Urteil
1 K 48/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2008:0415.1K48.07.00
6mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Straßenbaulast des Beklagten für die E1. Straße in C. -L. auch die Unterhaltung der auf dem Grundstück der Klägerin Gemarkung L. , Flur 4, Flurstück 1095 (E. Straße 6) befindlichen Bruchsteinmauer erfasst.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Straßenbaulast des Beklagten für die E1. Straße in C. -L. auch die Unterhaltung der auf dem Grundstück der Klägerin Gemarkung L. , Flur 4, Flurstück 1095 (E. Straße 6) befindlichen Bruchsteinmauer erfasst. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer für eine auf dem Grundstück der Klägerin stehende Bruchsteinmauer unterhaltspflichtig ist. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstück Gemarkung L. , Flur 4, Flurstück 1095 (E. Straße 6 in L. ), das mit einem im Jahre 1971 errichteten Wohnhaus mit Kellergarage bebaut ist. Entlang ihres Grundstücks verläuft die Kreisstraße 2 - E. Straße -, die an beiden Seiten über Gehwege verfügt. Wegebaulastträger für die Straße ist der Beklagte, für den Gehweg die Beigeladene. Das Gelände steigt in Richtung des Grundstücks der Klägerin stark an, während es auf der gegenüberliegenden Straßenseite abfällt. Oberhalb und unterhalb der Straße befindet sich vornehmlich Wohnbebauung. Entlang ihres gesamten Grundstücks steht auf dem Grundeigentum der Klägerin zum Gehwegrand der E. Straße eine Bruchsteinmauer, die rd. 35 m lang und mehr als 2 m hoch ist. Auf der Höhe der Kellergarage ist sie unterbrochen. Die K 2 ist über 100 Jahre alt. Bauunterlagen über den Bau der ehemaligen Königstraße (K 3524) und der streitgegenständliche Mauer existieren weder beim Beklagten noch bei der Beigeladenen. Die Straße ist nicht förmlich gewidmet worden. Als vorhandene Straße im Sinne von § 60 Straßen- und Wegegesetzes NRW - StrWG NRW - ist sie im Straßenverzeichnis des Kreises Paderborn eingetragen und verbindet die Ortsteile E2. und L. . In den Ausbauplänen aus dem Jahre 1977 ist die Natursteinmauer bereits als Bestand eingemessen. Davor ist sie im Fortführungsriss aus dem Jahre 1970 verzeichnet. Danach verläuft sie von dem alten Wohnhauses K. auf dem damaligen Flurstück 92/1 bis zum Vorratsbunker und ist auf der Höhe des klägerischen Grundstücks nicht unterbrochen. Im Rahmen der Grenzverhandlung vom 25.06.1970 wurde der Grenzverlauf des klägerischen Grundstücks mit der Bezeichnung 581/91 um 0,80 m nach Süden zurückgenommen, weil die Mauer von dem katastermäßigen Grenzpunkt nach Süden abwich. Die vor der Mauer liegende Grundstücksfläche wurde ausparzelliert und erhielt die Flurstücksbezeichnung 437. Dieses Flurstück ging in der Folgezeit in das Straßenflurstück über, so dass die seitdem anerkannte Grenze zwischen Straße bzw. Gehweg und Grundstück der Klägerin an der vom Grundstück aus gesehenen äußeren Kante der Mauer verläuft. Mit Schreiben vom 25.02.1992 wandte sich der Rechtsvorgänger der Klägerin erstmals an den Beklagten und bat um Klärung der Frage der Pflege und Erhaltung der Bruchsteinmauer. Mit Schreiben vom 04.03.1992 teilte der Beklagte mit: "...Die Standfestigkeit der Mauer wird nach den Richtlinien und Vorschriften ständig überwacht und geprüft. Sofern Mängel an der Standfestigkeit und Haltbarkeit festgestellt werden, werden entsprechende Vorsorgemaßnahmen getroffen, so dass die Stützmauer sicherlich noch über einen längeren Zeitraum zu erhalten ist...." Der Rechtsvorgänger der Klägerin stellte mit Schreiben vom 14.02.2002 erneut den Antrag, Mängel an der Stützmauer zu beseitigen. Mit Schreiben vom 08.07.2002 und 13.08.2002 teilte der Beklagte mit, dass keine Verpflichtung des Kreises Q. zur Bauunterhaltung der Bruchsteinmauer bestehe. Auch aus dem Schreiben vom 04.03.1992 sei keine Aussage zum Eigentum und somit zur Unterhaltspflicht getroffen worden. Nachdem der Klägerin im Jahre 2005 das Eigentum an dem Grundstück übertragen