Urteil
20 A 838/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1107.20A838.16.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Verlängerung eines Waffenscheins für eine halbautomatische Pistole (Glock, Kal. 9. mm) auf drei Jahre. Er stammt aus Afghanistan, kam 1984 nach Deutschland und ist seit 1995 deutscher Staatsangehöriger. Seit 2001 wohnt er mit seiner Ehefrau und seinen zwischen 1998 und 2002 geborenen drei Söhnen im Kreis X. . Er unterhält an zwei Standorten in X. Geschäftsräume (C.----straße 38 und I. 11). Seit 1998 verfügt er als Sportschütze über vier Waffenbesitzkarten, auf deren Grundlage er verschiedene Kurz- und Langwaffen besitzt. Im Februar 2015 wurde ihm insbesondere wegen seines humanitären Engagements in Afghanistan und in der Flüchtlingshilfe in Deutschland das Bundesverdienstkreuz am Bande verliehen. Am 25. Juni 2015 stellte der Kläger beim Beklagten den Antrag, ihm einen Waffenschein für die genannte Pistole zu erteilen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er nach der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes einen Drohbrief und Drohanrufe erhalten habe und die Anrufer gedroht hätten, ihn zu entführen und umzubringen, weil er sich nicht religionskonform verhalte. In den Nachtstunden des 5. Juli 2015 kam es am Wohnhaus des Klägers zu einem Polizeieinsatz. Dem lag den Angaben des Klägers zufolge zugrunde, dass er gegen 2.00 Uhr nachts auf seinem Grundstück bedroht worden sei; zwei männliche Stimmen hätten vom Nachbargrundstück hinübergerufen: "N. , wir beobachten Dich. Trotz Polizeischutz, wir kriegen Dich." In seiner Gefährdungsanalyse vom 5. Juli 2015 kam der Beklagte zu der Einschätzung, dass von einer konkreten Gefährdung des Klägers auszugehen sei, stellte nach polizeilichen Dienstvorschriften die "Gefährdungsstufe 3" fest und ordnete Schutzmaßnahmen für seinen Wohnort und seine Geschäftsräume an. In seiner Gefährdungsanalyse vom 21. Juli 2015 kam das Polizeipräsidium E. - Kriminalinspektion Staatsschutz - zu dem Ergebnis, dass zurzeit eine konkrete Gefahr nicht mehr ausgeschlossen sei, durch die ortsbezogenen Ereignisse Anhaltspunkte für eine Realisierung der Gefahr bestünden und deshalb eine Einstufung mit "Gefährdungsstufe 3" ("Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Person/des Objektes liegen vor") vorgenommen werde. Am 10. August 2015 erteilte der Beklagte dem Kläger für drei Monate einen Waffenschein für die beantragte Waffe nebst entsprechender Waffenbesitzkarte. In der Folgezeit brachte der Kläger weitere Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige, aus denen er Gefahren für sich und seine Familie herleitete. Unter dem 9. November 2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Verlängerung seines Waffenscheins. Zur Begründung verwies er unter anderem darauf, dass auf ihn ein Kopfgeld ausgesetzt sei und er auf einer Todesliste der islamischen Fundamentalisten des Islamischen Staates (IS) und der Taliban stehe. Ferner legte er Schreiben vom 17. August 2015 und 30. September 2015 vor, die den Verein für Afghanistan-Förderung e. V (VAF) bzw. das Innenministerium der Islamischen Republik Afghanistan als Aussteller ausweisen. Wegen ihres Inhaltes wird auf dieselben verwiesen. In der Gefährdungsanalyse vom 20. November 2015 kam das Polizeipräsidium E. - Kriminalinspektion Staatsschutz - zu der Einschätzung, dass keine Erkenntnisse hinsichtlich einer konkreten Gefährdung des Klägers vorlägen, eine konkrete Gefährdung jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden könne und der Kläger als Person des öffentlichen Lebens und wegen seiner liberalislamischen Ansichten zumindest abstrakt gefährdet sei. Dem schloss sich der Beklagte in seiner Gefährdungsbewertung vom 23. November 2015 an, hob die Einstufung der Situation mit der Gefährdungsstufe 3 auf und beendete die Schutzmaßnahmen für das Wohnhaus und die Geschäftsräume des Klägers. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seines Waffenscheins ab (Nr. 1) und widerrief die entsprechende Waffenbesitzkarte (Nr. 2); ferner gab er dem Kläger auf, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung alle Ausfertigungen dieser Erlaubnisurkunden zurückzugeben (Nr. 3) sowie die betreffende Schusswaffe entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigungen zu überlassen und dies nachzuweisen (Nr. 4). