Beschluss
2 E 1045/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in voller Höhe zu erstatten; eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr unterbleibt.
• Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG regelt das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und begründet keine Minderfestsetzung gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei.
• Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung außergerichtlicher Geschäftsgebühr auf gerichtliche Verfahrensgebühr • Bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in voller Höhe zu erstatten; eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr unterbleibt. • Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG regelt das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und begründet keine Minderfestsetzung gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei. • Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Der Kläger machte nach einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Beklagte seine Kosten geltend und beantragte die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 391,30 EUR. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Kostentragung, setzte jedoch von der beantragten Verfahrensgebühr 225,75 EUR als Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ab. Der Kläger legte hiergegen Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob die außergerichtliche Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen ist. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig und richtet sich ausschließlich gegen die Absetzung von 225,75 EUR. • Anwendungsbereich der VV RVG: Nr. 3100 VV RVG regelt die Verfahrensgebühr im Teil 3 VV RVG für gerichtliche Tätigkeiten; Nr. 2300 VV RVG regelt die Geschäftsgebühr im Teil 2 VV RVG für außergerichtliche Tätigkeiten. • Systematik und § 162 VwGO: Aus der Systematik des § 162 VwGO folgt, dass die Kostenfestsetzung sich auf solche Gebühren erstrecken muss, die Gegenstand der Kostengrundentscheidung sind; nicht der Gesetzeszweck, die Gegenpartei wegen außergerichtlicher Gebühren zu entlasten. • Auslegung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG: Diese Regelung dient der Begrenzung des Gebührenaufkommens zwischen Rechtsanwalt und Mandant und bezweckt nicht, die kostenpflichtige Gegenpartei zu entlasten; eine entgegenstehende Auslegung wäre sinnwidrig. • Rechtsprechung: Das Gericht folgt der ständigen Rechtsprechung, wonach im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren die Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. • Folgerung: Deshalb ist die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in voller Höhe erstattungsfähig; die Geschäftsgebühr entfällt nicht zugunsten der Absetzung. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dahin geändert, dass die Beklagte dem Kläger die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe insgesamt 411,30 EUR nebst Zinsen zu erstatten hat. Die zuvor vorgenommene Absetzung von 225,75 EUR wegen Anrechnung einer Geschäftsgebühr wurde aufgehoben, weil eine solche Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorzunehmen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung stützt sich auf die Systematik des VV RVG, die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG sowie § 154 Abs. 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.