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Beschluss

9 K 2475/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:1105.9K2475.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks C. , Gemarkung T. I, Flur 5, Flurstück 3508 (T1. I.---weg 10). Der Beigeladene ist Eigentümer des südwestlich angrenzenden und am Hang unterhalb gelegenen Nachbargrundstücks Flurstück 3510 (T1. I.---weg 12). Das Grundstück wird über einen an der Südostseite des Grundstücks der Kläger entlang führenden Stichweg erschlossen. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. 3 Auf einen entsprechenden Bauantrag des Beigeladenen erteilte der Beklagte ihm am 13.05.2005 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 198,12 m² und eines Carports auf seinem Grundstück. Nachdem der Beklagte durch Nachbarn erfahren hatte, dass die Ehefrau des Beigeladenen die Eröffnung eines Wellness-Studios mit Kosmetik, Massage und Fußpflege ("E. T2. ") plante, wies er den Beigeladenen darauf hin, dass es sich hierbei um eine gewerbliche Nutzung handele, die von der erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt sei. 4 Unter dem 05.12.2005 stellte der Beigeladene einen Nachtragsbauantrag für eine Nutzungsänderung von Räumen des Kellergeschosses für ein "Institut für Physiotherapie, Wellness, Kosmetik und Fußpflege". Nach den Bauvorlagen waren zwei Behandlungsräume, ein Empfangsbereich sowie ein Lagerraum und zwei Kundentoiletten mit einer Gesamtnutzfläche von 87,74 m² vorgesehen. Zur weiteren Begründung führte der Beigeladene aus, dass seine Ehefrau ausgebildete Physiotherapeutin, Diplom-Kosmetikerin und geprüfte Fußpflegerin sei und das Institut allein ohne Angestellte neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter betreiben werde. Es seien nur Behandlungen nach Terminvereinbarung zwischen 10.00 und 20.00 Uhr geplant und von durchschnittlich 2 bis maximal 4 Kunden pro Tag auszugehen. Der Schwerpunkt liege auf physiotherapeutischen Behandlungen mit den Ergänzungen Wellness, Kosmetik und Fußpflege und sei als freiberufliche Betätigung in Form einer heilberuflichen Tätigkeit anzusehen. 5 Bereits während des Genehmigungsverfahrens wandten sich die Kläger mehrfach an den Beklagten und wiesen darauf hin, dass nach einem Flyer und mehreren Anzeigen der Ehefrau des Beigeladenen ein weitaus größerer Betriebsumfang geplant sei. 6 Mit Bescheid vom 09.02.2006 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Nachtragsbaugenehmigung für eine Physiotherapiepraxis mit Fußpflege und Kosmetik. Hiergegen erhoben die Kläger am 06.03.2006 Klage (9 K 558/06) und trugen u.a. ergänzend vor: In die als reines Wohngebiet anzusehende Umgebung füge sich das Vorhaben nicht ein. Es sei dort auch nicht als freiberufliche Tätigkeit zulässig. Es handele sich nicht um eine - allenfalls zulässige - Physiotherapeutische Praxis, sondern um ein "Institut für Physiotherapie, Wellness, Kosmetik und Fußpflege", in dem Wellness und Kosmetik vorrangig angeboten würden und für das besondere Events im Jahresverlauf angekündigt worden seien. Aufgrund der langen Öffnungszeiten von 10.00 bis 20.00 Uhr und der Vergabe von Terminen jederzeit nach Vereinbarung sowie der erheblichen Größe der gewerblich genutzten bzw. mit benutzten Flächen könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die gewerbliche Nutzung untergeordnet sei. Durch die besondere Zufahrtssituation störe die Nutzung auch konkret das Wohnen auf ihrem Grundstück. Die Zufahrt erfolge während der Betriebszeiten über eine vor ihren Aufenthalts- und Schlafräumen gelegene Zufahrt. Die Stellplätze lägen unmittelbar vor ihrer Terrasse, so dass auch der Aufenthalt auf der Terrasse von dem Fahrzeugverkehr beeinträchtigt werde. 