OffeneUrteileSuche
Urteil

OVG 2 A 18.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1208.2A18.15.00
19Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Ausnahme von einem Anbauverbot wegen einer "offenbar nicht beabsichtigten Härte" setzt voraus, dass das Anbauverbot nachhaltig in das Eigentumsrecht des Straßennachbarn eingreift und ihm dadurch ein erhebliches Opfer auferlegt wird, das über die jedermann treffenden Auswirkungen der gesetzlichen Regelung hinausgeht.(Rn.30) 2. Eine Verpflichtung der Gemeinde, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besonders geschützter Tierarten sowie der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote zu ermitteln und zu bewerten, ergibt sich im Hinblick auf das Abwägungsgebot und die Regelung des § 2 Abs. 3 BauGB bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte schon daraus, dass der Artenschutz zu den abwägungserheblichen Belangen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB gehört.(Rn.37) 3. Ob und in welcher Form und Tiefe die Gemeinde den Sachverhalt im Hinblick auf eine mögliche Betroffenheit besonders geschützter Arten untersuchen und bewerten muss, hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab.Untersuchungen, deren Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn stehen, sind nicht geboten.(Rn.38)
Tenor
Der Bebauungsplan der Stadt N OT B – Grünfläche „Pferdekoppel“ (1. Änderung) vom 8. September 2014, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt N vom 29. September 2014, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. a) und 2. b), die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ausnahme von einem Anbauverbot wegen einer "offenbar nicht beabsichtigten Härte" setzt voraus, dass das Anbauverbot nachhaltig in das Eigentumsrecht des Straßennachbarn eingreift und ihm dadurch ein erhebliches Opfer auferlegt wird, das über die jedermann treffenden Auswirkungen der gesetzlichen Regelung hinausgeht.(Rn.30) 2. Eine Verpflichtung der Gemeinde, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besonders geschützter Tierarten sowie der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote zu ermitteln und zu bewerten, ergibt sich im Hinblick auf das Abwägungsgebot und die Regelung des § 2 Abs. 3 BauGB bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte schon daraus, dass der Artenschutz zu den abwägungserheblichen Belangen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB gehört.(Rn.37) 3. Ob und in welcher Form und Tiefe die Gemeinde den Sachverhalt im Hinblick auf eine mögliche Betroffenheit besonders geschützter Arten untersuchen und bewerten muss, hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab.Untersuchungen, deren Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn stehen, sind nicht geboten.(Rn.38) Der Bebauungsplan der Stadt N OT B – Grünfläche „Pferdekoppel“ (1. Änderung) vom 8. September 2014, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt N vom 29. September 2014, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. a) und 2. b), die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist als Behörde gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er hat den Antrag innerhalb der dort genannten Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Planänderung gestellt. Die Frist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 Satz 1, § 188 Abs. 2 BGB am 29. September 2015. II. Der Antrag ist begründet. Die streitgegenständliche 1. Änderung des Bebauungsplans „Grünfläche ‚Pferdekoppel‘“ der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 ist wegen fehlender Erforderlichkeit (dazu unter 1.) sowie aufgrund von Abwägungsfehlern (vgl. nachfolgend unter 2.) unwirksam. Darauf, ob der Beigeladene zu 1. ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt wurde, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. 