Beschluss
4 L 884/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2006:0123.4L884.05.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium C. für Dezember 2005 zugewiesenen und noch nicht besetzten vier Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium C. für Dezember 2005 zugewiesenen und noch nicht besetzten vier Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem Polizeipräsidium C. zugewiesenen und noch nicht besetzten vier Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern, nach der es dem Antragsteller zumindest wesentlich erschwert würde, seine behaupteten Rechte geltend zu machen. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar hat ein Beamter nach dem geltenden Dienstrecht keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Er hat allerdings einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz (§§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG) ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Beförderungskonkurrenz setzt voraus, dass die Verletzung dieses Rechts auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass die zu treffende erneute Auswahlentscheidung tatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt. Trotz Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Auswahl scheidet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus, wenn es als ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels für die streitbefangene Stelle ausgewählt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2005 - 6 B 225/05 -. Nach diesen Grundsätzen hält es die Kammer nach der in Verfahren der vorliegenden Art summarischen Prüfung nicht für ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Rahmen einer erneuten - fehlerfreien - Entscheidung über die Besetzung der streitbefangenen Stellen zum Zuge kommen wird. Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denn die dienstlichen Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197. Entscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile allerdings auch so genannte Binnendifferenzierungen zulassen. Es kommt hinzu, dass der Dienstvorgesetzte bei seiner Auswahlentscheidung nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet ist, Einzelaussagen aus den Beurteilungen (außerhalb der Gesamturteile) - seien sie positiver oder negativer Art - heranzuziehen und sie für die Beantwortung der Frage, wem nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorzug zu geben sei, zu verwerten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann darauf, ob der Dienstvorgesetzte in diesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei schließen eine inhaltliche Auswertung von Beurteilungen nicht aus. Auch im Anwendungsbereich dieser Beurteilungsrichtlinien ermöglichen in erster Linie die Gesamturteile eine vergleichende Betrachtung. Bei gleich lautenden Gesamturteilen kann wegen der Schematisierung des Beurteilungssystems aber auch die Bewertung vor allem der Hauptmerkmale aussagekräftig sein. Dabei geht es nicht um beschreibende Einzelaussagen, die angesichts der Verwendung eines standardisierten "Beschreibungskatalogs" in den Hintergrund treten können, sondern um in Notenstufen ausgedrückte Bewertungen, die als solche bei vergleichender Betrachtung eine unmittelbare Reihung ermöglichen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 - kann neben den aktuellen Beurteilungen auch die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen könnten nämlich Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Sie könnten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gelte auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. Ergibt sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern, so ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Dabei ist er nicht an eine starre Reihenfolge der rechtlich bedenkenfrei in Betracht kommenden Hilfskriterien wie z. B. Beförderungsdienstalter, Dienstalter und Lebensalter gebunden. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 - und vom 10.11.1999 - 6 B 595/99 -. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung zunächst auf das Beurteilungsergebnis und die Bewertungen der Hauptmerkmale in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber und sodann auf die Ergebnisse der vorletzten Beurteilungen abgestellt. Dabei hat er den letztgenannten Beurteilungen untereinander völlig gleiches Gewicht beigemessen, obwohl die Beamten, denen sie erteilt worden waren, seinerzeit verschiedenen Vergleichsgruppen angehört hatten: Ein Teil der Beamten war damals der 1. Säule zuzurechnen und wurde im Rahmen der Beurteilungsrunden ausschließlich mit weiteren Beamten der 1. Säule verglichen, die übrigen Beamten unterfielen der 2. Säule und waren damit einem Vergleich der Leistungen allein mit anderen Beamten der 2. Säule ausgesetzt. Da die Beamten der 1. Säule grundsätzlich prüfungsfrei in den gehobenen Dienst aufgestiegen waren, während die Beamten der 2. Säule ausnahmslos die II. Fachprüfung abgelegt hatten, ist anzunehmen, dass der Vergleichsmaßstab in der Vergleichsgruppe der 2. Säule der Besoldungsgruppe A 9 BBesO in der Regel höher als in der entsprechenden Vergleichsgruppe der 1. Säule angesetzt war, der einem Beamten der 2. Säule erteilten Beurteilung somit regelmäßig ein höheres Gewicht zukommt als derjenigen, die ein Beamter der 1. Säule derselben Besoldungsgruppe erhalten hat. Dies hat der Antragsgegner nicht hinreichend beachtet. Im Rahmen seiner Auswahlentscheidung ist er vielmehr ohne weiteres von einer Gleichwertigkeit der den Beamten der 1. und der 2. Säule der Besoldungsgruppe A 9 BBesO erteilten dienstlichen Beurteilungen ausgegangen. Diese - angebliche - Gleichwertigkeit hat er damit begründet, die Beamten der 1. und 2. Säule hätten zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung derselben Besoldungsgruppe angehört und seien nach denselben Richtlinien zu beurteilen gewesen. Diese Gesichtspunkte reichen keineswegs aus, um eine Gleichwertigkeit der Beurteilungen der Beamten der 1. und 2. Säule bejahen zu können, weil sie für alle Polizeibehörden und alle Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes gleichermaßen gelten und demgemäss nicht zu begründen vermögen, weshalb die Regelvermutung des höheren Gewichts der Beurteilungen von Beamten der 2. Säule gegenüber denjenigen von Beamten der 1. Säule im vorliegenden Fall - ausnahmsweise - nicht zutrifft. Gegen die Vergleichbarkeit der vorletzten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen mit derjenigen des Antragstellers spricht weiterhin, dass diese Beurteilungen für unterschiedliche Zeiträume vergeben worden sind. Während die vorletzten Beurteilungen der Beigeladenen den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2002 umfassen, wurde der Antragsteller in seiner vorletzten (Regel-) Beurteilung lediglich für die Zeit vom 01.12.2001 bis 31.05.2002 dienstlich beurteilt; zuvor hatte er eine Beurteilung im Eingangsamt erhalten, die den Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 30.11.2001 betraf. Selbst wenn die letztgenannte Beurteilung trotz ihres Charakters als Eingangsamtsbeurteilung einbezogen wird, ergibt sich eine deutliche Differenz zwischen den von den früheren Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen abgedeckten Zeiträumen. Die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen - auch in zeitlicher Hinsicht - ist jedoch wesentliche Voraussetzung für ihre Verwertbarkeit bei Auswahlentscheidungen . Im übrigen erscheint es der Kammer zumindest merkwürdig, dass die vom Antragsgegner für die Beamten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (beider Säulen) aufgestellte Beförderungsrangliste auf den ersten 8 Plätzen ausschließlich - in der Regel dienstältere - Beamte der 1. Säule enthält, während sich Beamte der 2. Säule erst ab dem Rangplatz 9 finden. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Beamten der 2. Säule um solche handelt, die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Laufbahnabschnitt II) bereit waren, vom Dienstherrn für geeignet befunden wurden, eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren, und schließlich ihre II. Fachprüfung erfolgreich abgelegt haben, wäre eine andere Reihung der Beamten zu erwarten gewesen. Nach alledem ist im vorliegenden Fall von einer Fehlerhaftigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung auszugehen; es ist ferner nicht auszuschließen, dass eine korrekte Reihung unter den Bewerbern möglicherweise zu dem Ergebnis führen könnte, dass der Antragsteller für eine der hier zu besetzenden Stellen auszuwählen ist. Dem Antrag war demgemäss mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.