Beschluss
1 B 1745/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0129.1B1745.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren sowie – unter entsprechender Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung – für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erster Instanz wird jeweils auf die Wertstufe bis zu 22.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren sowie – unter entsprechender Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung – für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erster Instanz wird jeweils auf die Wertstufe bis zu 22.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin mit den von ihr im Beschwerdeverfahren (weiter)verfolgten Anträgen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin unter Vorwegnahme der Hauptsache gemäß § 48 Abs. 3 LBG NRW zu reaktivieren, d.h. erneut in den aktiven Dienst als Stadtoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) zu berufen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin (fristgerecht) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, führen nicht auf einen Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hier allein schon deswegen abgelehnt, weil die Antragstellerin den (u.a.) erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Dem Vorbringen der Antragstellerin lasse sich nicht entnehmen, dass ihr ohne die erstrebte einstweilige Anordnung unzumutbare Nachteile drohten. Namentlich sei für das mögliche Entstehen irreparabler Nachteile nichts ersichtlich. Im Falle einer rechtswidrigen und schuldhaften Verweigerung der Reaktivierung durch den Dienstherrn sei eine Schadensersatzverpflichtung – unter den hierfür geltenden allgemeinen Voraussetzungen – nicht ausgeschlossen. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, diese Argumente zu entkräften oder sonstige gewichtige Nachteile schlüssig aufzuzeigen, die den Anforderungen genügen würden, um hier trotz unstreitiger Vorwegnahme der Hauptsache vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ein schlechthin unzumutbarer, irreparabler Nachteil nicht darin zu sehen, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die erstrebte Reaktivierung zunächst weiterhin nur Ruhegehalt und nicht die Dienstbezüge einer aktiven Beamtin erhält. Zwar ist es richtig, dass dieser Nachteil im Nachhinein nicht in jedem Falle ausgeglichen werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn der Antrag auf Reaktivierung vom Dienstherrn objektiv rechtswidrig abgelehnt bzw. das Verfahren verzögert worden ist. Denn wenn sich der Zeitpunkt der Reaktivierung nach hinten verschiebt, weil die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis zunächst vor den Gerichten erstritten werden muss, verschiebt sich gleichermaßen auch derjenige Zeitpunkt nach hinten, ab dem statt Ruhegehalt wieder Dienstbezüge gezahlt werden müssen. Eine (auch nachträgliche) Zahlung von Dienstbezügen für Zeiträume, die dem Statusakt der Wiederberufung in das aktive Beamtenverhältnis vorausgehen, ist rechtlich ausgeschlossen. Die sich hieraus ggf. ergebenden finanziellen Nachteile für den betroffenen Beamten werden aber zum einen dadurch abgemildert, dass jedenfalls bei einem schuldhaft rechtswidrigen Verhalten des Dienstherrn Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht kommen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind solche Ansprüche in Reaktivierungskonstellationen, wie sie hier in Rede stehen, nicht generell ausgeschlossen. Vgl. in diesem Sinne auch Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: Dezember 2007, Teil C, § 48 Rn. 58. Aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des beschließenden Senats vom 8. Mai 1996 – 1 A 5669/94 –, DÖD 1996, 241, ergibt sich insofern nichts Gegenteiliges, sondern nur, dass die (allgemeinen) Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von (Fürsorge-)Pflichtverletzungen durch den Dienstherrn im Ergebnis vorliegen müssen. Dazu gehört es u.a., dass schon in dem Zeitpunkt, ab dem der Schadensersatz geltend gemacht wird, sämtliche Voraussetzungen für eine Reaktivierung, zu denen insbesondere die