OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 2180/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0124.7B2180.99.00
37mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

37 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren G r ü n d e: Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Interesse der Beigeladenen, von der ihnen erteilten Baugenehmigung (Baugenehmigung vom 5. Oktober 1998 in der Fassung des I. Nachtrags vom 25. März 1999) umgehend Gebrauch machen zu können, das Interesse der Antragsteller überwiegt, die Realisierung des Vorhabens bis zum bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern. Im Vordergrund des Zulassungsvorbringens stehen die Einwendungen der Antragsteller gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen die - zugunsten der Antragsteller nachbarschützende - Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NW setze eine "konkrete" Gefahr voraus, deren Eintritt hier nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Die abschließende Prüfung eines Verstoßes gegen die genannte Vorschrift ist jedoch dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Nicht zu folgen ist allerdings dem Ansatz der Antragsteller, aus den Regelungen des § 15 Abs. 1 BauO NW folge, der Bauherr einer neuen baulichen Anlage habe stets nachzuweisen, dass eine Gefährdung der Standsicherheit bereits vorhandener baulicher Anlagen ausgeschlossen sei. Soweit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NW auf die Gefährdung der Standsicherheit bestehender baulicher Anlagen durch die Errichtung und Nutzung anderer baulicher Anlagen abstellt, bedarf es vielmehr näherer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der beiden betroffenen Bauherren. Grundsätzlich hat der Bauherr einer bestehenden baulichen Anlage selbst für die Standsicherheit seiner Anlage einzustehen, wie bereits aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NW folgt. Andererseits kann er allerdings in gewissem Umfang auch darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass ein "Nachrüsten" seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten. Dem trägt Satz 2 der genannten Vorschrift Rechnung. Derjenige, der eine neue bauliche Anlage errichtet, muss hiernach seinerseits darauf achten, dass er keine solche Veränderungen der Standsicherheitsbedingungen bewirkt, die der Bauherr der bestehenden Anlage bei deren Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht in Rechnung stellen muss. Dieses Spannungsverhältnis zwischen den Pflichten der Bauherren bestehender baulicher Anlagen einerseits und hinzutretender baulicher Anlagen andererseits, gilt auch und gerade in der hier vorliegenden Konstellation, in der sich mehrere Betreiber von Windenergieanlagen in einem Windpark ansiedeln, der einer unbestimmten Vielzahl solcher Anlagen offen ist. Dafür dass hier der den Antragstellern zuzurechnende - eigene - Risikobereich durch Errichtung der strittigen Anlage offensichtlich überschritten ist, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan; zur abschließenden Beurteilung bedarf es vielmehr weiterer Prüfungen, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten sind. Daraus, dass die Typenstatik, die der bauaufsichtlichen Zulassung der Anlage der Antragsteller zugrunde lag, wegen der höheren Turbulenzintensitäten, die nach dem Vortrag der Antragsteller bei Inbetriebnahme der strittigen Anlage der Beigeladenen zu erwarten sind, "ihre Gültigkeit verliert", lässt sich noch kein relevanter Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NW herleiten. Ist eine - hier in Form der Typenstatik - dem Baugenehmigungsverfahren zugrundegelegte Standsicherheitsprüfung im konkreten Fall nicht verwertbar, weil sie nicht (mehr) zutreffende Verhältnisse zugrundelegt, mag dies Anlass zu neueren Überprüfungen geben. Rückschlüsse darauf, dass der den Antragstellern zuzurechnende Verantwortungsbereich für die Standsicherheit ihrer Anlage damit verlassen ist, lassen sich hieraus jedoch ebensowenig ziehen