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Urteil

1 K 2391/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:0428.1K2391.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen zu 1. und zu 2. erteilten Bau-genehmigungen zur Errichtung eines "Einkaufszentrums N. Straße/N1. -straße" auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 13, Flurstück 592. Er ist Ei-gentümer des nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Gemar-kung W. , Flur 13, Flurstücke 176, 186, 378 und 379. Das Flurstück 378 ist mit einem Bürogebäude bebaut (I. Straße 40 in W. ). Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen zu 2. lagen ursprünglich im Gel-tungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1.1 der Stadt W. "Gebiet zwischen I1. -der Straße und W1. Straße", der ein Gewerbegebiet festsetzte. Für das Ein-kaufszentrum wurde am 08.07.2005 der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 "Einkaufszentrum N. Straße/N2.----straße " ortsüblich bekanntgemacht. Das ca. 21.000 m² große Gebiet befindet sich im bebauten Innenstadtbereich der Stadt W. . Es wird im Südwesten von der Schützenstraße, im Nordwesten von der I2. -forder Straße, im Nordosten durch die N2.----straße und im Südosten vom G. -bach eingegrenzt. Das Gelände weist eine erhebliche Höhendifferenz auf. Vor dem Neubau des Einkaufszentrums ist es bereits gewerblich bebaut gewesen. Am 21.02.2004 wurde die Genehmigung zum Abriss der Gewerbebauten und Wohn-häuser erteilt. Die Beigeladene zu 2. erhielt unter dem 15.09.2005, dem 16.12.2005 und unter dem 03.02.2006 Baugenehmigungen für das Einkaufszentrum und kleine-rer Einzelmärkte. Außerdem erteilte die Beklagte mit wasserrechtlichen Bescheiden vom 18.02.2005 und vom 23.05.2005 die Erlaubnis zur Einleitung von Regenwasser und des Wassers aus der Hangdrainage in den Forellenbach. Nach Baubeginn am 26.10.2005 kam es zu Schwierigkeiten auf der Baustelle, weil nach Abriss der alten Gebäude und nach Abgrabungsarbeiten für eine Tiefgarage die höhergelegenen Grundstücke in Bewegung gerieten. Die Beklagte erhielt Ende November 2005 erst-mals Kenntnis von Erschütterungen benachbarter Gebäude und von Rissbildungen an den Straßenflächen. Im Januar 2006 wurden die 300 Gründungspfähle als Ort-betonpfähle mittels Schneckenbohrung ohne Betonrohr hergestellt. Durch das Durch-stoßen der als Sperrschicht fungierenden Schluffschicht kam es zu aufströmendem Grundwasser aus den Bohrlöchern. Die Beklagte verfügte am 06.04.2006 eine Teil-stilllegung der Baustelle für den Bereich der Nachbargrenze des Klägers. Die Bauar-beiten wurden dort am 20.04.2006 nach Vorlage von Standsicherheitsnachweisen wieder freigegeben. Eine weitere Stilllegungsverfügung erließ die Beklagte unter dem 19.05.2006. Nach Vorlage eines "Sicherungskonzeptes für die Nachbarbebauung Kreideweiß" mit Schreiben der Beigeladenen vom 26.05.2006 hob die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2006 die Stilllegungsverfügung auf. Am 29.05.2006 stellte die Beigeladene zu 1., die aufgrund eines Generalunterneh-mervertrages mit der Beigeladenen zu 2. tätig wurde, einen Nachtrag zum Bauantrag "Errichtung eines Einkaufszentrums" zur Genehmigung, die die Beklagte unter dem 21.06.2006 erteilte. Gegenstand der Genehmigung war eine geänderte Bauaus-führung aufgrund der Nichteinhaltung der zuvor genehmigten Höhen sowie eine Er-höhung der Raummasse der genehmigten Gebäude. Der Kläger erhob am 12.07.2006 Klage mit dem ursprünglichen Antrag, die Bauge-nehmigung vom 21.06.2006 aufzuheben. Diesbezüglich trug er zur Begründung vor: Schon im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sei be-kannt gewesen, dass es sich bei dem Gelände, auf dem das Einkaufszentrum er-richtet werden sollte, um ein geologisch ausgesprochen schwieriges Gelände han-delte, auf dem im vorigen Jahrhundert eine Deponie zur Verfüllung eines Teiches bzw. Feuchtgebietes betrieben worden sei. Durch den Bau des Einkaufszentrums sei die Stabilität und eine ausreichende Abstützung des Obergeländes nicht mehr ge-währleistet. Das Grundstück des Klägers rutsche immer weiter ab. Vor