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Urteil

11 K 671/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:1119.11K671.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes "X. Straße 94" (Gemarkung N. , Flur 23, Flurstück 118). Für das ebenfalls in seinem Eigentum stehende benachbarte Flurstück 123 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für den Bau einer Garage. Diese wurde ihm am 9.10.2003 erteilt. In der Baugenehmigung wird darauf hingewiesen, dass das anfallende Niederschlagswasser der baulichen Anlage auf das eigene Grundstück abzuleiten bzw. in einem Behälter aufzufangen und schadlos auf dem Grundstück zu beseitigen sei. Mit Schreiben vom 10.9.2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, einen Antrag auf Zustimmung zum Anschluss an die öffentliche Regenwasserkanalisation zu stellen. Diesen Antrag leitete der Kläger unausgefüllt an die Beklagte zurück. Stattdessen erklärte er, dass er beabsichtige, das auf dem Garagengrundstück anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern. Beim Kreis I. als zuständige Wasserbehörde beantragte er am 4.5.2004 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung des Niederschlagswassers in das Grundwasser. Nach dem geänderten Antrag vom 16.7.2004 soll das Niederschlagswasser in einer Muldenrigole von einem Durchmesser von 2 x 4 m gesammelt und anschließend versickern. Mit Schreiben vom 30.8.2004 teilte der Kreis I. dem Kläger mit, dass der vom Kläger durchgeführte Versickerungstest anstelle des geforderten Bodengutachtens zum Nachweis einer ausreichenden Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht ausreiche. Vielmehr lasse der durchgeführte Versicherungstest darauf schließen, dass die Bodenverhältnisse für eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht ausreichen würden. Im Hinblick hierauf und die negative Stellungnahme des Beklagten riet der Kreis I. dem Kläger, den Antrag zurückzunehmen. Der Kläger ließ daraufhin einen weiteren Versickerungstest durchführen, der nach Auffassung der zuständigen Wasserbehörde eine ausreichende Versickerungsfähigkeit des Bodens ergeben habe. Auf ein Schreiben des Kreises vom 24.9.2004 teilte der Beklagte dem Kreis I. mit, dass er gleichwohl nicht bereit sei, dem Kläger eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erteilen. Der Kläger teilte dem Kreis I. in einem Schreiben vom 10.6.2005 mit, dass sein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis als gegenstandslos anzusehen sei. Mit Bescheid vom 8.7.2005 erteilte der Beklagte dem Kläger die Zustimmung für den Anschluss des streitigen Grundstückes an den öffentlichen Regenwasserkanal in der X. Straße. Den Widerspruch des Klägers vom 11.7.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2006 zurück. Der Kläger erhob daraufhin am 23.2.2006 Klage (11 K 452/06). In der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2006 hob der Beklagte den angefochtenen Bescheid auf. Das Verfahren wurde von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.5.2006 beantragte der Kläger, ihm vom Benutzungszwang für den Anschluss an die Regenwasserkanalisation betreffend das Flurstück 123 zu befreien. Zur Begründung trug er vor: Auf dem zwischenzeitlich mit einer Doppelgarage bebauten Grundstück falle Oberflächenwasser nur auf einer 69,58 qm großen Dachfläche an. Das seien nur 6,06 Prozent des 1.149 qm großen Grundstückes. Um das auf der Dachfläche anfallende Oberflächenwasser in den Regenwasserkanal abzuleiten, müsse das Grundstück mit einer Hebeanlage versehen werden, denn der Abflusskanal müsse frostsicher im Boden verlegt werden. Würde man den Abwasserkanal nicht im Boden verlegen, müsste er oberirdisch im Kriechkeller des Garagengebäudes verlegt werden. Dort wäre er Frosteinwirkungen ausgesetzt. Die Kosten des Baus einer Hebeanlage ständen in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Vorteilen einer Einleitung in den Regenwasserkanal. Über diesen Antrag hat der Beklagte nicht entschieden. Der Kläger erhob daraufhin am 25.2.2008 Untätigkeitsklage. Zur Begründung berief er sich bereits auf die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Befreiungsgründe und darauf, dass nach den durchgeführten Versickerungsversuchen und auch nach Auffassung der zuständigen Wasserbehörde von einer ausreichenden Versickerungsfähigkeit des Bodens auszugehen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm vom Benutzungszwang für den Anschluss des Grundstückes Gemarkung N. , Flur 23, Flurstück 123 zum Anschluss an den Regenwasserkanal freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung des Antrages vor: Das vom Kläger genannte Gutachten bezüglich der Versickerungsfähigkeit liege ihm nicht vor. Er könne deshalb nur mit Nichtwissen bestreiten, dass es ein solches Gutachten gäbe. Eine