worden war, beantragte auch sie mehrfach unter Fristsetzung die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten. Die Fristen liefen ab, ohne dass der Beklagte sich bereit erklärte, die Unterhaltung der Bruchsteinmauer auf dem Grundstück der Klägerin zu übernehmen. Die Klägerin hat daraufhin am 08.01.2007 die vorliegende Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Der Beklagte sei für die Errichtung, Sanierung und Wartung der Bruchsteinmauer verantwortlich. Die auf ihrem Grundstück befindliche Bruchsteinmauer diene allein dazu, die in den Berg gebaute E. Straße, die frühere Königstraße, von Erdbewegungen frei zu halten und zu schützen. Aufgrund der besonderen Topographie sei die Mauer vor mehr als 100 Jahren errichtet worden, um den sogenannten N. abzufangen und die Straßenführung in Richtung E2. zu ermöglichen. Die Mauer sei durch die öffentliche Hand errichtet worden und habe lange Zeit im öffentlichen Eigentum gestanden. Sie sei dann aber aufgrund von Begradigungen im Rahmen der Straßenführung und der späteren Errichtung des unterhalb der Mauer führenden Gehweges in das Eigentum der Klägerin gefallen. Vor Fertigstellung der Kreisstraße habe sich entlang dem Grundstück der Klägerin eine sogenannte wasserführende Abflussgosse mit der Flurstücksbezeichnung 437 befunden, die der Beklagte als eigene Parzelle genutzt habe und die später in das Straßenflurstück übergegangen sei. Seine Unterhaltungsverpflichtung habe der Beklagte im Schreiben vom 04.03.1992 zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen unterhalte der Beklagte auch andere Bruchsteinmauern in Kichborchen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Straßenbaulast des Beklagten für die E. Straße in C. -L. auch die Unterhaltung der auf dem Grundstück der Klägerin Gemarkung L. , Flur 4, Flurstück 1095 befindlichen Bruchsteinmauer erfasst. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass er über die von ihm zu unterhaltenden Stützmauern in L. entsprechende Unterlagen habe, was aber bei der Klägerin nicht der Fall sei. Dass die Mauer vom Träger der Straßenbaulast errichtet worden sei, könne den Akten nicht entnommen werden. Jedenfalls stehe die Mauer seit jeher im Eigentum der Klägerin, die auch bisher in der Vergangenheit die notwendigen Unterhaltungsarbeiten vorgenommen habe. Insoweit enthalte sein Schreiben vom 04.03.1992 keine verbindliche Erklärung über die Unterhaltungspflicht. Die Mauer diene nicht der Straßensicherheit und der Straßennutzung. Sie sei offenbar errichtet worden, damit das Grundstück der Klägerin in Hanglage genutzt werden konnte. Für die Straße allein hätte aus statischen Gründen eine kleinere Abböschung ausgereicht. Zwischen dem damaligen Grundstück der Klägerin mit der Flurstücksbezeichnung 438 und dem Kreisstraßengrundstück 649 habe bei Ausbau der Kreisstraße im Jahre 1977 noch das schmale Grundstück 437 gelegen, so dass die Mauer nicht an dem Kreisstraßengrundstück, sondern an der Grundstücksgrenze der Klägerin hergestellt worden sei. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 08.11.2007 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Hefter). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 43 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. a) Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2008 klar gestellten Antrag verfolgt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte als Träger der Straßenbaulast und nicht sie als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 4, Flurstück 1095 (E. Straße 6) für die Unterhaltung der auf ihrem Grundstück stehenden Stützmauer verantwortlich ist. Die Klägerin macht insoweit das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO geltend. Sie beruft sich darauf, dass die Mauer Bestandteil der E. Straße ist und demgemäß der Beklagte für ihre Unterhaltung unterhaltspflichtig ist. Die Frage des Umfangs und der Reichweite der öffentlich-rechtlichen Straßenbaulast