wie die Schlussfolgerung gerechtfertig ist, dass hierdurch eine im Rahmen von § 15 BauO NW von dem neuen Bauherrn zu vertretende Gefährdung der vorhandenen Anlage bewirkt werde. Diese Einschätzung wird für den hier in Rede stehenden Betrieb von Windenergieanlagen bestätigt durch die im Zulassungsantrag in Bezug genommene Stellungnahme des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nodrhein- Westfalen vom 9. November 1999, die vom Verwaltungsgericht eingeholt worden ist. Nach den dort gemachten Ausführungen ist dann, wenn der Abstand zweier in Hauptwindrichtung hintereinander liegender Windenergieanlagen das - im allgemeinen bedenkenlose - Maß von 5 Rotordurchmessern, wie es nach dem Vortrag der Antragsteller der Typenstatik ihrer Anlage zugrunde liegt, unterschreitet, keineswegs schon von einer Gefährdung der Standsicherheit auszugehen. Es bedarf dann vielmehr im konkreten Fall einer Einzelfallbegutachtung, die die örtlichen Windbedingungen (mittlere Windgeschwindigkeit, Turbulenzintensität, Windrichtungen) berücksichtigt. Auch aus dem weiteren Vortrag der Antragsteller folgen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass infolge der Errichtung und des Betriebs der strittigen Anlage der Beigeladenen Veränderungen der für die Standsicherheit der vorhandenen Anlage der Antragsteller maßgeblichen Umstände auftreten werden, die von den Antragstellern offensichtlich nicht mehr selbst durch eigene Gegenmaßnahmen aufzufangen sind. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Windenergieanlage, die einer bereits bestehenden Anlage in Windrichtung im Wortsinn "vorgesetzt" wird, durch Erhöhung der Turbulenzintensität einen schnelleren Verschleiß von Anlagenteilen der nachgesetzten bestehenden Anlage bewirken und damit auf Dauer auch deren Standsicherheit beeinträchtigen kann. Es ist auch nicht zu verkennen, dass eine dem Bauherren nicht mehr zuzurechnende Gefährdung der Standsicherheit bestehender baulicher Anlagen nicht erst dann eintritt, wenn diese akut einsturzgefährdet sind. Sie mag - je nach den Umständen des Falls - vielmehr auch bereits dann zu erwägen sein, wenn es besonderer, über den Regelfall deutlich hinausgehender Sicherungs- oder Wartungsmaßnahmen bedarf, um die Standsicherheit der Anlage weiterhin zu gewährleisten. Welche Maßstäbe insoweit im vorliegenden Fall anzuwenden sind, um eine dem Bauherren nicht mehr zuzurechnende Gefährdung der Standsicherheit seiner eigenen Anlage zu begründen, wird wesentlich dadurch beeinflusst, welche Veränderungen der Windverhältnisse er schon beim Bau einer solchen Anlage in Rechnung stellen muss. So kann der Betreiber einer in einem Windpark anzusiedelnden Windenergieanlage nicht darauf vertrauen, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt. Er muss vielmehr von vornherein damit rechnen, dass ihm durch die Aufstellung weiterer Windenergieanlagen nicht nur Wind genommen, sondern dieser auch in seiner Qualität verändert wird. Dies gilt umso mehr, je weiter die Anlage - wie hier - in den der Hauptwindrichtung abgewandten Bereichen des Windparks errichtet wird. Hiervon ausgehend ist für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen von "Konkurrenzanlagen" die Betreiber von Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und müssen. Diese Frage lässt sich nicht schon auf Grund des Vortrags im Zulassungsantrag beantworten. Die von den Antragstellern betonte Auslegung einzelner Anlagetypen auf bestimmte Lastannahmen als solche gibt jedenfalls noch nichts dafür her, dass der Betreiber einer Anlage dieses Typs im konkreten Fall auch stets davor geschützt ist, Überschreitungen der zugrundegelegten Lastannahmen durch die Betreiber anderer Anlagen ausgesetzt zu werden. Wäre dies der Fall, hätten Hersteller von Windenergieanlagen es praktisch in der Hand, durch mehr oder weniger willkürlichen Ansatz bestimmter Lastannahmen die Konkurrenzsituation in Windparks zu steuern. Auch das Gutachten des Ingenieurbüros 8Punkt2 vom 4. Oktober 1999 führt nicht zur Klärung