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Beschluss

7 B 715/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist das Rubrum des Ausgangsverfahrens zugrunde zu legen. • Eine Beteiligung von Parteien des Ausgangsverfahrens im Abänderungsverfahren ist erforderlich; die bisherige Bezeichnung "sonstige Beteiligte" wird aufgegeben. • Fehlende Änderungen der entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtslage rechtfertigen keine Abänderung des ursprünglichen Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Rubrumanpassung und Ablehnung des Abänderungsantrags nach § 80 VwGO • Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist das Rubrum des Ausgangsverfahrens zugrunde zu legen. • Eine Beteiligung von Parteien des Ausgangsverfahrens im Abänderungsverfahren ist erforderlich; die bisherige Bezeichnung "sonstige Beteiligte" wird aufgegeben. • Fehlende Änderungen der entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtslage rechtfertigen keine Abänderung des ursprünglichen Beschlusses. In einem Abänderungsverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO beantragten Beteiligte die Änderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln (2 L 2265/99) vom 2. November 1999. Streitgegenstand war insbesondere die zulässige Ausnutzung einer Baugenehmigung sowie eine Änderungsgenehmigung aus 1999; die Beigeladenen beabsichtigten die Nutzung der Genehmigung weiter. Der Senat prüfte, wer im Abänderungsverfahren als Antragsteller, Antragsgegner oder Beteiligter zu führen ist, und änderte das bisherige Vorgehen bei der Rubrumfassung. Die Beigeladenen erklärten teilweise den Rückbau einer Außenwand, verzichteten aber nicht auf die Baugenehmigung. Der Senat verglich die vorliegende Ausführung mit einer Baugenehmigung vom 28. Januar 2000 und berücksichtigte Ausführungen in einem Parallelverfahren (7 B 711/00). Es wurde über Kosten und Streitwert entschieden. • Der Senat hat seine bisherige Praxis zur Formulierung des Rubrums im Abänderungsverfahren aufgegeben und legt künftig das Rubrum des Ausgangsverfahrens auch für das Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zugrunde. • Die frühere Bezeichnung von Beteiligten als "sonstige Beteiligte" ist prozessrechtlich problematisch; eine klare Zuordnung der Beteiligtenpositionen ist erforderlich (§§ 63, 154 ff. VwGO relevant für Verfahrensbeteiligung). • Die Änderung der Rubrumfassung dient der Rechtssicherheit und berücksichtigt die Abhängigkeit des Änderungsverfahrens vom Ausgangsverfahren. • Die Beigeladenen haben ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an der Abänderung nicht verloren, da sie die Nutzung der Baugenehmigung weiter verfolgen; eine bloße Erklärung zum Rückbau reicht hierfür nicht aus. • In der Sache liegen keine rechtserheblichen Änderungen der zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage vor, die eine Abänderung des ursprünglichen Beschlusses rechtfertigen würden; insbesondere stehen nachbarrechtliche Schutzrechte des Antragstellers einer mit der Baugenehmigung übereinstimmenden Bauausführung entgegen. • Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die ausführliche Begründung im Beschluss zum Parallelverfahren 7 B 711/00, dessen Ausführungen auf die Beteiligten ausgelegt werden können. • Die Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO sowie §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S.1 GKG. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses wird abgelehnt; der angefochtene Beschluss wurde insoweit geändert, als der Antrag zurückgewiesen wurde. Die Beigeladenen sind als Gesamtschuldner zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Der Senat begründet die Ablehnung damit, dass keine entscheidungserheblichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage vorliegen und nachbarrechtliche Schutzinteressen einer mit der Baugenehmigung übereinstimmenden Ausführung entgegenstehen. Die Praxis zur Rubrumfassung im Abänderungsverfahren wurde geändert: künftig gilt das Rubrum des Ausgangsverfahrens auch im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Der Streitwert wurde auf 5.000 DM festgesetzt.