Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 15.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2008 verpflichtet, dem Kläger zu der Rechnung der Zahnärztin Dr. T. vom 06.10.2008 weitere Beihilfe in Höhe von 426,32 EUR zu gewähren und auf den Betrag Prozesszinsen ab Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als T1. im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 10.04.2008 reichte der Kläger dem Beklagten einen Behandlungsplan des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Q. vom 08.04.2008 betreffend eine implantologische Zahnbehandlung seiner Ehefrau "mit der Bitte um Überprüfung" ein. Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.04.2008 mit, die Kosten einer Implantatbehandlung seien nur dann beihilfefähig, wenn eine der in der Beihilfenverordnung vorgesehenen - eng begrenzten - Indikationen vorliege. Falls - wie hier anzunehmen sei - keine jener Indikationen gegeben sei, könnten ein Pauschalbetrag von 450,00 EUR und die Kosten für die Suprakonstruktion als beihilfefähig anerkannt werden. Im Jahre 2008 unterzog sich die Ehefrau des Klägers der ins Auge gefassten Zahnbehandlung durch den Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Q. und die Zahnärztin Dr. T. ; im Rahmen der Behandlung wurde bei der Ehefrau des Klägers auch ein Implantat eingesetzt. Im Hinblick auf die aus Anlass dieser Behandlung erstellte Rechnung der Zahnärztin Dr. T. vom 06.10.2008 erkannte der Beklagte auf entsprechenden Antrag des Klägers durch Bescheid vom 15.10.2008 Aufwendungen für solche Leistungen, die nach seiner Einschätzung der mit der Implantatbehandlung im Zusammenhang stehenden Suprakonstruktion zuzurechnen waren und im Einklang mit den zahnärztlicherseits zu beachtenden gebührenrechtlichen Vorschriften und den im Bereich des Beihilfenrechts erlassenen Verwaltungsvorschriften erlassen worden waren, als beihilfefähig an. Zuvor hatte der Beklagte durch Bescheid vom 14.05.2008 im Hinblick auf die durch die Implantatversorgung der Ehefrau des Kläger hervorgerufenen Aufwendungen bereits einen Pauschalbetrag von 450,00 EUR als beihilfefähig anerkannt. Gegen den Bescheid vom 15.10.2008 legte der Kläger am 28.10.2008 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30.12.2008 zurückwies. Am 27.01.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Implantatversorgung seiner Ehefrau sei nach Einschätzung der Zahnärztin Dr. T. und des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Q. notwendig gewesen, wie sich aus deren schriftlichen Stellungnahmen vom Juli 2009 ergebe. Die durch diese Behandlung entstandenen Kosten seien nicht höher, als sie im Falle einer herkömmlichen Versorgung mit einer Brücke gewesen wären. Die Beihilfefähigkeit der hier betroffenen Aufwendung sei gemäß der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 (- 6 A 2861/06 -) nicht durch § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO ausgeschlossen, weil jene Vorschrift mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren sei. Welche Regelungen der Dienstherr in den zum Beihilfenrecht erlassenen Verwaltungsvorschriften getroffen habe, sei rechtlich ohne Bedeutung, weil diese Regelungen in § 4 Abs. 2 lit b) BVO keine Grundlage fänden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2008 zu verpflichten, dem Kläger zu der Rechnung der Zahnärztin Dr. T. vom 06.10.2008 (Rechnungsbetrag: 1.114,38 EUR) bei Zugrundelegung höchstens des jeweiligen Schwellenwertes 2,3 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen in vollem Umfange Beihilfe zu gewähren und auf den Betrag Prozesszinsen ab Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 seien hier nicht einschlägig. Denn in jenen Fällen habe jeweils zur Implantatbehandlung keine sinnvolle Alternative bestanden. Außerdem habe den Entscheidungen noch eine andere Abrechnungspraxis als die vorliegend maßgebliche zugrunde gelegen: Seinerzeit seien ausschließlich Pauschalbeträge für jeden zu ersetzenden Zahn als beihilfefähig anerkannt worden; nunmehr seien auch die gesamten Kosten der Suprakonstruktion beihilfefähig. Mit der Begrenzung der durch Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für Implantatversorgungen von Beamten werde der legitime Zweck verfolgt, einer Ausuferung der Kosten für Zahnbehandlungen entgegenzuwirken. Dabei sei berücksichtigt worden, dass regelmäßig die Möglichkeit bestehe, statt einer Implantatversorgung eine herkömmliche Versorgung, etwa mit einer Brücke, zu wählen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte zu der Rechnung der Zahnärztin Dr. T. vom 06.10.2008 weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 426,32 EUR gewährt. Soweit der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2008 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beurteilung beihilferechtlicher Ansprüche bemisst sich grundsätzlich nach denjenigen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Entstehens der fraglichen Aufwendungen gegolten haben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23.05.2007 - 6 A 1959/05 - und vom 01.08.2003 - 6 A 29/01 -, jeweils in juris. Grundlage des Anspruchs des Klägers sind hiernach § 88 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.05.1981 (GV. NRW S. 234), §§ 3 und 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits,- Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO). Die erst nach dem Entstehen der hier fraglichen Aufwendungen des Klägers am 01.04.2009 in Kraft getretene Neufassung des Landesbeamtengesetzes auf Grund des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.04.2009 (GV. NRW S. 224) ist somit im vorliegenden Falle ohne rechtliche Bedeutung. Dem Anspruch steht die Existenz des - nicht ausdrücklich mit einem Widerspruch angefochtenen - Bescheides des Beklagten vom 23.04.2008 nicht entgegen. In jenem Bescheid wird im Wesentlichen lediglich festgestellt, dass im Falle der Ehefrau des Klägers keine der in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO aufgeführten Indikationen vorliegt, die in der Vorschrift als Voraussetzung für die Annahme von Beihilfefähigkeit genannt werden. Die im Bescheid vom 23.04.2008 vorgenommene Bewertung des Sachverhalts ist allein an denjenigen Maßstäben orientiert, die sich aus der Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit b) BVO ergeben. Auf die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, kommt es vorliegend jedoch nicht an, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. Die Versorgung der Ehefrau des Klägers mit implantatgestütztem Zahnersatz war notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO. Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind, bestimmt sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Dies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801; OVG NRW, Urteil vom 31.08.2007 - 6 A 2321/06 -, juris. Im vorliegenden Falle ergibt sich die Notwendigkeit der Aufwendungen aus den Bewertungen, die dem Behandlungsplan des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Q. vom 08.04.2008 zu Grunde liegen, aus der tatsächlichen Ausführung der Zahnbehandlung der Ehefrau des Klägers durch den genannten Facharzt und die Zahnärztin Dr. T. sowie aus den vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen dieser beiden Behandler vom Juli 2009. Beide Behandler haben eine Implantatversorgung im Falle der Ehefrau des Klägers im Hinblick auf deren Gebisssituation für geboten erachtet. Hierzu haben sie darauf hingewiesen, dass im Falle einer konventionellen Versorgung der Ehefrau des Klägers mit einer Brücke die intakten Kronen im Bereich der Zähne 17, 15 und 13 hätten entfernt werden müssen, um sodann eine verblockte Brücke, die von Zahn 17 bis Zahn 13 hätte reichen müssen, anzufertigen und einzusetzen; die Abnahme fest zementierter Kronen führe nicht selten zu einem Substanzverlust der Zähne, eventuell auch zu einer Pulpitis und - als Spätfolge - zu einem Zahnverlust auf Grund wiederkehrender Infektionen. Diese Erwägungen erscheinen dem Gericht nachvollziehbar. Die Frage der Angemessenheit im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO in Bezug auf Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen beurteilt sich grundsätzlich abschließend nach Maßgabe der für die Abrechnung dieser Leistungen einschlägigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und für Zahnärzte (GOZ). Die Beihilfefähigkeit setzt demgemäß regelmäßig voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Grundlage der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat. Ob dies der Fall ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO ist für die Beurteilung der Angemessenheit ohne Bedeutung. Werden nämlich notwendige Aufwendungen - wie in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO außerhalb des in ihm genannten Indikationsbereichs - in jedem Umfange für unangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine Regelung der Angemessenheit mehr. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, juris, - 6 A 4309/05 -, juris, und - 6 A 3995/06 -, n.v. Die Kosten der Implantatbehandlung der Ehefrau des Klägers sind in der Rechnung der Zahnärztin Dr. T. vom 06.10.2008 an Hand der anzuwendenden gebührenrechtlichen Vorschriften abgerechnet worden. An der Korrektheit der Abrechnung bestehen allerdings insoweit zumindest Zweifel, als in der Liquidation die Gebührennummer 517 GOZ angesetzt wurde; das hat - letztlich - zur Folge, dass dem Kläger hinsichtlich dieser Gebührennummer keine Beihilfe zusteht. Die Zahnärztin Dr. T. hat die genannte Gebührennummer zusätzlich zu der Nr. 220 GOZ in Ansatz gebracht. Ob bzw. in welchen Fällen die Nr. 517 neben der Nr. 220 GOZ abrechenbar ist, ist fraglich. Mit der Gebührennummer 220 GOZ wird die "Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)" abgerechnet. Durch die Leistung