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Urteil

11 K 2530/07

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs.1 BImSchG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. • Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Gemeinde kann nicht ohne weiteres eine Genehmigung nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB verhindern, wenn fachlich zuständige Behörden keine unüberwindbaren Bedenken haben. • Übersteigt die von der planfestgestellten Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nicht um mehr als 6 dB(A), ist eine Versagung nach TA-Lärm nicht gerechtfertigt. • Eine Verunstaltung der Landschaft im Sinne des § 35 Abs.3 Nr.5 BauGB liegt nur bei einer besonders schutzwürdigen Umgebung oder einem grob unangemessenen Eingriff vor. • Behördliche Meinungswechsel der Genehmigungsbehörde können als verbindliche Zusicherung zu werten sein, sofern sie nicht auf veränderten Tatsachen oder Rechtslagen beruhen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlage trotz gemeindlicher Einwendung • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs.1 BImSchG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. • Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Gemeinde kann nicht ohne weiteres eine Genehmigung nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB verhindern, wenn fachlich zuständige Behörden keine unüberwindbaren Bedenken haben. • Übersteigt die von der planfestgestellten Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nicht um mehr als 6 dB(A), ist eine Versagung nach TA-Lärm nicht gerechtfertigt. • Eine Verunstaltung der Landschaft im Sinne des § 35 Abs.3 Nr.5 BauGB liegt nur bei einer besonders schutzwürdigen Umgebung oder einem grob unangemessenen Eingriff vor. • Behördliche Meinungswechsel der Genehmigungsbehörde können als verbindliche Zusicherung zu werten sein, sofern sie nicht auf veränderten Tatsachen oder Rechtslagen beruhen. Der Kläger beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage Enercon E-82 (Gesamthöhe 139,30 m) auf einem außerhalb ausgewiesener Windkonzentrationsflächen liegenden Grundstück. Die Gemeinde verweigerte das gemeindliche Einvernehmen mit Verweis auf Landschafts- und Luftverkehrsbelange; die Genehmigungsbehörde lehnte den Antrag ab. Fachgutachten zur Schallimmission ergaben, dass die von der einzelnen Anlage ausgehende Zusatzbelastung mindestens 6 dB(A) unter den maßgeblichen Richtwerten liegt, zulässige Immissionen insgesamt aber an einigen Punkten wegen Vorbelastung problematisch erscheinen könnten. Fachbehörden der Luftaufsicht und der oberen Bauaufsicht sahen jedoch keine unüberwindbaren Hindernisse; die Genehmigungsbehörde änderte zwischenzeitlich mehrfach ihre Einschätzung. Das Gericht nahm Ortserhebungen und Gutachtenbefassung vor und entschied über den Anspruch des Klägers. • Rechtsgrundlage ist § 6 Abs.1 BImSchG in Verbindung mit § 5 BImSchG und der bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB; der Kläger hat Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. • Die von Kläger vorgelegten Schallgutachten zeigen, dass die einzelne Anlage an allen maßgeblichen Immissionspunkten mindestens 6 dB(A) unter den einschlägigen Immissionsrichtwerten liegt; nach TA-Lärm Ziffer 3.2.1 kann bei dieser Zusatzbelastung ein Versagungsgrund wegen Vorbelastung nicht herangezogen werden. • Luftverkehrsrechtliche und erschließungsbezogene Bedenken waren von den zuständigen Fachbehörden geprüft und nicht als versagungsrelevant bestätigt; die Gemeinde verfügt nicht über eine fachliche Kompetenz, diese Bewertungen zu ersetzen. • Für einen Ausschluss wegen Natur- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs.3 Nr.5 BauGB) fehlen hochwertige Schutzgebiete oder ein grob unangemessener Eingriff; bereits vorhandene Windenergieanlagen begründen eine Vorbelastung, die die Annahme einer besonders schutzwürdigen Umgebung erschwert. • Gutachterliche Bewertungen, die zu einer mittleren oder höheren Eingriffserheblichkeit gelangen, sind insoweit nicht überzeugend oder nicht nachvollziehbar belegt; rein spekulative Schutzbehauptungen genügen nicht. • Ein mangelhafter landschaftspflegerischer Begleitplan stellt keinen zwingenden Versagungsgrund dar; Nachbesserungen können im Genehmigungsverfahren oder bis zur Inbetriebnahme verlangt werden. • Änderungen der Ansicht der Genehmigungsbehörde im Verfahren könnten als verbindliche Zusicherung gelten, die zu beachten sind, sofern sie nicht auf neuen Tatsachen oder Recht beruhen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO. Die Klage ist begründet; der ablehnende Bescheid vom 12.11.2007 ist aufzuheben. Die Behörde wird verpflichtet, dem Kläger die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die beantragte Windkraftanlage zu erteilen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs.1 BImSchG vorliegen, keine unüberwindbaren immissions-, luftverkehrs- oder erschließungsrechtlichen Hindernisse bestehen und Belange des Natur- und Landschaftsschutzes eine Versagung nach § 35 Abs.3 Nr.5 BauGB nicht rechtfertigen. Die Gemeinde hat ihr gemeindliches Einvernehmen zu Unrecht verweigert; ihre Einwendungen greifen nicht durch. Die Kosten des Verfahrens werden nach Maßgabe der Entscheidung verteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.