kann im Rahmen der Feststellungsklage geprüft werden. So bei der Frage der Öffentlichkeit einer Sache oder eines Weges: OVG NRW, Urteil vom 26.11.2003 - 11 A 251/01 -; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 43, Rdnr. 13. Für diese Feststellungsklage besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin. Es ist ihr nicht zuzumuten, zunächst den weiteren Verfall der Mauer abzuwarten und dann mit einer Ordnungsverfügung überzogen zu werden, mit der ihr gegebenenfalls aufgegeben wird, die Mauer wieder instandzusetzen. Bei Nichterfüllung einer diesbezüglichen Sicherungspflicht könnte dies im Schadensfall zu einer Ersatzpflicht der Klägerin führen. Damit besteht aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht ein besonderes Interesse der Klägerin an der Klärung des Umfangs ihrer Verpflichtung. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 05.03.1968 - I C 35.65 -, DVBl 1968, 919; Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Auflage 2006, § 43, Rdnr. 30. Die Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Gegenüber der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage ist die allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Unterhaltung der Bruchsteinmauer, nicht vorrangig. Im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage wäre die Frage der Unterhaltungspflicht des Beklagten lediglich eine Vorfrage für das Bestehen eines diesbezüglichen Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten, auf die es möglicherweise nicht zwingend ankäme, weil z.B. ein aktueller Unterhaltungsbedarf an der Mauer derzeit nicht besteht. b) Richtiger Beklagter der Feststellungsklage ist der Kreis Q. . § 78 VwGO ist auf andere Klagearten als Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nicht anzuwenden. Vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Auflage 2006, § 78, Rdnr. 10; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2008, § 78, Rdnr. 2. Bei der Frage, ob die Straßenbaulast auch die Mauer umfasst, kommt als weitere Beklagte die Beigeladene nicht in Betracht. Stützmauern können zwar sowohl Bestandteile der Straße, deren Schutz sie dienen, als auch benachbarter Anlagen, z.B. anderer parallel verlaufender Verkehrswege, sein. Vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Kapitel, Rdnr. 7.3. Letzteres ist hier jedoch auszuschließen. Es ist unstreitig, dass der Gehweg entlang der E. Straße, für den die Beigeladene gemäß § 44 Abs. 4 StrWG NRW Träger der Straßenbaulast ist, erst nach dem Bau der Bruchsteinmauer angelegt worden ist. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie zum Gehweg gehört und damit die Beigeladene unterhaltspflichtig ist. 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Beklagte ist als Träger der Straßenbaulast im Sinne von § 44 StrWG NRW gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW für die Unterhaltung der Bruchsteinmauer auf dem Grundstück der Klägerin Gemarkung L. , Flur 4, Flurstück 1095 (E. Str. 6) verantwortlich. Die Mauer ist als Stützwand im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrWG NRW Bestandteil der E. Straße (K 2) als öffentlicher Straße. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrWG NRW gehören zur öffentlichen Straße unter anderem der Straßenkörper, der neben dem Straßengrund auch Brücken, Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände und Lärmschutzanlagen umfasst. Der nach § 44 Abs. 1 StrWG NRW zuständige Straßenbaulastträger ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW auch für die Unterhaltung von Stützmauern zuständig. Die Straßenbaulast stellt eine öffentlich- rechtliche Verpflichtung zur Vornahme aller mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben dar. Sie umfasst alle Leistungen an Arbeiten, Anlagen und Einrichtungen, die zur Ermöglichung des Gemeingebrauchs an einer Straße erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere auch Unterhaltungsarbeiten durch Beseitigung von Schäden. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.11.2006 - 5 BS 185/06 -, DVBl 2007, 709; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel 12, Rdnrn. 12 ff. Für die Eigenschaft als Bestandteil der Straße gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) StrWG NRW ist es dabei unerheblich, ob die Stützmauer die höhergelegene Straße gegenüber dem Nachbargrundstück abstützt oder sie - wie hier - zur Abstützung des Nachbargrundstücks gegenüber der tiefergelegenen Straße dient. Vgl. Walprecht/Cossen, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar 1984, § 2, Rdnr. 5. Entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) StrWG NRW sind allerdings nicht immer alle Mauern, die am Rand von Straßen stehen, auch Bestandteil der Straße. Hierfür ist weiter Voraussetzung, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Stützmauer und der Straße besteht. Demgemäß wird darauf abgestellt, ob die Stützmauer bei Anlegung bzw. Änderung der Straße erforderlich ist und zwar in dem Sinne, dass sie (überwiegend) dem Schutz der Straße dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2003 - 7 B 1995/02 -, BRS 66 Nr. 125; Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt Stand Dezember 2006, § 2, 5.4.1, S. 10. In einer Gesamtschau aller Umstände - insbesondere der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort - ist die Kammer davon überzeugt, dass die Bruchsteinmauer auf dem Grundstück der Klägerin vornehmlich die Straße sichert und damit als Straßenbestandteil zu werten ist. Hierfür hat nach allgemeinen Beweisgrundsätzen jede Partei die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus deren Vorliegen sie für sich günstige Rechtsfolgen herleitet. Im Falle einer straßenrechtlichen Streitigkeit trägt die Gemeinde dabei die Beweislast für alle in ihren Verantwortungsbereich fallenden, einem Außenstehenden nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale der vorhandenen Straße. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2001 - 3 A 1725/00 -; NWVBl 2002, 273. Aussagekräftige Unterlagen zum Bau bzw. zum Ausbau der E. Straße oder der streitgegenständlichen Bruchsteinmauer, die auch einen Hinweis auf die statischen Notwendigkeiten vor Ort hätten enthalten können, konnte der Beklagte - auch über die Beigeladene - nicht vorlegen. Es sind daher der genaue Entstehungszeitpunkt, der Anlass und auch der Erbauer der Bruchsteinmauer nicht bekannt. Unstreitig ist lediglich, dass es sich bei der E. Straße, der ehemaligen Königstraße, um eine vorhandene Straße im Sinne von § 60 StrWG NRW handelt. Sie und auch die Bruchsteinmauer sind mehr als 100 Jahre alt. Daher stellt die Kammer maßgeblich für ihre Bewertung auf die tatsächliche Situation vor Ort ab. Die besonderen topographischen Verhältnisse machen hier die Mauer zum Schutz der Straße erforderlich. Das Gelände steigt oberhalb der Straße stark an, während es zur anderen Seite abfällt. Diese Situation ließ daher erkennbar den Bau bzw. den Ausbau der Straße nur dergestalt zu, dass sie in den Hang des sogenannten N. hinein gebaut wurde. Um dann aber das Abrutschen des oberhalb liegenden Hanges zu vermeiden, bedurfte es einer Abstützung in Form der Bruchsteinmauer. Gegenüber einer möglichen Abböschung des Geländes erweist sie sich auch als vorteilhafter, da eine Böschung aufgrund des starken Gefälles um ein Vielfaches weiter in das Grundstück der Klägerin eingegriffen hätte. Allerdings darf hierbei nicht übersehen werden, dass so auch das Abrutschen des klägerischen Grundstücks verhindert wird, mithin die Mauer auch für die Klägerin von Nutzen ist. Eine die Unterhaltungspflicht in Fällen beiderseitigen Nutzens immer dem anliegenden Grundstückseigentümer auferlegende Vorschrift, vgl. § 56 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 5 Straßengesetz für Baden- Württemberg, gibt es im StrWG NRW nicht. Dient die Stützmauer sowohl dem Schutz der Straße als