1. Die Bebauungsplanänderung ist unwirksam, weil ihr die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorausgesetzte Erforderlichkeit fehlt, denn der Errichtung der vorgesehenen Kleinwindkraftanlage steht ein dauerhaftes rechtliches Vollzugshindernis in Form eines straßenrechtlichen Anbauverbots nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG entgegen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Diese Vorschrift ergibt nicht nur eine mögliche Planungspflicht der Gemeinde, sondern begrenzt zugleich deren Planungsbefugnis. Die Gemeinde darf danach keinen Bebauungsplan aufstellen, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist. Ein solcher Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung unwirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2002 – 4 BN 20.02 –, juris Rn. 6; Urteil vom 12. August 1999 – 4 CN 4.98 –, juris Rn. 24). a) Ein der Verwirklichung des geänderten Bebauungsplans entgegenstehendes rechtliches Vollzugshindernis ergibt sich aus dem straßenrechtlichen Anbauverbot des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG. Danach dürfen längs der Landes- und Kreisstraßen bauliche Anlagen jeder Art, die über Zufahrten an Landes- oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen, nicht errichtet werden. Diese Vorschrift steht der Errichtung der Kleinwindenergieanlage entgegen, da die Anlage über die bereits in dem Ursprungsbebauungsplan festgesetzte Zufahrt unmittelbar von der L 16 erschlossen werden soll. b) Die gesetzliche Ausnahme des § 24 Abs. 8 BbgStrG greift nicht ein. Danach gelten u.a. die Anbauverbote des § 24 Abs. 1 BbgStrG nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist. Maßgeblich ist insoweit die streitgegenständliche Planänderung, denn erst sie regelt die Zulässigkeit der Windkraftanlage. Die Planänderung ist jedoch nicht im Sinne der genannten Regelung „unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde“ zustande gekommen, denn dafür genügt nicht bereits die formale Beteiligung der Straßenbaubehörde nach § 4 BauGB. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung muss die Straßenbaubehörde vielmehr die Festsetzungen des Bebauungsplans in der Sache mittragen, was voraussetzt, dass sie dem vom Plangeber gefundenen Ergebnis zumindest nicht widerspricht (vgl. m.w.N. zu § 9 Abs. 7 FStrG Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juli 1999 – 4 N 1598/93 –, juris Rn. 42; VG Minden, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 K 353/08 –, juris Rn. 34; Grupp in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 6. Aufl. 2012, § 9 Rn. 14; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 535). Der Beigeladene zu 1. als nach § 46 Abs. 2 Buchst. a BbgStrG zuständige Straßenbaubehörde hat der Planänderung indes mit seiner im Rahmen der Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abgegebenen Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 ausdrücklich widersprochen. Dass er auf die nachfolgende Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB keine weitere Stellungnahme abgegeben hat, erlaubt, auch wenn man die Beteiligung als ordnungsgemäß unterstellt, vor dem Hintergrund der bisherigen Stellungnahme keine andere Beurteilung, zumal auch sonst das Schweigen eines Trägers öffentlicher Belange nicht als Zustimmung zu der Planung gewertet werden kann (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2017, § 4 Rn. 45). c) Das Anbauverbot stellt ein dauerhaftes rechtliches Hindernis dar. Die Zulassung einer gesetzlich nach § 24 Abs. 9 BbgStrG möglichen Ausnahme kommt nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin beruft sich deshalb im Normenkontrollverfahren zu Unrecht auf die Möglichkeit des „Hineinplanens in eine Ausnahme- oder Befreiungslage“. Nach § 24 Abs. 9 BbgStrG kann die Straßenbaubehörde im begründeten Einzelfall Ausnahmen u.a. von den Anbauverboten nach § 24 Abs. 1 BbgStrG zulassen, wenn die Durchführung dieser Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern; Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Hier fehlt es indes bereits an einer „offenbar nicht beabsichtigten Härte“ im Sinne der Vorschrift. Das Anbauverbot wirkt sich bereits nicht als „Härte“ auf die Beigeladenen zu 2. a) und b) als Eigentümer des Vorhabengrundstücks aus. Dies setzt voraus, dass das Anbauverbot nachhaltig in das Eigentumsrecht des Straßennachbarn eingreift und ihm dadurch ein erhebliches Opfer auferlegt wird, das über die jedermann treffenden Auswirkungen der gesetzlichen Regelung hinausgeht (vgl. zu § 9 Abs. 8 FStrG BVerwG, Urteile vom 4. April 1975 – IV C 43.72 –, juris Rn. 19 bzw. – IV C 55.74 – juris Rn. 21; Grupp, in: Marschall, a.a.O., § 9 Rn. 16; OVG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2005 – 2 B 8.03 –, juris Rn. 20). Eine derart schwerwiegende Belastung bedeutet das Anbauverbot jedoch nicht, da die Eigentümer das Vorhabengrundstück auf der Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplans als Pferdekoppel nutzen können und ihnen lediglich eine