Beschluss
4 L 183/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2009:0415.4L183.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, 1. ihre Bewerbung auf die Stelle einer T. auf Kreisebene für den Bereich Hauptschulen beim Schulamt für den Kreis N. -M. zuzulassen, 2. die Stelle des T1. auf Kreisebene für den Bereich Hauptschulen beim Schulamt für den Kreis N. -M. nicht zu besetzen und einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin eine Ernennungsurkunde nicht auszuhändigen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin und über ihren Antrag auf Reaktivierung rechtskräftig entschieden worden ist, ist ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Die Antragstellerin hat jedoch jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, zum Bewerbungsverfahren betreffend die beim Schulamt des Kreises N. -M. zu besetzende Stelle eines T2. als T3. auf Kreisebene für die Schulform Hauptschulen zugelassen zu werden. Die Antragstellerin wurde im Jahre 2004 aus gesundheitlichen Gründen zur Ruhe gesetzt. Sie befindet sich zurzeit immer noch im Ruhestand. Ihr Antrag vom 11.09.2008 auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis wurde vom Antragsgegner durch Bescheid vom 16.02.2009 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin bisher keine Klage erhoben. Ein auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Reaktivierung der Antragstellerin gerichteter gesonderter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wurde ebenfalls nicht gestellt. Bei einem solchen Antrag wären im Übrigen angesichts der damit angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und insbesondere auch eines Anordnungsgrundes zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2008 - 1 B 1745/07 - juris. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis hat. Beantragt ein Beamter nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss nach § 48 Abs. 3 Satz 2 LBG vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Beginn der Altersgrenze gestellt werden. Grundvoraussetzung für eine Reaktivierung auf der Basis des § 48 Abs. 3 LBG ist hiernach die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten. Ob der Beamte dienstfähig ist, bemisst sich nach den Anforderungen desjenigen Amtes, in welchem der Beamte (wieder)verwendet werden möchte. Das muss nicht notwendigerweise das vor der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand innegehabte Amt sein. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, Teil C § 48 Rdnr. 26. Um Dienstfähigkeit bejahen zu können, muss der jetzige Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten so positiv zu beurteilen sein, dass die seinerzeit getroffene Feststellung einer Dienstunfähigkeit ausgeräumt wird und auch keine neuen Gründe der Annahme von Dienstfähigkeit entgegenstehen. Verbleibende Zweifel an der Dienstfähigkeit schließen einen Anspruch auf Reaktivierung aus. Derartige Zweifel gehen im Falle der vom Dienstherrn ins Auge gefassten oder vom Beamten beantragten erneuten Berufung in das aktive Beamtenverhältnis, anders als bei der Entscheidung des Dienstherrn über die Versetzung des aktiven Beamten in den Ruhestand, zu Lasten des Beamten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.05.1996 - 2 A 5669/94 - DÖD 1996, 241 (242); VG Sigmaringen, Urteil vom 12.07.2006 - 5 K 2186/05 - juris. Die etwaige Einholung ärztlicher Stellungnahmen und die abschließende Bewertung der Frage, ob der Ruhestandsbeamte (wieder) dienstfähig ist, bleibt auch im Verfahren gemäß § 48 Abs. 3 LBG zumindest im Kern Gegenstand der Amtsermittlung und ist damit der zuständigen Behörde vorbehalten. Vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., Teil C § 48 Rdnr. 27. Demgemäß hat der Antragsgegner, nachdem die Antragstellerin ihre Reaktivierung beantragt hatte, ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises T4. zur Beurteilung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin in Auftrag gegeben, das unter dem 03.02.2009 nach Einholung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens erstellt wurde. Das amtsärztliche Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, die Antragstellerin sei auf Dauer nicht in der