Urteil
9 K 1693/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0514.9K1693.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Beigeladene plant auf den Grundstücken Gemarkung K. Flur 5 Flurstücke 44 und 45 (T. Straße 113 und 109) die Errichtung und den Betrieb einer Tierpension als Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekt. Die im Eigentum des Immobilienservice Bielefeld stehenden Grundstücke liegen unstreitig im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und sind jeweils zur T. Straße (M. 783) hin mit einem Wohnhaus bebaut. Das südlich angrenzende Grundstück der Kläger ist ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut, dessen Abstand zur geplanten Hundepension ca. 115 m beträgt. 3 Am 01.03.2007 beantragte der Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung eines Wohnhauses zu einem Sozialbetrieb mit Büro und Tierhaltung sowie zum Neubau eines Hundehauses in zwei Bauabschnitten. Im Zuge eines ersten Bauabschnitts (BA I) sollte das Wohnhaus Nr. 113 umgebaut und westlich davon ein Hundehaus errichtet werden, so dass insgesamt Platz für maximal 24 kleine oder maximal 10 große Hunde entsteht. Für einen zweiten Bauabschnitt (BA II) war ein südlicher Anbau an das neu zu errichtende Hundehaus geplant, der die Kapazität auf maximal 42 kleine oder maximal 17 große Hunde erweitert. Das südlich, zum klägerischen Grundstück hin gelegene Wohnhaus Nr. 109 war dagegen erst mittelfristig als Wohnung für Betriebsangehörige vorgesehen und nicht Gegenstand der beantragten Baugenehmigung. 4 Im Baugenehmigungsverfahren legte der Beigeladene eine schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 15.03.2007 vor. Zum Beurteilungsmaßstab heißt es dort:" Obwohl die TA Lärm nicht speziell für ein Tierheim ausgelegt ist, erfolgt die Betrachtung nach diesen Regelwerken mangels einer anderen Richtlinie; im Hinblick auf die besondere Lärmcharakteristik des Vorhabens werden entsprechende Zuschläge vergeben. Damit wird der Besonderheit einer Tierpension hinreichend Rechnung getragen". Die Berechnung der zu erwartenden Geräuschimmissionen ergab unter Berücksichtigung der vom Beigeladenen geplanten Betriebsabläufe und diverser Schallschutzmaßnahmen für das Wohnhaus der Kläger Beurteilungspegel tags von 50,8 dB(A) (BA I) bzw. von 52,4 dB(A) (BA II), sowie nachts von 32,9 dB(A) bzw. 34,5 dB(A). Die prognostizierten Maximalpegel belaufen sich danach auf 61,4 dB(A) (BA I) bzw. 60,8 dB(A) (BA II) tags sowie auf 45,8 dB(A) (BA I + II) nachts. 5 Unter dem 09.07.2007 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter Beifügung diverser Nebenbestimmungen. Mit Nr. II.1. der Nebenbestimmungen erklärte er die schalltechnische Untersuchung vom 15.03.2007 zum verbindlichen Bestandteil der Baugenehmigung und verlangte, einzeln bezeichnete Annahmen, Anforderungen und Empfehlungen in Bau und Betrieb umzusetzen. Nach Nr. II.4 sind unruhige Hunde unverzüglich zu betreuen und zu beruhigen sowie, sofern diese Maßnahme nicht innerhalb von drei Minuten Erfolg zeitigt, in geschlossenen Räumen unterzubringen, bis sie sich beruhigt haben. Als unruhig gelten Hunde, die innerhalb eines Zeitraums von drei Minuten mindestens 10 mal bellen. Gemäß Nr. II.8. ist die genehmigte Anlage so zu errichten und darf nur so genutzt werden, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Tiere und Einrichtungen verursachten Geräuschimmissionen - auch in Verbindung mit dem zugehörigen Fahrzeugverkehr - u.a. am Wohnhaus der Kläger die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten. 6 Am 13.08.2007 haben die Kläger Klage gegen die Baugenehmigung vom 09.07.2007 erhoben. 7 Unter dem 11.09.2008 hat der Beklagte dem Beigeladenen für dessen geänderte bauliche Konzeption der Tierpension unter Einbeziehung des ehemaligen Wohnhauses T. Straße 109 eine weitere Baugenehmigung erteilt, die der Beigeladene zumindest teilweise bereits ins Werk gesetzt hat. Auch gegen diese Baugenehmigung haben die Kläger Klage erhoben (Vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tage - 9 K 2932/08 -). Auf die hier streitgegenständliche Baugenehmigung vom 09.07.2007 hat der Beigeladene nicht verzichtet. 