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Ein Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheins liege nicht vor. Die Qualität der Bedrohungslage werde inzwischen anders eingeschätzt. Es bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vermeintlichen Bedrohungen, da es trotz der seit Februar 2015 andauernden Bedrohungen zu keinen Umsetzungsversuchen gekommen sei. Das Führen der Schusswaffe sei zudem nicht geeignet und erforderlich, um die vom Kläger geltend gemachten Gefahren abzuwehren. Am 9. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen: Er sei gefährdet. Seit Februar 2015 werde er ständig von Unbekannten bedroht. Insbesondere habe er Drohbriefe und Drohanrufe erhalten. Aufgrund seiner Abstammung vom afghanischen Königshaus sei er als besonderes Angriffsobjekt für religiöse Fanatiker zu sehen, da sein Lebenswandel und seine humanitären Tätigkeiten den erklärten Zielen dieser Fanantiker nicht entsprächen. Es sei auch zu Bedrohungen auf seinem Grundstück und an seinem Büro gekommen. Auch seit Erteilung des Waffenscheins habe er weiter Drohanrufe erhalten. Ihm sei hinterbracht worden, dass er auf der Todesliste der islamischen Fundamentalisten des ISIS (Islamischer Staat im Irak und in Syrien) und der Taliban stehe. Diese Bedrohungssituation bestätige das Schriftstück des Innenministeriums der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. September 2015. Am 18. Juni 2015 habe ihm ein Journalist aus Kuala Lumpur mitgeteilt, dass er ‑ der Kläger - auf einer Todesliste einer salafistischen Organisation stehe. Wenig später sei er von zwei Frauen telefonisch gewarnt worden, ihm drohe in Nord‑Afghanistan Gefahr; in den Moscheen sei bekannt gegeben worden, dass auf ihn ein Kopfgeld ausgesetzt worden sei. Weiter sei er vom VAF vor einer von ihm im Sommerurlaub 2015 beabsichtigten Reise nach Afghanistan gewarnt worden. Zur Klärung dieser Gefahren sei er vom VAF an einen telefonischen Ansprechpartner im afghanischen Innenministerium verwiesen worden. Aus diesen Kontakten hätten sich die beiden Bescheinigungen vom 17. August 2015 und vom 30. September 2015 ergeben. Er - der Kläger - fürchte aufgrund der sich stets in ihrem Kern wiederholenden Aussagen in den Drohanrufen, dass man ihn entführen und töten werde. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Dezember 2015 sowie der Ziffer 3 dieses Bescheides, soweit sie sich auf die Rückgabe der Erlaubnisurkunde des Waffenscheins bezieht, zu verpflichten, seinen Waffenschein für drei Jahre zu verlängern, 2. den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2015 im Übrigen aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im gerichtlichen Verfahren bestehe keine besondere Gefährdungslage und kein Bedürfnis für Waffenschein und Waffenbesitzkarte als gefährdete Person. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 1. März 2015, auf das Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es lasse sich ein besonderes Bedürfnis für den beantragten Waffenschein im Sinne von § 19 WaffG nicht feststellen. Ein solches begründeten etwaige Gefährdungen in Afghanistan durch Taliban oder IS nicht, weil daraus jedenfalls keine wesentlich erhöhte Gefährdung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland abzuleiten sei. Ebenso wenig lasse sich aus den angezeigten und vorgetragenen Bedrohungen durch Drohanrufe und Drohbriefe eine wesentlich höhere Gefährdung des Klägers in Deutschland ableiten. Diejenigen Drohanrufe und Drohbriefe aus dem Zeitraum von der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes Anfang Februar 2015 bis zu seiner Strafanzeige vom 7. Juni 2015 habe der Kläger lediglich vage und unsubstantiiert geschildert. Manches vom Kläger als bedrohlich Empfundene weise objektiv keine Gefährdungstendenz auf. Soweit bei den Anrufen Rufnummern übertragen und diese vom Kläger den Polizeibehörden mitgeteilt worden seien, seien die polizeilichen Ermittlungen ohne Ergebnis geblieben. Insgesamt spreche der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben seit mittlerweile über einem Jahr den geschilderten Bedrohungen ausgesetzt sei, gegen eine erhöhte Gefährdung im Hinblick auf Leib oder Leben. Die ständige Wiederholung von Drohungen über einen längeren Zeitraum hinweg, ohne dass es tatsächlich zu einem Angriff oder einem nachdrücklichen Versuch der Umsetzung der Drohungen gekommen sei, könne als Indiz gewertet werden, dass es an der Wahrscheinlichkeit der Umsetzung der Drohungen mangele. Selbst wenn erhöhte Gefahren für Angriffe auf Leib oder Leben des Klägers am Wohnort bestehen sollten, bedürfte der Kläger der Schusswaffe nicht, weil der Kläger sämtliche möglichen Gefährdungen an seinem Wohnort auch anderweitig abwehren könne. Ebenso wenig bedürfe der Kläger der Waffe in