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Beschluss

7 L 546/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:0930.7L546.09.00
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Tenor

Den Beteiligten wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur gütlichen Beilegung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der folgende Vergleichsvorschlag unterbreitet:

  • 1.

    Der Antragsgegner sieht von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin bis zum 15.11.2009 ab.

  • 2.

    Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Annahme dieses Vergleichsvorschlags bis zum 14.10.2009 schriftlich eingehend bei Gericht.

Entscheidungsgründe
Den Beteiligten wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur gütlichen Beilegung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der folgende Vergleichsvorschlag unterbreitet: 1. Der Antragsgegner sieht von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin bis zum 15.11.2009 ab. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Annahme dieses Vergleichsvorschlags bis zum 14.10.2009 schriftlich eingehend bei Gericht. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 AufenthG. Sowohl auf der Tatbestandsebene dieser Norm als auch bei im Rahmen der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt es entscheidend auf die gesundheitliche Disposition der Antragstellerin an. Diese gewinnt auch Bedeutung im Rahmen des von der Antragstellerin hilfsweise begehrten Abschiebungsschutzes im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll den Beteiligten die Möglichkeit einer von der Antragstellerin bereits angebotenen amtsärztlichen Untersuchung eingeräumt werden, in der auch die Frage der Angewiesenheit der Antragstellerin auf die Hilfeleistungen der im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen geklärt werden kann. Hinsichtlich des in § 36 Abs. 2 AufenthG enthaltenen Begriffs der außergewöhnlichen Härte verweist die Kammer auf die Ausführungen des OVG Saarland in dessen Beschluss vom 23.07.2009 – 2 B 377/09.