Urteil
6 K 1359/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0116.6K1359.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind die Großeltern des am 8.1.2006 geborenen U. X. und die Adoptiveltern der Kindesmutter. Durch Beschluss vom 4.1.2006 entzog das AG Q. der Kindesmutter wegen psychischer Probleme schon vor U1. Geburt das Sorgerecht für ihn und bestellte gleichzeitig das Jugendamt des Beklagten zum Vormund des Kindes. Die Kindesmutter verzog nach U1. Geburt zusammen mit ihm zunächst zu den Klägern und wurde am 13.3.2006 infolge eines Beschluss des AG Q1. vom selben Tage (Aufhebung des Beschlusses vom 4.1.2006) sorgeberechtigt für U. . Ende März 2006 wurden sie und ihr Sohn in eine Mutter-Kind-Einrichtung aufgenommen. Seit dem 11.4.2006 befand sich die Kindesmutter wegen erneuter massiver psychischer Probleme wiederholt in verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen. Während dieser Zeiten hielt sich U. u.a. vom 25.4. bis 12.5.2006, vom 9.6. bis 18.6.2006 und vom 27.6. bis 12.7.2006 bei den Klägern auf, womit sich ein Sozialarbeiter des Beklagten wegen der damals noch ausstehenden Klärung weiterer Hilfen für U. und seine Mutter einverstanden erklärte. Am 12.7.2006 entzog das AG V. auf Antrag des Beklagten der Kindesmutter erneut das Sorgerecht für U. und übertrug es abermals auf das Jugendamt des Beklagten. Der Beklagte hatte sich zu seinem letztgenannten Antrag dadurch veranlasst gesehen, dass die Kindesmutter sich auch U. gegenüber wiederholt aggressiv gezeigt, aber Ende Juni 2006 gegenüber ihrer gerichtlich bestellten Betreuerin die Unterschrift unter einen vom Beklagten vorgesehenen Antrag auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn verweigert und damit nach Auffassung des Beklagten gezeigt hatte, dass sie krankheitsbedingt zu einer dauerhaften Sorge für ihr Kind nicht in der Lage sei. Seit Mitte September 2006 lebt U. in einer Pflegefamilie. 3 Unter dem 19.10.2006 beantragten die Kläger beim Beklagten die Bewilligung von Pflegegeld für die Zeiten des Aufenthalts ihres Enkels bei ihnen. Durch Bescheid vom 26.9.2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die von seinem Sozialarbeiter befürwortete mehrfache vorübergehende Aufnahme U1. habe nicht auf der Absicht beruht, ihn dauerhaft in Form eines Pflegeverhältnisses bei den Klägern unterzubringen. Dies habe er von vornherein ausgeschlossen, was durch das Unterbleiben einer entsprechenden Hilfeplanentscheidung dokumentiert werde. Für eine Vollzeitpflege als Leistung der Jugendhilfe sei zudem ein Antrag des Personensorgeberechtigten erforderlich, an dem es hier jedoch fehle. 4 Ihren gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch begründeten die Kläger damit, dass sie sich bis zur Entscheidung über den weiteren Hilfeverlauf zur Aufnahme von U. bereit erklärt hätten, weil dessen Verbleib bei seiner Mutter ein nicht abzuschätzendes Risiko für seine Gesundheit und sein Wohl bedeutet hätte. Der Beklagte habe U1. Unterbringung bei ihnen im Rahmen der gewährten Hilfe zur Erziehung veranlasst, und sie seien in den vorgetragenen Zeiträumen für U1. Lebensunterhalt aufgekommen. Ein dafür fehlender Antrag und eine unterbliebene Hilfeplanentscheidung seien vom Beklagten zu verantworten. In Fällen einer offensichtlichen Gefährdung des Kindeswohls sollten Anträge jeglicher Art hintanstehen. 5 Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 31.3.2008 zurück, soweit er die genannten Zeiträume zwischen dem 25.4. und 12.7.2006 betraf. Zur Begründung führte er aus, er habe sich, nachdem die Personensorge für U. am 12.7.2006 auf ihn rückübertragen worden sei, zur Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie entschlossen, weil es nicht auf Dauer allein bei den Klägern habe bleiben sollen. Der streitige Pflegegeldanspruch hätte gemäß § 39 SGB VIII nur nach gewährter Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bestehen können, eine solche Hilfe habe er dem Kind bis zum 12.7.2006 aber nicht gewährt. Vielmehr hätten die Kläger sich selbst