allem die durch die Gründung des Einkaufszentrums verursachte Grundwasserabsenkung führe zu einer Gefährdung der benachbarten Grundstücke. Nun solle eine Flächen-drainage sicherstellen, dass das sulfathaltige Grundwasser die Sohlplatte nicht er-reiche. Diese Maßnahme könne sich aber erheblich zulasten des Grundstücks des Klägers auswirken. Eine schalltechnische Untersuchung der Auswirkungen des Ein-kaufsmarktes auf das Grundstück des Klägers sei nicht vorgenommen worden. Durch die Baugenehmigung vom 21.06.2006, die das gesamte Bauvorhaben deutlich höher genehmige, verschlechtere sich die schalltechnische Situation. Der den Bau-genehmigungen zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 16 "Einkaufszentrum N3. -dener Straße / N2.----straße " sei zudem unwirksam. Da beim Bohren der 300 Gründungspfähle hochmineralisiertes Grundwasser unter dem Bauwerk an die Oberfläche aufgestiegen war, wurde die Beigeladene zu 2. am 27.03.2007 aufgefordert, Nachweise vorzulegen, dass der verwendete Beton den chemischen Angriffen widersteht. Am 21.08.2007 wurde über das Vermögen der Beigeladenen zu 2. die Insolvenz eröffnet. Dem Insolvenzverwalter wurde mit Schrei-ben vom 24.09.2007 und vom 08.10.2007 mitgeteilt, welche Restarbeiten aus bau- und wasserrechtlicher Sicht noch zu erledigen waren. Mit Bescheid vom 03.07.2008 verfügte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 2. als Eigentümerin des Grundstückes nachträgliche Anordnungen zur Baugenehmigung vom 21.06.2006, die die Standsicherheit des Gebäudes gewährleisten und den Kontakt der Sohlplatte mit dem Grundwasser dauerhaft verhindern sollen. Unter dem gleichen Datum er-teilte die Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis zur Ableitung des aufsteigenden Grundwassers mittels einer vorhandenen Flächendrainage und einer geplanten Fangdrainage entlang der südlichen Gebäudelängsseite. Zugleich wurden die wasserrechtliche Erlaubnis vom 18.02.2005 und der Nachtrag vom 23.05.2005 widerrufen. Mit Schriftsatz vom 02.04.2009 hat der Kläger zur Begründung seiner Klage weiter vorgetragen: Aufgrund früherer Schadensfälle beim Ausbau des Forellenbaches in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts habe die Beklagte dezidierte Kennt-nisse über die Bodensituation gehabt, die dazu führten, dass ohne Zweifel Rege-lungen zur Sicherung der Standfestigkeit des Grundstücks und des aufstehenden Gebäudes des Klägers in die angefochtenen Baugenehmigungen hätten aufge-nommen werden müssen. Auch sei der Beklagten die in dem Bereich vorhandene Wasserproblematik bekannt gewesen. Noch in dem Vorgängerbebauungsplan Nr. 1.1 der Stadt W. sei der Status des Heilquellenschutzgebietes bzw. der Status der besonderen Schutzzone verzeichnet gewesen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die der Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigung vom 15.09.2005 für die Errichtung eines Einkaufszentrums aufzuheben, 2. die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 21.06.2006 für die Errichtung eines Einkaufszentrums aufzuheben, 3. die der Beigeladenen zu 2. mit Bescheid vom 03.07.2008 erteilten nachträglichen Anordnungen zur Baugenehmigung vom 21.06.2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sich das Anfechtungsbegehren erledigt habe. Soweit der Kläger geltend mache, dass weiter gehende Sicherungsmaßnahmen hätten angeord-net werden müssen, begehre er eine Verpflichtung der Beklagten. Weder während des Planaufstellungsverfahrens noch während des Baugenehmigungsverfahrens seien hinsichtlich der besonderen Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstückes Be-denken am Baugrund geäußert worden. Auch die Standsicherheitsnachweise, die für das Bauvorhaben erstellt worden seien, enthielten solche Hinweise nicht. Daher hät-ten sich die notwendigen Maßnahmen zur Bausicherung unmittelbar aus den gesetz-lichen Vorschriften bzw. aus den anerkannten Regeln der Technik ergeben. Bei der Frage der Absicherung von Baugrubenwänden handele es sich um ein bautech-nisches Standardproblem, das vom Bauherrn mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beherrschen