Leitsatz: 1. Das Versickern von Niederschlagswasser stellt eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes dar. Ob Niederschlagswasser das Grundwasser nachteilig verändert oder nicht, ist für die Erlaubnispflicht nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Niederschlagswasser unmittelbar in das Grundwasser eingebracht bzw. eingeleitet wird. 2. Zum Begriff "Wohl der Allgemeinheit" in § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG. 3. Konkretisiert die Kommune den Begriff "Wohl der Allgemeinheit" in § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG dahin, sie wolle ihre wasserwirtschaftlichen Planungen, insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und Reduzierung erhöhter Grundwasserstände, umsetzen, ist dies regelmäßig nicht zu beanstanden. 4. Einen allgemeinen Vorrang der Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung vor anderen Methoden der Abwasserbeseitigung kennen weder geltendes Bundes- noch Landesrecht. Die in § 55 Abs. 2 WHG und § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW vorfindlichen Varianten der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung stehen gleichberechtigt nebeneinander. 5. § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW regelt eine Ausnahme von der grundsätzlich allumfassenden Beseitigungspflicht der Kommune für das Niederschlagswasser. Der gegenüber der zuständigen Behörde zu führende Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit der Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück und die von der Kommune zu erteilende Freistellung des Nutzungsberechtigen von der Überlassungspflicht müssen kumulativ für die Annahme des Ausnahmefalls gegeben sein. Die für Wasserrecht zuständige Behörde braucht sich bei fehlender kommunaler Freistellung grundsätzlich nicht der Prüfung der Gemeinwohlverträglichkeit zu widmen. Ohne Freistellung kann die Beseitigungspflicht nicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übergehen. 6. Ob eine Freistellung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW zu erteilen ist, ist im Rahmen des kommunalen Befreiungsverfahrens, d.h. der Entscheidung über den Verzicht auf die Einhaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs, durch die städtische Einrichtung im Wesentlichen nach einrichtungsrechtlichen Kriterien zu entscheiden. 7. Die aufgrund einer befristen wasserrechtlichen Erlaubnis getätigten Investitionen berechtigen für sich alleine nicht zu der Annahme, die Erlaubnis müsse gleichsam zwingend von der zuständigen Behörde nach Ablauf des Befristungszeitraums erneut erteilt werden. Eine entsprechende Erwartung ist unberechtigt und nicht schutzwürdig. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Miteigentümerin zu einem halben Bruchteil an dem streitgegenständlichen Grundstück mit der postalischen Bezeichnung „N.------straße 35“ in E. -B. . Die andere Miteigentumshälfte gehört einer Erbengemeinschaft, die aus drei Personen, u.a. der Klägerin besteht. Das Grundstück liegt in einer Wasserschutzzone III B der Wasserschutzgebietsverordnung C. , u.a. vom 14. Dezember 1987. In der Straße vor dem Grundstück befindet sich ein Niederschlagswasserkanal im Trennsystem; die Kanalisation wurde aufgrund einer in mehreren Bauabschnitten erfolgenden Kanalnetzsanierung im Stadtteil B. in dem letzten Jahrzehnt verändert und kann nun größere Regenwassermengen aufnehmen. Am 2. Februar 1990 genehmigte die Beklagte den Rechtsvorgängern der Klägerin den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück. Mit Bescheid vom 30. März 1990 erteilte sie ihnen weiter die im Februar 1990 beantragte Genehmigung, das Grundstück sowohl an den Schmutz- als auch den Regenwasserkanal anschließen zu dürfen. Die Genehmigung des Anschlusses an den Regenwasserkanal war allerdings durch eine sog. „Grüneintragung“ des Kanal- und Wasserbauamtes auf den Bauvorlagen insoweit beschränkt, als nur die Einleitung des Niederschlagswassers, das auf den befahrbaren Flächen anfiel, in den Kanal abgeleitet werden durfte. Für Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen anfiel, war bestimmt, dass es auf dem Grundstück zu versickern habe. In dem Bescheid nicht genannter Grund für das Verbot der Einleitung des Dachflächenwassers war ausweislich der den beigezogenen Hausakten zu entnehmenden internen Korrespondenz der Beklagten eine „Einleitungsbeschränkung“ aufgrund von Kapazitätsproblemen der seinerzeitigen Niederschlagswasserkanalisation. Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 hob die Beklagte u.a. den entsprechenden „Grüneintrag“ vom 30. März 1990 jedenfalls gegenüber der Klägerin auf. Mit Bescheid vom 24. April 1990 erteilte die Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des auf den Dachflächen des Grundstücks anfallenden Niederschlagswassers mittels Sickerbrunnens. Zur Gültigkeitsdauer war in dem Bescheid unter II. bestimmt, die Erlaubnis werde auf die Dauer von 20 Jahren erteilt und erlösche am 15. April 2010 oder dann, wenn eine der dort unter V. Ziff. 7. genannten Voraussetzungen erfüllt sei. Unter V. Ziff. 7. lit. f) war bestimmt, dass die Erlaubnis erlösche, „sobald der Anschluss an die städtische Kanalisation erfolgt ist“. Die Dachflächen des Grundstücks sind auch nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der wasserrechtlichen Versickerungserlaubnis weiterhin nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen, wie die Beklagte bei einer Nebelprobe im Mai 2013 feststellte. Das dort sich sammelnde Niederschlagswasser wird nach wie vor versickert. Mit Schreiben vom 26. März 2013 beantragte die Klägerin der Sache nach die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung des Niederschlagswassers von den Dachflächen auf ihrem Grundstück. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2013 ab. Zur Begründung führte sie an, eine Schachtversickerung sei nicht genehmigungsfähig, sie entspreche nicht mehr dem Stand der Technik, da die Besorgnis bestehe, Schadstofffrachten könnten in das Grundwasser eingeschleppt werden. Im Übrigen liege das Grundstück an einer Trennkanalisation. Da die Beklagte abwasserbeseitigungspflichtig wäre und keine Freistellung nach dem Landeswassergesetz erfolgt sei, müsse ein Anschluss erfolgen. Dagegen hat die Klägerin am 25. Juni 2013 Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zur Erteilung einerseits der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis und anderseits der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wegen des (auf den Dachflächen anfallenden) Niederschlagswassers zu verpflichten. Nur ersteres Begehren ist – nach Trennung der Verfahren – hier noch relevant. Letzteres wurde mit rechtskräftigem Prozessurteil vom 22. Oktober 2013 (5 K 5367/13) abgewiesen. Die Klägerin macht ergänzend zu ihrem Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen folgendes geltend: Sie habe einen Anspruch auf Erlaubniserteilung. Die streitgegenständliche Beseitigung des Niederschlagswassers von den Dachflächen erfolge gemeinwohlverträglich, wie die jahrzehntelang einwandfrei ausgeübte Versickerung auf dem Grundstück zeige. Fremdstoffe könnten über das Niederschlagswasser nicht ungefiltert in den Boden und das Grundwasser eindringen, da nur die Dachflächen in den Sickerschacht entwässerten; es handele sich daher um eine ökologisch verträgliche Form der Abwasserbeseitigung. Eine Grundwassergefährdung sei ausgeschlossen. Durch den Betrieb der konkreten Anlage habe es auch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche sonstigen Schäden gegeben. Es stelle schließlich eine „unverhältnismäßige Enteignung“ dar, wenn sie vor ca. 20 Jahren verpflichtet worden sei, eine Versickerungsanlage unter erheblichen Aufwendungen errichten zu lassen, weil der seinerzeit vorhandene öffentliche Regenwasserkanal nicht ausreichend dimensioniert gewesen sei, sie jetzt aber von derselben Behörde verpflichtet werde, diese Anlage außer Betrieb zu nehmen. Die einschlägige Wasserschutzgebietsverordnung verbiete zudem keine Versickerung; Niederschlagswasser sei schon kein Abwasser. Auch verstoße das Handeln der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, da diese selbst Niederschlagswasser versickere und die Klägerin insoweit gleichbehandelt werden müsse. Zudem erlaube die Beklagte den Flughafenbetreibern des Flughafens E. , sämtliches -auch belastetes- Niederschlagswasser in den L. einzuleiten, dann müsse diese aber die Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser von Privatflächen erst Recht erlauben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2013 zu verpflichten, ihr eine wasserbehördliche Erlaubnis zur Versickerung des Niederschlagswassers mittels vorhandener Schachtversickerung auf dem Grundstück N.------straße 35, E. , zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Die Schachtversickerung entspreche nicht mehr dem Stand der Technik, zudem bestehe bei dieser Art der Abwasserbeseitigung die Besorgnis, Schadstoffe könnten in das Grundwasser eingebracht werden. Ungeachtet dessen seien gerade im Stadtteil B. hohe Grundwasserstände zu besorgen, die u.a. durch den Betrieb privater Versickerungsanlagen weiter verschärft würden. Der sukzessive Rückbau solcher Anlagen sei Teil eines Konzepts, der Erhöhung der Grundwasserstände in besagtem Stadtteil entgegenzuwirken um eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung des Niederschlagswassers sicherzustellen. Aus diesem Grund habe sie sich auch dafür entschieden, die Trennkanalisation im Laufe der vergangenen Jahre dort zu sanieren und zu vergrößern. Die Abwasserbeseitigungspflicht liege nach wie vor bei ihr. Es fehle an der Freistellung der Klägerin von der Überlassungspflicht. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei auch die Entscheidung nicht zu beanstanden, das gesamte private Niederschlagswasser in einem Niederschlagswasserkanal statt in einer Vielzahl von Versickerungsanlagen beseitigen zu wollen. Schließlich liege kein Bestands- oder Vertrauensschutz in den Erhalt einer einmal genehmigten Anlage vor, dies zeige sich gerade in der befristeten Geltung der wasserrechtlichen Erlaubnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser mittels Sickerschachtes auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung N.