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Urteil

9 K 1329/08.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0622.9K1329.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 03. April 2008 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am ………. in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Er reiste nach seinen Angaben am 27. September 1998 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 12. Oktober 1998 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, (Bundesamt) die Gewährung politischen Asyls. 3 Zur Begründung gab er im Verfahren vor dem Bundesamt im Wesentlichen an: Er sei als Jugendlicher in der DVPA aktiv gewesen und habe als Lehrer gearbeitet. Aus diesem Grund sei sein Bruder von den Taliban getötet worden und deshalb werde er verfolgt. 4 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 01. Februar 1999 eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab, und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan nicht vorlägen. Es bejahte aber hinsichtlich Afghanistan ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die hiergegen erhobene Klage wies die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2000 ab. 5 Der Kläger nahm seinen Folgeantrag vom 02. Mai 2001 mit Schreiben vom 24. September 2002 zurück. 6 Mit Schreiben vom 09. Januar 2007 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu widerrufen, und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. 7 Mit Bescheid vom 03. April 2008 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 11. Oktober 2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorlägen. Weiter wurde festgestellt, das die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. 8 Gegen den am 07. April 2008 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 21. April 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Darlegung im Einzelnen ausführt: In seiner Heimat herrsche ein bürgerkriegsähnlicher Zustand. Weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter sei er in der Lage das für das Leben Notwendige zu erhalten. Im Übrigen sei er als aktives Mitglied der Jugendorganisation der DVPA durch Verfolgung bedroht. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 03. April 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den er nicht abgeschoben werden darf, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 03. April 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen in den er nicht abgeschoben werden darf. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die der Kammer vorliegenden und den Beteiligten zugänglich gemachten Auskünfte, Stellungnahmen und Presseberichte zur Lage in Afghanistan Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. 19 In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang war die Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Vornahme der beantragten Amtshandlung zu verpflichten. 20 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 03. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit mit ihm unter Widerruf des Bescheides vom 01. Februar 1999 festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen (dazu I.). Er ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit mit ihm festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt (dazu II.). 21 I. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegen nicht vor. 22 § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt - wie die umgesetzte Vorschrift des Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG - einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt voraus. Erst wenn Konflikte eine solche Qualität erreicht haben, wird danach ein Schutzbedürfnis für die betroffenen Zivilpersonen anerkannt. Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 des am 08. Juni 1977 abgeschlossenen Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Zusatzprotokoll II - ZP II - (BGBl. 1990 II S. 1637) erfüllt. Er liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind, es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt auch dann vor, wenn die oben genannten Voraussetzungen nur in einem Teil des Staatsgebiets erfüllt sind. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 (205 ff.). 24 Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe, kann von einem innerstaatlichen Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht ausgegangen werden. 25 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist einmal durch militärische Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen und internationalen Truppen andererseits beeinträchtigt, aber auch durch politisch motivierte und/oder kriminelle Gewaltanwendung. Während im Süden und Osten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind es in anderen Teilen Afghanistans Rivalitäten lokaler Machthaber oder Milizenführer sowie die zunehmende Kriminalität, die die Sicherheit der Bewohner bedrohen. In Kabul hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, auch wenn sie auf Grund der ISAF-Präsenz im regionalen Vergleich als zufriedenstellend eingeschätzt wird. Gelegentlich kommt es in Kabul zu Raketenbeschuss. Die Zahl der Selbstmordanschläge hat stark zugenommen, wobei neben den afghanischen Sicherheitskräften auch ausländische Truppen die Hauptanschlagsziele gewesen sind. Eine deutliche Zunahme von Entführungen hauptsächlich afghanischer Staatsangehöriger zwecks Erpressung von Lösegeld ist ebenso zu verzeichnen wie Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften auf die Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellten sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen oder Diebstählen heraus. Von den insgesamt 15 Bezirken Kabuls werden nur die Distrikte Sarobi, Paghman, Khak-e-Jabar, Musahi und Charasyab als unsicher ein. 26 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 03. Februar 2009 (Stand: Januar 2009), S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update: Aktuelle Entwicklungen, 21. August 2008, S. 3 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan, 26. Februar 2009, S. 3 f.; UK Border Agency, Country of Origin Information Report: Afghanistan form 18 February 2009, paragraphs 8.16 - 8.38; UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 06. Oktober 2008, S. 3. 