8 Die Kläger meinen, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. So habe der Beklagte zu Unrecht eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angenommen. Außerdem liege das Baugrundstück in einem durch Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebiet, was zu einer grundsätzlichen planungsrechtlichen Unzulässigkeit nicht privilegierter Außenbereichsvorhaben führe. Die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung Ziff. 2.2-1 ergebe sich aus dem Umstand, dass das Landschaftsschutzgebiet u.a. der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in einem durch Landwirtschaft, Siedlung, Verkehr, Gewerbe und Erholung beanspruchten Lebensraum und der Sicherung der Freiräume wegen ihrer besonderen Bedeutung für die ruhige Feierabend- und Wochenenderholung diene. Ferner ergäben sich hinsichtlich des geplanten Betriebskonzepts tierschutzrechtliche Bedenken. 9 Jedenfalls rufe das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervor und verstoße deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot. Insoweit nehmen die Kläger im wesentlichen Bezug auf die von ihnen vorgelegten Stellungnahmen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schallschutz und Raumakustik Dr.- Ing. Brauns von der Ingenieurgesellschaft bsp vom 27.08.2007, vom 27.09.2007, vom 31.10.2007 sowie vom 12.12.2007. Danach sei das Regelwerk der TA Lärm für die Bewertung des durch den Betrieb einer Hundepension verursachten Lärms ungeeignet, weil die TA Lärm für maschinenverursachte Geräusche aus Gewerbe und Industrie entwickelt worden sei. Mit einer gewerblichen Einrichtung sei die Tierpension wegen ihrer besonderen Betriebs- und Personalstruktur nicht vergleichbar. Eine ergänzende Betrachtung auf Grundlage der mit deutlich geringeren Beurteilungszeiten arbeitenden Freizeitlärmrichtlinie, die im Übrigen auch bei - hinsichtlich der Lärmcharakteristik vergleichbaren - Hundedressurplätze angewendet werde, biete die Möglichkeit, die Geräuschsituation realistisch abzubilden und zu bewerten, denn diese enthalte hinsichtlich Ruhezeiten, Sonn- und Feiertagen deutlich strengere Bewertungskriterien. Abhängig von den Annahmen für Bellzeiten würden die hiernach maßgeblichen Immissionsrichtwerte durchaus überschritten. Jedenfalls sei aber nach TA Lärm eine Sonderfallprüfung vorzunehmen. Eine Regelfallprüfung sei aufgrund der besonderen immissionsschutztechnischen Gegebenheiten erkennbar nicht zielführend und berücksichtige die Belange der Kläger sowie die sich abzeichnende Konfliktsituation nicht angemessen. Für Einrichtungen der hier in Rede stehenden Art sei ein Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung von mindestens 300 m empfehlenswert, damit Lautäußerungen der Hunde im allgemeinen Umweltgeräuschpegel als Einzelgeräusch nicht auffallend in Erscheinung treten. Das der Baugenehmigung zugrunde gelegte Gutachten des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. weise zwar die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm nach, lasse allerdings eine Berücksichtigung der besonderen Verhaltensmerkmale der Tiere - insbesondere auch in der Zusammenarbeit mit dem hier vorgesehenen Personal - als auch eine Bewertung der besonderen Geräuschcharakteristik vermissen. Außerhalb der Zeiten erhöhten Verkehrsaufkommens auf der T. Straße träten die von der Hundepension verursachten Einzelgeräusche deutlich über die (gemessenen) vorhandenen Fremdgeräusche hervor, seien mithin subjektiv deutlich wahrnehmbar und damit auch störend. Wie eine Vergleichsmessung am Tierheim F. in W. vom 31.10.2007 zeige, sei mit einer nahezu permanenten Geräuschkulisse seitens der Tierpension zu rechnen, die aufgrund der besonderen Geräuschcharakteristik als besonders lästig zu bewerten sei. Intensives Hundebellen habe am ca. 180 m entfernten Messort Mittelungspegel von 50-55 dB(A) erzeugt. Die Zeitintervalle mit intensivem Hundegebell hätten zwar wenige Minuten betragen, sich jedoch nach kurzen Zeitabständen wiederholt. Nach den gewonnenen Erkenntnissen sei als möglicher Ansatz im Rahmen einer Immissionsprognose ein Hundebellen von mindestens 30 Minuten je Stunde anzunehmen. 