bestimmte bauliche Nutzung zur Gewinnung von Strom aus Windenergie versagt ist, an der sie kein sehr schutzwürdiges Interesse haben, da sie (auch regenerativ erzeugten) Strom ebenso über das allgemeine Stromnetz beziehen können. Jedenfalls fehlt es an einer „offenbar nicht beabsichtigten“ Härte, von der nach der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 8 FStrG auszugehen ist, wenn ein Sonderfall vorliegt, in dem es zu einer Differenz zwischen dem formalen Anwendungsbereich der Vorschrift und ihrem normativen Gehalt bzw. dem vom Gesetz materiell erfassten Regelfall kommt, d.h. es muss ein zwar tatbestandlich, nicht aber auch „materiell“ erfasster Sonderfall vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 – IV C 55.74 – juris Rn. 21 f.; s.a. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130.92 –, juris Rn. 4 f.). Die Annahme eines derartigen Sonderfalles lässt sich nicht damit begründen, dass die Nutzung der in dem Ursprungsbebauungsplan mit dem Einverständnis der Straßenbaubehörde zur Bewirtschaftung der Pferdekoppel festgesetzten Zufahrt zur Erschließung der geplanten Kleinwindenergieanlage lediglich mit einer geringfügigen zusätzlichen Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf der Landesstraße verbunden sei. So ist zu berücksichtigen, dass neben der von Seiten des Vorhabenträgers in Betracht gezogenen einmaligen jährlichen Anfahrt zu Wartungszwecken weitere Anfahrten zu der Windkraftanlage notwendig sein können, etwa wegen erforderlicher Reparaturen oder im Zusammenhang mit der nach Inbetriebnahme der Anlage aus Gründen des Naturschutzes geplanten Begleituntersuchung (Schlagopfer-Monitoring). Zudem weist der fragliche Straßenabschnitt trotz des geraden Straßenverlaufs wegen der Alleebäume ungünstige Sichtverhältnisse für einbiegende Kraftfahrzeuge auf. Es lässt sich deshalb nicht feststellen, dass der in Rede stehende Sachverhalt offenbar nicht vom materiellen Regelungszweck des Anbauverbots, der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, erfasst ist. 2. Die Planänderung ist daneben aufgrund beachtlicher Abwägungsfehler unwirksam. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rn. 29). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 20; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Urteil vom 20. April 2016 – OVG 2 A 1.14 –, juris Rn. 22). a) Hieran gemessen stellt es einen Abwägungsfehler dar, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung der Belange des Straßenverkehrs das straßenrechtliche Anbauverbot nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG nicht zutreffend erfasst und den insoweit maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt hat. Wie das diesbezügliche Abwägungsvotum (Bl. 134 der Aufstellungsvorgänge) sowie die entsprechenden Ausführungen in der Planbegründung (S. 11) erkennen lassen, beruht die Abwägung nicht auf einer zutreffenden Würdigung des Anbauverbots als rechtliches Vollzugshindernis. Die Zuständigkeit der Straßenbaubehörde für die Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 9 BbgStrG und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen wurden bei der Abwägung nicht beachtet. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die betroffenen Belange des Straßenverkehrs so behandelt, als unterlägen sie ohne Weiteres einer planerischen Abwägung der Gemeinde. Soweit sie im Normenkontrollverfahren vorgetragen hat, sie sei von einer Zustimmung der Straßenbaubehörde nach § 24 Abs. 8 BbgStrG ausgegangen, da der Beigeladene zu 1. auf seine erneute Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB die zuvor geäußerten Einwände nicht wiederholt habe, läge darin ebenfalls ein Abwägungsfehler, denn ein solcher Erklärungswert kann dem Unterbleiben einer weiteren Stellungnahme, wie bereits ausgeführt, nach der vorherigen ausdrücklichen Ablehnung der Planung nicht beigemessen werden. Davon unabhängig hat die Antragsgegnerin die möglichen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht vollständig berücksichtigt. Der danach zu beanstandende Ermittlungs- und Bewertungsmangel stellt einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlichen Fehler im Abwägungsvorgang dar. Er betrifft im Hinblick auf das gesetzliche Anbauverbot einen für die Planänderung wesentlichen Punkt. Der Fehler ist auch offensichtlich, weil er sich aus den Aufstellungsvorgängen belegen lässt. Er war ferner auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss, denn