seinen Geschäftsräumen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zu deren Begründung trägt er vor: Seine Bedrohungslage bestehe fort. Es bestehe eine erhebliche Gefährdung durch islamistischen Terrorismus. Die Szene sei in seiner - des Klägers - unmittelbaren Nähe aktiv, zumal in E. Flüchtlingsunterkünfte durch den Generalbundesanwalt durchsucht worden seien. Am 15. September 2015 sei abends in seinem Wohnhaus ein roter Lichtstrahl einer Laservorrichtung zu erkennen gewesen. Am 16. Juni 2016 seien er und seine Söhne in F. in einem Bekleidungsgeschäft körperlich misshandelt und angefeindet worden. Am darauffolgenden Montag habe er einen Drohbrief und einen Drohanruf erhalten. Es habe weitere Drohbriefe und ‑anrufe gegeben. Auf der Terrasse seines Hauses seien an Steinen umwickelte Drohbriefe gefunden worden. Die Drohbriefe stammten vom 8. Juli, 11. November und 10. Dezember 2018 sowie vom 2. Januar, 8. März und 13. Mai 2019. Außerdem habe er Drohbriefe unter dem 19. März, 26. April, 7. Mai, 23. Mai, 19. Juni, 18. Juli, 19. August und 13. Oktober 2019 erhalten. Trotz Wechsel seiner Telefonnummer habe er weiterhin zahlreiche anonyme Anrufe erhalten, und zwar am 12., 13., 25. und 29. Mai 2019, am 5., 9. und 21. Juni 2019, am 2., 19. und 30. Juli 2019, am 4., 19. und 29. August 2019, am 13., 25. und 29. September 2019 sowie am 4. Oktober 2019. Meistens seien die Anrufe von einer Nummer mit kasachischer, afghanischer, thailändischer, philippinischer oder anonymer Vorwahl gekommen. Sämtliche Nummern seien beim Staatsschutz bekannt, der auch Tonbandaufnahmen davon habe. Diese hätten bestätigt, dass manche Anrufe aus einer Telefonzelle in E. oder N. gekommen seien. Er habe ein weiteres Schreiben des afghanischen Innenministeriums vom 17. März 2017 sowie ein weiteres Schreiben des Vereins für Afghanistan-Förderung e. V. vom 31. Oktober 2019 erhalten. Sein Wohnhaus verlasse er so gut wie nicht mehr. Seine Geschäfte führe er notdürftig von dort aus. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vertiefend und ergänzend vor: Die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Waffenscheins seien nicht gegeben. Nach den fortgeschriebenen Gefährdungsbewertungen der Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums E. vom 25. April 2017, 12. Juli 2018 und 15. April 2019 seien nach wie vor keine Aspekte erkennbar, die über den Gefahrengrad einer geringfügigen abstrakten Gefahr hinausgingen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung seines Waffenscheins nicht zu. Der dem entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Verpflichtungsbegehren auf Verlängerung eines Waffenscheins kann nur Erfolg haben, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1997 ‑ 1 B 188.97 -, juris, m. w. N., zur entsprechenden Regelung in § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a. F. Daran fehlt es hier. Die Voraussetzungen für die Verlängerung des Waffenscheins liegen nicht vor. Die vom Kläger zu verlängern begehrte Erlaubnis zum Führen einer Waffe, d. h. zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 des Waffengesetzes) wird durch einen Waffenschein erteilt (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Die Erteilung einer solchen Erlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Gemäß § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen (Nr. 1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Personen, die - wie der Kläger - Angriffe auf ihre Person befürchten, ist die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 WaffG (nur) zu erteilen, wenn sie glaubhaft machen, wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet zu sein. Neben der Gefährdung durch Angriffe auf die ausdrücklich genannten Rechtsgüter Leib und Leben ist auch die Gefährdung anderer persönlicher Rechtsgüter in den Blick zu nehmen. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bestimmt insoweit den Begriff eines anzuerkennenden persönlichen Interesses nach § 8 Nr. 1 WaffG nicht abschließend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 ‑ I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1, zur entsprechenden Regelung in § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a. F.; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2015 ‑ 20 A 1428/13 ‑, n. v., vom 5. März 2015 ‑ 20 A 1399/13 -, n. v., vom 23. April 2008 ‑ 20 A 321/07 -, juris, und vom 22. November 2007 ‑ 20 A 2880/06 u. a. -, n. v. Gemessen an der erforderlichen besonderen Gefahrenlage muss das Führen der jeweiligen Schusswaffe außerdem erforderlich und geeignet