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Urteil

2 K 377/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:0514.2K377.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das Fleisch- und Wurstwaren herstellt. Sie beschäftigt etwa 200 Mitarbeiter. Die Klägerin hat ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen zugesagt. In den Jahren 2004 bis 2007 wurden dem Beklagten, bei dem die Klägerin seit 1975 Mitglied ist, 175, 178, 220 und 222 Versorgungszusagen im Wert von 5.400.000 bis 6.400.000 EUR gemeldet. Im Jahre 2005 betrug die Beitragsbemessungsgrundlage 5.515.763 EUR. Mit Bescheid vom 24.01.2007 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Einmalbeitrag in Höhe von 47.766,45 EUR heran. Zugrunde gelegt waren die Beitragsbemessungsgrundlage des Jahres 2005 sowie ein Einmalbeitragsatz von 8,66 Promille. Der Beitrag war in jährlichen Raten in Höhe von 3.184,43 EUR in den Jahren 2007 bis 2021 zu zahlen. Mit Schreiben vom 21.02.2007 legte die Klägerin am 27.02.2007 Widerspruch gegen diese Beitragsfestsetzung ein. Zur Begründung führte sie aus, die Erhebung des Einmalbeitrags verletze den Gleichheitsgrundsatz. Es würden nur Mitglieder belastet, die im Jahre 2004 beitragspflichtig waren. Die später hinzugekommenen Mitglieder profitierten jedoch ebenso von der Umstellung des Systems. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch aus der Begründung des Gesetzgebers ergebe sich, dass sich aus früheren Insolvenzen und dem früheren Systems ergebende Deckungslücken von den Mitgliedern finanziert werden sollten, die in der Zeit des Entstehens beitragspflichtig waren. Nur die in der Vergangenheit liegenden unverfallbaren Anwartschaften sollten nachfinanziert werden. Diese Lücke sei allen sicherungspflichtigen Mitgliedern bekannt gewesen, es handele daher um einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt und damit um eine sogenannte unechte und damit zulässige Rückwirkung. Die Klägerin hat am 06.02.2008 Klage erhoben. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, es handele sich um eine echte unzulässige Rückwirkung. Daher sei ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes gegeben. Die Klägerin beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 24.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2008 und weist auf die bisher ergangene Rechtsprechung hin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 24.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Heranziehung der Klägerin zu einem einmaligen Beitrag findet ihre Rechtsgrundlage in § 30 i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG - i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG. Danach ist der Barwert der bis zum 31.12.2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG umzulegen und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beiträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, zu erheben. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier unstreitig vor. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle vorzulegen, da die Ermächtigungsgrundlage nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 GG, auf den sich die Klägerin als juristische Person des Privatrechts gem. Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, ist hier nicht verletzt. Er verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen. Ständige Rechtsprechung: u.a. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, in: BVerfGE 108, 186 f.; vgl. speziell zur betrieblichen Altersversorgung BVerwG, Urteil vom 23.05.1995, in: BVerwGE 98, 280 f. Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt hier nach insoweit einhelliger Auffassung in der erstinstanzlichen Rechtsprechung ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht vor. Vgl. dazu OVG München, Urteil vom 29.05.2008 - M 17 K 07.3296 -, in: Juris; VG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2008 - 4 K 72/08 -, in: Juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11.02.2008 - 4 K 1339/07.NW -, in: Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008 - 16 K 6270/07 -, n.v. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich mit dem in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Urteil vom 27.04.2009 - 12 A 1519/08 - dieser einhelligen Rechtsprechung angeschlossen. In dieser Entscheidung führt das OVG NRW aus: " Mit Blick auf die Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die erst nach dem Jahr 2005 beitragspflichtig geworden sind, liegt ein nachvollziehbarer und damit sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber den schon unter dem alten Finanzierungssystem beitragspflichtig gewesenen Arbeitgebern in dem Umstand begründet, dass diese von dem bisherigen Finanzierungssystem nicht profitiert haben, da sie nach der Neuregelung des § 10 Abs. 2 BetrAVG von Beginn ihrer Mitgliedschaft an zur Finanzierung der unverfallbaren Anwartschaften bereits im Jahr der betreffenden Insolvenz herangezogen werden - mithin also keinen Liquiditätsvorteil aus der Verschiebung der Ausfinanzierung der Anwartschaften auf den Zeitpunkt des Eintritts des individuellen Versorgungsfalles mehr haben." Nach Auffassung des OVG NRW liegt auch ein Fall einer echten Rückwirkung durch ein belastendes Gesetz hier nicht vor, da § 30 i BetrAVG nicht in dieser Weise in Tatbestände eingreift, die bereits in der Vergangenheit abgewickelt worden sind. Vorliegend handelt es sich lediglich um eine tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung). Darüber hinaus kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese unechte Rückwirkung zur Verfassungswidrigkeit führt, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Das Gericht sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung des OVG NRW abzuweichen. Darüber hinaus verstößt die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des streitigen Einmalbeitrages auch nicht gegen andere Grundrechte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt die Auferlegung von Geldleistungspflichten die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich unberührt. Im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 GG ist bereits fraglich, ob es in den Schutzbereich eingreift, wenn der Mitgliedschaftserwerb in Wahrheit ein Vorgang von ausschließlich vermögensrechtlicher Relevanz ist und persönlichkeitsbezogene Rechte nicht berührt werden, jedenfalls blieben auch insofern die Regelungen über die Zahlungspflicht zur Finanzierung der gesicherten Anwartschaften von eventuellen Bedenken unberührt. So VG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008 - 16 K 6270/07 - m.w.N., n.v. sowie bestätigend dazu OVG NRW, Urteil vom 27.04.2009. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.