es liegt nahe, dass die Abwägungsentscheidung bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des Anbauverbots und vollständiger Ermittlung des insoweit erheblichen Sachverhalts anders ausgefallen wäre. Der Fehler ist schließlich nicht nachträglich unbeachtlich geworden (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB), denn sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene zu 1. haben ihn mit ihren Schreiben vom Januar und Februar 2015 rechtzeitig gerügt. b) Ein weiterer, ebenfalls durchgreifender Abwägungsfehler ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung besonders geschützter Tierarten und einer möglichen Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf Fledermäuse entgegen den berechtigten Forderungen der unteren Naturschutzbehörde nicht hinreichend aufgeklärt hat. Nicht allein im Hinblick auf die rechtliche Vollzugsfähigkeit und damit Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) obliegt es der Gemeinde, schon bei Aufstellung des Bebauungsplans vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Verwirklichung der Planung ein dauerhaftes rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, juris Rn. 14; Urteile des Senats vom 26. November 2010 – OVG 2 A 32.08 –, juris Rn. 32, und vom 30. April 2015 – OVG 2 A 8.13 –, juris Rn. 33). Vielmehr ergibt sich eine Verpflichtung der Gemeinde, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besonders geschützter Tierarten sowie der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote zu ermitteln und zu bewerten, im Hinblick auf das Abwägungsgebot und die Regelung des § 2 Abs. 3 BauGB bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte schon daraus, dass der Artenschutz zu den abwägungserheblichen Belangen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB gehört. Dabei ist zusätzlich die Bestimmung des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen, nach der in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB und somit bereits auf der Ebene des Bebauungsplans die mögliche Vermeidung und der Ausgleich von voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2015, a.a.O. Rn. 31 f.; vgl. m.w.N. Bayer. VGH, Urteil vom 18. Januar 2017 – 15 N 14.2033 –, juris Rn. 41). Ob und in welcher Form und Tiefe die Gemeinde den Sachverhalt im Hinblick auf eine mögliche Betroffenheit besonders geschützter Arten untersuchen und bewerten muss, hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Allgemein ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung erforderlich, aber auch ausreichend. Regelmäßig werden sowohl die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse als auch eine Bestandserfassung vor Ort erforderlich sein. Soweit allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zulassen, können daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen und der späteren Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Ebenso kann mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und – sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann – mit Worst-Case-Annahmen gearbeitet werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“, d.h. ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorkommen geschützter Arten, sind dagegen nicht gefordert. Auch dürfen und müssen insoweit Verhältnismäßigkeitsüberlegungen angestellt werden. Untersuchungen, deren Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn stehen, sind nicht geboten (vgl. zum Ganzen m.w.N. Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2012, Rn. 219 ff.; Urteil des Senats vom 30. April 2015, a.a.O. Rn. 36 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, juris Rn. 53 ff.). Hieran gemessen ist zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin entgegen den Forderungen der unteren Naturschutzbehörde keine ausreichende Bestandsaufnahme zur Klärung einer möglichen Beeinträchtigung von Fledermäusen durch den Betrieb der geplanten Kleinwindenergieanlage vorgenommen hat. Die untere Naturschutzbehörde des Antragstellers hat in ihren Stellungnahmen dargelegt, dass von Kleinwindenergieanlagen aufgrund der niedrigeren Höhe und des besonderen Bewegungsmoments dieser Anlagen besondere Gefahren für Fledermäuse ausgehen können. Sie hat ferner nachvollziehbar dargelegt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass im Umfeld des geplanten Anlagenstandorts aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Siedlungs-, Landschafts- und