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Beschluss

1 K 2628/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:0424.1K2628.05.00
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Tenor

werden auf die Anträge 3405/05ss vom 18.02.2008 die nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster vom 08.02.2008

von dem Beklagten an die Klägerin

zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt

1.989,45 EUR

(in Worten: Eintausendneunhundertneunundachtzig 45/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 19.02.2008 festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
werden auf die Anträge 3405/05ss vom 18.02.2008 die nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster vom 08.02.2008 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt 1.989,45 EUR (in Worten: Eintausendneunhundertneunundachtzig 45/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 19.02.2008 festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dem vorbezeichneten Beschluss tragen die Klägerin und der Beklagte die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. An außergerichtlichen Kosten sind auszugleichen: a) von der Klägerin gezahlte Gerichtskosten: 588,00 EUR b) außergerichtliche Kosten der Klägerin erster Instanz: 1.035,90 EUR c) außergerichtliche Kosten der Klägerin zweiter Instanz: 2.394,99 EUR d) außergerichtliche Kosten des Beklagten: 40,00 EUR Insgesamt: 4.058,89 EUR Davon trägt der Beklagte 1/2: 2.029,45 EUR Abzgl. eigener Kosten: 40,00 EUR Verbleiben: 1.989,45 EUR Zu b): Abgesetzt wurden 364,50 EUR von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer. Die Klägerin wurde von ihren Prozessbevollmächtigten bereits wegen des desselben Gegenstandes im behördlichen Ausgangsverfahren anwaltlich vertreten. Die dort nach Nr. 2300 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr ist nach der hier vertretenen Ansicht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Diese Ansicht stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes und deckt sich mit den grundlegenden Entscheidungen des BGH zur Anrechnung, wonach die entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist und eine bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet bleibt (vgl. u.a. Urteil vom 07.03.2007 in VIII ZR 86/06 sowie zuletzt ausdrücklich auch für die Kostenfestsetzung bestätigend mit Beschluss vom 22.01.2008 in VIII 57/07, jeweils juris). Zur tatsächlichen Höhe der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr hat sich der Kläger-prozessbevollmächtigte trotz Aufforderung nicht geäußert und damit eine über dem 0,55 Mindestsatz liegende Verfahrensgebühr (1,3 Verfahrensgebühr abzgl. maximal anzurechnender 0,75 Geschäftsgebühr) bisher nicht glaubhaft gemacht. Wegen der fehlenden Glaubhaftmachung kann daher nur eine 0,55 Verfahrensgebühr festgesetzt werden - vgl. insoweit u.a. VG Minden, Beschluss vom 06.09.2007 in 8 K 3544/06, aufgehoben durch Beschluss des OVG Münster vom 14.03.2008 in 2 E 1045/07. Dabei vertritt der 2. Senat des OVG Münster in ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (vgl. Beschlüsse vom 25.04.2006 in 7 E 410/06, vom 28.09.2006 in 7 E 957/06 und vom 18.10.2006 in 7 E 1339/05, jeweils juris) die Auffassung, dass eine Anrechnung der in dem behördlichen Ausgangsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren nicht stattfindet. Der Beschluss des BGH vom 22.01.2008 in VIII 57/07 wurde erst nach der Entscheidung des 2. Senats des OVG Münster veröffentlicht. Dieser Rechtsprechung des BGH haben sich zwischenzeitlich u.a. der 10. Senat des OVG Lüneburg mit Beschluss vom 28.03.2008 in 10 OA 143/07 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (u.a. unter Hinweis auf den zuvor durch den 2. Senat des OVG Münster aufgehobenen Beschluss des VG Minden vom 06.09.2007) sowie der 7. Senat des OVG Lüneburg mit Beschluss vom 17.04.2008 in 7 OA 51/08 angeschlossen. Der 7. Senat des OVG Lüneburg vertritt dabei die Ansicht, dass eine Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zwingend vorgeschrieben und vom Gesetzgeber gewollt ist - siehe auch nachstehenden Leitsatz des Beschlusses vom 17.04.2008 - 7 OA 51/08: "Entgegen der Ansicht der Klägerin widerspricht die Anrechnung auch nicht dem Wortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO, denn erstattungsfähig sind nur die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen, so dass die nach dem Rechtsanwalts- vergütungsgesetz und damit auch unter Berücksichtigung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV vorgesehenen Gebühren anzusetzen sind. Nur diese schuldet der obsiegende Beteiligte dem von ihm beauftragtren Prozessbevollmächtigten. Einer Titulierung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr in dem Kostenfestsetzungsverfahren zulasten des unterlegenen Beteiligten bedarf es nicht, weil dieser wegen der fehlenden Rechtsgrundlage die außergerichtliche Geschäftsgebühr nicht zu erstatten hat. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach die dem Bürger im Verwaltungsverfahren entstehenden Kosten bei Obsiegen im gerichtlichen Verfahren stets und uneingeschränkt zu erstatten sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.1989 - 1 BvR 1336/89 -,juris)" Einen Überblick über die Festsetzungs- und Rechtsprechungspraxis des VG Minden zur Frage der Anrechnung bieten die zu diesem Thema sowohl in nrwe als auch in juris veröffentlichten Entscheidungen des Gerichts.