------straße 35 in E. -B. (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). A. Nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz -WHG- bedarf die Benutzung eines Gewässers der -hier begehrten- Erlaubnis, soweit nicht durch das Wasserhaushaltsgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. I. Das Versickern des Niederschlagswassers ist erlaubnispflichtig; es stellt eine Gewässerbenutzung dar. Eine solche Benutzung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer. Zu den Gewässern zählt gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG auch das Grundwasser; der Begriff des Einleitens umfasst flüssige und gasförmige Stoffe jeder Art, insbesondere Abwasser, zu dem gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das Niederschlagswasser zählt. Erforderlich für das Einleiten ist wie bei allen anderen Benutzungsarten des § 9 WHG ein nach der objektiven Eignung auf das Gewässer ausgerichtetes Verhalten, vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 9, Rn. 35 m.w.N. Ob der Stoff das Grundwasser nachteilig verändert oder nicht, ist für die Erlaubnisbedürftigkeit einer Benutzung nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Stoff unmittelbar in das Grundwasser eingebracht bzw. eingeleitet wird. Im Gegensatz zum abgabenrechtlichen Einleitungsbegriff in § 2 Abs. 2 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer -Abwasserabgabengesetz-, wo Einleiten zunächst definiert wird als das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer, spricht § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG allein von einem Einleiten. Die Unmittelbarkeit der Einleitung in das Grundwasser ist danach schon vom Wortlaut -unabhängig von dem andere Zwecke als die Regelung des Benutzungsverhältnisses verfolgenden abgabenrechtlich geprägten Abwasserabgabengesetz- gerade nicht Voraussetzung. Es genügt, dass das Abwasser durch Versickern in das Grundwasser gelangt, was bei jeder Durchsickerung der direkt unterhalb der Erdoberfläche gelegenen Bodenschicht der Fall ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 20 A 6862/95, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 9, Rn. 37 m.w.N. Der Sickerschacht ist ausweislich der in der Hausbauakte vorfindlichen Querschnittzeichnung unterhalb der Erdoberfläche mit einer Tiefe von etwa 3,50m eingelassen. Dadurch kann ohne Weiteres damit gerechnet werden, dass das von den Dachflächen entwässernde Abwasser in das Grundwasser gelangt -und zwar ungeachtet des tatsächlichen Unterhaltungszustandes des Schachtes selbst. Auch ist das Versickernlassen von Abwasser objektiv darauf gerichtet, sich dieses Stoffs über den Boden in das Grundwasser zu entledigen, so dass ein Einleiten in das Grundwasser gegeben ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. August 1997 - 20 A 5730/96, juris; zum verrieseln: OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 20 A 6862/95, juris. Normative Befreiungstatbestände von der Erlaubnispflicht sind nicht ersichtlich. Insbesondere existiert derzeit noch keine einschlägige bundesrechtliche Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 WHG, die bestimmte, dass die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung insoweit erlaubnisfrei wäre (vgl. § 46 Abs. 2 WHG); die Verordnung zum Schutz des Grundwassers vom 9. November 2010 trifft hierzu keine Regelung. Nichts Abweichendes folgt schließlich aus § 46 Abs. 3 WHG, nach dem die Länder u.a. die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers erweiternd regeln können. Die oberste Wasserbehörde in Nordrhein-Westfalen hat insbesondere bislang keinen Gebrauch gemacht von der Verordnungsermächtigung in § 51a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen -Landeswassergesetz- (LWG) im Hinblick auf die Regelung einer generellen Erlaubnisfreiheit für Schachtversickerungen, vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 51a Rn. 20. II. Die Versickerung des Abwassers ist nicht erlaubnisfähig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind nicht gegeben, vielmehr liegen Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 WHG vor. Nach dieser Norm ist die Erlaubnis zu versagen, wenn durch die Gewässerbenutzung entweder schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Nr. 1) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Nr. 2). Im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG bedarf es keiner Entscheidung, ob durch die begehrte Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen eines Einfamilienhauses schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Zwar mag Niederschlagswasser, welches von gebräuchlichen, nichtmetallischen Dachpfannen in Wohn- und Mischgebieten entwässert, regelmäßig als unbelastetes im Sinne von unverschmutztem Abwasser angesehen werden können (vgl. etwa zu § 51a LWG Ziff. 12.2, 14.1 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 -Erlass MURL-). Es werden jedoch andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 12 Absatz 1 Nr. 2 WHG) nicht erfüllt. 1. Derartige Anforderungen stellt § 55 Abs. 1 WHG. Nach Abs. 1 Satz 1 der Norm ist Niederschlags(ab-)wasser (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG) so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird; nach Satz 2 kann dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung häuslichen Abwassers -wie hier- durch dezentrale Anlagen entsprechen. Einer Erteilung der Erlaubnis steht die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit entgegen. Der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ entzieht sich einem vordefinierten Verständnis und bedarf der Konkretisierung. Der Gesetzgeber verbindet mit ihm in aller Regel die Vorstellung, besondere öffentliche Interessen seien zu berücksichtigen. Der Begriff ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen und wird, insoweit jedenfalls unumstritten, geprägt durch die Berücksichtigung der -auch hier maßgeblichen- wasserwirtschaftlichen Belange. In Anbetracht des in § 1 WHG normierten Zwecks der Gewässerbewirtschaftung sowie der in § 6 Abs. 1 WHG zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung, ist ein weites Begriffsverständnis dieses Belanges zugrundezulegen, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75, juris; BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 