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Urteil

8 K 2762/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:1106.8K2762.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 26.02.1981 in E. geborene Kläger beantragte unter dem 03.04.2008 bei dem Beklagten die Erteilung einer Waffenbesitzkarte mit Erlaubnis zum Munitionserwerb und eines Waffenscheins. Zur Begründung führte er aus, er benötige den Waffenschein zu seinem eigenen Schutz sowie zum Schutz seiner Lebensgefährtin Frau N. L. vor dem ihnen beiden von der Familie seiner Lebensgefährtin angekündigten Ehrenmord. Frau L. sei zusammen mit ihrer Schwester vor Jahren vor ihrer stark islamisch geprägten tschetschenischen Familie aus N1. geflohen. Ihre Familie habe zunächst keinen Hinweis auf ihren Aufenthalt gehabt. Am 08.3.2008 hätten dann aber die Mutter und die Tante der Lebensgefährtin die beiden Schwestern aufgespürt und besucht, um sie zu zwingen, zur Familie zurückzukehren. Die Familie sei mit den jeweils christlichen Lebenspartnern der Schwestern nicht einverstanden und gehe nicht auf deren Angebot ein, den Islam anzunehmen und die Muttersprache der Mädchen zu erlernen. Von Seiten der Mutter und des Bruders seien nur Morddrohungen gekommen, die sehr ernst genommen werden müssten. Die Lebensgefährtin sei mit ihrer Schwester dann nach C. gezogen, um dort Hilfe von dem Verein I. und D. e.V. zu erhalten. Am 07.04.2008 sei die Lebensgefährtin jedoch nach H. zurückgekehrt. Da die Morddrohungen der Familie sehr ernst zu nehmen seien und befürchtet werden müsse, dass die tschetschenischen Männer mit ihrer Mafia das angekündigte Blutbad anrichten würden, benötige er, der Kläger, eine Waffe, um sein Leben zu schützen und sich im Notfall wehren zu können. Dies gelte umso mehr, als in der Familie seiner Lebensgefährtin bereits ein Ehrenmord vollbracht worden sei. Von Seiten der Abteilung für Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, Direktion - K - wurde die vom Kläger vorgenommene Einschätzung der Gefährdungssituation mit Schreiben vom 24.04.2008 geteilt, allerdings in einer weiteren Gefährdungseinschätzung am 16.06.2008 festgestellt, dass eine Waffe zur Minderung der Gefährdung des Klägers nicht geeignet ist. Mit Schreiben vom 16.06.2008 teilte der Beklagte dem Kläger sodann mit, dass er beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Daraufhin wies der Kläger den Beklagten telefonisch darauf hin, dass er den Ex-Freund der Schwester seiner Lebensgefährtin am Bahnhof in H. gesehen habe. Dieser habe sich merkwürdig benommen. Er brauche deshalb die Waffe. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12.08.2008 lehnte der Beklagte sodann die begehrte Erteilung der Waffenbesitzkarte sowie des Waffenscheins mit umfangreicher Begründung ab und wies darauf hin, ein Bedürfnis zum Führen einer Waffe sei bei dem Kläger nicht erkennbar. Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 12.09.2008 die vorliegende Klage erhoben. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 12.08.2008 zu verpflichten, ihm eine Waffenbesitzkarte mit Erlaubnis zum Munitionserwerb und einen Waffenschein gemäß seinem Antrag vom 03.04.2008 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft C1. in dem Verfahren XX Js XXX/XX Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 12.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Waffenbesitzkarte und der begehrte Waffenschein erteilt werden. Voraussetzung für beide Erlaubnisse ist nämlich, dass der Kläger hierfür gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ein Bedürfnis nachgewiesen hat. Dies wird in Bezug auf den Erwerb einer Waffe gemäß § 19 Abs. 1 WaffG für solche Personen anerkannt, die glaubhaft machen, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Wenn diese Voraussetzungen auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen, ist gemäß § 19 Abs. 2 WaffG auch ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe anerkannt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Auch wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass er wegen der Lebenspartnerschaft mit N. L. und der Gefahr von Übergriffen durch deren tschetschenische Familie bis hin zu einem Ehrenmord wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist, fehlt es doch an der weiteren Voraussetzung, dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition sowie das Führen einer scharfen Waffe erforderlich und geeignet ist, die Gefährdung zu mindern. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle eines Taxifahrers bereits in seinem Urteil vom 24.06.1975 - 1 C 25.73 - ausgeführt, dass es nicht genügt, wenn Fallgestaltungen denkbar sind, bei denen eine Schusswaffe durchaus von Nutzen sein kann und die Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhöht, so dass die Eignung der Waffe nicht schlechthin verneint werden kann. Ein Bedürfnis liegt nicht schon dann vor, wenn Gefahrenlagen denkbar sind, in denen sich der Kläger mit einer Schusswaffe verteidigen könnte. Die bloße Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung mit der Waffe ist praktisch immer gegeben. Vielmehr muss nach den Erfahrungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Kläger in den typischen Situationen eines Überfalls durch das Führen von Schusswaffen seine Gefährdung mindern könnte. Den Nutzen und die Wirksamkeit einer Schusswaffe zur Selbstverteidigung in einer für den Kläger typischen Verteidigungssituation hält das Gericht für mehr als zweifelhaft. Wie sich den Einlassungen des Klägers und seiner Lebensgefährtin auch im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, das wegen Bedrohung gegen die Familie der Lebensgefährtin eingeleitet worden ist, entnehmen lässt, gehen beide davon aus, dass sie nicht von nahen Familienangehörigen angegriffen werden. Vielmehr würden Leute der tschetschenischen Mafia, professionelle Killer, auf sie angesetzt, um ein Blutbad zu begehen. Diese Einschätzung ist noch von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung so bestätigt worden. Es würden auch nicht nur eine Person, sondern mehrere Personen gleichzeitig erscheinen, um den Ehrenmord auszuüben. In einem solchen Fall ist aber zu erwarten, dass der Angriff plötzlich und unerwartet durch mehrere Personen erfolgt, so dass sich der Kläger mit einer Waffe hiervor nicht schützen kann. Dies gilt umso mehr, als er im Umgang mit Waffen nicht geübt ist, da er weder Jäger noch Sportschütze ist und auch sonst nichts dafür spricht, dass er über ein regelmäßiges Waffentraining verfügt. Von daher dürfte eine geladene Waffe in seiner Hand in einer solchen Überfallsituation, in der man normalerweise panische Angst bekommt, eher zu einer Gefahr für ihn selbst und unbeteiligte Dritte werden, als dass sie dem Kläger irgendwelchen Schutz bieten könnte. Die bloße Kenntnis von seiner Bewaffnung wird potentielle professionelle Täter ohnehin nicht von ihrem Vorbringen abhalten können. Im Übrigen verlangt die Gegenwehr gegen einen Angriff in der Öffentlichkeit eine gesteigerte Rücksichtnahme auf unbeteiligte Dritte, die zu Recht darauf vertrauen, Opfer weder des Täters noch des Opfers zu werden. So auch Apel/Bushard, Waffenrecht, Bd. II, 3. Aufl., § 19 RZ 15. Deshalb darf nicht die Gefahr geschaffen werden, dass sich jemand bei "merkwürdigem Verhalten" fremder Personen - wie vom Kläger in der Vergangenheit festgestellt - möglicherweise plötzlich zu Unrecht angegriffen und in einer Verteidigungssituation sieht, in der er von der Schusswaffe Gebrauch macht, ohne dass eine Notwehrsituation vorgelegen hat. Von daher geht das Gericht davon aus, dass die bestehende überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers durch den Erwerb und Besitz einer Waffe und Munition sowie das Führen einer Waffe nicht gemindert werden kann. Deshalb fehlt ihm das erforderliche Bedürfnis für die beantragten Erlaubnisse. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO