Urteil
6 K 2664/08
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kostenbeitrag nach §§ 91,92 SGB VIII kann erst erhoben werden, wenn der Elternteil vor Beginn der Leistung über Art, Beginn, Dauer und die zivilrechtlichen Folgen der Gewährung von Jugendhilfe verständlich informiert wurde.
• § 41 SGB VIII enthält keine Voraussetzung, dass die Hilfe nur gewährt werden darf, wenn die Verselbstständigung bis zu einem bestimmten Alter sicher prognostizierbar ist; bereits konkrete Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung genügen.
• Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag kann trotz familiärer Konflikte und Distanz zwischen Elternteil und Kind rechtlich geboten sein; eine besondere Härte nach § 92 Abs. 5 SGB VIII liegt nur in atypischen Fällen vor.
• Fehlt die gesetzlich erforderliche Aufklärung über die Auswirkungen der Jugendhilfe auf zivilrechtliche Unterhaltspflichten, ist der Kostenbeitragsbescheid rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht nach §92 SGB VIII erforderlich; fehlende Aufklärung macht Kostenbeitrag rechtswidrig • Ein Kostenbeitrag nach §§ 91,92 SGB VIII kann erst erhoben werden, wenn der Elternteil vor Beginn der Leistung über Art, Beginn, Dauer und die zivilrechtlichen Folgen der Gewährung von Jugendhilfe verständlich informiert wurde. • § 41 SGB VIII enthält keine Voraussetzung, dass die Hilfe nur gewährt werden darf, wenn die Verselbstständigung bis zu einem bestimmten Alter sicher prognostizierbar ist; bereits konkrete Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung genügen. • Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag kann trotz familiärer Konflikte und Distanz zwischen Elternteil und Kind rechtlich geboten sein; eine besondere Härte nach § 92 Abs. 5 SGB VIII liegt nur in atypischen Fällen vor. • Fehlt die gesetzlich erforderliche Aufklärung über die Auswirkungen der Jugendhilfe auf zivilrechtliche Unterhaltspflichten, ist der Kostenbeitragsbescheid rechtswidrig. Die volljährige Tochter des Klägers beantragte Jugendhilfe in betreuter Wohnform und erhielt ab 19.7.2007 Hilfe nach §41 i.V.m. §34 SGB VIII; der Beklagte genehmigte die Maßnahme zunächst bis 31.1.2008 und verlängerte bis 31.3.2008. Die Maßnahme umfasste Unterbringung in einer WG und Qualifizierungs- bzw. Vermittlungsangebote; über den Zeitraum zeigten sich teils Fortschritte, teils Rückschläge. Der Beklagte informierte den Kläger per Schreiben vom 25.7.2007 über die Maßnahme und verlangte ab 1.8.2007 einen monatlichen Kostenbeitrag; das Kindergeld wurde dem Träger ab September 2007 zugeführt. Der Kläger bestritt die Voraussetzungen der Hilfe und seine Unterhaltspflicht und erhob Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid. In der mündlichen Verhandlung hob der Beklagte den Bescheid für den Zeitraum 19.7.–31.7.2007 auf; über den restlichen Zeitraum stritten die Parteien weiter. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet hinsichtlich des Zeitraums 1.8.2007–31.3.2008; das Verfahren wurde in Bezug auf 19.7.–31.7.2007 erledigt. • Rechtmäßigkeit der Jugendhilfe: Die gewährte Hilfe nach §41 i.V.m. §§27,34 SGB VIII war rechtmäßig, weil sie gerade auf Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeiten zur eigenverantwortlichen Lebensführung auch bei nur erwartbaren Fortschritten abzielt. • Keine Zustimmung der Eltern erforderlich: Bei volljährigen Hilfeempfängern ist weder ein Antrag noch das Einverständnis des Elternteils für die Leistungsgewährung erforderlich (§41 Abs.2 SGB VIII). • Unterhaltspflicht: Der Kläger war als Vater grundsätzlich unterhaltspflichtig (§1601 BGB); zivilrechtliche Befreiung berührt nicht die kostenbeitragsrechtliche Heranziehung, jedenfalls bis zur Klärung der Leistungsfähigkeit. • Besonderen Härtegrund verneint: Eine besondere Härte im Sinne des §92 Abs.5 SGB VIII lag nicht vor; familiäre Konflikte und Distanz begründen keine besondere Härte, die von der Heranziehung entbinden würde. • Aufklärungsdefizit: Nach §92 Abs.3 SGB VIII darf ein Kostenbeitrag erst erhoben werden, wenn der Pflichtige vor Beginn der Leistung über Art, Beginn, Dauer und insbesondere über die Folgen der Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch verständlich informiert wurde. • Unzureichende Mitteilung: Das Schreiben des Beklagten vom 25.7.2007 enthielt nur eine knappe Formulierung zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Träger und erklärte nicht deutlich und allgemeinverständlich, dass der zivilrechtliche Unterhaltsbedarf in dem Umfang durch die Jugendhilfe gedeckt und damit die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Höhe nach reduziert ist; daher genügte es nicht den Anforderungen des §92 Abs.3 SGB VIII. • Rechtsfolge: Wegen der unzureichenden Aufklärung war der Kostenbeitragsbescheid für den Zeitraum 1.8.2007–31.3.2008 rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage ist insoweit begründet: Der Bescheid des Beklagten vom 1.8.2008 wird aufgehoben für den Kostenbeitragszeitraum 1.8.2007–31.3.2008, da der Kläger nicht ausreichend vor Beginn der Maßnahme über die zivilrechtlichen Folgen der Jugendhilfe belehrt wurde. Das Verfahren wurde für den Zeitraum 19.7.–31.7.2007 als erledigt eingestellt, weil die Parteien insoweit übereinstimmend eine Erledigung erklärt haben. Die Jugendhilfe selbst war inhaltlich gerechtfertigt, eine Heranziehung des Vaters zu einem Kostenbeitrag wäre nach den materiellen Vorschriften möglich gewesen, doch konnte wegen des Aufklärungsmangels kein wirksamer Kostenbescheid bestehen bleiben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.