Vegetationsstrukturen konkrete Anhaltspunkte für ein Vorkommen von Fledermäusen vorlägen, etwa weil die nahegelegene Siedlung mit dörflicher Struktur Fledermausquartiere aufweisen könne, weil die u.a. durch die Alleebäume an der L 16 und Waldränder geprägte Vegetationsstruktur Orientierung zum Erreichen von Jagdrevieren biete und weil die Pferdekoppel aufgrund des zu erwartenden Insektenreichtums als Jagdrevier in Betracht komme. Schließlich hat die untere Naturschutzbehörde dargelegt, dass eine fachlich hinreichende Bestandsaufnahme zur Ermittlung möglicherweise betroffener Fledermäuse nur von einer entsprechend sachverständigen Person mit speziellen Artenkenntnissen vorgenommen werden könne und zudem den Einsatz besonderer Untersuchungsmethoden und -geräte voraussetze. Angesichts dieser Ausführungen vermag der Einwand der Antragsgegnerin, die Naturschutzbehörde habe ihre Forderungen „in Blaue hinein“, ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein mögliches Fledermausvorkommen erhoben, nicht zu überzeugen. Ebenso wenig genügen die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Untersuchungen im Bereich der Pferdekoppel sowie der Alleebäume und des Waldgebiets nördlich des Plangebiets, die keine Hinweise auf Fledermausquartiere ergeben hätten (vgl. S. 23 der Planbegründung), denn es ist weder belegt, dass diese Untersuchungen von einer fachlich qualifizierten Person vorgenommen wurden, noch dass sie nach Art und Umfang ausreichten, um ein etwaiges Fledermausvorkommen angemessen zu erfassen. Dass die geforderten Untersuchungen wegen des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses und angesichts des in Rede stehenden Vorhabens unverhältnismäßig wären, hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin schließlich darauf, dass die untere Naturschutzbehörde die Untersuchungsanforderungen in der letzten Stellungnahme vom 2. Juni 2014 erheblich zurückgenommen und dort im Hinblick auf die nunmehr vorgesehene nächtliche Abschaltung der Anlage nur noch „empfohlen“ habe, eine Kartierung und Bewertung der Fledermausfauna von einem Spezialisten im Rahmen des Planverfahrens vornehmen zu lassen, denn der Gesamtzusammenhang der Stellungnahme ergibt, dass die untere Naturschutzbehörde die fachlichen Anforderungen an eine artenschutzrechtliche Prüfung weiterhin nicht als erfüllt ansieht. Die vor dem Satzungsbeschluss vertraglich vereinbarte ganzjährige nächtliche Abschaltung der Anlage (von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) vermag eine Beeinträchtigung von Fledermäusen bereits deshalb nicht hinreichend auszuschließen, weil sie nach den Darlegungen der unteren Naturschutzbehörde eine Schutzlücke für solche Fledermausarten belässt, die bereits eine Stunde vor Sonnenuntergang sowie noch eine Stunde nach Sonnenaufgang aktiv sind. Zudem bleibt nach den Ausführungen zu der vorgesehenen einjährigen „Begleituntersuchung mit Schlagopfersuche (Fledermäuse)“ (vgl. S. 49 der Planbegründung bzw. § 3 Nr. 10 des städtebaulichen Vertrags vom 21./23. Juli 2014) unklar, worauf sich die Erwartung stützt, die Abschaltzeit könne nach Durchführung der Begleituntersuchung ggf. verringert werden, denn es fragt sich, welche Erkenntnisse die Begleituntersuchung hinsichtlich des Tötungsrisikos in Bezug auf Zeiträume liefern kann, in denen die Anlage abgeschaltet war. Auch dieser Abwägungsfehler ist nach den Regelungen des § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie des § 215 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB beachtlich. Er betrifft ebenfalls einen wesentlichen Punkt des Aufstellungsverfahrens und ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen. Der Fehler war von Einfluss auf das Abwägungsergebnis, da das Ergebnis der gebotenen Untersuchung offen ist und deshalb unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestand. Schließlich ist der Fehler durch den Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Danach waren der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, der einen eigenen Antrag gestellt und daher selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Gegenstand des Verfahrens ist die 1. Änderung des im Jahre 2006 festgesetzten Bebauungsplans „Grünfläche‚ Pferdekoppel‘“ der Antragsgegnerin. Das Plangebiet liegt östlich der Ortslage des Ortsteils B der Antragsgegnerin an der G (Landesstraße 16, im Folgenden: L 16). Es umfasst einen etwa 1,2 