Hebeanlage sei nicht erforderlich, da der städtische Regenwasserkanal in einer Tiefe von 1,20 m liege. Eine frostfreie Leitungsführung sei damit möglich. Sie sei aber im vorliegenden Fall der Ableitung von Niederschlagswasser auch nicht erforderlich. Bereits im Verfahren 11 K 452/06 habe man den Kläger im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Leitung auch innerhalb des Gebäudes an der Westseite verlegt werden könne und diese Lösung dem Kläger zumutbar sei und auch mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand realisiert werden könne. Dem Kläger könne eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Übrigen nicht erteilt werden, weil die entsprechende Befreiungsregelung in der Satzung vom 27.6.1996 inzwischen aufgehoben worden sei. Der Anschluss- und Benutzungszwang sei in der Satzung den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst worden. Es gelte nunmehr eine uneingeschränkte Anschluss- und Benutzungspflicht an die öffentliche Abwasseranlage. Die Satzung gehe nur noch davon aus, dass die Nutzung des Niederschlagwassers als Brauchwasser dem Grundstückseigentümer ermöglicht werden könne. Dies beabsichtige der Kläger jedoch nicht. Die Stadt M. verfolge im Rahmen ihrer Abwasserplanung das Ziel, alle Grundstückseigentümer in ihrem Stadtgebiet im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs an das städtische Abwassersystem anzuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig, weil der Beklagte über den Antrag des Klägers vom 16.5.2006 auf Erteilung einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Regenwasser ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden hat (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an den in der "X. Straße" verlegten Regenwasserkanal nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem hier anwendbarem Satzungsrecht (I.) noch aus dem Landeswassergesetz (II.). Auch allgemeine Rechtsgrundsätze, wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder der Bestandsschutz erfordern eine derartige Befreiung nicht (III). I. Ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation ergibt sich nicht aus dem Satzungsrecht. Maßgeblich ist hier die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt M. vom 19.6.2008 - im Folgenden: ES - , die am 1.7.2008 in Kraft trat und die früher geltende Entwässerungssatzung der Stadt M. vom 27.6.1996 außer Kraft setzte. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist deshalb unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen § 9 ES in der bis zum 30.6.2008 geltenden Fassung eine Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser vorsah. Die derzeit gültige und hier anwendbare Entwässerungssatzung begründet einen derartigen Rechtsanspruch des Klägers jedenfalls nicht. Nach § 9 Abs. 1 ES ist jeder Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkung in der Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang), und nach § 9 Abs. 2 ES in Erfüllung dieser ihm obliegenden Abwasserüberlassungspflicht verpflichtet, das Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Zum Abwasser gehört nach § 2 Abs. 1 ES sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser. Unstreitig fällt auf dem hier betreffenden, mit einer Garage bebauten Grundstück Niederschlagswasser an, so dass das Grundstück grundsätzlich dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 2 ES unterliegt. Abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Befreiungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 3 und 4 ES gewährt lediglich § 9 Abs. 5 Satz 2 ES eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Fällen von § 5 Abs. 2 und 3 ES . Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Nach § 5 Abs. 2 ES gilt der Anschlusszwang dann nicht, wenn die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstückes obliegt. § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW in der hier maßgeblichen Fassung vom 12.5.2005 bestimmt, dass der betroffene Grundstückseigentümer dann zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist, sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstückes von der Überlassungspflicht nach Abs. 1 c freigestellt hat. Der Übergang der Abwasserbeisetzungspflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers knüpft damit an zwei, kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen an. Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall das anfallende Niederschlagswasser überhaupt gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert werden kann, wie es der Kläger beabsichtigt. Jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung des § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NW. Denn die Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des hier anfallenden Niederschlagswassers ist nicht von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer übertragen worden. Damit obliegt ihm auch nicht - wie es § 5 Abs. 2 ES voraussetzt - die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers. Auch die Voraussetzungen für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers nach § 9 Abs. 2 ES i.V.m. § 5 Abs. 3 ES liegen nicht vor. Nach § 5 Abs. 3 ES ist der Anschluss des Niederschlagswassers ausgeschlossen, wenn die Stadt M. von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch gemacht hat. § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW lässt die Möglichkeit der Gemeinde unberührt, auf die Überlassung des Niederschlagswassers zu verzichten, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswasser durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil das Grundstück des Klägers zu keinem Zeitpunkt an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen war. Weitere Befreiungstatbestände enthält die Satzung nicht. Sie sind aus Rechtsgründen auch nicht erforderlich (hierzu unter II. und III). II. Entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 29.7.2008) verstößt die Satzung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere das LWG NW, weil sie dem Kläger keine Möglichkeit eröffnet, das anfallende Niederschlagswasser auf seinem Grundstück zu versickern. Einen Rechtsanspruch darauf, dass auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser versickern zu lassen, begründet das LWG NRW zumindest in der seit dem 12.5.2005 geltenden Fassung nicht (mehr). Nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW benennt damit vier gleichberechtigt nebeneinander stehende Formen der Beseitigung des Niederschlagswassers. Einen allgemeinen Vorrang der Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung kennt das seit dem 12.5.2005 geltende LWG NRW nicht mehr. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 6.7.2005 - 6 K 2420/98 -; Queitsch, die Abwasserüberlassungspflicht und weitere Neuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, Seite 321 f. Im Gegensatz zum § 51 a Abs. 2 a.F. LWG NRW, der im Fall der (zulässigen) Versickerung, Verrieselung oder ortsnahen Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer von einem (gesetzlichen) Abwasserbeseitigungsrecht des Grundstückseigentümers ausging, liegt die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW in der derzeit gültigen Fassung nach dem Gesetz ausnahmslos bei der Gemeinde. Zu diesem Zweck hat der Nutzungsberechtigte des Grundstücks nach § 53 Abs. 1 c Satz 1 LWG NRW das anfallende Abwasser, und damit auch das Niederschlagswasser, der Gemeinde zu überlassen, sofern nicht nach § 53 Abs. 1 c Satz 2 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten übertragen worden ist. § 53 Abs. 3 a LGW NRW legt keine konkreten Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen die Gemeinde den Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht für das Regenwasser freizustellen hat. Insoweit ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber dem Grundstückseigentümer kein subjektives Recht auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht einräumen wollte. Die Entscheidung, ob Grundstücke dem Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers unterwerfen werden sollen, liegt vielmehr im planerischen Ermessen der Gemeinde. Diese kann nach § 51 a Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG NRW durch Satzung oder durch Festsetzung in einem Bebauungsplan bestimmen, welche Gebiete an die öffentliche Regenwasserkanalisation angeschlossen werden sollen und in welchen Gebieten eine ortsnahe Versickerung des Regenwassers erfolgen soll. Vgl. VG Köln, Urteile vom 15.4.2008 - 4 K 4212/06 und 4 K 2800/06 -; VG Minden, Urteil vom 8.3.2006 - 11 K 1228/05 - und VG Aachen, Urteil vom 6.7.2005, a.a.O.; Queitsch, a.a.O., Seite 323. Die Stadt M. hat das ihr zustehende Planungsermessen ausgeübt und in dem hier streitigen Bereich einen öffentlichen Regenwasserkanal verlegt. Übt sie das ihr zustehende Entscheidungsrecht in dieser Hinsicht aus, so gebieten es schon die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§§ 75 ff GO, §§ 7, 34 Abs. 2 Satz 1, 90 Nr. 3 LHO), grundsätzlich alle in diesem Gebiet liegenden Grundstückseigentümer an die öffentliche Regenwasserbeseitigung anzuschließen. Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass eine Ungleichbehandlung vorliege, weil ein an der "X. Straße" geplanter Markt nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen sei. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ist der öffentliche Kanal nicht geeignet, die anfallenden Niederschlagsmengen dieses Marktes aufzunehmen. Für diesen Bereich schreibt der Bebauungsplan Nr. 185 der Stadt M. "B. T.