30.88, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 55 Rn. 7, § 6 Rn. 30; Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, 2. Aufl., § 55 Rn. 4. Wasserwirtschaftliche Belange sind insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, die Wasserreinhaltung ebenso wie die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung, der ordnungsgemäße Wasserabfluss, die Gewässerunterhaltung oder der Schutz besiedelter Gebiete vor Hochwasser und die Vermeidung von Überschwemmungen und entsprechender Gefahren etwa bei hohen Grundwasserständen, vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 6 Rn. 30; Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 6 Rn. 17; Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, 2. Aufl., § 3 Rn. 85; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 51a Rn. 2d; auch zu § 51a LWG Ziff. 2.2.4 Erlass MURL. Die Beurteilung, ob wasserwirtschaftliche Belange beeinträchtigt werden und die Interessen der Allgemeinheit den Interessen Einzelner vorgehen, hat sich regelmäßig nicht nur am Einzelgrundstück, sondern an dem gesamten Entsorgungsbereich auszurichten, so dass es schon nicht entscheidend darauf ankommt, ob allein auf dem Grundstück der Klägerin eine Niederschlagswasserbeseitigung gleichwohl nach wie vor unbedenklich möglich wäre oder, ob etwa die Versickerung konkret in ihrem Schacht messbare Auswirkungen auf die Grundwasserstände hat, vgl. auch zu § 51a LWG Ziff. 2.2.4 Erlass MURL; vgl. LT-Drs. 13/6222, S. 100 und 103. Sprechen berechtigte Interessen der Allgemeinheit gegen eine Abwasserbeseitigung durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks, muss im Kollisionsfall dessen Einzelinteresse an einer -hier- Versickerung auf seinem Grundstück zurückstehen. Die Beklagte geht zutreffend davon aus, in dem fraglichen Entwässerungsgebiet B. erlaubten die dort vorherrschenden hydrogeologischen Verhältnisse eine ortsnahe Schachtversickerung des anfallenden Niederschlagswassers aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht. Denn in dem gesamten Ortsgebiet sind geringe Grundwasserflurabstände (überwiegend etwa zwischen 1 bis 3 Metern, z.T. darüber) vorfindlich, die einen dem Wohle der Allgemeinheit dienlichen ordnungsgemäßen Abwasserabfluss erschweren. Die hohen Grundwasserstände werden nicht nur durch die von der Beklagten vorgelegte Karte der gemessenen minimalen Grundwasserfluarbstände von 1945 bis 2007 in B. , sondern beispielhaft auch anhand der Auswertung der Grundwasserganglinie der Grundwassermessstellen „Am M.---graben “ und „C1.------straße “ belegt, die Flurabstände zwischen etwa 3 bis 4 Metern zeigen. Die historisch zwischen 1912 und 2014 eruierten Grundwasserstände im Brunnen „I.-----weg “ zeigen Flurabstände zwischen ca. 2 bis 3 Metern auf. Bei dieser tatsächlichen Grundwassersituation ist es ein legitimes Interesse der Allgemeinheit, vor den Gefahren, die von hohen Grundwasserständen ausgehen -mit all den (ggf. auch haftungsrechtlichen) negativen Folgen die solche Wasserstände mit sich bringen, wie etwa zunehmende Vernässungsschäden oder Überflutungen von Infrastruktureinrichtungen-, verschont zu bleiben. Das gilt unabhängig davon, wodurch die hohen Grundwasserstände verursacht worden sind. Die grundsätzlich ökologisch sinnvolle dezentrale Anreicherung des Grundwassers mit unbelastetem Niederschlagswasser hat bei hohen Grundwasserständen insoweit zurückzustehen. Bei der beschriebenen Sachlage ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte das Wohl der Allgemeinheit dahin konkretisiert (und den entsprechenden Gemeinwohlinteressen Vorrang einräumt), ihre wasserwirtschaftlichen Planungen mit den Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und Reduzierung der erhöhten Grundwasserstände umzusetzen. Dazu kann auch die Verwirklichung eines kommunalen Abwasserbeseitigungskonzeptes gehören, vgl. zum ähnl. § 18a WHG a.F. Schulz, in Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 2007, § 18a WHG Rn. 4, m.w.N. Die Beklagte hat sich vor dem Hintergrund der hohen Grundwasserstände dafür entschieden, im Rahmen ihres Abwasserbeseitigungskonzeptes gem. § 53 Abs. 1a LWG das Kanalisationsnetz für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Entwässerungsgebiet B. durch Ausbau zu optimieren. Sie hat daher im letzten Jahrzehnt verstärkt konzeptionelle Bestrebungen -zu denen auch der Rückbau von privaten Versickerungsanlagen zählt- unternommen, einer Erhöhung der Grundwasserstände entgegenzuwirken und die Problematik des Abflusses von Oberflächenwasser zu entschärfen. Dazu hat sie seit dem Jahre 2005 etwa den Rückbau öffentlicher Versickerungsanlagen am „C2. Weg“ und den dortigen Neubau einer Niederschlagswasserbehandlungsanlage (u.a. Rückhaltekanal, Pumpwerk, offenes Regenklärbecken) mit Ableitung in die B1. umgesetzt. Weiterhin wurde das Gewässer B1. in der Ortslage B. ausgebaut und neben der Schaffung eines erhöhten und damit rascheren Abflusses in Teilbereichen des Gewässers, die Sohle des Baches abgedichtet um gerade eine Infiltration von Oberflächenwasser in das Grundwasser zu vermeiden. Die Räumung des S. Baches gehörte ebenfalls zu diesen Maßnahmen. Schließlich hat die Beklagte in mehreren Bauabschnitten die Abwasserkanalisation entsprechend ihres Abwasserbeseitigungskonzeptes realisiert. Neben dem Kanal in der Straße „An den M1. “ bis zur „B2. Straße“ ist der Kanal in der „C1.------straße “ bis zur „B2. Straße“ erneuert worden, so dass das Niederschlagswasser an der Wohnsiedlung im Bereich der N.