sein, die Gefährdung tatsächlich zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Auch dies ist glaubhaft zu machen. Zur Feststellung, ob ein Bedürfnis im Sinne von § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaffG im vorstehenden Sinne glaubhaft gemacht ist, bedarf es einer Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenige Waffen unter die Bevölkerung kommen. Einerseits ist Notwehr gegen widerrechtliche Angriffe ein legitimes menschliches Verhalten. Andererseits sind Schusswaffen in privater Hand zwangsläufig mit Gefahren und erheblichen Nachteilen für die öffentliche Sicherheit verbunden. Ergibt die Wertung der verschiedenen Belange ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, so hat er ein Bedürfnis im Sinne des § 19 WaffG nachgewiesen. Bei der Prüfung des Bedürfnisses für das Führen einer Schusswaffe ist allerdings stets ein strenger Maßstab anzulegen. Denn es ist einer der Hauptzwecke des Waffengesetzes, dass nur in Ausnahmefällen Schusswaffen in der Öffentlichkeit geführt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 ‑ I C 25.73 -, a. a. O., und Beschluss vom 22. September 1993 ‑ 1 B 153.92 ‑, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 67, jeweils zur entsprechenden Regelung in § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a. F.; BT‑Drucks. 14/7758, S. 65 f. In Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge - insbesondere der darin enthaltenen kriminalfachlichen Stellungnahmen - und der im Berufungsverfahren vom Beklagten eingereichten weiteren Stellungnahmen lässt sich für den Kläger keine oberhalb der gesetzlich geforderten Schwelle liegende Gefährdung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG feststellen. Nach dieser Vorschrift ist eine Gefährdung glaubhaft zu machen, die sich bei realistischer Betrachtung deutlich von derjenigen der Allgemeinheit abhebt, Opfer entsprechender Delikte zu werden. Die persönliche Anschauung des Klägers ist dabei nicht maßgeblich. Auch die bloße Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe, die im Vergleich zu anderen Teilen der Bevölkerung potenziell stärker gefährdet ist, reicht nicht aus. Anzulegen ist vielmehr ein objektiver Maßstab. Den subjektiven Befürchtungen müssen gleichlautende gesicherte Erfahrungswerte entsprechen, nach denen der Betroffene aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls tatsächlich wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Schadensereignissen der behaupteten Art rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 -, a. a. O., zur entsprechenden Regelung in § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a. F.; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2015 ‑ 20 A 1428/13 ‑, n. v., vom 23. April 2008 - 20 A 321/07 -, a. a. O., und vom 22. November 2007 ‑ 20 A 2880/06 u. a. -, n. v. Für die Annahme einer solchen Gefährdung kommt es auf die Befürchtung des Klägers, er könne von salafistischen oder islamistischen Extremisten entführt und getötet werden, nicht maßgeblich an. Tatsachen, die belegen, dass er objektiv insoweit einer erhöhten Gefährdung unterliegt, hat der Kläger nicht glaubhaft bemacht. Dafür genügt es nicht, dass - wovon auch die kriminalfachlichen Einschätzungen der Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums E. , insbesondere diejenige vom 20. November 2015 ausgehen - generell eine Gefahr terroristischer Übergriffe in Deutschland durch islamistische oder salafistische Gruppierungen nicht auszuschließen ist. Vgl. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2018, Stand: Juni 2019, S. 170 f.; Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2018, S. 15 f., 215 ff. Daraus ergibt sich indes nichts Belastbares, das auf eine individuelle konkrete Gefährdung des Klägers durch die betreffenden Gruppierungen hindeutet. Auf eine erhöhte Gefährdung der Person des Klägers lässt es ebenso wenig schließen, dass dieser sich - wovon im Ergebnis auch die kriminalfachlichen Gefährdungseinschätzungen des Beklagten und der Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums E. ausgehen - insbesondere mit Rücksicht auf seine öffentlichkeitswirksame soziale Tätigkeit in Afghanistan, aber auch sein Engagement für Flüchtlinge im Bundesgebiet und mit Blick auf seine Auszeichnung mit dem Bundesverdienstkreuz am Bande - als mögliches Ziel islamistisch oder auch anderweitig motivierter Übergriffe auf seine Person exponiert hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger konkret Angriffe auf seine Person, insbesondere auf Leib und Leben, tatsächlich zu