Lage, die Dienstpflichten im früher ausgeübten Aufgabenbereich als Lehrerin zu erfüllen; aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs sei insoweit von einem Dauerzustand auszugehen. Die Antragstellerin sei jedoch in der Lage, in einem sehr kleinen Klassenverbund tätig zu sein. Auch könne sie Tätigkeiten im Verwaltungsdienst, z. B. Tätigkeiten in der Schulamtsdirektion, in der Schulverwaltung oder Lehrerfortbildung ausüben. Die Antragstellerin benötige allerdings zur Kompensation ihrer gesundheitlichen Leistungseinschränkungen beispielsweise längere Unterbrechungen oder Pausen während ihrer Arbeitszeit, eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit und eine Entlastung von bestimmten Aufgaben; Arbeiten unter Zeitdruck, mit Publikumsverkehr sowie Schichtdienst seien ihr nicht möglich. Es werde eine schrittweise Wiedereingliederung empfohlen, und zwar für die Dauer von drei Monaten im Umfang von 50 v. H. der Arbeitszeit und danach für die Dauer von drei Monaten im Umfang von 75 v. H. der Arbeitszeit. Aufgrund der Ausführungen in dem amtsärztlichen Gutachten vom 03.02.2009 ist anzunehmen, dass die Antragstellerin selbst auf längere Sicht keine Dienstfähigkeit in Bezug auf ihr früheres Amt einer Lehrerin besitzt. Aber auch hinsichtlich des von der Antragstellerin im Wege der Reaktivierung angestrebten Amtes einer Schulrätin ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten nach Einschätzung der Kammer keineswegs, dass von einer uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Antragstellerin auszugehen ist. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Gutachten mit der Empfehlung einer schrittweisen Wiedereingliederung, die als eine Art Arbeitsversuch zu verstehen ist, endet. Außerdem machen die in dem Gutachten "zur Kompensation der gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen" der Antragstellerin für erforderlich gehaltenen - oben wiedergegebenen - weitgehenden Maßnahmen bzw. Beschränkungen deutlich, dass die Antragstellerin zurzeit nicht in der Lage ist, die Aufgaben einer Schulrätin als schulfachlicher Schulaufsichtsbeamtin in einer unteren Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 91 SchulG) "ohne Wenn und Aber" auszuüben. Zum Dienstbereich des schulfachlichen Mitglieds eines Schulamtes gehören gemäß § 91 Abs. 3 SchulG die schulfachlichen Angelegenheiten einschließlich der dienstrechtlichen Entscheidungskompetenz. Wie der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung bereits dargelegt hat und dem Gericht im Übrigen aus einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren bekannt ist, handelt es sich bei der Tätigkeit eines schulfachlichen T1. nicht etwa um eine reine Bürotätigkeit, die der Beamte ohne Zeitdruck, ohne Reizüberflutung und ohne Publikumsverkehr ausüben und bezüglich der Arbeitszeit und der Einlegung von Pausen weitgehend selbständig gestalten kann. Hierzu wird auf die nach Ansicht der Kammer zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung Bezug genommen. Insoweit wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit eines schulfachlichen T1. sich zum Teil "vor Ort", das heißt an den verschiedenen dem Schulamtsbezirk angehörenden Schulen abspielt und häufige und zum Teil äußerst unerfreuliche Kontakte zu Schulleitungen, Lehrern, Eltern und ggf. Schülern mit sich bringt. Da die Antragstellerin sich zurzeit im Ruhestand befindet und ein Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht glaubhaft gemacht ist, kann die Antragstellerin nicht beanspruchen, im Wege der Reaktivierung zum Bewerbungsverfahren um die beim Kreis N. -M. zu besetzende Schulratsstelle zugelassen zu werden. Dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Einbeziehung in das Bewerbungsverfahren unabhängig von einer vorherigen Reaktivierung unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG haben könnte, ist nichts vorgetragen worden oder ersichtlich. Die von der Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 2. begehrte Freihaltung der hier fraglichen Stelle kommt nach alledem nicht in Betracht. Der Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Die Kammer hat die Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.