Urteil
4 K 662/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0403.4K662.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Er ist beim Polizeipräsidium C. tätig. 3 Mit Schreiben vom 07.12.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für Dezember 2005 ständen ihm voraussichtlich vier Stellen zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zur Verfügung. Im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Auswahlkriterien komme der Kläger für eine Beförderung jedoch nicht in Betracht. 4 Dagegen legte der Kläger am 22.12.2005 Widerspruch ein. 5 Auf den Antrag des Klägers vom 20.12.2005 untersagte das erkennende Gericht dem Beklagten durch Beschluss vom 23.01.2006 (4 L 884/05), die dem Polizeipräsidium C. für Dezember 2005 zugewiesenen und noch nicht besetzten vier Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei. Die hierauf vom Beklagten erhobene Beschwerde wurde am 21.03.2006 zurückgenommen. 6 Nachdem dem Polizeipräsidium C. weitere Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zur Verfügung gestellt worden waren, beförderte der Beklagte alle Beamten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO, die - wie der Kläger - in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein Beurteilungsergebnis von 5 Punkten aufwiesen, im Juni 2006 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO; die Beförderung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 14.06.2006. 7 Am 10.10.2006 beantragte der Kläger mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben beim Beklagten, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als sei er mit Wirkung vom 01.12.2005 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert worden. Hierzu trug er vor, er habe bereits im Dezember 2005 zum Polizeioberkommissar befördert werden müssen, weil ihm seinerzeit bei Zugrundelegung rechtmäßiger Auswahlkriterien der Vorrang vor seinen Mitbewerbern einzuräumen gewesen sei. Da der Beklagte dies nicht beachtet habe, habe er eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen und ihm - dem Kläger - einen Schaden zugefügt. 8 Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers vom 10.10.2006 durch Widerspruchsbescheid vom 23.02.2007 - zugestellt am 26.02.2007 - zurück. 9 Am 26.03.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend, der Beklagte habe im Dezember 2005, als die Beförderung von vier Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO möglich geworden sei, nicht ausreichend gewürdigt, dass er - der Kläger - seine dienstlichen Beurteilungen als Angehöriger der (ehemaligen) II. Säule erhalten habe, während die vom Beklagten für eine Beförderung vorgesehenen Mitbewerber der (ehemaligen) I. Säule zuzurechnen gewesen seien. Eine rechtmäßige Auswahlentscheidung habe schon im Dezember 2005 zu seinen Gunsten ausfallen müssen. 10 Der Kläger beantragt , 11 den Widerspruchsbescheid der C1. E. vom 23.02.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger im Wege des Schadensersatzes für den Bereich Besoldung, Versorgung, des allgemeinen Dienstalters, des Beförderungsdienstalters sowie in sonstiger Hinsicht beamtenrechtlich so zu stellen, als wenn er mit Wirkung vom 01.12.2005 nach der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden wäre. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt vor, die im Dezember 2005 vorliegenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Klägers und seiner Mitbewerber seien zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als es die frühere Aufteilung in eine I. und eine II. Säule schon nicht mehr gegeben habe; deshalb seien jene Beurteilungen sehr wohl untereinander vergleichbar gewesen. Lediglich die vorherigen Beurteilungen der Bewerber seien hinsichtlich ihrer Vergleichbarkeit problematisch gewesen. Im Übrigen sei die Entscheidung, die ihm im Dezember 2005 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO nicht sofort zu besetzen, nicht rechtswidrig gewesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 4 L 884/05 sowie der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger den vorliegend begehrten Schadensersatz wegen verspäteter Förderung zu gewähren; denn dem Kläger steht ein derartiger Anspruch nicht zu. 19 Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen verzögerter Beförderung ist, dass der Dienstherr bei der Vergabe einer Beförderungsplanstelle rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Dieses pflichtwidrige Verhalten muss bei dem übergangenen Beamten einen Schaden adäquat kausal verursacht haben. Das setzt die Feststellung voraus, dass die Behörde, wenn sie den beanstandeten Fehler vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten entschieden, ihn also befördert hätte. 