ha großen Teil des Flurstücks der Flur der Gemarkung B, das im Miteigentum der Beigeladenen zu 2. a) und b) steht. Der Siedlungsbereich des Ortsteils beginnt etwa 80 m westlich des Plangebiets. Dazwischen liegt ein unbebautes Grundstück. Für das östlich angrenzende Gebiet hat die damalige Gemeinde B im Jahre 1997 den „Bebauungsplan 001 Landhotel B “ aufgestellt. Auf der dem Plangebiet gegenüber liegenden südlichen Seite der L 16 führt der Beigeladene zu 2. a) einen Hotel- und Gaststättenbetrieb. Nördlich des Plangebiets befindet sich eine ausgedehnte Waldfläche, die ursprünglich bis an das Plangebiet heranreichte, aber vor dem Satzungsbeschluss über die hier streitgegenständliche Planänderung in einer Tiefe von etwa 80 m gerodet wurde (vgl. Abbildung b, S. 42 der Planbegründung). Der im Juni 2006 bekannt gemachte Ursprungsbebauungsplan weist das Plangebiet als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Pferdekoppel aus, auf der ein Baufenster für die Errichtung einer Stallanlage für Pferde festgesetzt ist. An der südwestlichen Ecke des Plangebiets ist eine Zufahrt von der L 16 festgesetzt. Am 19. September 2005, geändert durch Bescheid vom 24. Oktober 2005, hatte der Beigeladene zu 1. als Straßenbaubehörde der L... eine Sondernutzungserlaubnis zum Anschluss einer Ackerzufahrt an die L 16 erteilt. Ziel der von dem Beigeladenen zu 2. a) als Vorhabenträger beantragten Planänderung war es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer Kleinwindkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 25 m und einer Leistung von 30 kW zu schaffen, die in erster Linie der Eigenversorgung seines Hotel- und Gaststättenbetriebs dienen soll. Dazu wurde durch die streitgegenständliche Änderung des Bebauungsplans eine Teilfläche des Plangebiets als Sondergebiet (§ 11 Abs. 2 BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Windenergie“ ausgewiesen. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wurden ergänzt bzw. neu gefasst. Im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) wurde der Beigeladene zu 1. beteiligt. Er wies in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 auf das straßenrechtliche Anbauverbot nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG hin und forderte die Antragsgegnerin auf, das Plangebiet aus Gründen der Verkehrssicherheit rückwärtig über die in der Ortslage B in die L 16 einmündende Anliegerstraße „K “ zu erschließen und Zufahrten entlang der L 16 auszuschließen. Die im Jahre 2005 erteilte Sondernutzungserlaubnis für eine Ackerzufahrt gelte ausschließlich für diesen Verwendungszweck und nicht für die Erschließung der geplanten Kleinwindenergieanlage. Im Rahmen der Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde der Beigeladene zu 1. nach Angaben der Antragsgegnerin am 29. April 2014 per E-Mail unter der Adresse „p.poststelle@ ls.brandenburg.de“ angeschrieben, gab jedoch keine weitere Stellungnahme ab. Der Antragsteller beteiligte sich u.a. als Träger der unteren Naturschutzbehörde an dem Änderungsverfahren. In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 forderte er die Antragsgegnerin auf, im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG die mögliche Betroffenheit von Brutvögeln und Fledermäusen genauer zu untersuchen, und machte Ausführungen zum gebotenen Umfang der Untersuchungen sowie zur Dokumentation ihrer Ergebnisse. In einer weiteren Stellungnahme vom 2. Juni 2014 führte er aus, dass die Anforderungen an die Kartierung der Fledermäuse bezüglich des Untersuchungsumfanges reduziert werden könnten. Dazu habe ein Beratungstermin stattgefunden. Die in dem im Änderungsverfahren erstellten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgeschlagene Nachtabschaltung der Kleinwindenergieanlage sei grundsätzlich geeignet, einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für Fledermäuse abzuwenden. Die untere Naturschutzbehörde empfehle jedoch, eine Kartierung und Bewertung der Fledermausfauna von einem Spezialisten im Rahmen des Planverfahrens vornehmen zu lassen. Die Erfahrungen mit Abschaltzeiten bei großen Windparks könnten nicht vollständig auf Kleinwindenergieanlagen übertragen werden. Im Gegensatz zu großen Windkraftanlagen seien Konflikte in der gesamten aktiven Phase der Fledermäuse, mit Ausnahme des Hochwinters, zu erwarten. Nicht berücksichtigt habe der artenschutzfachliche Beitrag, dass einige Fledermausarten ihren Aktivitätszeitraum bereits 