gewesen sei. Daher habe es keiner besonderen Rege-lung zur Baugrubenabsicherung in den Baugenehmigungen bedurft. Die erst später aufgetretene Vermutung, dass die Bodenprobleme in ursächlichem Zusammenhang mit der Ableitung von Grundwasser ständen, sei inzwischen von der Beklagten als untere Wasserbehörde aufgegriffen und geregelt worden. Entsprechend dem jewei-ligen Kenntnisstand seien im Verlauf der Bauarbeiten die zur Schadensbehebung und -begrenzung notwendigen Maßnahmen ergriffen worden. Die Schäden, die durch Absenkungen auf dem Grundstück des Klägers entstanden seien, beruhten nicht auf Versäumnissen der Bauaufsichtsbehörde bei der Genehmigung des Ein-kaufszentrums, sondern seien möglicherweise im Rahmen der Bauausführung durch die Beigeladene zu 1. und zu 2. verursacht worden. Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Das Klagerecht gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 15.09.2005 sei verwirkt. Nicht nur, dass zwi-schen dem Baubeginn und der Klageerhebung mehr als acht Monate lägen, habe der Kläger noch am 07.04.2006 einem Vergleich vor dem Landgericht Bielefeld im Verfahren 4 O 106/06 zugestimmt, wonach die Bauarbeiten nach Maßgabe der Bau-ordnungsverfügung vom 06.04.2006 fortgesetzt werden konnten. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine etwaige Aufhebung der Baugenehmigungen dem Kläger keinen Vorteil bringe. Die vom Kläger geforderten Regelungen zu seinem Schutz, die in den Baugenehmigungen seiner Auffassung nach fehlten, oder eine Erhöhung der Standsicherheit des Grundstücks könne er so nicht erreichen. Etwaige Schäden seien bei der Errichtung des Marktes entstanden, nicht aber nach der Fer-tigstellung durch seine Nutzung. Offensichtlich diene die Anfechtungsklage allein dem Zweck, vermeintlich ein Druckmittel im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess beim Landgericht Bielefeld in der Hand zu haben. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Beklagte habe es nicht unterlassen, geeignete Regelungen zur Umsetzung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zu treffen. Dass dies im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens geschehen sei, sei nicht zu beanstanden, denn die Bauüberwachung diene gerade dazu, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vor-schriften und Anforderungen zu überprüfen. Sie sei daher nicht auf die mit der Bau-genehmigung ausdrücklich getroffenen Regelungen beschränkt. Grundsätzlich sei es Sache des Bauherrn für die Standsicherheit seiner Anlage zu sorgen. Als über den Bauantrag der Beigeladenen zu 2. zu entscheiden gewesen sei, sei für die Beklagte nicht hinreichend erkennbar gewesen, dass das Bauvorhaben zu einer Gefährdung des Nachbargrundstücks des Klägers führen werde. Die von der Beigeladenen zu 2. eingeholten Bodengutachten seien gerade nicht Gegenstand des Bauantrags gewe-sen. Die Beklagte habe daher die Vorsorge und die Abwehr von Gefahren für die baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken dem Bauherrn überlassen können. Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag und macht in der Sache keine Ausfüh-rungen. Mit Beschluss vom 18.08.2006 ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes nach Besichtigung der Örtlichkeit abgelehnt worden (1 L 491/06). Mit Urteil vom 11.09.2008 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 "Einkaufszentrum N. Straße / N2.----straße " der Stadt W. für unwirksam erklärt. Am 17.11.2008 hat die Bauzu-standsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung des Gebäudes stattge-funden. Das Einkaufszentrum ist am 20.11.2008 offiziell eröffnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Außerdem lagen der Kammer die Gerichtsakten des Landgerichts Bielefeld 4 O 106/06 und 4 OH 7/06 samt des dort gerichtlich eingeholten Sachverständigen-gutachtens vom 28.11.2008 vor. Auf diese wird ebenfalls verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und darüber hinaus insgesamt unbegründet. Hinsichtlich des Antrags zu 3. auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 03.07.2008 ist die Klage zwar als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch rechtzeitig innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben worden. Allerdings fehlt es an der Klagebefugnis als Sachurteilsvoraussetzung (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen "Möglichkeitstheorie" vgl. u.a. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 42, Rdnr. 66 m.w.N. ist ein Dritter, der nicht Adressat eines Verwaltungsakts ist, nur dann zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt befugt, wenn die Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte als möglich erscheint. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Kläger kann als Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht geltend machen, durch die der Beigeladenen zu 2. erteilten nachträglichen Anordnungen zur Baugenehmigung vom 21.06.2006 in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass durch die unter der Sohlplatte des Einkaufszentrums verlegten Flächen- und Fangdrainagen die Grundwasserverhältnisse verändert würden, was sich erheblich zulasten seines Grundstücks auswirke. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die im angefochtenen Bescheid vom 03.07.2008 verfügten nachträglichen Schutzanordnungen hinsichtlich der Flächen- und Fangdrainage ist nach deren Regelungsgehalt auszuschließen. Die Anordnungen Nr. 1 bis 9 im Bescheid vom 03.07.2008 dienen der Sicherstellung der Funktion der Wasserableitung unterhalb der Bodenplatte im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der statischen Funktion der Bodenplatte. Die Anordnungen Nr. 11 bis Nr. 13 stellen eine regelmäßige Überwachung des Gebäudes sicher, die die von den Regelwerken abweichende Materialverwendung bei der Pfahlgründung erfordert. Ziffer 14 des Bescheides ordnet - u.a. zugunsten des klägerischen Grundstücks - die Beweissicherung zur Überwachung der Standsicherheit der Nachbargebäude an. Es ist nicht erkennbar, dass diese Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die die Beigeladene zu 2. zur dauerhaften Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Drainagen zu erfüllen hat, irgendwelche Rechte des Klägers verletzen. Denn das eigentliche Ableiten des aufsteigenden Grundwassers durch die Drainagen, das nach seiner Auffassung destabilisierend auf sein Grundstück wirken soll, ist mit wasserrechtlicher Erlaubnis der Beklagten vom 03.07.2008 genehmigt worden. In einem solchen Fall sind die nachbarlichen Abwehrrechte hiergegen und nicht im Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen. So auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt Stand Dezember 2008, § 75, Rdnr. 141. Die Frage, ob die Ableitung des Grundwassers Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke des Einkaufszentrums hat, ist nämlich auch nur im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens geprüft und verneint worden (vgl. Ziffer 2. der Begründung des Bescheides vom 03.07.2008, S. 7). Der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid der Beklagten ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der Anträge zu 1. und zu 2. kommt eine Aufhebung der Baugenehmigungen der Beklagten vom 15.09.2005 und vom 21.06.2006 nicht (mehr) in Betracht, soweit der Kläger vorträgt, dass beim Bau des Einkaufszentrums die Stabilität und die ausreichende Abstützung des Obergeländes nicht gewährleistet gewesen sei. Diesbezüglich haben sich die Verwaltungsakte für den Kläger nach Fertigstellung des Einkaufszentrums erledigt. Grundsätzlich stellt es zwar keine Erledigung dar, wenn von einer Erlaubnis im Laufe eines anhängigen Klageverfahrens Gebrauch gemacht wurde, dies aber wieder rückgängig gemacht werden kann, z.B. die auf eine Bauerlaubnis hin erfolgte Errichtung eines Bauwerks. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 113, Rdnr. 105 m.w.N. Der Fall liegt allerdings anders, wenn eine Rückgängigmachung bzw. die Beseitigung der Belastung nicht mehr möglich ist. Zunächst sind die am Grundstück des Klägers aufgetretenen Schäden im Rahmen der Bauausführung des Einkaufszentrums - vornehmlich beim Aushub der Baugrube - entstanden. Diese im Bauverlauf eingetretenen Beeinträchtigungen sind nach vollständiger Errichtung und Inbetriebnahme des Einkaufszentrums nicht mehr rückgängig zu machen. Vielmehr trägt das Gebäude selbst zur Stabilisierung des höherliegenden Geländes bei. Soweit der Kläger weiterhin eine Beeinträchtigung seines Grundstücks durch das Ableiten des Grundwassers befürchtet, ist dies - wie oben bereits ausgeführt - nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide, sondern mit wasserrechtlicher Erlaubnis vom 03.07.2008 genehmigt worden. Den Anfechtungsanträgen zu 1. und zu 2. kann das erforderliche Rechtsschutz-bedürfnis allerdings nicht abgesprochen werden, soweit der Kläger darüber hinaus die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit und die Rücksichtslosigkeit des Einkaufs-zentrums im Hinblick auf Lärmimmissionen rügt. Da eine Baugenehmigung dem Bau-herrn die öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeit seines Vorhabens im Hinblick auf die im Streit stehenden Nachbarrechte bescheinigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1967 - IV C 86.66 -, BVerwGE 28, 145; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt Stand Dezember 2008, § 75, Rdnr. 62; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Auflage 2008, § 75, Rdnrn. 1 ff., haben sich die angefochtenen Baugenehmigungen für den Kläger auch nach Fertigstellung des Einkaufszentrums nicht erledigt. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 15.09.2005 und vom 21.06.2006 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei kann für die Entscheidung offenbleiben, ob die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen in jeder Hinsicht rechtmäßig sind. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Auflage 2008, § 74, Rdnrn. 38 ff.; Boedding-haus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt Stand Dezember 2008, § 74, Rdnrn. 49 ff. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dabei kann der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigungen nicht schon deshalb verlangen, weil der dem Vorhaben zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 16 "Ein-kaufszentrum N. Straße / N2.----straße " der Stadt W. mit Urteil des Ober-verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2008 - 7 D 74/07.NE - für unwirksam erklärt wurde. In einem solchen Fall entspricht es der stän-digen Rechtsprechung der Normenkontrollsenate des OVG NRW, dass die Außer-vollzugsetzung eines Bebauungsplans die Wirksamkeit erteilter Baugenehmigungen unberührt lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 01.09.2000 - 7a B 1225/00.NE - und vom 30.07.1992 - 11a B 885/92.NE -, NVwZ-RR 1993, 126; Bay. VGH, Beschluss vom 21.09.1987 - Nr. 2 NE 87.02422 -, BRS 47 Nr. 32. Diese sind nur insoweit mittelbar betroffen, als aufgrund der (rückwirkenden) Nichtigkeitserklärung der Norm nunmehr feststeht, dass sie auf der Grundlage dieser Norm nicht rechtmäßig ergangen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.10.1986 - 7a ND 6/86 -, BRS 46 Nr. 40. Eine Verpflichtung, eine Baugenehmigung allein aufgrund der Tatsache, dass sie aufgrund des unwirksamen Bebauungsplans erteilt worden ist, aufzuheben, besteht daher nicht. Vielmehr ist nach erkannter Ungültigkeit eines Bebauungsplans auf einen vorangegangenen gültigen Bebauungsplan zurückzugreifen. So wird für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle für nichtig erklärt hat, überwiegend die Auffassung vertreten, dass die ursprüngliche Rechtslage fortbesteht, dass also eine die Materie vor dem für verfassungswidrig gehaltenen Gesetz regelnde Rechtsnorm anzuwenden ist. Dies ist auch im Verhältnis zeitlich aufeinanderfolgender Bebauungspläne anzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.10.1988 - 10 A 2554/86 -, NWVBl 1989, 406. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 ex tunc festgestellt hat, ist hier der vorangegangene Bebauungsplan Nr. 1.1 der Stadt W. in der Fassung der 3. Änderung aus dem Jahre 1985 anzuwenden. Dessen Festsetzungen sind nur "während der Geltungsdauer des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in dessen Geltungsbereich nicht rechtswirksam" (vgl. Hinweis Nr. 2 im Bebauungsplan Nr. 16). Der Bebauungsplan Nr. 1.1 der Stadt W. in der Fassung der 3. Änderung setzt für das Grundstück der Beigeladenen und des Klägers ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO fest. In einem solchen Gebiet sind an sich Einkaufszentren in der hier ge-nehmigten Art nicht zulässig. Denn gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO sind u.a. Einkaufs-zentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Um-fang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kön-nen, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Hierauf kann sich der Kläger allerdings nicht berufen, denn die Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO dient grundsätzlich nicht dem Schutz des privaten Grundstücks-nachbarn. Vielmehr lässt sich der Bestimmung des § 11 Abs. 3 BauNVO entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung allein die Wahrung städtebaulicher und raumordnungspolitischer Belange und damit öffentlicher Interessen ins Auge gefasst hat. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 16.06.2005 - 5 F 1/05 -, zit. n. juris; VG Würzburg, Beschluss vom 10.05.2005 - W 5 S 05.360 -, zit. n. juris. Eine eigene Rechtsverletzung des Klägers ist ebenfalls nicht erkennbar, soweit er einen Verstoß gegen die Festsetzung des Quellenschutzgebietes Bad Oeynhausen - Bad Salzuflen im Bebauungsplan Nr. 1.1 der Stadt W. rügt. Auch diese Fest-setzung besteht offensichtlich allein im öffentlichen Interesse. Ein bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch ergibt sich für den Kläger des Weiteren nicht aus dem in § 30 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Nachbarn gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei wird die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn, und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme, auch für das Baurecht durch das Immissionsschutzrecht bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1993 - 4 C 74.78 - BRS 40 Nr. 206; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbei zu führen. Solche, den Kläger betreffende, schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufende Lärmimmissionen können hier nicht festgestellt werden. Die Beurteilung, ob Lärmimmissionen im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist an Hand der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26. August 1998 zu bewerten. Der TA-Lärm kommt in ihrem Anwendungsbereich, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 -, DVBl. 2007, 1564. Soweit es sich um Anlagen handelt, die unter den Anwendungsbereich der TA-Lärm fallen, ist anerkannt, dass Lärmimmissionen dann keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen und den Nachbarn auch baurechtlich zuzumuten sind, wenn die Immissionsrechtwerte der TA-Lärm eingehalten werden. Hierzu hat die Kammer in ihrem Eilbeschluss vom 18.08.2006 im Verfahren 1 L 491/06 bereits ausgeführt: "Für eine Überschreitung der nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1996 zulässigen Immissionsricht-werte auf dem Grundstück des Antragstellers bestehen derzeit keine An-haltspunkte. Nach Ziff. 6.1 b) TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für das Grundstück des Antragstellers, das in einem Gewerbegebiet liegt, tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A), die durch das Vorhaben der Beigela-denen voraussichtlich eingehalten werden. Dies ergibt sich aus dem schalltechnischen Gutachten der AKUS-GmbH vom 30.07.2004, das allerdings nicht das gewerbliche Grundstück des Antragstellers, sondern die sich in der Nachbarschaft zum Einkaufszentrum befindliche Wohn-bebauung betrachtet. Danach werden bereits im Bereich von Wohn-häusern, die sich in unmittelbarer Nähe zum Gewerbebetrieb des An-tragstellers befinden, Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) nicht erreicht. Dies lässt den Schluss zu, dass die für das Grundstück des Antragstellers geltenden, um 5 dB(A) höheren Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten werden. Angesichts dieser deutlichen