10 Die Kläger beantragen, 11 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 09.07.2007 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er meint, die in Rede stehende Baugenehmigung sei insgesamt rechtmäßig. Insbesondere verletze sich das Rücksichtnahmegebot nicht. Die Kläger könnten insoweit lediglich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete verlangen. Dass dieser Anspruch gewahrt werde, ergebe sich aus der schalltechnischen Untersuchung vom 15.03.2007, die von der Bezirksregierung E. überprüft und für plausibel befunden sei und die verbindlicher Bestandteil der Baugenehmigung sei. 15 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 16 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Auf das Protokoll vom 11.03.2009 wird Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Zwar hat der Beigeladene für die mittlerweile geänderte bauliche Konzeption der Tierpension unter dem 11.09.2008 eine weitere Baugenehmigung erhalten und diese zumindest teilweise bereits ins Werk gesetzt. Der Beigeladene hat allerdings auf die hier streitbefangene Baugenehmigung vom 09.07.2007 nicht verzichtet. Sie ist auch nicht anderweitig erloschen, weil weder die Drei-Jahres-Frist des § 77 Abs. 1 BauO NRW abgelaufen ist, noch eine Realisierung des Vorhabens nach der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung völlig ausgeschlossen ist. 21 Die Klage ist allerdings in der Sache nicht begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 09.07.2007 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Bauordnung NRW, Kommentar, 11. Auflage, Düsseldorf 2008, § 74 Rn. 38 ff.; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, München, Stand: 01. Dezember 2008, § 74 Rn. 49 ff. 24 Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die Baugenehmigung des Beklagten vom 09.07.2007 liegt nicht vor. 25 Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Kläger, die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB seien für das Vorhaben der Beigeladenen nicht erfüllt. Der Nachbar im Außenbereich hat keinen grundsätzlichen Anspruch auf Bewahrung des Außenbereichs und kann daher allein aus der möglichen objektiven Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung keinen Schutzanspruch auf Nichtausführung herleiten. 26 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1995 - 4 B 47.95 - BRS 57 Nr. 224; Beschluss vom 24.04.1997 - 4 B 65.97 - BRS 59 Nr. 179; Beschluss vom 28.07.1999 - 4 B 38.99 - BRS 62 Nr. 189. 27 Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich auch aus dem Umstand, dass das Grundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, in einem durch den Landschaftsplan C1. -West festgesetzten Landschaftsschutzgebiet liegt, nichts anderes. Die Bewohner eines Landschaftsschutzgebietes haben keinen Anspruch darauf, dass in dem Gebiet keine weiteren Baumaßnahmen verwirklicht werden. Festsetzungen in einem Landschaftsplan zum Schutz der Landschaft vor weiterer Zersiedelung erfolgen ausschließlich im allgemeinen Interesse; private Interessen von Nachbarn werden hiervon nicht erfasst. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.05.1992 - 11 B 1432/92 -. 29 Dies gilt auch für die von den Klägern angeführten textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans. Die unter Ziff. 2.2-1 angeführte Sicherung der Freiräume wegen ihrer besonderen Bedeutung für die ruhige Feierabend- und Wochenenderholung erfolgt im öffentlichen Interesse für alle Erholungssuchenden, gewährt den in dem Gebiet Wohnenden aber keine darüber hinausgehenden Abwehrrechte. Im Übrigen hat der Beklagte als Untere Landschaftsbehörde dem Beigeladenen mit Bescheid vom 23.05.2007 eine Befreiung vom Verbot der Errichtung bzw. Änderung baulicher Anlagen erteilt. 30 Die Kläger können eine Verletzung in eigenen Rechten auch nicht auf eine Verletzung tierschutzlicher Vorschriften schützen, weil diese dem Allgemeininteresse dienen und nicht dem Schutz der Nachbarschaft von Tierhaltern. 31 Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das zu Lasten des Eigentümers eines Grundstücks im Außenbereich verletzt wird, wenn dieses Grundstück schädlichen Umwelteinwirkungen seitens des benachbarten Vorhabens ausgesetzt wird. 32 Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt- Kommentar, Stand Oktober 2008, § 35 Rn. 185 ff.; Schulte, a.a.O., § 74 Rn. 177 ff. (178d), jeweils m.w.N. 33 Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.08.2005 - 4 B 41.05 -, BRS 69 Nr. 102. 35 Nach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 36 Die danach erforderliche Bewertung der von dem genehmigten Betrieb der Tierpension zu erwartenden Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück der Kläger hat entgegen der Auffassung der Kläger anhand der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998 zu erfolgen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 -, DVBl 2007, 1564; OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2008 - 7 B 1741/07 -, NVwZ-RR 2008, 450 und bei juris. 