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang hätten. Demnach müsse die vorgeschlagene Abschaltzeit verlängert werden. Abschaltzeiten sollten als wesentlicher Bestandteil des Bebauungsplans in einem städtebaulichen Vertrag gesichert werden. Hinsichtlich der Vögel habe die artenschutzrechtliche Prüfung nur vorläufigen Charakter. Zur abschließenden Beurteilung des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbote sei ein zweijähriges Schlagopfer-Monitoring für Vögel als Nebenbestimmung in die spätere Baugenehmigung aufzunehmen. Auch dieses Monitoring sollte in einem städtebaulichen Vertrag gesichert werden. Am 21./23. Juli 2014 schloss die Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen zu 2. a) einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich der Beigeladene zu 2. a) zur Durchführung mehrerer Maßnahmen, die in dem Umweltbericht zu der Bebauungsplanänderung als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen aufgeführt worden waren, verpflichtete. Dies betraf u.a. die ganzjährige Abschaltung der Kleinwindkraftanlage zum Schutz der Fledermäuse und nachtaktiven Vogelarten von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (§ 3 Ziff. 9) sowie eine einjährige Begleituntersuchung (Monitoring und Schlagopfersuche in Bezug auf Fledermäuse) zu wetterdifferenzierten Abschaltzeiten der Kleinwindkraftanlage, aufgrund derer die Abschaltzeiten ggf. verändert werden könnten (§ 3 Ziff. 10). Die Planänderung wurde am 8. September 2014 als Satzung beschlossen und am 29. September 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Der Beigeladene zu 1. rügte mit Schreiben vom 21. Januar 2015 und 12. Februar 2015 an die Antragsgegnerin, dass er im Rahmen der Trägerbeteiligung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Er habe den Entwurf des Bebauungsplans nicht erhalten, weshalb ihm eine Stellungnahme nicht möglich gewesen sei. Bei der nach Angaben der Antragsgegnerin verwandten E-Mail-Adresse handele es sich nicht um die Kontaktadresse, die er für die Beteiligung als Träger öffentlicher Belange eingerichtet und auf die er auf seiner Internetseite hingewiesen habe. In verkehrlicher Hinsicht bestünden Bedenken gegen die vorgesehene Erschließung der Windkraftanlage über eine Zufahrt von der L 16. Eine Ausnahme von dem Anbauverbot könne nicht erteilt werden, da aus seiner Sicht die Möglichkeit einer Erschließung des Plangebietes über die Anliegerstraße K bestehe. Durch zusätzliche Ein- und Ausfahrten von und zur L 16 könne der Straßenverkehr auf der Landesstraße beeinträchtigt und gefährdet werden, zumal aufgrund der Alleebäume ungünstige Sichtbedingungen bestünden. Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 26. Februar 2015 an die Antragsgegnerin geltend, dem Bebauungsplan fehle im Hinblick auf das straßenrechtliche Anbauverbot, die fehlende Mitwirkung der Straßenbaubehörde und darauf, dass diese keine Ausnahme zugelassen habe, bereits die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). In der Abwägung seien die Rechtsfolgen des Anbauverbots sowie der fehlenden Mitwirkung des Straßenbaulastträgers nicht ansatzweise thematisiert worden. Die fehlende Erkenntnis, dass straßenrechtliche Vorschriften der Umsetzung des Vorhabens dauerhaft entgegenstünden, führe zur Fehlgewichtung der straßenrechtlichen Belange und damit zu einem offensichtlich fehlerhaften Abwägungsergebnis. Daneben hätten die fachlich begründeten Forderungen der unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung der Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange im Planverfahren keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Die geforderte Kartierung der lokalen Fledermausfauna durch einen Spezialisten sei ohne hinreichende Begründung verworfen worden. Die geplanten Maßnahmen zum Monitoring seien im Umweltbericht nicht ausreichend beschrieben worden. Das nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde erforderliche zweijährige Schlagopfer-Monitoring für Vögel sei ohne hinreichende sachliche Begründung verworfen worden. Zur Überbrückung der bestehenden Wissensdefizite wäre eine Worst-Case-Betrachtung erforderlich gewesen, die jedoch kein Bestandteil der Planunterlagen sei. Der Antragsteller hat am 29. September 2015 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er sich auf die Rügen in seinem Schreiben vom 26. Februar 2015 stützt. Ergänzend macht er geltend, bei