27 Angesichts dessen ist jedenfalls für den Raum Kabul der Grad bürgerkriegs- oder guerillaähnlicher Kampfhandlungen noch nicht erreicht. 28 Vgl. so auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -, juris Rn. 52 f. 29 II. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60 a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll. Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen daher Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungsverbote gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, verletzen würde. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 (381 ff.), vom 08. DezembeS. 1998 - BVerwG 9 C 4.98, BVerwGE 108, 77 (79 ff.), vom 02. SeptembeS. 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 (193 f.), und vom 17. OktobeS. 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (326 ff.); OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -, juris Rn. 59 ff. 31 Eine individuelle, gerade in seinen persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht dem Kläger aus den oben genannten Gründen nicht. 32 Ein aus Verfassungsrecht abzuleitender Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich jedoch auf Grund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsland. Der Kläger ist bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, weil er voraussichtlich nicht in der Lage wäre, sich im alltäglichen Existenzkampf zu behaupten. 33 Vgl. Abschiebungsschutz für einen allein stehenden, arbeitsfähigen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen bejahend: OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 06. Mai 2008 -, 6 A 10749/07 -, juris Rn. 22 ff.; a. A.: OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -, juris Rn. 59 ff. 34 Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich nach den voran gegangenen Ausführungen weiter verschlechtert. 35 Die Versorgung der Bevölkerung hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar in der Vergangenheit grundsätzlich verbessert. 36 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 03. Februar 2009 (Stand: Januar 2009), S. 27. 37 Allerdings profitieren mangels Kaufkraft nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Insbesondere sieht sich die nicht wohlhabende Bevölkerung mit einer unzureichenden Trinkwasser- und Nahrungsmittelversorgung sowie extremer Wohnungsnot konfrontiert. 38 Vgl. amnesty international, amnesty report 2009 vom 28. Mai 2009; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 03. Februar 2009 (Stand: Januar 2009), S. 27; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update: Aktuelle Entwicklungen, 21. August 2008, S. 16. 39 Angesichts der großen Zahl von Rückkehrern und der prekären Sicherheitslage sind auch die Hilfsorganisationen allenfalls in der Lage eine minimale Grundversorgung zu Gewähr leisten. 40 Vgl. amnesty international, Gutachten vom 17. Januar 2007 für den Hessischen VGH, S. 4 f. 41 Personen, die nicht in noch bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren können, die ihnen bei einer Wiedereingliederung behilflich sind, haben in der Regel keine Möglichkeit, sich selbst den Lebensunterhalt zu erarbeiten und eine adäquate Unterkunft zu erlangen. 42 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update: Aktuelle Entwicklungen, 21. August 2008, S. 16. 43 Insbesondere Flüchtlinge, die nach längerer Abwesenheit aus dem westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten, wenn ihnen das in Afghanistan notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf überhöhte Erwartungen hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, sodass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. 44 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 03. Februar 2009 (Stand: Januar 2009), S. 27. 45 Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ausreichende Erträge aus einer Tätigkeit wird erzielen können. Sollte er sich als Tagelöhner verdingen, wäre mit einem durchschnittlichen Tageslohn von weniger als 50 Afghanis zu rechnen, das sind ca. 1,00 US-Dollar. 46 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update: Aktuelle Entwicklungen, 21. August 2008, S. 16. 47 Selbst wenn der Kläger jeden Tag im Monat beschäftigt würde, käme er nur auf ein Einkommen von knapp 30,00 US-Dollar, was nach dem Index der Weltbank der „absoluten Armut“ zugeordnet wird. 48 Dass der Kläger bei Familienangehörigen in Kabul unterkommen könnten ist nicht ersichtlich. Die Familienangehörigen haben zuletzt in Mazar-i Sharif gelebt. Angesichts der schlechten Versorgungslage in Afghanistan ist auch nicht ersichtlich, dass die wirtschaftliche Situation es zuließe, den Kläger dort zusätzlich aufzunehmen und zu versorgen. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. 50 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.