gewärtigen hätte, bietet dies nicht. Ebenso wenig hat der Kläger eine erhöhte Gefährdung seiner Person im dargestellten Sinne durch die Vorlage der Schriftstücke glaubhaft gemacht, die den Verein zur Afghanistan-Förderung e. V. (VAF) bzw. das Innenministerium der Islamischen Republik Afghanistan als Aussteller ausweisen. Zwar sind diesen Schreiben Angaben zu entnehmen, die darauf hindeuten, dass die Freiheit, das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Klägers durch Dritte gefährdet sein könnte. So wird in den den VAF als Aussteller ausweisenden Schreiben vom 17. August 2015 und 31. Oktober 2019 mitgeteilt, der letzte Alphabetisierungskurs des Klägers in Nordafghanistan in den Jahren 2013 bis 2014 habe zur Folge gehabt, dass die Taliban einen Preis auf seinen Kopf ausgesetzt hätten, und nach Informationen des VAF sei der Kläger nicht nur in Afghanistan, sondern auch in Deutschland gefährdet und brauche Schutz. Ferner stehe der Kläger - so das das afghanische Innenministerium als Aussteller ausweisende Schriftstück vom 30. September 2015 - nach dortigen Informationen auf der Liste der Taliban und des Islamischen Staats (IS) und sein Leben sei in Afghanistan und im Ausland in Gefahr. Nach dem weiteren, ebenfalls das afghanische Innenministerium als Aussteller ausweisenden Schreiben vom 20. März 2017 sei der Kläger von unbekannten bewaffneten Talibangruppen und dem Daisch bzw. dem Islamischen Staat verfolgt und mehrmals mit dem Tode bedroht worden und es sei "ernst anzunehmen, dass gegen ihn Terrorakte und Geiselnahme verübt werden können". Die vorstehenden Angaben der besagten Schreiben sind indes zu unsubstantiiert, als dass von ihrer Richtigkeit ausgegangen werden könnte. Insbesondere werden keinerlei konkreten Ereignisse bzw. Vorkommnisse benannt, geschweige denn beschrieben, bei denen die benannten Gruppierungen gegen den Kläger in der behaupteten Art und Weise vorgegangen wären bzw. diesen entsprechend behelligt hätten. Maßgeblich ist insoweit die Wahrscheinlichkeit der Realisierung von Drohungen in Deutschland. Ebenso wenig enthalten die Schriftstücke Ausführungen dazu, auf welche genauen Erkenntnisse die Aussteller der Schreiben ihre fraglichen Angaben stützen. Soweit in dem letztgenannten Schreiben ausgeführt wird, der Kläger habe sich an das afghanische Innenministerium gewandt und seine bedrohliche Lage erklärt, deutet dies sogar eher darauf hin, dass der Aussteller dieses Schreibens über die Angaben des Klägers hinausgehend keine weiteren Erkenntnisse hatte. Lassen die Schriftstücke bereits demnach nicht den Schluss zu, dass in ihnen von wahren Begebenheiten und Geschehnissen berichtet wird, kann dahinstehen, ob sie überhaupt - wie behauptet - vom VAF bzw. dem afghanischen Innenministerium herrühren. Eine erhöhte Gefährdung seiner Person im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG hat der Kläger ebenso wenig durch sein Vorbringen glaubhaft gemacht, dass er am und nach dem 18. Juni 2015 von einem namentlich benannten Journalisten aus Kuala Lumpur kontaktiert worden sei, der ihm eröffnet habe, er - der Kläger - sei gefährdet, weil die Taliban auf ihn ein Kopfgeld ausgesetzt habe. Mit dieser Einlassung beruft sich der Kläger auf die vermeintlichen Bekundungen eines Dritten, ohne dass substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich wäre, welche Erkenntnisse diesen in die Lage versetzt haben sollen, die fraglichen Angaben zu machen, zumal mit Bezug auf eine solche Liste für das Gebiet der Bundesrepublik. Ausdrücklich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, der Journalist habe es abgelehnt, seine Informationsquellen zu benennen. Fehlt es damit aber an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der besagte Journalist gegenüber dem Kläger von wahren Begebenheiten berichtet hat, ergibt sich nichts anderes aus den angeblichen weiteren Angaben des Journalisten gegenüber dem Kläger. Der Darstellung des Klägers, der Journalist habe weiter erklärt, er ‑ der Kläger - solle es sich überlegen, es seien seine letzten Tage, mangelt es ebenso an der Darlegung konkreter Tatsachen, die einen Rückschluss auf bestimmte, wahre Begebenheiten oder Geschehnisse zuließe. Dies gilt erst recht deshalb, weil der Kläger seine vorstehenden Ausführungen vage dahingehend ergänzt hat, dass dies jedenfalls "ungefähr der Inhalt" seiner - des Journalisten - Äußerung gewesen sei. Nicht weiter führt es ebenfalls, dass der Kläger vorgibt, zwei Anrufe aus Nordafghanistan erhalten zu haben, in denen zwei Frauen ihn davon in Kenntnis gesetzt hätten, er sei in Afghanistan bedroht und in den Moscheen sei bekannt gegeben worden, auf ihn sei ein Kopfgeld ausgesetzt. Auch diese ‑ vermeintlichen - Angaben von zwei Frauen sind zu pauschal und zu unsubstantiiert, als dass davon ausgegangen werden könnte, sie entsprächen wahren Begebenheiten. Sie lassen die Darlegung näherer Einzelheiten vermissen, die auf einen Bericht von wirklich Erlebtem schließen ließe. Soweit der Kläger geltend macht, telefonisch bedroht worden zu sein und zu werden und/oder Drohbriefe erhalten zu haben und zu erhalten, lässt sich nicht feststellen, dass damit eine realistische Gefährdung des Klägers im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG verbunden wäre. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass diese Drohungen - einmal unterstellt, dass sie tatsächlich erfolgt sind - allein zu dem Zweck erfolgt sind, den Kläger einzuschüchtern. Auf Letzteres deutet es hin, dass die fraglichen Täter es vermieden haben, bei diesen Bedrohungen dem Kläger direkt und unmittelbar gegenüberzutreten und/oder den Drohungen durch Anwendung körperlicher Gewalt Nachdruck zu verleihen. Außerdem ist es nunmehr über mehrere Jahre hinweg trotz entsprechender Gelegenheiten nicht zu ernsthaften Versuchen gekommen, die Bedrohungen von Leib, Leben und Freiheit des Klägers in die Tat umzusetzen. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die ständige Wiederholung von Anfeindungen und (Be-)Drohungen über einen längeren Zeitraum hinweg, ohne dass es zu einem Angriff gekommen ist, als Indiz dafür gewertet werden kann, dass es an der für eine erhöhte Gefährdung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erforderlichen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Anwendung der angedrohten Gewalt fehlt. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. März 2015 ‑ 20 A 1399/13 -, n. v. Dem kommt umso größeres Gewicht zu, als seit Beginn der Anfeindungen und Bedrohungen des Klägers inzwischen nicht mehr nur ein Jahr, sondern mehrere Jahre vergangen sind. Ferner wäre bei der vom Kläger geltend gemachten Gefährdung durch islamistisch bzw. salafistisch motivierte Terrorgruppierungen, so eine solche tatsächlich gegeben wäre, auch mit Rücksicht auf deren bekanntermaßen hohe Bereitschaft, Gewalttaten zu verüben, vgl. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2018, Stand: Juni 2019, S. 170 f.; Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2018, S. 15 f., 215 ff., zu erwarten gewesen, dass nachdrückliche Versuche unternommen worden wären, der Person des Klägers gewaltsam habhaft zu werden und/oder diesen gewaltsam körperlich zu attackieren. Derartiges ist jedoch nicht geschehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten konkreteren Nachstellungen bzw. unmittelbareren Bedrohungen seiner Person. So gibt der Kläger zwar an, am 15. Januar 2016 hätten mehrere Männer an die Außentür eines seiner Geschäftsräume geklopft, mit Fäusten gehämmert und ihn durch die Tür bedroht. Ferner trägt er vor, am 15. September 2016 gegen 22.50 Uhr sei in seinem Wohnhaus an der Wand ein roter Zielpunkt bzw. ein roter Lichtstrahl einer Laservorrichtung/eines Laserpointers zu erkennen gewesen und er habe über einen Spiegel noch kurz draußen einen roten Punkt sehen können. Diese Handlungen stellten jedoch keine ernsthafteren Unternehmungen dar, um die Person des Klägers gewaltsam anzugehen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass auch diese Nachstellungen allein der Einschüchterung des Klägers dienten. Auch bei diesen Ereignissen ist es zu keinen direkten Übergriffen auf die Person des Klägers gekommen, obwohl hinreichend Gelegenheit hierzu bestand. So gibt der Kläger selbst an, unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall am 15. Januar 2015 noch einem Kunden die Tür zu seinen Geschäftsräumlichkeiten geöffnet zu haben, und unmittelbar nach dem fraglichen Vorkommnis am 15. September 2016 nach draußen geeilt zu sein, indes auf der Straße und im Umfeld nichts Verdächtiges festgestellt zu haben. Durch dieses Verhalten setzte sich der Kläger in der jeweiligen Situation der Möglichkeit eines unmittelbaren Angriffs auf seine Person aus, ohne dass es dazu gekommen wäre. Bei dem vom Kläger angezeigten Vorfall vom 5. Juli 2015 ist es ebenfalls bei verbalen Anfeindungen und Bedrohungen vom Nachbargrundstück des Wohnhauses des Klägers aus geblieben. Auch seine vage gebliebenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, es sei auch anlässlich eines Schützenfestes zu "Krawall" auf seinem Grundstück gekommen, lassen den