Unter-schreitung ist nicht erkennbar, dass allein die Anhebung des Vorhabens um maximal 80 cm zu einer wesentlichen Änderung der Lärmsituation und damit zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte führt." Hierzu hat der Kläger nichts weiter vorgetragen, so dass die Kammer - nach erneuter Prüfung - an ihrer bisherigen Auffassung festhält. Die mit den Klageanträgen zu 1. und zu 2. angefochtenen Baugenehmigungen der Beklagten vom 15.09.2005 und vom 21.06.2006 zur Errichtung eines Einkaufszentrums verstoßen auch nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Ergänzend bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden dürfen. Betroffene Nachbarn - wie der Kläger - können sich gegenüber der Baugenehmi-gungsbehörde auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW berufen; die Vorschrift dient auch ihrem Interesse an dem Erhalt von Sachwerten und der Vermeidung von Personen-schäden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.01.2000 - 7 B 2180/99 - m.w.N.; vom 01.02.2000 - 10 B 1831/99 - und vom 16.03.1993 - 10 B 108/93 -. Die Standsicherheit geplanter baulicher Anlagen hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde gegenüber nachzuweisen. Für die Prüfung der Standsicherheit ist gemäß § 8 Abs. 1 BauPrüfVO als Bauvorlage eine Darstellung des gesamten statischen Systems vorzulegen. Diese Unterlagen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Baugrunds sind anzugeben. Dabei muss der Tragwerksplaner eigenverantwortlich prüfen, welche besonderen Gründungsmaßnahmen nach Kenntnis der Dinge aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind. Vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Auflage 2008, § 15, Rdnr. 7. Die erforderlichen Standsicherheitsnachweise lagen der Beklagten spätestens beim eigentlichen Baubeginn in der Form der statischen Berechnungen des Ing.-Büro Kater vom 24.11.2005 - geprüft mit Prüfbericht Nr. 1 vom 19.12.2005 - bzw. bei Erteilung der Baugenehmigung vom 21.06.2006 mit der statischen Berechnung des Ingenieurbüros Demler vom 21.12.2005 hinsichtlich der Pfahlgründung vor (vgl. Beiakte Nr. XVII und Nr. XVIII). Vor Erteilung der Baugenehmigung vom 15.09.2005 bestand für die Beklagte keine Veranlassung, diese aus Gründen des Nachbarschutzes zu verweigern bzw. durch die Beifügung von Nebenbestimmungen (vgl. § 36 Abs. 1 VwVfG NRW) sicherzustellen, dass die Errichtung des Einkaufszentrums nach den Regeln der Technik (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) durchgeführt wird und dass das Nachbargrundstück des Klägers in seiner Standsicherheit nicht gefährdet werden darf. Die Baugenehmigungsbehörde muss zwar, wenn hinreichende Anzeichen für eine drohende konkrete Gefahr vorliegen, den Sachverhalt zuverlässig aufklären. Die Intensität dieser Aufklärungspflicht hängt u.a. davon ab, welches Ausmaß begründet zu befürchtende Gefahren bzw. Schäden annehmen könnten und wie gewichtig die auf derartige Gefahren hindeutenden Indizien im Einzelfall sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2005 - 10 B 2827/04 -, zit. n. juris. Mögen die Bodenveränderungen im Rahmen des Ausbaus des Forellenbachs in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts bereits darauf hingedeutet haben, dass die Bodenverhältnisse auf dem Baugrundstück der Beigeladenen zu 2. als schwierig einzustufen waren, hatte die Bauherrin hiervon spätestens mit der Baugrundbeurteilung und der Gründungsberatung durch das Ingenieurbüro Schemm vom 23.12.2004 - auf dieses Bodengutachten nehmen sowohl die statischen Berechnungen Kater als auch Demler Bezug (vgl. Bl. 495 der Beiakte Nr. XVIII bzw. Bl. 3 der Beiakte Nr. XVII) - genaue Kenntnis. Daneben hatte die Beigeladene zu 2. die Firma "Denker Umwelt" mit der Erstellung eines Sanierungsplans beauftragt, den die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2005 für verbindlich erklärte. Unter Bezugnahme wiederum auf die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung durch das Erdbaulabor Schemm kommt der Gutachter dort zu folgenden Schlüssen (S. 33 ff.): "4.3.11 Gründung: ...Bei einem tiefen Einschneiden