auch dem des Anliegergrundstücks, knüpft die Unterhaltungspflicht allein an das überwiegende Schutzziel an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2003 - 7 B 1995/02 -, NWVBl 2003, 390; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.1996 - 3 S 769/95 -, BRS 58 Nr. 98, das hier schwerpunktmäßig darin zu sehen ist, die Straße durch die Bruchsteinmauer vor einem Abrutschen des oberhalb der Fahrbahnhöhe gelegenen Geländes zu schützen. Dass demgegenüber der private Eigentümer die rd. 35 m lange und mehr als 2 m hohe Bruchsteinmauer errichtet und den damit verbundenen erheblichen Bauaufwand getätigt hat, um sein seitlich der Straße gelegenes Grundstück besser nutzen zu können, ist fernliegend. Die Mauer kann zunächst nicht errichtet worden sein, um die statischen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung zu schaffen. Das Grundstück ist erstmals im Jahre 1971 mit dem auch heute noch vorhandenen Wohnhaus der Klägerin bebaut worden. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Bruchsteinmauer aber bereits seit vielen Jahrzehnten. Davor finden sich auf ihrem Grundstück keine baulichen Anlagen, die einer Abstützung durch die Mauer bedurft hätten. Um aber allein dort eine landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen, hätte es keiner derartigen massiven Mauer bedurft, zumal hierdurch noch nicht einmal eine ebene und gut zu bewirtschaftende Fläche entstanden ist. Der heutige Garten der Klägerin fällt immer noch stark zur Mauerkrone hin ab und ist in diesem Bereich gärtnerisch kaum zu nutzen. Die Kammer geht weiter davon aus, dass die Anlegung der Mauer entlang der Straße erfolgte und die Fläche bündig bis zur Mauer zu Straßenzwecken genutzt wurde. Zwar grenzte die Straße nicht immer unmittelbar an das Grundstück, auf dem heute die Mauer steht. So befand sich in den siebziger Jahren zwischen dem Kreisstraßengrundstück 649 und dem Mauergrundstück 438 noch das Flurstück 437, das ebenfalls dem Rechtsvorgänger der Klägerin gehörte und erst später dem heutigen Straßenflurstück zugeschlagen wurde. Diese Fläche nutzte der Beklagte bereits zuvor als Straßenbestandteil. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin handelte es sich hierbei um eine sogenannte wasserführende Gosse. Für eine Nutzung als Straße seit jeher spricht auch das Protokoll der Grenzverhandlung vom 25.06.1970, worin der Grenzpunkt nördlich der vorhandenen Mauer wiederhergestellt wurde und die Abweichung - das damalige Flurstück 437 - ausparzelliert wurde. Die Beteiligten gaben damals den Wert der Trennstücke mit 16,00 DM je qm bzw. die Straßenfläche mit der Hälfte an (vgl. Bl. 37 der Beiakte Nr. 1). Anscheinend ging auch der Beklagte damals davon aus, dass die Mauer damit zur Straße gehörte. Er teilte nämlich dem Rechtsvorgänger der Klägerin im Schreiben vom 04.03.1992 mit, dass die Standfestigkeit der Mauer nach den Richtlinien und Vorschriften ständig überwacht und geprüft werde, ohne dass hierin die selbstständige Zusicherung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW zu sehen ist. Der Wertung, dass es sich bei der Mauer um einen Straßenbestandteil handelt, steht das private Eigentum der Klägerin an dem Grundstück, auf dem die Mauer steht, nicht entgegen. Angesichts der Grenzverhandlung vom 25.06.1970 bestehen für die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem früheren Zeitpunkt dem Beklagten gehört hat. Dies bedarf aber keiner weiteren Vertiefung. Die Eigenschaft bestimmter Anlagen als Straßenbestandteil hängt nicht davon ab, dass die zugehörige Grundfläche im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast steht. Der Eigentümer des Straßengrundstücks und der Träger der Straßenbaulast müssen nicht identisch sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2003 - 7 B 1995/02 -, BRS 66 Nr. 125; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel 5, Rdnr. 26. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.