Schluss auf eine reale Gefährdung der Person des Klägers nicht zu. Ebenso wenig lässt sich eine erhöhte Gefährdung des Klägers wegen des von ihm angeführten Vorfalls am Samstag, dem 16. Juni 2018, feststellen, bei dem zwei seiner Söhne und er selbst - nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung außerdem seine Ehefrau - in einem Bekleidungsgeschäft von anderen Personen körperlich misshandelt und verletzt sowie beschimpft bzw. beleidigt worden sein sollen. Die fraglichen Geschehnisse stellen nach der kriminalfachlichen Einschätzung des Polizeipräsidiums E. vom 12. Juli 2018 keinen gezielten Angriff auf den Kläger und seine Familie dar. Vielmehr spricht nach den polizeilichen Feststellungen Überwiegendes dafür, dass es sich bei der fraglichen Auseinandersetzung um eine eskalierte Streitigkeit um den Zugang zur Umkleidekabine in dem Geschäft gehandelt hat. Diese kriminalfachliche Einschätzung des Beklagten ist nachvollziehbar und plausibel mit den Feststellungen begründet, die die mit dem Vorfall befassten Polizeibeamten gemacht haben. Demnach hat einer der Söhne des Klägers gegenüber der Polizei angegeben, in dem vollen und unübersichtlichen Laden seinen Bruder zur Umkleidekabine begleitet zu haben, ohne die Warteschlange davor zu bemerken, woraufhin beim Zutritt zu einer gerade frei werdenden Kabine jemand seinen Bruder am Arm gepackt, "Raus hier Freundchen" gesagt und unvermittelt zugeschlagen habe. Vor diesem Hintergrund belegt auch der Umstand, dass der Kläger an dem auf den fraglichen Vorfall folgenden Montag einen Drohbrief und einen Drohanruf erhalten haben mag, keine realistische Gefährdung des Klägers im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Diese fügen sich in die Reihe früherer Drohbriefe und ‑anrufe ein, ohne eine gesteigerte konkrete Gefährdung des Klägers erkennen zu lassen. Dies gilt letztlich ebenso für die vom Kläger weiter angeführten Bedrohungen insbesondere in den Drohbriefen vom 8. Juli, 11. November und 10. Dezember 2018, vom 2. Januar, 8. März, 26. April, 7. Mai, 13. Mai, 23. Mai, 19. Juni, 18. Juli, 19. August und 13. Oktober 2019 sowie in Drohanrufen vom Juli 2018 bis ‑ entsprechend der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Auflistung ‑ zuletzt zum 4. Oktober 2019. Auch der Umstand, dass die Drohanrufe aus der näheren Gegend des Wohnortes des Klägers, namentlich aus E. und N. , getätigt und die Drohbriefe von den fraglichen Tätern an Steinen umwickelt auf das Grundstück des Klägers geworfen worden sein mögen, rechtfertigt in Anbetracht des Fehlens nachdrücklicher Versuche, die fraglichen Drohungen in die Tat umzusetzen, die Annahme einer realistischen erhöhten Gefährdung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht. Hat der Kläger nach alledem mit den von ihm geltend gemachten Umständen jeweils für sich genommen eine erhöhte Gefährdung seiner Person im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht glaubhaft gemacht, gilt nichts anderes bei einer Gesamtbetrachtung seines Vorbringens. Auch eine Würdigung der Gesamtumstände lässt auf eine solche erhöhte Gefährdung des Klägers nicht schließen. Fehlt es somit an der Glaubhaftmachung von Tatsachen, die die Annahme einer erhöhten Gefährdung im Sinne von § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 WaffG rechtfertigen, muss das persönliche Interesse des Klägers, seine Sicherheit durch das Führen einer Schusswaffe zu erhöhen, gegenüber dem öffentlichen Sicherheitsinteresse daran, dass möglichst wenige Schusswaffen unter die Bevölkerung gelangen, zurücktreten. Unbeschadet des Vorstehenden lässt sich außerdem nicht feststellen, dass das Führen einer Schusswaffe im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geeignet ist, die vom Kläger geltend gemachte Gefährdung seiner Person zu mindern. Dafür genügt es nicht, dass die Waffe in der Hand des Antragstellers in einem gedachten ‑ theoretischen - Fall geeignet ist, die Sicherheit zu verbessern. Geeignet im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist das Führen einer Waffe (nur), wenn in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist. Der Angegriffene muss in der Lage sein, durch das Tragen einer Schusswaffe die Gefahr zu verringern, der er bei einem Überfall ausgesetzt ist. Das richtet sich in erster Linie nach den insoweit ins Auge zu fassenden typischen Überfallszenarien. Die Frage ist, ob diese einen effektiven Einsatz der Waffe überhaupt zulassen. Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Effektivität. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 ‑ 20 A 321/07 -, a. a. O. Sollte der Betroffene in aller Regel durch Angriffe überrascht werden, sodass er zu einer wirksamen Verteidigung außerstande ist, liegt ein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe zu Verteidigungszwecken nicht vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 ‑ 20 A 321/07 ‑, a. a. O.; VG München, Urteil vom 30. Oktober 1996 - M 7 K 96.900 -, juris; VG Minden, Urteil vom 6. November 2008 ‑ 8 K 2762/08 ‑, juris; Gade in Gade, WaffG, 2. Aufl., § 19 Rn. 6, m. w. N.; Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl., § 19 WaffG Rn. 11; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rn. 1867; Meyer, GewArch 1998, 89; a. A.: N. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 19 WaffG Rn. 13, 15. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass das Führen einer Schusswaffe im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geeignet ist, die von ihm geltend gemachte Gefährdung seiner Person zu mindern. Akut bedrohten Personen – zu denen der Kläger sich zählt - droht in der Regel kein offener, vorher abzusehender und damit mit Waffen abwendbarer Angriff, sondern ein unerwarteter und plötzlicher Überfall aus dem Hinterhalt, der auch durch eine Waffe nicht abgewendet werden kann. Vgl. VG München, Urteil vom 30. Oktober 1996 ‑ M 7 K 96.900 -, a. a. O., unter Verweis auf Bay. VGH, Urteil vom 19. März 1980 - 21 B-24/79 -, soweit ersichtlich n. v. Auch nach den vorliegend dargetanen Umständen stehen vordringlich solche Angriffs- oder Überfallszenarien im Raum, in denen dem Kläger kaum Zeit verbliebe, eine Waffe zur Verteidigung einzusetzen. Dies gilt insbesondere für etwaige Angriffe auf seine Person außerhalb seiner privaten bzw. geschäftlichen Räumlichkeiten. Potentielle Angreifer werden gehalten sein, eine Gegenwehr des Klägers möglichst auszuschließen und/oder zu vermeiden. Das legt es für potentielle Angreifer mehr als nahe, bei einem Angriff auf die Person des Klägers für diesen plötzlich und überraschend aus dem Hinterhalt vorzugehen. Bislang sind die Personen, die den Kläger in der Vergangenheit bedroht oder diesem nachgestellt haben (sollen) und deshalb als potentielle Attentäter oder Angreifer in Betracht zu ziehen sind, stets darauf bedacht gewesen, sich nicht zu erkennen zu geben und nicht selbst zu gefährden. Insbesondere bei dem vom Kläger angeführten Vorfall, bei dem ein roter Laserstrahl in sein Wohnzimmer gerichtet worden sein soll, haben sich die fraglichen Täter in keiner Weise zu erkennen gegeben, sondern agierten versteckt von Örtlichkeiten aus, die nicht ohne weiteres einsehbar waren. Ähnlich im Hintergrund hielten sich die fraglichen Täter bei dem vom Kläger angezeigten Vorfall in den Nachtstunden des 5. Juli 2015, bei dem dieser vom Nachbargrundstück seines Wohnhauses aus bedroht worden sein soll. Der dem Vorstehenden entsprechenden Einschätzung im angefochtenen Bescheid, dass - sofern eine beabsichtigte Straftat zu Lasten der körperlichen Unversehrtheit des Klägers durch Dritte tatsächlich geplant sei - ein möglicher Angriff durch die vom Kläger vermutete Tätergruppierung der Taliban oder des IS wahrscheinlich plötzlich und unerwartet erfolgen werde, sodass ein effektiver Eigenschutz nicht mehr erreicht werden könne, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Dies gilt auch mit Blick auf seine in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geäußerte Befürchtung, dass man ihn auf der Straße bzw. aus einem Auto heraus überfallen, einen Sack über den Kopf ziehen, entführen und anschließend töten werde. Das bisher gezeigte Verhalten der Personen, die den Kläger bedroht bzw. nachgestellt haben und deshalb als potentielle Angreifer in Betracht zu ziehen sind, spricht dafür, dass diese auch bei einem solchen Überfallszenario für den Kläger überraschend und aus dem Hinterhalt vorgehen würden, um eine effektive Gegenwehr des Klägers unmöglich zu machen. Hat der Kläger nach alledem nicht glaubhaft gemacht, dass das Führen einer Schusswaffe geeignet ist, die von ihm geltend gemachte Gefährdung zu mindern, muss auch deshalb sein persönliches Interesse, seine Sicherheit durch das Führen einer Schusswaffe zu erhöhen, gegenüber dem öffentlichen Sicherheitsinteresse, möglichst wenige Schusswaffen unter die Bevölkerung gelangen zu lassen, zurücktreten. Auch die neben der Ablehnung der Verlängerung des Waffenscheins in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (II. und III.), denen der Kläger auch nicht entgegengetreten ist, wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.