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Beschluss

9 L 486/09.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0907.9L486.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 1 Gründe: 2 Der auf Aufhebung des im Verfahren 9 L 453.09.A ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. August 2009 gerichtete Antrag der Antragsgegnerin, 3 vgl. zur Beibehaltung des Rubrums des Ausgangsverfahrens: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1982 - 4 ER 401/81 -, BVerwGE 64, 347 (355); OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 7 B 715/00 -, juris Rn. 1 ff.; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 1. Auflage, München 2008, § 80 Rn. 198; a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Januar 2005 - 5 S 1444/04 -, juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, München 2007, § 80 Rn. 200, 4 ist bei analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO, 5 vgl. zur Abänderung von Beschlüssen nach § 123 VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, München 2007, § 123 Rn. 35. 6 zulässig, aber unbegründet. 7 Analog § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d. h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder - wie hier - auf Antrag eines Beteiligten, eine einstweilige Anordnung aufheben oder ändern. 8 Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung - hier also der Beschluss der Kammer vom 31. August 2009 - formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Aufhebung der im Verfahren nach § 123 VwGO ergangenen Entscheidung geboten ist. 9 Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe. 10 Vgl. zu § 80 Abs. 7 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 -, 2 VR 1/08 -, juris Rn. 1 ff. 11 Die Voraussetzungen liegen nicht vor. 12 Eine den Abänderungsantrag rechtfertigende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder eine höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage, 13 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 NVwZ 2005, 438 (438 f.), 14 ist nicht gegeben. 15 Bei der Entscheidung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2009 im Verfahren 9 B 1198/09.A handelt es sich schon nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern um die Entscheidung eines Senats eines Obergerichts. 16 Dem Beschluss des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2009 ist auch keine geänderte Sachlage zu entnehmen. 17 Angesichts des Umstandes, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen Flüchtlinge gegen ihre Überstellung nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorläufigen Rechtschutz vor den Verwaltungsgerichten erhalten und ob die Voraussetzungen für eine für die Flüchtlinge positive Entscheidung vorliegen, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der ersten Instanz nach wie vor unterschiedlich beurteilt wird, ist auch nicht ausgeschlossen, dass andere Senate des Oberverwaltungsgerichts die vom 9. Senat vertretene Rechtsauffassung nicht teilen. 18 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. 19