7 Die Kammer wies die Klage im Verfahren 9 K 558/06 mit Urteil vom 21.12.2006 ab. Gegen dieses Urteil legten die Kläger Berufung ein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hob der Beklagte die Baugenehmigung vom 09.02.2006 auf, soweit sie den in der Betriebsbeschreibung aufgeführten Begriff "Wellness" mit umfasste. 8 Mit Urteil vom 24.01.2008 (7 A 270/07) hob das OVG NRW die Nachtragsbaugenehmigung vom 09.02.2006 in der Fassung der vorgenannten Änderung auf. Zur Begründung führte es u.a. aus: Zum Einen verletze das Vorhaben den Anspruch der Kläger auf Gewährleistung der Eigenart des faktischen reinen Wohngebiets. Dieses sei nicht nach § 13 BauNVO zulässig, weil es - auch nach der Einschränkung vom 24.01.2008 - den Rahmen dieser Vorschrift überschreite. Denn der Beigeladene sei durch die Nachtragsbaugenehmigung nicht darauf festgelegt, dass nur persönliche Dienstleistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder einer dieser gleichgestellten ähnlichen Tätigkeit angeboten werden. Das genehmigte Institut werde wesentlich geprägt durch die vom Beigeladenen hervorgehobene bauliche Ausstattung seiner Räumlichkeiten mit Dampfdusche, Whirlpool und gut 30 m² großem Freisitz und die im Einklang hiermit stehende Bezeichnung "E. SPA". "T2. " sei ein Oberbegriff für Gesundheits- und Wellnesseinrichtungen. Der Zusatz "E. " indiziere mehrstündige Aufenthalte in dem Institut, während derer die Besucher einerseits persönliche Dienstleistungen, andererseits aber auch die Ausstattung des Instituts - unabhängig von persönlichen Dienstleistungen - in Anspruch nehmen könnten und sollten. Zum Anderen verstoße das Vorhaben gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, weil die Anordnung der beiden Stellplätze an der nordöstlichen Grundstücksgrenze den Klägern billigerweise nicht zumutbar sei. Die konkrete örtliche Situation sei dadurch geprägt, dass es sich bei dem Vorhabengrundstück um ein Hinterliegergrundstück handele, das über einen an der Südostseite des Grundstücks entlang führenden ca. 35 m langen Stichweg angefahren werde. Wohn- und Schlafräume der Kläger seien der Zufahrt sowie den Stellplätzen zugewandt, die zudem gegenüber der Terrasse der Kläger lägen. Da die Kläger mit der atypischen gewerblichen Nutzung nicht hätten rechnen müssen, gelte Gleiches auch für die allein hierfür vorgesehenen Stellplätze sowie die hierdurch bedingte Zunahme des Zu- und Abfahrtsverkehrs. Der Beklagte habe die beiden Stellplätze an der nordöstlichen Grundstücksgrenze nicht etwa mit Blick auf die Wohnnutzung sondern allein wegen der gewerblichen Nutzung des Grundstücks genehmigt und gefordert. 9 Am 02.06.2008 beantragte der Beigeladene beim Beklagten erneut die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Kellerräume seines Wohnhauses. Unter dem 14.07.2008 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die hier streitgegenständliche Baugenehmigung zur "Änderung eines Wohngebäudes geringer Höhe mit bis zu 2 Wohneinheiten - Nutzungsänderung: Kellerräume in Praxis für Präventions- und Physiotherapie, medizinische Fußpflege und medizinische Fachkosmetik sowie Anbau einer Terrasse". Nach den genehmigten Bauvorlagen ist der Kundenparkplatz vor der südwestlichen Grundstücksgrenze an der Stelle des ursprünglich genehmigten Carports herzustellen. Nach der Nebenbestimmung N373 ist er als Kundenparkplatz dauerhaft zu kennzeichnen und darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. Die ursprünglich als Kundenparkplätze vorgesehenen beiden Stellplätze an der Grenze zum Grundstück der Kläger sind nunmehr der privaten Wohnnutzung zugeordnet. Die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Betriebsbeschreibung erläutert die angebotenen Dienstleistungen wie folgt: " Der Schwerpunkt der angebotenen Behandlungen liegt in der Physiotherapie, insbesondere in medizinischen Massagen, manuellen Lymphdrainagen, Extensionsbehandlungen, Fußreflexzonentherapien, Wärme-/Kälte-Anwendungen und Krankengymnastik sowie Akupunkturmassagen. Abgerundet werden