nach Nr. 220 GOZ sind gemäß der 2. Abrechnungsbestimmung nach Nr. 222 GOZ unter anderem Abformungen mit abgegolten. Die von der Zahnärztin Dr. T. daneben in Rechnung gestellte Gebührennummer 517 GOZ betrifft die "anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage". Hiernach erscheint die Annahme, die Gebührennummer 517 GOZ dürfe neben der Gebührennummer 220 GOZ nicht angesetzt werden, sehr wohl nachvollziehbar; sie ist zumindest nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Auf Grund der bestehenden Zweifel bezüglich der Auslegung der Vorschriften der GOZ war das beklagte Land berechtigt, durch ausdrückliche Hinweise für Klarheit über die von ihm vertretene Rechtsauffassung zu sorgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.4.1994 - 2 C 17.92 - und - 2 C 10.92 - ; bestätigt durch Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 32.03 -, ZBR 2005, 169. Von dieser Berechtigung hat das beklagte Land Gebrauch gemacht: In einem Runderlass des Finanzministeriums vom 19.08.1998 (SMBl. NW 203204) wurde unter Nr. 7.11 unter anderem festgelegt, neben der Nr. 220 GOZ sei die Nr. 517 GOZ nicht berechenbar; Abformungen im Zusammenhang mit der Versorgung von Zähnen mit Einzelkronen seien mit der Leistung nach Nr. 220 GOZ abgegolten. Hiernach sind im vorliegenden Falle Beihilfeansprüche bezüglich der Rechnungsposition Nr. 517 GOZ ausgeschlossen. Die Ehefrau des Klägers hat eine Versorgung durch eine - implantatgestützte - Einzelkrone erhalten, die in der Rechnung vom 06.10.2008 durch Ansatz der Nr. 220 GOZ abgerechnet wurde. Die Beihilfefähigkeit der nach den obigen Ausführungen zu berücksichtigenden Aufwendungen ist nicht (wirksam) durch § 4 Abs. 2 lit b) BVO in der mit Änderungsverordnung vom 12.12.2003 (GV. NRW S. 756) eingeführten Fassung ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift, nach der Aufwendungen gemäß Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ nur bei Vorliegen einer der dort aufgeführten Indikationen beihilfefähig sind, ist unwirksam, weil sie mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen - oben bereits zitierten - Urteilen vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, - 6 A 4309/05 - und - 6 A 3995/06 - festgestellt. Diese Feststellungen, denen die Kammer folgt ist, sind den Beteiligten bekannt; auf sie wird verwiesen. Die genannten Feststellungen haben ihre rechtliche Bedeutung nicht dadurch verloren, dass die Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 lit b) BVO - Nr. 11 c - nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 in der Weise geändert wurden, dass in ihnen nunmehr neben bestimmten Pauschalbeträgen auch die Aufwendungen für die Suprakonstruktion als beihilfefähig bezeichnet werden: Eine "Reparatur" der unwirksamen Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit b) BVO durch Verwaltungsvorschriften ist nämlich schon deshalb nicht möglich, weil die Verwaltungsvorschriften in § 4 Abs. 2 lit b) BVO keine Grundlage finden. So VG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2009 - 26 K 4142/07 -, juris. Der streitige Beihilfeanspruch des Klägers wird nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 BVO - bis zum 30.06.2008: § 4 Abs.1 Nr. 1 Satz 6 BVO - in der Höhe begrenzt. Denn eine Implantatversorgung ist nicht als Versorgung mit Zahnersatz im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, - 6 A 4309/05 - und - 6 A 3995/06 -. Das gilt auch bezüglich der Kosten der Suprakonstruktion. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - : Der in jenem Urteil festgestellte Beihilfeanspruch resultierte unter anderem aus Aufwendungen für eine Krone mit Verblendung; vorangehend: VG Minden, Urteil vom 28.06.2006 - 4 K 554/05 -. Die dem Kläger noch zustehende Beihilfe berechnet sich nach alledem wie folgt: Angesichts des Rechnungsbetrages der Rechnung vom 06.10.2008 (1.114,38 EUR) und des im vorliegenden Falle gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 lit c) BVO geltenden Bemessungssatzes von 70 v. H. ergibt sich ein maximaler Beihilfeanspruch von insgesamt 780,07 EUR. Hierauf hat der Beklagte einen Betrag von 276,78 EUR bereits gezahlt. Da der Kläger hinsichtlich der in der Liquidation vom 06.10.2008 unter Gebührennummer 220 GOZ abgerechneten Gebühr Beihilfe nur unter Berücksichtigung des Schwellenwertes 2,3 begehrt und ihm bezüglich der unter Gebührennummer 517 GOZ abgerechneten Gebühr - wie dargelegt - keinerlei Beihilfe zusteht, verringert sich sein Beihilfeanspruch um 34,45 EUR und 42,52 EUR auf 426,32 EUR. Gemäß § 291 BGB analog kann der Kläger auch die geltend gemachten Prozesszinsen beanspruchen. Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn - wie hier - die Behörde zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet wird und der Umfang der zugesprochenen Geldschuld feststeht oder unzweifelhaft berechenbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.