----platz P. " deshalb fest, dass das Oberflächenwasser über ein Mulden-/Rigolensystem zu versickern sei. Insoweit liegt schon aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte keine Ungleichbehandlung des Klägers vor. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann nach den o.g. Grundsätzen nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen, sofern sich die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges im Einzelfall als unverhältnismäßig oder treuwidrig erweisen würde (hierzu unter III.) Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. III. Der Kläger hat das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, dass in seinem Fall die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Für das Vorliegen derartiger, anspruchsbegründender Befreiungstatbestände obliegt dem Kläger die Beweislast. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15.Auflage, 2007, § 108 Rdnr., 13 ff m.w.N. auf die Rechtsprechung. Soweit der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren unter Berufung auf eine Stellungnahme des Dipl.-Ing. T1. vorgetragen hat (BA Bl. 97 ff), eine Verlegung des Regenwasserkanal sei unter Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften - hier: DIN 1986 - nicht möglich, weil bei Verlegung der Leitung in der danach erforderlichen Tiefe von mindestens 80 cm eine ausreichendes Gefälle zum öffentlichen Regenwassersammler nicht erreicht werde, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass dies bei einer Verlegung außerhalb des Garagengebäudes zutreffen mag, allerdings dies nicht die technisch einzige Möglichkeit ist, das Grundstück des Klägers an den Regenwasserkanal anzuschließen. Neben der Errichtung einer Hebeanlage, auf die der Beklagte in anderen Fällen allerdings verzichtet hat, kommt im Falle des Klägers die Verlegung des Regenfallrohres innerhalb des Gebäudes in Betracht. Diese Alternative ist bereits im Verfahren 11 K 452/06 in der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2006 erörtert worden. Einwände gegen die technische Realisierbarkeit sind weder im damaligen Verfahren noch im jetzt anhängigen Verfahren vom Kläger substanziiert geltend gemacht worden. Zumindest dann, wenn - wie vom Beklagten vorgeschlagen - die Verlegung der Leitung im Gebäude, oberhalb des Kriechkellers erfolgt, ist die vom Kläger zitierte DIN 1986 nicht einschlägig. Denn sie schreibt die Einhaltung einer Mindesttiefe von 80 cm nur bei einer Verlegung "außerhalb von Gebäuden" vor. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, er sei vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien, weil diese Alternative für ihn unzumutbar und damit unverhältnismäßig sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach Anschlusskosten in Höhe von 25.000 EUR für den Grundstückseigentümer noch zumutbar sind und das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers nicht verletzen, ständige Rspr. des OVG NRW, Beschlüsse vom 05.06.2003 - 15 A 1738/03 - m.w.N., NWVBl. 2003, 435 und vom 24.1.2006 - 15 A 5080/05 -, auf Fälle der vorliegenden Art, in denen es nur um die Durchsetzung eines Regenwasseranschlusses für ein Garagengrundstück geht, anwendbar ist. Es ist jedenfalls weder ersichtlich noch substanziiert vorgetragen worden, dass der Anschluss des Grundstückes über eine in der Garage verlegte Leitung für den Kläger unzumutbar seien könnte. Weder wird hierdurch die Nutzung als Garagengrundstück wesentlich beeinträchtigt noch dürften hierdurch - im Wesentlichen bedingt dies eine Veränderung und Verlegung der Fallrohre - unverhältnismäßig hohe Kosten für den Kläger entstehen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger sich nicht auf einen Bestandsschutz aufgrund der erteilten Baugenehmigung berufen kann. Mit der Erteilung der Baugenehmigung ist nicht zugleich die Art und Weise der vom Kläger ins Auge gefassten Art der Niederschlagswasserbeseitigung genehmigt worden. Hierfür bedurfte es jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt (vgl. jetzt § 61 Abs. 4 LWG NRW) einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die der Kläger nicht erhalten hat. Die entsprechenden Genehmigungsanträge hat der gegenüber dem Kreis I. zurückgenommen. Der Beklagte hatte den Kläger im Übrigen bereits vor der Erteilung der Baugenehmigung mit Schreiben vom 10.9.2003 (BA Bl. 12) signalisiert, dass auf den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal nicht verzichtet werde. Damit lagen zum Zeitpunkt des Baubeginns keine Umstände vor, aus denen der Kläger schließen durfte, die geplante Art der Regenwasserbeseitigung sei von der Baugenehmigung umfasst oder werde nachträglich noch genehmigt. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, etwaige mit den Anschlussverlangen verbundene Änderungen am Baubestand seien für ihn unzumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.