20 BVerwG, Beschluss vom 16.10.1991 - 2 B 115.91 - ZBR 1992, 106; OVG NRW, Urteil vom 29.06.1995 - 6 A 727/94 -. 21 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 22 Ein Beamter hat nach dem geltenden Dienstrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Die für eine Beförderung geltenden Vorschriften (§§ 25 Abs. 6, 7 Abs. 1 LBG NW) dienen in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung. Der Dienstherr ist in Beachtung seiner Fürsorgepflicht jedoch gehalten, sich bei der Entscheidung über die Beförderung eines Beamten ausschließlich von sachgerechten, insbesondere am Leistungsgrundsatz ausgerichteten Erwägungen leiten zu lassen. Sofern ein Bewerber besser qualifiziert ist, darf er nicht übergangen werden. Im übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Er darf dann die Auswahl unter Berücksichtigung nachrangiger Hilfskriterien treffen. Der einzelne Beamte hat insoweit lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung. 23 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 08.02.1994 - 6 A 2377/92 -; BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123. 24 Hat der Dienstherr die von einem Bewerber begehrte Planstelle in rechtswidriger Weise mit einem Mitbewerber besetzt, wandelt sich ein etwaiger - auf Erfüllung gerichteter - Beförderungsanspruch, dem schuldhaft nicht entsprochen wurde, in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung um. 25 Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnr. 69 m.w.N. 26 Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch in Fällen der genannten Art ist also die einen Erfüllungsanspruch ausschließende Vergabe einer Beförderungsplanstelle an einen Mitbewerber. Im vorliegenden Falle ist es jedoch zu einer Besetzung der dem Beklagten für Dezember 2005 zur Verfügung gestellten vier Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zunächst nicht gekommen, weil die vom Beklagten ins Auge gefassten Stellenbesetzungen auf den Antrag des Klägers hin vom erkennenden Gericht durch Beschluss vom 23.01.2006 (4 L 884/05) verhindert wurden. Die genannten vier Planstellen wurden daraufhin schließlich erst im Juni 2006 zusammen mit weiteren Planstellen vergeben, wobei auch der Kläger berücksichtigt wurde. 27 Kann der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch somit nicht auf die rechtswidrige Vergabe einer Beförderungsplanstelle an einen Mitbewerber gestützt werden, so kommt ein derartiger Anspruch nur in Betracht, wenn feststellbar ist, dass der Kläger aus anderen Gründen einen Anspruch auf Beförderung hatte bzw. hat, dem vom Beklagten rechtswidrig und schuldhaft nicht entsprochen worden ist. Für einen Beförderungsanspruch des Klägers im Dezember 2005 oder in der Folgezeit bis zum Mai 2006 ist allerdings nichts ersichtlich. 28 Insbesondere ist dem Kläger nicht etwa vom Beklagten in schriftlicher Form und damit wirksam (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) zugesagt worden, er werde mit Wirkung vom Dezember 2005 oder in den folgenden fünf Monaten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert werden. Für eine bewusste Manipulation des Beklagten zu Lasten des Klägers mit dem Zweck, ihm eine Beförderung (zunächst) vorzuenthalten, sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Die Verfahrensweise des Beklagten, die ihm zugewiesenen vier Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO nicht sofort zu besetzen, sondern mit der Stellenvergabe einige Monate zu warten, bis genügend Planstellen zur Verfügung standen, um aus seiner Sicht eindeutig rechtmäßige und unangreifbare Auswahlentscheidungen treffen zu können, erscheint der Kammer insbesondere angesichts des von ihr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschlusses vom 23.01.2006 (4 L 884/05) nachvollziehbar und lässt Ermessensfehler nicht erkennen; keineswegs handelt es sich insoweit um eine Willkürmaßnahme gegenüber dem Kläger. 29 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31