in die grauen Schluffe ist durch die reduzierte Auflast die Gefahr eines hydraulischen Grundbruchs nicht auszuschließen.... Besondere Aufmerksamkeit ist den Flurstücken 378 und 379 (Anm.: Grundstück des Klägers) zu widmen. Diese sind von den Rückbau-maßnahmen ausgenommen, die Bebauung bleibt bestehen. Für die im Vermessungsplan direkt an der Grenze vermerkte Mauer liegen derzeit keine Unterlagen über Einbindungstiefe und Gründung vor. Bei der I2. -stellung der angrenzenden Baugrube sind gegebenenfalls Sicherungs-maßnahmen und statische Nachweise erforderlich...." Trotz dieser schwierigen Baugrundverhältnisse sind sämtliche Gutachter der Auf-fassung gewesen, dass eine grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstückes mit einem Einkaufszentrum - ohne eine Gefährdung des Nachbargrundstücks des Klägers - bautechnisch möglich gewesen ist. Hinreichende Anzeichen für eine konkrete Gefahr für das Nachbargrundstück des Klägers, die die Beifügung von Nebenbestimmungen zur Abwehr einer solchen Gefahr hätten erforderlich machen können, bestanden nach den Aussagen der Bodengutachter gerade nicht. Dort ist ausgeführt worden, dass bei der empfohlenen Gründung eine Gefährdung des Bau-vorhabens selbst aber auch benachbarter Grundstücke auszuschließen war. Zwar war nach dem Sanierungsplan Denker eine Gefährdung der Grenzmauer nicht auszuschließen. Diese Gefahr konnte aber nach der Prognose des Gutachters ("gegebenenfalls") der Bauüberwachung überlassen werden. Insoweit ist dem berechtigten Interesse des Klägers, dass die Ausführung des Bauvorhabens die Standsicherheit seiner eigenen baulichen Anlage oder die Tragfähigkeit des Bau-grundes seines Grundstücks nicht gefährdet, dadurch hinreichend Rechnung ge-tragen, dass spätestens bei Baubeginn die Nachweise über die Standsicherheit der Beklagten vorliegen mussten (vgl. Nebenbestimmung BA 1100 der Baugenehmigung vom 15.09.2005). So auch VG Ansbach, Urteil vom 10.12.2008 - AN 18 K 08.01142 -, zit. n. juris. Es bestand für die Beklagte auch keine Veranlassung, die bauaufsichtlichen Maß-nahmen, die nach Baubeginn zur Sicherung der Baugrundverhältnisse erforderlich wurden, zum Gegenstand der am 21.06.2006 erteilten Baugenehmigung zu machen bzw. weiter gehende Schutzmaßnahmen hierin festzusetzen. Insoweit waren die in-folge der Errichtung des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Grundstück des Klä-gers entstandenen Schäden weiter gehende Folgen des Bauvorhabens, die unab-hängig von der Baugenehmigung im Rahmen der Bauüberwachung gemäß § 81 BauO NRW geregelt und bewältigt werden mussten (vgl. hierzu die bauaufsichtlichen Maßnahmen der Beklagten im Jahre 2006, Beiakte Nr. V). Denn wie und mit wel-chen, dem Schutz der Nachbargebäude dienenden technischen Vorkehrungen ein Bauvorhaben verwirklicht wird, ist nicht notwendiger Regelungsgehalt der Bauge-nehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (§ 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Der generell gegebenen Notwendigkeit, beim Aushub einer Baugrube dafür zu sorgen, dass der Baugrund für nahe stehende Bauwerke der Nachbarn stabil gehalten wird, hat der Bauherr - auch ohne besondere Auflagen - im Rahmen der von ihm zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Tech-nik Rechnung zu tragen. Vgl. zum inhaltsgleichen Art. 10 BauO BY: Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 -, zit. n. juris. Insoweit ist hier nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass es bei einer Bauausführung nach den anerkannten Regeln der Technik - auch unter Beachtung der in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse über die Beschaffenheit des Bau-grundes - zu einer vergleichbaren Baugrundveränderung gekommen wäre und es von daher bei Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung vom 21.06.2006 zu-sätzlicher Schutzauflagen, die nicht bereits Gegenstand der Bauüberwachung waren, bedurft hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Dies gilt nicht für die Beigeladene zu 2., die keinen Antrag gestellt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. § 709 ZPO.