der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen, dass die im Jahre 2005 erteilte Sondernutzungserlaubnis inzwischen erloschen sei, da zwar eine Befestigung des Straßenrands vorgenommen, aber keine Zufahrt auf die eingezäunte Pferdekoppel geschaffen worden sei. Deren wegemäßige Anbindung erfolge vielmehr über das Nachbargrundstück und ein Tor an der Einmündung der Straße K in die L 16. Der Bebauungsplan leide wegen der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Beigeladenen zu 1. außerdem an einem Verfahrensfehler, da die gesetzliche Regelung in § 4a Abs. 4 BauGB nur eine ergänzende elektronische Beteiligung erlaube. Der Antragsteller beantragt, die 1. Änderung des Bebauungsplans „Pferdekoppel“ der Antragsgegnerin vom 8. September 2014, im Amtsblatt für die Stadt N bekannt gemacht am 29. September 2014, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie macht zur Begründung geltend, die Planänderung leide nicht an dem beanstandeten Verfahrensfehler, da § 4a Abs. 4 BauGB die in § 4 Abs. 2 BauGB offen gelassene Form der Beteiligung von Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange nicht einschränke. Zudem sei die E-Mail zur Beteiligung des Beigeladenen zu 1. an dessen im Dienstleistungsportal der Landesverwaltung genannte Adresse versandt worden. Ebenso wenig lägen materielle Mängel vor. Das Planerfordernis (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) sei nicht zweifelhaft. Von einer Vollzugsunfähigkeit in straßenrechtlicher Hinsicht könne keine Rede sein. Die Antragsgegnerin habe den Umstand, dass sich der Beigeladene im Rahmen der Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB nicht geäußert und die zuvor geäußerten Einwände nicht wiederholt habe, als Zustimmung im Sinne des § 24 Abs. 8 BbgStrG aufgefasst. Soweit der Beigeladene zu 1. im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seine Zustimmung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG bisher versagt habe, sei dies gemessen an § 24 Abs. 3 Satz 1 BbgStrG offenkundig rechtswidrig. Die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs seien nicht beeinträchtigt, denn die Landesstraße habe im maßgeblichen Bereich einen geraden Verlauf, außerdem sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt. Die in Rede stehende Zufahrt bestehe planungsrechtlich bereits. Zudem erlaubten die Sondernutzungserlaubnisse aus dem Jahre 2005 die Zufahrt zur Bewirtschaftung des Grundstücks, die aktuell mit etwa zwanzig Fahrzeugbewegungen pro Jahr verbunden sei. Dass es wegen der für die Wartung der Kleinwindenergieanlage einmal pro Jahr erforderlichen zusätzlichen Anfahrt zu einer Verkehrsgefährdung kommen solle, erschließe sich nicht ansatzweise. Gegen diese Sorge spreche ferner, dass auch in dem sich östlich anschließenden Bebauungsplan „Landhotel B “ eine Zufahrt zur L 16 festgesetzt sei. Ebenso wenig sei deshalb die Abwägung der straßenrechtlichen Belange zu beanstanden. Ein Abwägungsfehler sei auch nicht im Hinblick auf die tatsächliche Erschließungssituation unterlaufen. Die Sondernutzungserlaubnis zur Anlegung der Zufahrt sei nicht erloschen. Eine dies regelnde Nebenbestimmung sei in dem Änderungsbescheid vom 24. Oktober 2005 nicht mehr enthalten gewesen. Unabhängig davon habe der Vorhabenträger mit der Anlegung der Zufahrt von der Erlaubnis Gebrauch gemacht. Eine Erschließungsmöglichkeit über das Nachbargrundstück habe mangels schuldrechtlicher und dinglicher Sicherung nicht angenommen werden können. In natur- und artenschutzrechtlicher Hinsicht sei die Abwägung ebenfalls nicht fehlerhaft. Im Rahmen des Änderungsverfahrens seien Erkundungen zur Existenz von Fledermäusen durchgeführt worden. Sie hätten keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben. Zu weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen habe entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Anlass bestanden. Der Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls, die 1. Änderung des Bebauungsplans „Pferdekoppel“ der Antragsgegnerin vom 8. September 2014, im Amtsblatt für die Stadt N bekannt gemacht am 29. September 2014, für unwirksam zu erklären. Die Beigeladenen zu 2. a) und b) haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakten, die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der streitgegenständlichen Planänderung sowie den ebenfalls beigezogenen Ursprungsbebauungsplan und dessen Begründung verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.