bereit erklärt, ihre Tochter und ihren Enkel durch wiederholte Aufnahme in ihren Haushalt zu unterstützen. Ende Juni 2006 habe die Kindesmutter als seinerzeit Sorgeberechtigte keinen Anlass für einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gesehen, weil sie eine Einschaltung des Jugendamtes gerade nicht gewollt habe. 6 Am 25.4.2008 haben die Kläger Klage erhoben. Sie meinen, es könne keinen Unterschied machen, ob ihre Tochter personensorgeberechtigt und damit zur Antragstellung nach § 27 SGB VIII berechtigt gewesen sei oder nicht. Ihre Tochter sei in den betreffenden Zeiträumen gar nicht in der Lage gewesen, die Notwendigkeit von Anträgen zu überschauen, weshalb die nachträgliche Beantragung des Pflegegeldes durch sie, die Kläger, genügen müsse. Der Beklagte habe entgegen § 16 Abs. 3 SGB I auch nicht auf eine Antragstellung hingewirkt. Er unterstelle ihnen im Übrigen zu Unrecht für die streitigen Aufnahmezeiten die Motivation der familiären Zusammengehörigkeit und für spätere Zeiträume einen Motivwechsel. Sie seien für die fraglichen Zeiten aus tatsächlichen Gründen ebenso als Bereitschaftspflegestelle anzusehen, wie es der Beklagte für spätere Zeiträume inzwischen anerkannt habe; auf eine formelle Einsetzung als Bereitschaftspflegestelle könne es insoweit nicht ankommen. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.9.2007 und Änderung des Widerspruchsbescheides vom 31.3.2008 zu verpflichten, ihnen auch für die Zeiten vom 25.4. bis 12.5.2006, vom 9.6. bis 18.6.2006 und vom 27.6. bis 12.7.2006 Pflegegeld für die Betreuung ihres Enkels U. zu bewilligen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er behauptet, die Kläger hätten ihm gleich nach der Geburt U1. , der ursprünglich sofort anderweitig habe untergebracht werden sollen, zugesichert, sie würden alles für dessen Verbleib bei ihrer Tochter tun, und sie hätten versprochen, ihrer Tochter bei U1. Betreuung und Versorgung zu helfen. Während der Zeiten der psychiatrischen Behandlungen ihrer Tochter hätten sie dementsprechend die Betreuung und Versorgung ihres Enkels übernommen. Der Beklagte meint nach wie vor, für die streitigen Zeiträume fehle es schon deshalb an einem Pflegegeldanspruch der Kläger, weil deren Tochter als seinerzeit Sorgeberechtigte für U. sogar noch zum Zeitpunkt der dramatischen Zuspitzung der Verhältnisse Ende Juni 2006 den erforderlichen Antrag auf Hilfe zur Erziehung ausdrücklich verweigert habe. Gerade diese Weigerung habe er zum Anlass für seinen Antrag genommen, der Kindesmutter erneut das Sorgerecht zu entziehen. Erst nach dem 12.7.2006 habe er als inzwischen wieder Sorgeberechtigter zur Vorbereitung der dauerhaften Unterbringung U1. in einer Pflegefamilie die Kläger als zeitlich befristete Bereitschaftspflegestelle eingesetzt. Der nachträgliche Pflegegeldantrag der Kläger könne den fehlenden Hilfeantrag der Kindesmutter oder deren zumindest notwendiges Einverständnis mit einer Hilfe zur Erziehung für den streitbefangenen Zeitraum nicht ersetzen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefte) verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die allein statthafte, von einem ursprünglich angekündigten Bescheidungsbegehren zulässigerweise gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO auf ein Verpflichtungsbegehren erweiterte Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Beklagte hat es mit dem streitigen Bescheid in Gestalt des entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO jetzt maßgebenden Widerspruchsbescheides zu Recht abgelehnt, den Klägern für die streitbefangenen Zeiträume Pflegegeld nach dem SGB VIII zu bewilligen; diese Entscheidung verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 Auf Pflegegeld besteht kein isolierter Anspruch. Die finanzielle Verpflichtung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses (§ 39 SGB VIII) ist keine selbstständige Aufgabe der Jugendhilfe, sondern eine Annexleistung im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung in einer der Hilfearten der Jugendhilfe, also z.B. einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.2007 - 5 B 154.07 -, juris; Wiesner, SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnrn. 1, 6, 7. 