Urteil
6 A 10749/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
17mal zitiert
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann bestehen, wenn einem Rückkehrer in Afghanistan aufgrund unzureichender Versorgungslage und fehlender sozialer Bindungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Entwicklung droht.
• Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (Rückführungspriorisierung bestimmter Personengruppen) kann verfassungsrechtlich überwunden werden, wenn für den Betroffenen im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahr besteht.
• Bei mittellosen, alleinstehenden, arbeitsfähigen männlichen Rückkehrern ohne familiäre Bindungen in Kabul sind die Kombination aus fehlenden Erwerbsmöglichkeiten, unzureichender Unterkunft, eingeschränkter medizinischer Versorgung und Mangelernährung maßgeblich für die Feststellung eines Abschiebungsverbots.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot bei mittellosen alleinstehenden Rückkehrern nach Afghanistan • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann bestehen, wenn einem Rückkehrer in Afghanistan aufgrund unzureichender Versorgungslage und fehlender sozialer Bindungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Entwicklung droht. • Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (Rückführungspriorisierung bestimmter Personengruppen) kann verfassungsrechtlich überwunden werden, wenn für den Betroffenen im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahr besteht. • Bei mittellosen, alleinstehenden, arbeitsfähigen männlichen Rückkehrern ohne familiäre Bindungen in Kabul sind die Kombination aus fehlenden Erwerbsmöglichkeiten, unzureichender Unterkunft, eingeschränkter medizinischer Versorgung und Mangelernährung maßgeblich für die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Der Kläger, 1981 geborener afghanischer Staatsangehöriger (Hazara), stellte 2003 einen Asylantrag in Deutschland; zunächst wurde sein Antrag abgelehnt. Nach einem Folgeantrag 2006 lehnte die Beklagte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Feststellung eines Abschiebungshindernisses ab. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG mit der Begründung, die Lage in Afghanistan habe sich verschlechtert und er als mittelloser, alleinstehender Rückkehrer ohne Verwandte sei besonders gefährdet. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte, für arbeitsfähige alleinstehende Männer in Kabul bestehe keine extreme Gefährdung. Der Senat nahm Beweis durch Sachverständige zu gesundheitlichen Folgen von Mangelernährung und berücksichtigte Gutachten zur Lage auf dem Arbeitsmarkt, Versorgung und Unterkünften in Kabul. • Rechtliche Grundlage ist § 60 Abs. 7 AufenthG: Abschiebung kann zu unterlassen sein, wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht; allgemeine Gefahren der Bevölkerungsgruppe sind bei Abschiebestopp-Anordnungen zu berücksichtigen. • Die verfassungsrechtliche Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG setzt voraus, dass der Betroffene landesweit mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahr ausgesetzt wäre, die einer Abschiebung unzumutbar macht; hierfür reicht nicht bloß eine unberechenbare Sicherheitslage. • Der Senat stellt anhand der Beweisaufnahme und beigezogener Gutachten fest, dass der Kläger als mittelloser, alleinstehender, arbeitsfähiger Mann ohne familiäre Bindungen in Kabul kaum legale Erwerbsmöglichkeiten hat, weil Arbeitsvermittlung stark beziehungsgebunden ist und die Arbeitslosigkeit sehr hoch ist. • Internationale und staatliche Unterstützungsmaßnahmen erreichen die besonders Bedürftigen nicht in ausreichendem Umfang; Hilfsorganisationen sind durch Sicherheitsprobleme eingeschränkt, und Rückkehrer erhalten nur geringe ‚Starthilfe‘, sodass eine gesicherte Nahrungsversorgung nicht gewährleistet ist. • Wohnraum ist knapp und häufig nicht winterfest; verfügbare Unterbringungsprogramme sind begrenzt oder ausgelaufen, sodass mittellose Rückkehrer voraussichtlich nur notdürftige Unterkünfte finden. • Medizinische Versorgung ist unzureichend; Behandlung ist oft nur gegen Beziehungen oder Bestechung möglich; hygienische Verhältnisse und fehlende ärztliche Hilfe erhöhen Infektionsrisiken. • Die medizinische Sachverständige erläuterte, dass eine primär aus Brot und Tee bestehende Mangelernährung zu Eisenmangel, Immunschwäche und schweren Infektionen führen kann; in Verbindung mit schlechten Wohn- und Hygienebedingungen ist bei einem Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit ein fortschreitender körperlicher Verfall und lebensbedrohliche Folgen zu erwarten. • Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen liegt für den Kläger eine extreme Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor; deshalb war die Klage zu seinen Gunsten zu entscheiden und die Berufung zurückzuweisen. • Eine Entscheidung über § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. subsidiären Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie erübrigt sich aufgrund des festgestellten Abschiebungsverbots nach Satz 1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz, mit dem dem Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuerkannt wurde, bleibt damit in voller Übereinstimmung bestätigt. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt und die Beweisaufnahme sowie einschlägige Gutachten haben ergeben, dass er als mittelloser, alleinstehender, arbeitsfähiger Rückkehrer ohne familiäre Bindungen in Kabul mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Wesentliche Gründe sind das nahezu aussichtslose Auffinden rechtlich verwertbarer Erwerbsmöglichkeiten, die unzureichende Nahrungsversorgung trotz humanitärer Hilfe, der Mangel an winterfestem Wohnraum und die unzureichende medizinische Versorgung, die in Kombination zu einem fortschreitenden körperlichen Verfall und lebensbedrohlichen Erkrankungen führen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.