wiedergewonnene Dienstfähigkeit zählt, hinreichend gesichert festgestellt sein müssen. Ein späteres obsiegendes Verpflichtungsurteil im Hauptsacheverfahren über die Reaktivierung vermag diese Feststellung nicht zu ersetzen, zumal dann nicht, wenn dort – wie in dem 1996 vom Senat entschiedenen Fall – (allein) auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als Beurteilungszeitpunkt abgestellt worden ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass mit der zeitlichen Verschiebung der Zahlung der Dienstbezüge bis zum (positiven) Abschluss des Hauptsacheverfahrens über den Antrag auf Reaktivierung auch eine Verschiebung der Pflicht zur Dienstleistung entsprechend einhergeht. Auch wenn die Alimentation eines Beamten nicht in einem engeren Sinne Gegenleistung für konkret erbrachte Tätigkeit ist, kann im Rahmen der vorliegenden strengen Zumutbarkeitsbetrachtung doch am Ende nicht außer Betracht bleiben, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten finanziellen Nachteile ausschließlich Anspruchspositionen betreffen, denen hier – anders als im Regelfall – eine eigene Erbringung von Leistungen für den Dienstherrn (noch) nicht gegenübersteht. Dies einbezogen erscheint es bei wertender Betrachtung nicht schlechthin unzumutbar, wenn der in Rede stehende finanzielle Nachteil bis zu einer näheren Klärung im Hauptsacheverfahren, ob ein Anspruch auf Wiederberufung in das aktive Beamtenverhältnis besteht, zunächst einmal hingenommen werden muss. Soweit die Beschwerde als weiteren zu berücksichtigenden Nachteil die fortlaufende Vereitelung des "Beschäftigungsanspruchs" der Antragstellerin anführt, lässt sich auch darauf der erforderliche Anordnungsgrund für die erstrebte einstweilige Anordnung nicht mit Erfolg stützen. Sähe man dies anders, müsste praktisch in jedem Falle der rechtswidrigen Ablehnung eines Antrages auf Reaktivierung nach § 48 Abs. 3 LBG NRW ein Ausnahmefall von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtschutz anerkannt werden. Dies liefe dem insoweit bestehenden Regel-Ausnahme-Verhältnis deutlich zuwider. Anders als ein aktiver Beamter, auf den sich die von der Antragstellerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem gegen das Dienst- und Treueverhältnis verstoßenden "Zustand der Beschäftigungslosigkeit" (allein) bezieht, hat ein vorzeitig zur Ruhe gesetzter Beamter selbstverständlich (unmittelbar) weder eine Pflicht zur Dienstleistung noch einen Anspruch auf Beschäftigung. Er hat nur, um den Beschäftigungsanspruch ggf. wieder aktuell zur Geltung bringen zu können, unter bestimmten, hier in § 48 Abs. 3 LBG NRW näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf (Rück-)Umwandlung seines Status in denjenigen eines aktiven Beamten. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederberufung erfüllt sind, bedarf dabei in der Regel einer eingehenden rechtlichen und tatsächlichen Prüfung in einem Hauptsacheverfahren. Dies in dem jeweiligen Fall allein summarisch zu beurteilen, verbietet sich, weil der Statusakt der Reaktivierung, wenn er einmal (in Befolgung einer einstweiligen Anordnung) erfolgt ist, nicht ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden könnte. Unterbleibt dagegen die von dem Betroffenen erstrebte Reaktivierung zunächst, kann es zu einer irreparablen Statusveränderung grundsätzlich nicht kommen. Deswegen müssen hier – anders als etwa in Konkurrentenstreitverfahren – nicht schon im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Prüfungsmaßstäbe des Hauptsacheverfahrens zur Anwendung kommen. Besondere Dringlichkeitsgründe des Einzelfalles, die hier dem Interesse der Antragstellerin an einer möglichst schnellen Reaktivierung ein außergewöhnliches Gewicht verleihen würden, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht schlüssig entnehmen. Zwar wird dort unter Bezugnahme auf ein beigefügtes ärztliches Attest vom 23. August 2007 auf die Gefahr einer gesundheitlichen Destabilisierung der Antragstellerin hingewiesen, wenn diese weiterhin im Ungewissen über die Frage einer Reaktivierung und Wiedereingliederung bleibe. Vgl. zu einem ähnlichen Vortrag