Urteil
1 K 353/08
VG MINDEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Bebauungsplan hebt das Anbauverbot des § 9 Abs.1 FStrG nur dann auf, wenn er die Erschließung der anliegenden Grundstücke regelt und unter Mitwirkung des Straßenbaulastträgers zustande gekommen ist.
• Die bloße Beteiligung des Straßenbaulastträgers bei der Planaufstellung genügt nicht; er muss in den Festsetzungen inhaltlich eingewirkt oder ihnen zumindest zugestimmt haben.
• Für Vorhaben, die innerhalb der im FStrG genannten Abstände zur Bundesstraße liegen und außerhalb der für Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt liegen, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs.8 FStrG, wenn der Bebauungsplan das Anbauverbot nicht aufhebt.
• Eine frühere Ausnahmegenehmigung für eine Tankstelle begründet keinen fortbestehenden Anspruch, wenn die Nutzung aufgegeben und der Bestandschutz erloschen ist.
• Eine Ausnahme nach § 9 Abs.8 FStrG kommt nicht in Betracht, wenn das Vorhaben die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße beeinträchtigt; Tankstellen können aus besonderem Versorgungsinteresse privilegiert sein, andere Nutzungen jedoch nicht automatisch.
Entscheidungsgründe
Anbauverbot an Bundesstraße: Bebauungsplan hebt §9 FStrG nur bei Mitwirkung des Straßenbaulastträgers auf • Ein Bebauungsplan hebt das Anbauverbot des § 9 Abs.1 FStrG nur dann auf, wenn er die Erschließung der anliegenden Grundstücke regelt und unter Mitwirkung des Straßenbaulastträgers zustande gekommen ist. • Die bloße Beteiligung des Straßenbaulastträgers bei der Planaufstellung genügt nicht; er muss in den Festsetzungen inhaltlich eingewirkt oder ihnen zumindest zugestimmt haben. • Für Vorhaben, die innerhalb der im FStrG genannten Abstände zur Bundesstraße liegen und außerhalb der für Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt liegen, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs.8 FStrG, wenn der Bebauungsplan das Anbauverbot nicht aufhebt. • Eine frühere Ausnahmegenehmigung für eine Tankstelle begründet keinen fortbestehenden Anspruch, wenn die Nutzung aufgegeben und der Bestandschutz erloschen ist. • Eine Ausnahme nach § 9 Abs.8 FStrG kommt nicht in Betracht, wenn das Vorhaben die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße beeinträchtigt; Tankstellen können aus besonderem Versorgungsinteresse privilegiert sein, andere Nutzungen jedoch nicht automatisch. Der Kläger ist Eigentümer eines früher mit einer Tankstelle bebauten Grundstücks an der B 64, das nach Rückbau unbebaut ist. Er plante einen Imbissstand, ein Verkaufsbüro und eine Ausstellungsfläche mit direkter Ein- und Ausfahrt zur B 64 und stellte 2007 einen Bauantrag. Der Beklagte (Straßenbaulastträger) lehnte 2008 eine fernstraßenrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 9 FStrG ab mit der Begründung, der Bestandsschutz der früheren Zufahrt sei erloschen und das Vorhaben gefährde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Der Kläger macht geltend, der Bebauungsplan, der eine Erschließung zur B 64 ausweise und unter Beteiligung des Beklagten zustande gekommen sei, enthalte bereits eine Regelung, sodass keine Ausnahmegenehmigung erforderlich bzw. diese zu erteilen sei. Die Beigeladene vertritt, der Bebauungsplan enthalte Beteiligungshinweise, aber kein Genehmigungsverzicht des Straßenbaulastträgers. • Anwendbarkeit § 9 Abs.1 FStrG: Die geplanten Anlagen liegen deutlich innerhalb der in § 9 Abs.1 genannten Abstände (8–10 m Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger benötigt für seine geplanten Vorhaben eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs.8 FStrG, da das Anbauverbot des § 9 Abs.1 FStrG greift und der Bebauungsplan dieses Verbot nicht aufgehoben hat, weil der Straßenbaulastträger der generellen Erschließung zur Bundesstraße nicht zugestimmt hat. Frühere Genehmigungen für eine Tankstelle und die frühere gewerbliche Nutzung begründen keinen fortbestehenden Anspruch, da der Bestandsschutz erloschen ist. Zudem rechtfertigen die verkehrlichen Verhältnisse an der B 64 (hohe Verkehrsbelastung und 100 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit) keine Erteilung einer Ausnahme, weil die geplanten Zu- und Abfahrten die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen würden. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.