die Behandlungen durch individuell auf die Patienten zugeschnittene Behandlungsprogramme wie z.B. Druckmassage, Ölmassagen und Belebungsbäder. Darüberhinaus wird medizinische Fuß- und Nagelpflege sowie medizinische Kosmetik angeboten. Hierzu gehört z.B. die Beseitigung von extremer Hornhautbildung, die Pflege eingewachsener Nägel und entzündeter Nagelbetten, die Behandlung von Problemhaut (z.B. starker Akne), etc. Alle Behandlungen werden sowohl präventiv als auch bei bereits vorhandener Erkrankungs- bzw. Beschwerdesituationen angeboten." Durchschnittlich zwei bis drei, höchstens jedoch vier Patienten am Tag sollen werktags zwischen 10.00 Uhr und 20.00 Uhr bei obligatorischer Terminvereinbarung behandelt werden. Die Behandlungsdauer beträgt danach ein bis zwei, in einigen Fällen sogar drei Stunden. Die Beschäftigung von Mitarbeitern ist nicht vorgesehen. 10 Am 15.08.2008 haben die Kläger vorliegende Klage erhoben mit dem Begehren, die Baugenehmigung des Beklagten vom 14.07.2008 aufzuheben. Sie meinen, Anzahl und Lage der Parkplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen seien im Vergleich zu der aufgehobenen Baugenehmigung vom 09.02.2006 unverändert. Es sei nicht ersichtlich, wie sichergestellt werden solle, dass die Stellplätze an der nördlichen Grundstücksgrenze ausschließlich für Wohnzwecke genutzt würden. Der Betrieb der Praxis in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Grundstück sei nach wie vor baurechtlich unzulässig. Auf die Zahl der gewerblichen Nutzer könne baurechtlich kein Einfluss genommen werden. 11 Die Kläger beantragen, 12 die Baugenehmigung des Beklagten betreffend die Nutzungsänderung des Wohngebäudes T1. I.---weg 12 in C. , Gemarkung T. I Flur 5 Flurstück 3510 vom 14.07.2008 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er ist der Auffassung, dass die genehmigte Gewerbeausübung nach § 13 BauNVO in der als reines Wohngebiet einzustufenden näheren Umgebung zulässig sei. Zu den danach zulässigen freien heilkundlichen Berufen zählten auch Physiotherapeuten und Heilmasseure. Medizinische Fußpflege und medizinische Kosmetik seien der physiotherapeutischen Tätigkeit untergeordnet und als der freiberuflichen Tätigkeit ähnliche Gewerbeausübungen ebenfalls von § 13 BauNVO erfasst. Vergleichbare Nutzungen seien in der näheren Umgebung vorhanden. In der Heidestraße 8 befänden sich im Kellergeschoss Räume für Krankengymnastik, in der Heidestraße 12 solche für den Betrieb eines Immobilienbüros. Der Umfang der gewerblichen Nutzung werde gering sein, weil die Ehefrau des Beigeladenen den Betrieb ohne Angestellte neben ihren Tätigkeiten als Managerin eines Hotels in B. sowie als Hausfrau und Mutter ausübe. Die Gesamtfläche der Physiotherapiepraxis von 95,91 m² sei den zu Wohnzwecken genutzten Flächen von insgesamt 217,28 m² deutlich untergeordnet. Da während der Betriebszeiten werktags von 10.00 bis 20.00 Uhr in der Regel zwei bis maximal vier Patienten pro Tag behandelt würden, sei ein Kundenstellplatz als ausreichend anzusehen. Die beiden Stellplätze an der nördlichen Grundstücksgrenze dienten ausschließlich der Wohnnutzung. Die nach § 13 BauNVO zulässige gewerbliche Nutzung beinhalte zugleich auch den damit verbundenen Kraftfahrzeugverkehr. Wegen der geringen Besucherzahl werde kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gesehen. Der Beigeladene beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er meint, das Vorhaben sei zu Recht auf der Grundlage von § 13 BauNVO genehmigt worden. Im Gegensatz zu dem ursprünglich genehmigten Betrieb eines "Instituts für Physiotherapie, Wellness, Kosmetik und Fußpflege" unter der Bezeichnung "E. T2. " erlaube die nunmehr streitgegenständliche Baugenehmigung lediglich den Betrieb eines Instituts unter Beschränkung des Konzepts auf Präventions- und Physiotherapie, medizinische Fachkosmetik und medizinische Fußpflege. Die