Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Detmold vom 16. Mai 2007 und deren Widerspruchsbescheides vom 21. August 2007 verpflichtet, der Klägerin für die im März 2007 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 3 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 24. August 2007 zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am ............... geborene Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung) im Dienst des beklagten Landes. Vom 9. August 2006 bis zum 3. August 2007 war sie an der Grundschule I. mit 15 von 28 Unterrichtsstunden pro Woche teilzeitbeschäftigt. Für den Monat März 2007 beantragte die Klägerin die Vergütung von auf Anordnung bzw. mit Genehmigung geleisteter Mehrarbeit von insgesamt drei Unterrichtsstunden. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Detmold mit Bescheid vom 16. Mai 2007, abgesandt am 18. Mai 2007, ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bestehe erst, wenn mindestens vier Unterrichtsstunden mehr als die vorgesehene Arbeitszeit geleistet worden seien. Die Klägerin erhob am 20. Juni 2007 Widerspruch, den die Bezirksregierung Detmold mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2007 als unbegründet zurückwies. Die Klägerin hat am 24. August 2007 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Da der Frauenanteil in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Vergleich zum Anteil an der Gruppe der vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte überwiege, liege in der Anwendung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in ihrem Fall ein Verstoß gegen den Entgeltgleichheitsgrundsatz in Art. 141 EGV, da dieser eine unmittelbare und mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbiete. Die in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung festgelegte Mindestgrenze von drei Unterrichtsstunden sei daher bei teilzeitbeschäftigten Lehrern unanwendbar. Sie habe infolgedessen auch bei Nichtüberschreitung der sog. Bagatellgrenze von drei Unterrichtsstunden Anspruch auf Zahlung der anteiligen Besoldung für die geleistete Mehrarbeit. Die Klägerin verweist zur weiteren Begründung ihrer Rechtsauffassung auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Mai 2004 - C-285/02 -, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, der erkennenden Kammer vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 - sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Mai 2007 - 1 K 3073/05 -. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Detmold vom 16. Mai 2007 und deren Widerspruchsbescheides vom 21. August 2007 zu verpflichten, ihr für die im März 2007 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 3 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 24. August 2007 zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Detmold vom 16. Mai 2007 und deren Widerspruchsbescheides vom 21. August 2007 zu verpflichten, ihr für die im März 2007 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 3 Unterrichtsstunden Mehrarbeitsvergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 24. August 2007 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Mehrarbeitsvergütungsverordnung sei auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrern anwendbar. Diese setze eine Überschreitung der persönlichen Arbeitszeit um mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat voraus; dann werde eine Vergütung gemäß § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung gezahlt. Eine anteilige Besoldung für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte sei nicht vorgesehen. Dien Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Mai 2004 stehe der Anwendung der Mehrarbeitsvergütung nicht entgegen. Dort heiße es vielmehr ausdrücklich, dass die Entscheidung, ob die nach den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betreffe und ob diese Ungleichbehandlung einem Ziel die, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun habe und zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich sei, Sache des nationalen Gerichts sei. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe sich in zwei Urteilen vom 23. August 2005 mit dieser Frage auseinandergesetzt und sei zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die "fixe" Bagatellgrenze durch das Gebot der Rechtsklarheit und zur Vermeidung eines hohen und kostenintensiven Verwaltungsaufwands im Bereich einer Massenverwaltung gerechtfertigt sei. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2003 berufe, finde dieses auf ihren Fall deshalb keine Anwendung, weil dieses sich auf die Erteilung von mehr als 4 Stunden Mehrarbeit beziehe. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist bereits mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung anteiliger Besoldung in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 16. Mai 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 21. August 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie kann in ihrer Eigenschaft als Beamtin gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. Art. 141 Abs. 1 und 2 des EG- Vertrages (EGV) beanspruchen, für die im Monat März geleistete Mehrarbeit von 3 Unterrichtsstunden anteilige Besoldung zu erhalten. Für die Gewährung einer Vergütung von Mehrarbeit an Beamte des beklagten Landes sind allerdings grundsätzlich die Vorschriften des § 78a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) und des § 48 BBesG in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I 3494) maßgeblich. Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV wird eine Vergütung unter anderem nur dann gewährt, wenn die Mehrarbeit fünf Stunden - bei Lehrern drei Unterrichtsstunden - im Kalendermonat übersteigt. Diese Mindeststundengrenze hat die Klägerin, die im Monat März 2007 drei Unterrichtsstunden mehr als die von ihr im Rahmen der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu erbringenden 15 Unterrichtsstunden geleistet hat, nicht überschritten. Die Mehrarbeitsvergütungsverordnung kann im Fall der teilzeitbeschäftigten Klägerin jedoch wohl schon deshalb nicht angewandt werden, weil unter Mehrarbeit gemäß § 78a Abs. 1 Satz 1 LBG nur die "über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus" gehende Arbeitszeit zu verstehen ist und die regelmäßige Arbeitszeit durch § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG auf 41 Stunden festgelegt ist. Mehrarbeit i.S.d. § 78a LBG dürfte daher nur diejenige Arbeitszeit sein, die über das Normalmaß, also über die für vollzeitbeschäftigte Beamte geltende Arbeitszeit hinausgeht. Die mit 15 Unterrichtsstunden teilzeitbeschäftigte Klägerin hat jedoch auch unter Berücksichtigung der von ihr auf Anordnung zusätzlich geleisteten 3 Unterrichtsstunden die gesetzlich festgelegte regel-mäßige Arbeitszeit für Lehrkräfte nicht überschritten mit der Folge, dass sie Mehrarbeit im Sinne Mehrarbeitsvergütungsverordnung nicht geleistet hat. So Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Mai 2007 - 1 K 3073/05 -, n. v. Darüber hinaus - und jedenfalls deshalb ist die Klage begründet - sind die in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung enthaltenen Vorschriften zur Mindeststundengrenze und die in ihr vorgesehenen Stundensätze (§ 4 MVergV) im vorliegenden Fall deshalb unanwendbar, weil sie mit den zwischen den Beteiligten unmittelbar geltenden Vorschriften des Art. 141 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Dezember 1975 - vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 8. April 1976 - Rs 43/75 -, Slg. 1976, 455 <475> - unvereinbar sind. Der Europäische Gerichtshof hat bereits im Jahre 2004 entschieden, dass Art. 141 EGV und Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG einer nationalen Regelung, nach der teilzeitbeschäftigten - ebenso wie vollzeitbeschäftigten - Lehrkräften keine Vergütung für Mehrarbeit gewährt wird, wenn die Mehrarbeit drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt, entgegenstehen, wenn diese Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und wenn sie nicht durch ein Ziel, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, gerechtfertigt werden kann oder zur Erreichung des verfolgten Zieles nicht erforderlich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C-285/02 -, Slg. 2004, I 5861 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1103 <1104>. Es liegt also - sofern die beiden letztgenannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind - "eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vor (...), wenn nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften alle Arbeitnehmer für einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus mindestens drei Unterrichtsstunden pro Monat leisten müssen", da infolgedessen die Teilzeitbeschäftigten für die gleiche Zahl geleisteter Unterrichtsstunden schlechter vergütet werden als Vollzeitbeschäftigte. Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 2007 - C- 300/06 -, Rn. 32 f., juris. Da die Klägerin für die von ihr im Monat März 2007 zusätzlich geleisteten drei Unterrichtsstunden keine Vergütung erhalten hat, während diese als Regelstunden eines vollzeitbeschäftigten Lehrers, der ebenfalls ihrer Besoldungsgruppe angehört, nach A 12 vergütet werden, liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung in diesem Sinne vor. Die Kammer geht - nach wie vor, vgl. Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 - - davon aus, dass (auch) bundesweit in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte Frauen proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte. Diese Annahme war (für das Jahr 1999) bereits Grundlage der soeben zitierten Entscheidung vom 16. Februar 2005; in jenem Verfahren hatte das beklagte Land mitgeteilt, dass in Nordrhein- Westfalen im November 2004 in allen Schulformen etwa 40.000 Lehrkräfte teilzeitbeschäftigt seien; fast 37.000 dieser Lehrkräfte seien weiblich. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass erstens entsprechende Verhältnisse bundesweit bestehen und dies zweitens auch für den Monat März 2007 galt. Gegen den Inhalt einer entsprechenden Hinweisverfügung des Gerichts vom 25. März 2008 hat das beklagte Land keine Einwendungen erhoben. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass diese Ungleichbehandlung durch ein Ziel, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, gerechtfertigt werden kann. Die Festsetzung einer Mindeststundenzahl in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV beruht auf der Erwägung, dass Beamte grundsätzlich verpflichtet sind, in gewissem Umfang Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne zusätzliche Vergütung zu leisten; Mehrarbeit soll nur dann vergütungsfähig sein, wenn sie nicht unerheblich ist. Vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz Kommentar, Stand: Januar 2007, IV/7, § 3 Hinweis 2. b). Dieser Gesichtspunkt vermag zwar, insbesondere mit Blick auf den entstehenden Verwaltungsaufwand - so Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. August 2005 - 26 K 249/05 -, juris -, möglicherweise zu begründen, dass alle Beamten - vollzeitbeschäftigte wie auch teilzeitbeschäftigte - eine Mehrarbeitsvergütung nicht bereits dann beanspruchen können, wenn sie über die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten hinaus nur in sehr geringem Umfang Mehrarbeit geleistet haben. Abgesehen davon, dass sich der Abrechungsaufwand durch den Einsatz entsprechender Datenverarbeitungsprogramme wohl in Grenzen halten lassen dürfte, so auch Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, a.a.O., vermag dieser Umstand es aber keinesfalls zu rechtfertigen, teilzeitbeschäftigte Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten im Zusammenhang mit der Gewährung von Mehrarbeitsvergütung ungleich zu behandeln. Die durch die Mindeststundenzahl in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV und die nach § 4 MVergV vorgesehenen Vergütungssätze hervorgerufene Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte ist, wie dargelegt, nämlich gerade darin zu sehen, dass sie für die gleiche Anzahl geleisteter Stunden eine geringere Vergütung erhalten als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer, der die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht überschritten hat. Während der niedrigere Vergütungssatz nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung bei einem vollzeitbeschäftigten Lehrer erst bei Überschreitung der generell geltenden Regelarbeitszeit Anwendung findet, kommt dieser bei Teilzeitbeschäftigten schon zum Zuge, wenn diese ihre individuelle, definitionsgemäß geringer als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbarte Stundenzahl überschreiten. Für die darin liegende Ungleichbehandlung, "dass (...) die Mehrarbeit, die teilzeitbeschäftigte Beamte über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der für Vollzeitbeschäftigung geltenden Regelarbeitszeit leisten, niedriger vergütet wird als die Arbeit von vollzeitbeschäftigten Beamten" - EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O. Rn. 37 -, ist keine Rechtfertigung ersichtlich. Im Ergebnis ebenso: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 2 C 128.07 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4421/01 -, NVwZ 2004, 758 ff., auch in juris. Da damit weder die zeitliche Bagatellgrenze noch der Stundensatz nach der Mehrarbeitsvergütung anwendbar sind und deren weiteren Voraussetzungen - die Klägerin erhält Dienstbezüge aus einer Besoldungsgruppe mit aufsteigendem Gehalt (§ 2 Abs. 1 MVergV) und ist im Schuldienst als Lehrerin tätig (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 MVergV); die Mehrarbeit wurde angeordnet bzw. genehmigt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV) - vorliegen, bestimmt sich die Höhe der der Klägerin für die geleistete Mehrarbeit im Monat März 2007 zu zahlenden Vergütung nach der Besoldungsgruppe, der sie zugeordnet ist, also nach A 12 BBesO. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 BGB analog. Dem Hauptantrag war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt zu entsprechen. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.