38 Nach der Definition ihres Anwendungsbereichs in Nr 1. Abs. 1 und 2 dient die TA Lärm dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen und nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. 39 Die strittige Tierpension ist eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 22 BImSchG, die im Katalog der vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommenen Anlagen nicht aufgeführt ist. Insbesondere handelt es sich nicht um eine sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlage im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b) der TA Lärm, deren Geräuschimmissionen nach der Freizeitlärmrichtlinie zu beurteilen wären. Konflikte aufgrund von Geräuschen durch Freizeitanlagen treten nach Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie in der Regel dann auf, wenn ein Teil der Bevölkerung in der Freizeit (in den Abendstunden, an Wochenenden, an Sonn- und Feiertagen) Entspannung durch Ruhe sucht, ein anderer dagegen durch Aktivitäten in Freizeitanlagen erholen will. Die Freizeitlärmrichtlinie versucht, diesem Konflikt dadurch zu begegnen, dass sie zu Gunsten der Ruhe und Entspannung Suchenden von der TA Lärm abweichende Immissionsrichtwerte und Beurteilungszeiten vorgibt. Eine Tierpension ist jedoch keine Freizeitanlage und kann daher vom Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie nicht umfasst sein. Allein die Tatsache, dass von einer u.a. der Unterbringung von Hunden dienenden Tierpension ähnliche Geräusche ausgehen - wie etwa von einem Hundedressurplatz, der zu den Freizeitanlagen im Sinne von Nr. 1 der Freizeitlärmrichtlinie gehört und damit in deren Anwendungsbereich fällt - rechtfertigt die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie nicht. 40 So: OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2008 - 7 B 1741/07 -, a.a.O. 41 Die von den Klägern behauptete Atypik des hier in Rede stehenden Lärms in Form von Hundegebell steht der grundsätzlichen Anwendbarkeit der TA Lärm nicht entgegen. Die Kläger führen an, dass die TA Lärm für gewerblichen Maschinenlärm konzipiert worden sei und Hundegebell gerade mit Blick auf die entwicklungsgeschichtliche Beziehung zwischen Mensch und Hund insoweit als besonders lästig empfunden werde, als der Mensch Hundegebell als Warnsignal wahrnehme. Dieses Vorbringen stellt allerdings die grundsätzliche Eignung der TA Lärm zur Bewertung der Geräuschimmissionen nicht in Frage. Bereits im Rahmen der Regelfallprüfung wird die besondere Lästigkeit ton- und informationshaltiger sowie impulshaltiger Geräusche durch Zuschläge auf den gemittelten Schalldruckpegel bzw. durch die Anwendung des Takt-Maximalpegelverfahrens berücksichtigt; vgl. Nr. 2.9 und 2.10. TA Lärm. Liegen darüber hinaus besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, ist nach Nr. 3.2.2 TA Lärm eine Sonderfallprüfung durchzuführen. 42 Können die Kläger nach alledem nur die Einhaltung der Schutzmaßstäbe der TA Lärm einfordern, verstößt die streitbefangene Baugenehmigung nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, weil sie den Schutzanspruch der Kläger hinreichend sicherstellt. Da das Grundstück der Kläger unstreitig im Außenbereich liegt, können diese lediglich die Einhaltung von Mischgebietswerten beanspruchen, also Beurteilungspegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. 43 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 m.w.N. 44 Gemäß Nebenbestimmung Nr. II 8 darf die Tierpension nur so betrieben werden, dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. c) TA Lärm u.a. am Wohnhaus der Kläger nicht überschritten werden. 45 Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Einhaltung dieser Richtwerte auch nicht von vorneherein unrealistisch. Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 15.03.2007, die nach Nebenbestimmung Nr. II 1 verbindlicher Bestandteil der Baugenehmigung ist, werden beim Betrieb der Tierpension die für das Grundstück der Kläger maßgeblichen Immissionsrichtwerte sicher eingehalten. Der Berechnung der schalltechnischen Untersuchung zufolge sind am Wohnhaus der Kläger Beurteilungspegel tags von 50,8 dB(A) (Bauabschnitt I) bzw. 52,4 dB(A) (Bauabschnitt II) zu erwarten. Der maßgebliche Immissionsrichtwert wird damit um wenigstens 7,6 dB(A) erheblich unterschritten. Für die Nachtzeit ergibt sich sogar eine Unterschreitung von wenigstens 10,5 dB(A). Selbst bei einer Erhöhung des Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit von 3 dB(A) auf 6 dB(A) werden danach sogar die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete gewahrt. 