dieser Frage, die deshalb dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. Nichts anderes, nämlich dass weitere Prüfungen im Hauptsacheverfahren erforderlich sind, gilt auch insoweit, als sich die Antragsteller auf einen - angeblichen - Verstoß gegen § 18 Abs. 3 BauO NW, sofern diese Vorschrift nachbarschützend ist, berufen. Auch die in dieser Vorschrift angesprochenen Fragen der Gefährdung und Zumutbarkeit werden maßgeblich davon beeinflusst, mit welchen Konkurrenzanlagen der Bauherr einer in einem Windpark zu errichtenden Windenergieanlage üblicherweise rechnen muss. Ist hiernach bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offen, ob § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NW bzw. andere hier zu erwägende nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts zu Lasten der Antragsteller verletzt sind, geht die unabhängig von dem mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Insoweit ist zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen, dass sie - nicht anders als die Antragsteller - ihre Anlage in einem Bereich errichtet haben, der einer unbestimmten Vielzahl solcher Anlagen zur Verfügung steht. Ebensowenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem hier gewählten Abstand, der das Maß von 5 Rotordurchmessern unterschreitet, bereits eine akute Gefährdung der Anlage der Antragsteller eintritt. Nach den in der bereits erwähnten Stellungnahme des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein- Westfalen vom 9. November 1999 angeführten Erkenntnissen ist erst ein Abstand von weniger als 3 Rotordurchmessern, der hier noch deutlich überschritten ist, als gefährlich im Hinblick auf die Standsicherheit einzustufen. Eine für die mutmaßliche Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Antragsteller lässt sich auch nicht aus den Ausführungen im Gutachten vom 4. Oktober 1999 herleiten. Die dort angesprochene Verminderung der "Lebensdauer" der Anlage der Antragsteller um 8 bis 15 % gibt der Sache nach einen möglicherweise gesteigerten Wartungsaufwand wieder, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend angeführt hat. Dieser fällt erst in Jahren an und kann ohne weiteres finanziell ausgeglichen werden, wenn sich bei der Überprüfung im Hauptsacheverfahren die Anlage der Beigeladenen zu Lasten der Antragsteller als nachbarrechtswidrig erweisen sollte. Schließlich ist den Antragstellern die regelmäßige Überprüfung ihrer Anlage zuzumuten, zumal die ihnen erteilte Baugenehmigung ohnehin Überprüfungen der Anlage in Zeitabständen von höchstens 2 Jahren vorschreibt. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht auf Grund der weiteren im Zulassungsantrag angesprochenen Aspekte geboten. Die Frage, ob die durch die Anlage der Beigeladenen konkret bewirkten "Turbulenzeffekte" als unzumutbare, nachbarliche Abwehrrechte auslösende schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, ist gleichfalls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten, zumal es auch insoweit um die Abgrenzung gegenüber dem Maß an Beeinträchtigungen geht, das in einem mit zahlreichen Windenergieanlagen belegten Windpark hinzunehmen ist. Hinsichtlich der finanziellen Nachteile durch "Windabschattungseffekte" gilt nichts anderes. Damit, dass ihnen der Wind in gewissem Umfang genommen wird, müssen die Betreiber von Windenergieanlagen in einem Windpark stets rechnen. Erst recht können die Antragsteller, die sich gleichsam im äußersten Lee des Windparks angesiedelt haben, nicht darauf vertrauen, ihre Anlage optimal mit größtmöglichem Ertrag betreiben zu können. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt schon deshalb nicht vor, weil es aus den vorstehend genannten Gründen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist, die hier in Betracht kommenden - in der Tat komplexen - Sach- und Rechtsfragen abschließend zu klären. Aus denselben Erwägungen scheidet auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aus. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.