auch Senatsbeschluss vom 12. Juli 2006 – 1 B 102/06 –, Juris. Soweit in dem Attest nervenfachärztlicherseits eine Wiedereingliederung "dringend" für erforderlich angesehen wird, steht dies in einem nicht ohne weiteres aufzulösenden Widerspruch zu der Grundannahme der Beschwerde, die Antragstellerin habe ihre dauernde Dienstfähigkeit wiedererlangt. Die nicht nur auf einen punktuellen Zeitpunkt zu beziehende, sondern darüber hinaus prognostisch in die absehbare Zukunft mit zu erstreckende Beurteilung, ob die Antragstellerin ihre (dauernde) Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, setzt zumindest in einem Mindestmaß auch eine Stabilisierung ihrer psychischen Konstitution voraus. Wenn schon mehr oder weniger gewöhnliche Umstände, wie das Abwarten der Klärung des eigenen künftigen beamtenrechtlichen Status in einem Hauptsacheverfahren, der Betroffenen angeblich gesundheitlich nicht zugemutet werden können, erhebt sich mit Recht die Frage, inwiefern hier wirklich ein Anspruch auf Wiederberufung in das aktive Beamtenverhältnis zurzeit (noch) besteht, zumal gewisse Einschränkungen in der dienstlichen Verwendbarkeit der Antragstellerin auch schon der Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung durch die Amtsärztin beim Gesundheitsamt F. vom 13. September 2006 entnommen werden können. Dies im Einzelnen näher zu klären, muss ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist hier schließlich auch nicht vor dem Hintergrund einer von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensverschleppungsabsicht der Antragsgegnerin unabweislich. Eine derartige Absicht anzunehmen, fehlt es schon an einem dies substanziiert stützenden Vortrag. Die Antragsgegnerin hat ihren Rechtsstandpunkt, dem Anspruch auf Reaktivierung ständen hier zwingende dienstliche Gründe entgegen, in ihrem Ablehnungsbescheid vom 23. Februar 2007 zumindest im Kern näher erläutert. Ob diese Gründe letztlich in der Sache durchgreifen, muss nach ggf. ergänzenden Ermittlungen die Prüfung im Hauptsacheverfahren ergeben. Auch der Umstand, dass der von der Antragsgegnerin eingenommene Rechtsstandpunkt sich wohl nicht voll in Übereinstimmung mit dem Urteil des beschließenden Senats vom 10. November 2006 – 1 A 777/05 –, Juris, bringen lassen dürfte, lässt als solches nicht auf eine bewusste Verfahrensverschleppung schließen, zumal die genannte Entscheidung des Senats bisher nicht rechtskräftig ist und sie die Beantwortung höchst umstrittener Rechtsfragen betrifft. Der Anregung der Antragstellerin, aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung vor der Entscheidung über die Beschwerde einen Erörterungstermin durchzuführen, ist der Senat nicht gefolgt, weil sich zum einen ein "Eilverfahren" regelmäßig nicht dazu eignet, (materielle) Grundsatzfragen zu klären, und zum anderen die hier allein zu beurteilende Frage des Anordnungsgrundes im Wesentlichen in Würdigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchst. a, § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Ein Streit um die Reaktivierung eines Beamten wird nach der Rechtsprechung des Senats (mit) von der Sonderregelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (sog. "kleiner Gesamtstatus") erfasst. Die Reaktivierung stellt sich als actus contrarius zur Versetzung in den Ruhestand dar. Ein "den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand" betreffendes Verfahren liegt allgemein dann vor, wenn in dem Verfahren ein die Versetzung in den Ruhestand aussprechender Verwaltungsakt angegriffen und damit der Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes im Streit ist. Entsprechendes gilt, wenn der Beamte die Ablehnung einer Reaktivierung angreift. Vgl. Streitwertbeschluss des Senats vom 10. November 2006 – 1 A 777/05 –. Hiervon ausgehend ist die offensichtlich von dem Satz 1 des § 52 Abs. 5 GKG (13facher Betrag) ausgehende erstinstanzliche Festsetzung zu halbieren. Eine weitere Halbierung hält hingegen auch der Senat mit Blick auf die Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrags nicht für geboten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.