46 Durchgreifende Zweifel an der schalltechnischen Berechnung liegen nicht vor. Die zugrunde gelegten Freilaufzeiten von zweimal zwei Stunden pro Tag und Hund sind schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Baugenehmigung den zulässigen Betrieb insoweit beschränkt. Längere Freilaufzeiten gehören nicht zu dem hier allein zu überprüfenden genehmigungskonformen Betrieb. Die Kammer hält auch die angesetzten Zeiten für Hundegebell nicht für unrealistisch. Der Gutachter geht für die Tagzeit bei voller Auslastung nach dem zweiten Bauabschnitt, für den das Halten von maximal 42 kleinen bzw. maximal 17 großen Hunden zugelassen wird, von zwei Stunden Hundegebell am Tag im Bereich der Gruppenfreiläufe, sowie von einer Stunde am Tag im Bereich der Ausläufe westlich und östlich des geplanten Hundehauses aus und bringt hierfür aufgrund von Vergleichsmessungen aus Sicherheitsgründen ausschließlich Hundegebell von adulten Schäferhunden mit einem Schallleistungspegel von 114 dB(A) in Ansatz. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf die von ihnen vorgelegte Messung beim Tierheim W. gegen diesen Ansatz vorbringen, es sei von wenigstens 30 Minuten Hundegebell je Stunde auszugehen, vermag die Kammer dem schon deshalb nicht zu folgen, weil die Vergleichbarkeit der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten des Tierheims einerseits und der Tierpension andererseits völlig unklar ist. Gegen den Ansatz der Kläger spricht auch, dass das genehmigte Betriebsgeschehen einen solchen Ansatz nicht rechtfertigt. Denn der Betreiber der Tierpension ist nach Nebenbestimmung Nr. II 4. verpflichtet, unruhige Hunde unverzüglich zu beruhigen und notfalls in geschlossenen Räumen unterzubringen. Der Einwand der Kläger, das vom Beigeladenen hierfür vorgesehen Personal sei zur Erfüllung dieser Auflage von vorneherein nicht geeignet, verfängt nicht. Zum einen ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass es dem Beigeladenen nicht möglich sein sollte, seine Mitarbeiter hierzu zu befähigen. Zum anderen hat die Kammer nur das genehmigte Betriebsgeschehen zu beurteilen, das auch den in der genannten Nebenbestimmung festgelegten Umgang mit unruhigen Hunden umfasst. 47 Hinzu kommt, dass der für das klägerische Grundstück maßgebliche Immissionsrichtwert tags von 60 dB(A) nach der schalltechnischen Berechnung vom 15.03.2007 so weit unterschritten ist, dass er selbst bei einer Verdoppelung der in Ansatz gebrachten Aktivitäten eingehalten wird (vgl. Ziff. 4.5 1. Spiegelstrich der Schalltechnischen Untersuchung). Danach werden selbst bei - unterstellt - sechs Stunden Hundebellen am Tag aus den Gruppenfreiläufen und den Freiläufen am Hundehaus keine Richtwertüberschreitungen und damit auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Dabei ist noch nicht in Rechnung gestellt, dass in der schalltechnischen Untersuchung vom 15.03.2007 zu Gunsten der Lärmbetroffenen nicht ein durchschnittlich lautes Hundegebell in Ansatz gebracht worden ist, sondern ausschließlich Hundegebell adulter Schäferhunde. 48 Eine die Regelfallprüfung ergänzende Prüfung im Sonderfall ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht erforderlich. Nach Nr. 3.2.2. Satz 1 TA Lärm ist, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalles eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Neben der Dauer der Schalleinwirkung, der Tageszeit, der Spitzengeräusche, der Häufigkeit der geräuschverursachenden Ereignisse finden insbesondere auch die Ton- und Informationshaltigkeit sowie die Impulshaltigkeit der Geräusche bereits im Rahmen der Regelfallprüfung Berücksichtigung, so dass die für die Bewertung des zu erwartenden Hundelärms relevanten Umstände dort bereits erfasst werden. Weitere für die Lärmbeurteilung relevante Faktoren haben die Kläger nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat es für billig erachtet, die Kläger nicht auch mit außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten, weil sich dieser nicht durch Stellung eines Klageabweisungsantrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat; vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 50 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.