------straße vorbei unmittelbar zur Regenwasserbehandlungsanlage „C2. Weg“ transportiert werden kann. Dadurch gewinnt auch der entsprechende Kanal in der „N.------straße “ ausreichende Kapazität. Die jedenfalls noch 1990 in diesem Bereich bestehende Einleitungsbeschränkung für Niederschlagswasser in die Trennkanalisation gilt heute nicht mehr. Die Ableitung des Niederschlagswassers über eine Trennkanalisation ist auch ein geeignetes und sachgerechtes Mittel, weil einem Anstieg der örtlichen Grundwasserstände durch „Draufgabe“ von Abwasser bei einer Versickerung entgegengewirkt wird -insbesondere bei schon verringerter Aufnahmekapazität des Bodens bei Hochwasser (der Stadtteil B. liegt teilweise an den Überschwemmungsgebieten Rhein und B1. , vgl. § 76 Abs. 1, 2 WHG)-, vgl. hierzu insoweit OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 15 A 1505/12, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 51a Rn. 2d; ähnl. -zur alten Rechtslage- VG Aachen, Urteil vom 6. Juli 2005 - 6 K 2420/98, juris; siehe auch Ziff. 2.2.4 Erlass MURL. Im Hinblick auf die Auswirkungen privater Versickerungsanlagen auf die Grundwasserstände wird angemerkt, dass sich die Klägerin auf einen Zeitungsartikel im Lokalkurier vom 11. Juli 2013 (s. Schriftsatz vom 19. März 2014, Ziff. 6) beruft, nach dem die Einstellung des Betriebs der privaten Anlagen zu einer Absenkung des Grundwasserstandes von „nur“ 2 cm führen solle. Ungeachtet der Frage, ob dieser Wert „marginal“ ist oder nicht beziehungsweise so überhaupt zutrifft, belegt er -selbst wenn er zuträfe- doch, dass die Gesamtheit der privat betriebenen Versickerungsanlagen Auswirkungen auf den Grundwasserstand zeitigen können und im Rahmen des von der Beklagten dargelegten Konzeptes zur Senkung der Grundwasserstände in B. es legitim ist, auch den Rückbau solcher Anlagen in das Gesamtkonzept der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und Senkung der Grundwasserstände einzubeziehen. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des „Wohls der Allgemeinheit“ folgt hier keine andere Betrachtung aus § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG. Zwar ist dort bestimmt, auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen -hierzu gehört ein Sickerschacht- könne dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen. Diese Regelung gibt den Kommunen indes lediglich mehr Spielraum für die „Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte“, weil dezentrale Entsorgungseinrichtungen kostensparender als zentrale Systeme mit langen Kanalnetzen sein können und die umweltrechtlichen Anforderungen ebenfalls zu erfüllen vermögen. Welche Art und Weise der Beseitigung häuslicher Abwässer die Kommune im Rahmen der ihr regelmäßig zukommenden Abwasserbeseitigungspflicht wählt, obliegt grundsätzlich ihr allein. Die Vorschrift zwingt Gemeinden nicht, etwa von der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an eine -wie hier- bestehende und jetzt sogar ausreichend dimensionierte zentrale Abwasserbeseitigungsanlage abzusehen und begründet erst Recht keinen Anspruch auf eine Befreiung vom Anschluss an das öffentliche Kanalnetz und Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, vgl. -bereits zur inhaltlich gleichlautenden Vorgängernorm § 18a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F.- BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234/97, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 20 A 6862/95, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 53 Rn. 87. Entgegen der Ansicht der Klägerin, gibt es schließlich -unter dem geltenden Landeswassergesetz- auch keinen Grundsatz mehr, eine Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser sei gleichsam normativ intendiert gemeinwohlverträglich im Gegenzug zur Abwasserbeseitigung in einer Trennkanalisation. Sofern sie sich damit auf die Regelung des § 55 Abs. 2 WHG berufen will, dringt sie nicht durch. Die Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz der Abwasserbeseitigung in § 55 Abs. 1 WHG. Nach Abs. 2 der Norm soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit diesen Varianten weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Liegt ein Fall dieser Schrankentrias vor, bleibt danach nur die Einleitung in die Mischwasserkanalisation (auch bei Neuanlagen) Mittel der Wahl, vgl. Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, 2. Aufl., § 55 Rn. 18; Nisipeanu, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 55 Rn. 28; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 51a Rn. 4, 18; s. a. BT-Drs.: 16/12275, S. 68; vgl. auch 51a Abs. 3 LWG für den Mischwasserkanal. Diese Grundsätze finden sich in landesrechtlicher Ausprägung auch in § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG. Danach ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die Norm ist indes schon tatbestandlich nicht einschlägig. Denn das in Rede stehende Grundstück N.