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Urteil

1 K 1831/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:0324.1K1831.08.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Lagebezeichnung In den F1. 40 in I. . Auf dem angrenzenden Grundstück mit der Lagebezeichnung M. T. 217 betreibt der Beigeladene eine Tierpension. Die Entfernung zwischen den aufstehenden Gebäuden beträgt 420 m. Unter dem 18.06.2004 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Hundestallanlage (Tierpension), eines Gartenhauses und zur Aufstockung des Silos. Nach den Antragsunterlagen weist die Hundestallanlage eine Grundfläche von 241 qm auf, vorgesehen sind insgesamt 13 Hundeboxen. Mit Schreiben vom 25.08.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen die Genehmigung zur Errichtung einer Hundestallanlage ein. Zur Begründung wurde auf unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen infolge nächtlichen Hundegebells hingewiesen. Das Staatliche Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz OWL teilte unter dem 06.09.2005 mit, gegen das Vorhaben bestünden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Zur Begründung wurde auf den Abstand zwischen den Gebäuden sowie den Umstand hingewiesen, dass in der vorhandenen Außenbereichslage auch nächtliches Hundegebell zu den üblichen Gebietsmerkmalen zähle. Ob die einschlägigen Immissionsgrenzwerte von 45 dB(A) während der Nachtzeit überschritten würden, könne allerdings nur durch eine Lärmmessung oder das Gutachten eines Sachverständigen geklärt werden. Daraufhin teilte die Landrätin des Kreises I. als Widerspruchsbehörde dem Kläger unter dem 01.12.2005 mit, es sei beabsichtigt, seitens der Stadt I. eine Messung der von der Hundestallanlage ausgehenden Immissionen durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 08.03.2007 wurde dann mitgeteilt, die beabsichtigte Lärmmessung habe nicht durchgeführt werden können, weil nicht ständig Hunde in der Anlage untergebracht seien und eine Rückmeldung des Beigeladenen, wann eine größere Anzahl von Hunden vorhanden sei, nicht erfolgt sei. Mit Bescheid vom 15.05.2008 fügte der Beklagte der Baugenehmigung vom 18.06.2004 gemäß § 24 BImSchG folgende Bestimmung hinzu: "Beim Betrieb der Hundestallanlage dürfen die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts (in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) 45 dB(A) - gemessen 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster der zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Nachbargebäude - nicht überschritten werden." Mit weiterem an den Kläger adressierten Bescheid vom 15.05.2008 wurde dem Widerspruch vom 29.03.2003 gegen die Errichtung der Hundesstallanlage abgeholfen. Zur Begründung wies der Beklagte auf die nachträgliche Verpflichtung zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte hin. Der Kläger hat am 13.06.2008 Klage erhoben. Er hat zunächst geltend gemacht, der Abhilfebescheid werde seinem Rechtsschutzbegehren nicht gerecht. Sein Ziel sei es, die Aufhebung der Baugenehmigung für die Errichtung der Hundestallanlage, eines Gartenhauses sowie der Aufstockung des Silos zu erreichen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2009 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie gegen die Genehmigung des Gartenhauses und des Silos gerichtet war. Der Kläger beantragt nunmehr, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.06.2004 für die Errichtung einer Hundestallanlage (Tierpension) in der Fassung des Baurechtsbescheides vom 15.05.2008 auf dem Grundstück M1. T. 217 in I. aufzuheben, hilfsweise über den Abhilfebescheid vom 15.05.2008 hinaus dem Beigeladenen den Betrieb einer Hundestallanlage zu untersagen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, durch den Abhilfebescheid werde den berechtigten Interessen des Klägers entsprochen. In nachbarschaftlichen Rechten könne der Kläger nur hinsichtlich der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte betroffen sein. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Baugenehmigung zur Errichtung einer Hundestallanlage verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Durch die Genehmigung der Hundeboxen unter Berücksichtigung der damit verbundenen möglichen Anzahl von Tieren seien unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu erwarten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus des Klägers ca. 420 m entfernt von der Anlage liege. Bei dieser Entfernung bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei dem regelmäßigen Betrieb der genehmigten Hundestallanlage Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu befürchten wären. Deshalb seien über die Festsetzung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte hinaus weitere Vorkehrungen nicht erforderlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nachdem die Klage gegen die Genehmigung des Gartenhauses und des Silos zurückgenommen worden ist, ist Gegenstand des Verfahrens nur noch die Genehmigung zur Errichtung einer Hundestallanlage (Tierpension). Insoweit ist die Klage zulässig, sie kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Die diesbezügliche Baugenehmigung vom 18.06.2004 in der Fassung des Baurechtsbescheides vom 15.05.2008 ist rechtmäßig, so dass auch eine Rechtsverletzung des Klägers auszuschließen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen nachbarschaftlichen Rechten. Bezüglich der Genehmigung einer Hundestallanlage mit 13 Boxen kommt nur ein bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch nach Maßgabe des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots in Betracht. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der im Außenbereich wohnende Kläger nicht etwa nur landwirtschaftstypische oder gar nur die mit einer Wohnnutzung typischerweise verbundenen Geräusche hinzunehmen hat. Die im Außenbereich potenziell zulässigen Vorhaben weisen hinsichtlich der Nutzungsart eine erhebliche Bandbreite auf. Dies wird schon daran deutlich, dass im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gerade auch solche Vorhaben privilegiert zulässig sind, die etwa wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Wer sich im Außenbereich ansiedelt, kann nicht erwarten, weitgehende oder gar absolute Ruhe zu genießen. Bewohner des Außenbereichs können nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. c) der TA-Lärm vorgegebenen Werte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 - BRS 65 Nr. 182; Beschluss vom 08.01.2008 - 7 B 1741/07 -, BauR 2008, 957. Die Einhaltung dieser Richtwerte ist durch den Nachtragsbescheid vom 15.05.2008 zur Baugenehmigung vom 18.06.2004 verbindlich festgelegt worden. Von der Durchführung einer schalltechnischen Untersuchung konnte im vorliegenden Fall abgesehen werden. Zwar bietet die Hundestallanlage Platz für die Unterbringung von 13 Tieren in entsprechenden Boxen. In Anbetracht der Entfernung zum Wohnhaus des Klägers hätte es jedoch näherer Anhaltspunkte für die Annahme bedurft, trotz dieser Entfernung seien die einschlägigen Grenzwerte nicht einzuhalten. Derartige Anhaltspunkte liegen jedoch nicht vor. Insbesondere besteht das Klagevorbringen insofern aus einer bloßen pauschalen Behauptung, die durch die durchgeführten örtlichen Kontrollen auch nicht bestätigt worden ist. Gegen die Annahme einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung spricht auch der Umstand, dass die Hundeboxen - wie der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt hat - nachts geschlossen werden, so dass sich die Tiere dann nur noch in dem inneren Bereich aufhalten. Besteht danach kein Rechtsanspruch auf Teilaufhebung der Baugenehmigung kann auch der hilfsweise zur Entscheidung des Gerichts gestellte Untersagungsantrag keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.