17 Ein Pflegegeldanspruch setzt deshalb einen Anspruch auf eine solche Jugendhilfeleistung voraus. Für die streitbefangenen Zeiträume fehlt es hier jedoch an einem Jugendhilfeanspruch. 18 Dem Leistungsberechtigten darf ohne oder gar gegen seinen Willen keine staatliche Hilfe aufgezwungen werden. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 -, FEVS 53, 105 = NDV-RD 2002, 7 = ZfSH/SGB 2002, 90 = NJW 2002, 232; OVG NRW, Urteil vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, www.nrwe.de = juris = FamRZ 2008, 2314 (LS); OVG Bautzen, Urteil vom 2.7.2008 - 1 A 90/08 -, NJW 2008, 3729 = juris. 20 Grundsätzlich und so auch im vorliegenden Fall ist deshalb für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe ein rechtzeitiger Antrag der bzw. des Personensorgeberechtigten - im eigenen Namen bzw. im Falle des § 35 a SGB VIII als gesetzliche(r) Vertreter des hilfebedürftigen jungen Menschen - als Ausdruck der Dispositionsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts der bzw. des Leistungsberechtigten erforderlich. Dabei bedürfen Anträge auf Sozialleistungen keiner besonderen Form; sie müssen lediglich in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass vom Antragsrecht Gebrauch gemacht wird oder dass der jeweils Leistungsberechtigte zumindest der Sache nach mit der Hilfegewährung einverstanden ist. Ohne eine solche Erklärung oder einen förmlichen Hilfeantrag wäre die Bewilligung entsprechender Hilfeleistungen durch den Träger der Jugendhilfe von vornherein rechtswidrig. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 = FEVS 52, 532 = NDV-RD 2001, 85 = DVBl. 2001, 1060 = NVwZ-RR 2001, 763; OVG NRW, Urteile vom 12.9.2002 - 12 A 4352/01 -, OVGE 49, 39 = FEVS 54, 283 = NDV-RD 2003, 36 = NJW 2003, 1409, und vom 14.3.2003 - 12 A 1193/01 -, OVGE 49, 125 = FEVS 55, 86 = NDV-RD 2003, 84 = NVwZ-RR 2003, 864, sowie Beschlüsse vom 4.7.2007 - 12 A 1266/07 -, vom 14.11.2007 - 12 A 1990/07 - und vom 23.4.2008 - 12 A 510/08 -; VG Minden, Beschluss vom 20.8.2008 - 6 L 398/08 -. 22 Demgemäß hat der Beklagte für den Enkel der Kläger zu Recht keine Hilfe zur Erziehung für die streitbefangenen Zeiten bewilligt. Denn es fehlte nicht nur an einem Antrag der Kindesmutter, die während des hier interessierenden Zeitraums (25.4. bis 12.7.2006) das alleinige Sorgerecht für U. besaß, auf Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn, namentlich in Form der (Vollzeit-)Pflege durch die Kläger, sondern auch an ihrem zumindest erforderlichen Einverständnis mit einer solchen Jugendhilfeleistung. Die Mutter als Personensorgeberechtigte hat sich sogar, wie unstreitig ist, gegenüber ihrer Betreuerin ausdrücklich geweigert, eine derartige Hilfe zu beantragen. Dass sie im fraglichen Zeitraum das Sorgerecht für ihren Sohn (wieder) besaß, ist von den Klägern zu akzeptieren und insbesondere nicht vom Beklagten zu verantworten, sondern beruht auf einer Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts, an die seinerzeit auch der Beklagte, dem das vorläufige Sorgerecht als Vormund für U. lediglich bis zum 13.3.2006 zugesprochen worden war, gebunden war. 23 Angesichts der von der Kindesmutter verweigerten Unterschrift unter den vom Beklagten ausdrücklich vorgesehenen Hilfeantrag kann von einer fehlerhaften oder gar unterbliebenen Beratung durch den Beklagten (§§ 14, 16 Abs. 3 SGB I) keine Rede sein. Ohnehin könnte allein eine fehlerhafte Beratung ein Antragserfordernis oder ein fehlendes Einverständnis nicht ersetzen. 24 Das Erfordernis eines Antrags oder eines Einverständnisses des Sorgeberechtigten kann ebenso wenig durch Handlungen eines Dritten, wie die Kläger sie im Hinblick auf ihre tatsächlichen Betreuungsleistungen zu Gunsten ihres Enkels und ihren eigenen Pflegegeldantrag geltend machen, ersetzt werden. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.