------straße 35 wurde -unstreitig- weder nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, erstmals befestigt oder erstmals an die öffentliche Kanalisation angeschlossen (hinsichtlich des insoweit maßgeblichen Schmutzwasseranschlusses, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2007 - 15 A 150/05, juris, Rn. 18, wurde das Grundstück erstmals 1990 an die vorhandene Trennkanalisation angeschlossen, vgl. Entwässerungsplan vom 30. März 1990). Unbeschadet dessen stehen die vier zulässigen Varianten des § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG aber auch gleichberechtigt nebeneinander. Einen allgemeinen Vorrang der Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung kennen weder Bundes- noch, seit der Novellierung des § 51a LWG in der Änderungsfassung vom 12. Mai 2005, das heutige Landesrecht, vgl. VG Minden, Urteil vom 19. November 2008 - 11 K 671/08, juris; VG Aachen, Urteil vom 6. Juli 2005 – 6 K 2420/98, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 51a Rn. 4, 18, 24. Die von der Beklagten angestrebte Niederschlagswasserbeseitigung in der vor dem Grundstück der Klägerin befindlichen Trennkanalisation genügt insoweit den in dieser Norm zu Ausdruck kommenden Anforderungen. Denn die Kommune hat mit dem Betrieb des Niederschlagswasserkanals die Anforderungen des § 55 Abs. 2 WHG beziehungsweise des § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG -wäre letztere Vorschrift einschlägig- in vollem Umfange erfüllt und eine einheitliche ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung sichergestellt. Dafür konnte sie sich auch entscheiden, da der Kommune grundsätzlich die Präferenz für eine der Varianten innerhalb der in der Vorschrift aufgezählten Möglichkeiten obliegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf , Urteil vom 25. Februar 2011 - 5 K 630/10, juris. 2. Ferner schließt die Lage des streitbefangenen Grundstücks innerhalb einer Wasserschutzgebietszone den Einsatz von punktuellen Versickerungsanlagen hier aus. Das Grundstück liegt ausweislich der Wasserschutzgebietsverordnung C. u.a. der Beklagten vom 14. Dezember 1987 -WSV- innerhalb der Schutzzone III B (vgl. § 1 Abs. 4 WSV), wobei -entgegen der Ansicht der Klägerin- die konkrete Grundstückslage innerhalb dieser Schutzzone (Randlage oder zentrale Lage) unerheblich ist. Die Schutzgebietsverordnung umfasst alle in einer Zone befindlichen Grundstücke unterschiedslos und gleichermaßen mit demselben Schutzniveau. In dieser Schutzzone ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 WSV die Versickerung von Abwasser -wozu auch Niederschlagswasser zählt, vgl. zuvor A. I. sowie § 2 Abs. 1 WSV- verboten. Ausgenommen ist lediglich das „großflächige Versickern von schwach belastetem Niederschlagswasser“. Selbst wenn das Niederschlagswasser hier unbelastet wäre (vgl. dazu A. II.), will die Klägerin schon keine Erlaubnis für eine ohnehin nur ausnahmsweise zulässige großflächige Art der Versickerung, die regelmäßig das Schutzpotential des Bodens insbesondere aufgrund dessen natürlicher Filterfunktion mit einbezieht, vgl. dazu Ziff. 17 Satz 2 und Ziff. 15 Erlass MURL, sondern für den fortdauernden Betrieb einer „kleinflächigen“, punktuellen Art der Schachtrohrversickerung. Hierfür gilt die Ausnahme nicht. Besonderheiten, die von dem daher geltenden Verbot eine Abweichung rechtfertigten (vgl. § 10 WSV), sind nicht ersichtlich. 3. Der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis stehen unabhängig davon die Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht entgegen. Denn diese obliegt hier der Beklagten und nicht der Klägerin. Nach § 56 Satz 1 WHG ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind. Nach Satz 2 der Vorschrift können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigungspflicht anderen als den dort in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Das Landeswassergesetz geht in Ergänzung der wasserhaushaltsrechtlichen Norm vom Grundsatz einer umfassenden Beseitigungspflicht der Kommunen für das Niederschlagswasser (und einer damit korrespondierenden Überlassungspflicht durch den Nutzungsberechtigten) aus, § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1c Satz 1 Hs 1 LWG, vgl. std. Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 53 Rn. 91, m.zahlr.w.N. Einen bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen gleichsam automatischen Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht, wie ihn noch § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG in der bis zum 11. Mai 2005 geltenden Fassung anordnete, kennt das Gesetz in seiner jetzigen Gestalt nicht mehr. Für den hiesigen Fall lediglich relevant, regelt § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG, als Ausnahme von der grundsätzlich allumfassenden Beseitigungspflicht der Kommunen für das Niederschlagswasser, den Übergang dieser Pflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks, sofern der für die Erteilung der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis zuständigen Wasserbehörde nachgewiesen wird, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert (oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet) werden kann und -kumulativ- die Kommune den Nutzungsberechtigen von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG freigestellt hat. Die Ausnahme greift nicht. Es fehlt schon an der bei der Kommune selbst zu beantragenden -nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bislang noch nicht beantragten- und im versagenden Falle gegebenenfalls im Rechtsweg zu verfolgenden Freistellung im Sinne dieser Vorschrift. Ob eine solche Freistellung zu erteilen ist, ist im Rahmen des kommunalen Befreiungsverfahrens, d.h. der Entscheidung über den Verzicht auf die Einhaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs nach der städtischen Abwassersatzung, durch die städtische Einrichtung im Wesentlichen nach einrichtungsrechtlichen Kriterien zu entscheiden. Sie ist vorrangig für die Frage der Beurteilung einer Versagung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis wegen Verstoßes gegen die öffentlich-rechtliche Normen in §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 56 WHG, § 53 LWG zu prüfen. Die Untere Wasserbehörde braucht sich bei fehlender Freistellung insoweit grundsätzlich nicht der Prüfung der Gemeinwohlverträglichkeit der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung zu widmen, denn ohne eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht als zweiter, unverzichtbarer Voraussetzung, kann diese Beseitigungspflicht nicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übergehen, und es bleibt bei dem Verstoß gegen die zitierten bundes- wie landesrechtlichen Normen. Wird die Kommune -etwa unter Aufnahme eines Vorbehaltes der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde als Nebenbestimmung- eine Freistellungsentscheidung indes aussprechen, wird sich die Frage eines Verstoßes gegen die zuvor zitierten Vorschriften regelmäßig im Hinblick auf die Freistellung nicht mehr stellen, sondern nur noch sonstige, der Erlaubnisfähigkeit einer Gewässerbenutzung nach wasserrechtlichen, nicht mehr einrichtungsrechtlichen, Kriterien entgegenstehende Bestimmungen für eine Versagung leitend sein können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2014 - 15 A 1901/13, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09, juris; mit Blick auf die Freistellungsentscheidung ist darauf hinzuweisen, dass das Ermessen dahin intendiert sein dürfte, dass, hat sich die Kommune -wie hier- für eine Niederschlagswasserbeseitigung in einer Trennkanalisation entschieden, die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht regelmäßig ermessensfehlerfrei sein dürfte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2014 - 15 A 1901/13, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 ‑ 15 A 1505/12, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 53 Rn. 81, 132, 134 m.zahlr.w.N. Ungeachtet der hier bereits fehlenden Freistellung der Klägerin von der Abwasserüberlassungspflicht, mangelt es schließlich an dem weiteren konstitutiven Tatbestandsmerkmal für den Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten: des Nachweises einer gemeinwohlverträglichen Versickerung auf dem Grundstück im Sinne des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG gegenüber der Unteren Wasserbehörde. Die Ausführungen unter A.I.1. belegen, dass eine wasserrechtlich gemeinwohlverträgliche Versickerung hier nicht möglich ist. Der Hinweis, die Klägerin weise „durch den dauernden Betrieb der Entwässerungsanlage ... nach, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich ... versickert wird.“, ist ebensowenig hinreichend dem entgegenzutreten, wie der Verweis auf § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG, aus dem folgen solle, eine Verrieselung von Niederschlagswasser sei „schon allein gemeinwohlverträglich“, vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 53 Rn. 134 m.w.N. Schließlich wird ungeachtet der zwischenzeitlichen Behebung der bei Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung 1990 offenbar noch bestehenden Kapazitätsprobleme der Kanalisation für die Niederschlagswasserbeseitigung (vgl. Vermerk zur „Einleitungsbeschränkung“ vom 16. Februar 1990 in der Bauakte) angemerkt, dass allein deswegen auch kein (subjektiv-öffentliches) Recht des Nutzungsberechtigen des Grundstücks auf Übertragung der entsprechenden Abwasserbeseitigungspflicht bestünde; es träfe alleine die gesetzlich zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtete Kommune eine Kapazitätsanpassungspflicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2011 - 15 A 854/10, juris. In diesem Zusammenhang dringt die Klägerin nicht damit durch, sie habe aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nach Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die wasserrechtliche Erlaubnis, weil die Beklagte selbst Versickerungsanlagen betreibe. Denn die Beklagte ist entsprechend obiger Ausführungen allein abwasserbeseitigungspflichtig, die Klägerin hat ihr das Abwasser nach den gesetzlichen Voraussetzungen zur Abwasserbeseitigung zu überlassen, so dass es schon an einem vergleichbaren Sachverhalt mangelt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 15 A 2041/12, juris. Entsprechend geht der im Schriftsatz vom 19. März 2014 getätigte Vortrag der Klägerin fehl, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da die Beklagte dem Flughafen E. -insoweit den klägerischen Vortrag unterstellt- erlaube, sämtliches (auch belastetes) Niederschlagswasser der Rollfelder und der Startbahnen in den L1. einzuleiten. Hier fehlt es schon im Ansatz an der Vergleichbarkeit von gewerblichen Versickerungsanlagen und in Rede stehender Privatanlagen. Unabhängig davon ist eine Direkteinleitung in ein oberirdisches Gewässer (wie offenbar den L1. ) auch nicht mit einer Versickerung in das Grundwasser tatsächlich oder rechtlich vergleichbar. 4. Vor dem Hintergrund der Darlegungen unter A. II. 1. bis 3. zu entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, kann es offen bleiben, ob die Klägerin auch deswegen keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis hat, weil der Sickerschacht nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entspricht und insoweit ein weiterer Verstoß gegen §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 3, 60 Abs. 1 Satz 2 WHG, 57 LWG (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG) vorläge, zum Sickerschacht als einer Abwasserbeseitigungsanlage s. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 60 Rn. 9, 11. Der bloße Verweis der Klägerin in den Antragsunterlagen vom 26. März 2013 darauf, die Anlage sei vor fast 25 Jahren ordnungsgemäß errichtet und seitdem betrieben worden, reicht jedenfalls für den Nachweis, die Anlage werde dem Stand der Technik noch gerecht, nicht aus. 5. Schließlich trägt die Ansicht der Klägerin nicht, die Versagung der Erlaubnis durch die Beklagte sei aufgrund der 1990 anlässlich der Errichtung der Sickeranlage getätigten Aufwendungen unverhältnismäßig, sie sei „eine Enteignung“; daraus folge schon ein Anspruch auf Gewährung der Erlaubnis. Unbeschadet der tatsächlichen Frage, ob sich der seinerzeit errichtete Sickerschacht gemessen an den sonst ersparten Aufwendungen (etwa Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren) amortisiert hat, ist dieser Einwand rechtlich nicht durchdringend. Denn die wasserrechtliche Erlaubnis vom 24. April 1990 war von vornherein in ihrer Gültigkeit (siehe dort Ziff. II) auf 20 Jahre befristet und ist jedenfalls am 15. April 2010 ausgelaufen. Der Klägerin bzw. den Rechtsvorgängern musste aufgrund dieser Befristung schon im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vor Augen stehen, dass jedenfalls nach Ablauf des Befristungszeitraums eine neue Erlaubnisprüfung erforderlich sein werde und eine neue Erlaubnis gegebenenfalls nicht mehr erteilt würde, etwa weil sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zwischenzeitlich geändert haben. Ein Vertrauens- oder Bestandsschutz dahin, dass entwässerungstechnisch alles so bleibt, wie es war, besteht nicht. Eine -wie auch immer geartete- schutzwürdige Erwartung, die Erlaubnis werde nach Ablauf der Befristung von der zuständigen Behörde gleichsam automatisch verlängert, gibt es nicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 20 A 6862/95, juris. Dies folgt insbesondere daraus, dass angesichts des hohen Wertes, der dem Schutzgut „Wasser“ (und einer geordneten sowie gesicherten Abwasserbeseitigung) beizumessen ist, vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234/97, juris, nicht auf Dauer ein Zustand hingenommen werden kann, der auch unter neuen abwassertechnischen Erkenntnissen potenziell Gefahren für den Gewässerschutz und insoweit für das Wohl der Allgemeinheit (s. A.II.1.) in sich birgt. Denn das Wasserhaushaltsgesetz unterwirft Gewässer einer öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftung, deren Nutzung den einzelnen Benutzern nur zugeteilt wird und insoweit die Gewässerbenutzung und ihre im Hinblick auf diese getätigten Aufwendungen von der Betätigungsfreiheit des Grundstückseigentümers ausnimmt (vgl. auch § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG). Das Wasserhaushaltsgesetz unterstellt die Gewässernutzung insoweit einer vom Grundeigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung. Die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers, der eine private Anlage betreibt, sind dabei von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange betreiben darf, wie er eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis hat, vgl. für den Anschluss- und Benutzungszwang: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 – 7 B 55/87, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 51a Rn. 47f.; § 53 Rn. 87 m.w.N. 6. Die Klägerin kann schlussendlich aus dem sog. „Grüneintrag“ in dem als Anlage zur Baugenehmigung am 30. März 1990 genehmigten Entwässerungsplan nichts für sich herleiten. Dort heißt es „Regenwasser von den Dachflächen darf nicht in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet werden. Es muss auf dem Grundstück versickern. Dafür ist eine wasserbehördliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen.“. Ungeachtet der Aufhebung dieser Bestimmung durch die Beklagte mit -noch nicht bestandskräftigem- Bescheid vom 22. Januar 2014 jedenfalls gegenüber der Klägerin, bindet dieser Eintrag nicht im Hinblick auf die Frage einer heutigen Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Wäre er im Sinne einer Nebenbestimmung Teil der Baugenehmigung, so hätte diese schon keine Konzentrationswirkung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Besonderheiten aus der Grundstückslage, wie sie sich etwa bei einem Überschwemmungsgebiet ergeben könnten (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 4, 5 LWG), sind nicht ersichtlich, vgl. auch im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 51a Rn. 48. Wäre er Teil des Entwässerungsplans, ergäbe sich nichts Abweichendes. Denn der rein einrichtungsrechtliche Eintrag verweist ausdrücklich auf die erst noch zu erteilende wasserrechtliche Erlaubnis, deren Erteilung einem anderen Rechtsregime (WHG, LWG) als dem des Anschluss- und Benutzungszwanges unterfällt. Unbeschadet der einrichtungsrechtlichen Natur des „Grüneintrages“, bände er aber auch nicht die Beklagte in wasserrechtlicher Hinsicht dahin, heute wieder eine Schachtversickerung zu genehmigen. Denn es ist lediglich davon die Rede, das Niederschlagswasser von den Dachflächen müsse „auf dem Grundstück versickern“. In welcher Form dies zu geschehen habe, obliegt der Regelung durch die Untere Wasserbehörde selbst (vgl. etwa die Aufzählung verschiedener Versickerungsverfahren in § 51a LWG Ziff. 17 Erlass MURL). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die wasserrechtliche Beurteilung der Bestimmung insoweit nicht für die Frage der erfolgreichen Geltendmachung des einrichtungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs maßgeblich ist. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).