Tätigkeit im Bereich Präventions- und Physiotherapie gehöre zu den freien Berufen, diejenige in den Bereichen medizinische Fachkosmetik und medizinische Fußpflege zu den diesen ähnlichen Berufen. Bei diesem Vorhaben handele es sich somit allein um eine physiotherapeutische Praxis. Durch die vorgenommene Beschränkung auf medizinische bzw. diesen vergleichbare Leistungen, die stets die persönliche Mitwirkung der Ehefrau des Beigeladenen erforderten, entfalle das vom OVG NRW kritisierte Angebot zu mehrstündigem Verweilen im Institut. Die genehmigte gewerbliche Nutzung ordne sich auch - wie von § 13 BauNVO gefordert - der Wohnnutzung räumlich unter. Das Vorhaben verletze das in § 34 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot nicht. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze sei mit Blick auf den geringen Umfang der gewerblichen Nutzung gegenüber der aufgehobenen Baugenehmigung von zwei auf einen reduziert worden. Außerdem sei der hierfür vorgesehene Stellplatz an der östlichen Grundstücksseite und damit abgewandt vom klägerischen Grundstück positioniert. Die durch den Kundenverkehr entstehenden Geräuschbelastungen seien auf Grund der geringen Anzahl von zwei bis maximal vier Kunden am Tag als gering und damit als zumutbar einzustufen. Zudem umfasse die nach § 13 BauNVO zulässige Nutzung auch den durch sie veranlassten Kraftfahrzeugverkehr. Durch die geänderte Positionierung des Parkplatzes für die Kunden des Instituts und die geringe Zahl von An- und Abfahrten ergebe sich, dass auch die Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht verletzt werde. 18 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Auf das Protokoll vom 28.05.2009 wird Bezug genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 9 K 558/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. 22 Die Baugenehmigung des Beklagten vom 14.07.2008 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Bauordnung NRW, Kommentar, 11. Auflage, Düsseldorf 2008, § 74 Rn. 38 ff.; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, München, Stand: 01. Juli 2009, § 74 Rn. 49 ff. 25 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die streitbefangene Baugenehmigung verletzt keine dem Schutz der Kläger dienenden Vorschriften. 26 Ein Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf Wahrung der Gebietsart liegt nicht vor. Die Kammer hält an ihrer im Urteil vom 21.12.2006 dargelegten Auffassung fest, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3, 13 BauNVO zu beurteilen ist, weil die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks einem reinen Wohngebiet entspricht. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Entwicklung sind weder erkennbar noch von Seiten der Beteiligten behauptet worden. 27 Das vom Beklagten genehmigte Vorhaben ist nach § 13 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig. Nach dieser Vorschrift, die an der nachbarschützenden Wirkung der Gebietsfestsetzung teilhat, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 34.81 -, BRS 44 Nr. 47, 29 sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume zulässig. Sie will erkennbar nicht die Nutzung von Räumen bzw. Gebäuden durch alle Arten von Gewerbebetrieben zulassen, die in den jeweiligen Baugebieten nicht stören, sondern nur freiberuflich Tätigen und ähnlich tätigen Gewerbetreibenden die Nutzung von Räumen und Gebäuden zu Berufszwecken ermöglichen. Für die Auslegung des § 13 BauNVO kann § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nutzbar gemacht werden. Die dort aufgezählten Berufe fallen auch unter § 13 BauNVO. Was in beiden Vorschriften den Begriff der "freien" und der diesen "ähnlichen" Berufe verbindet, ist das Angebot persönlicher Dienstleistungen, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen. Diejenigen, die derartige Leistungen anbieten, befinden sich in der Regel in unabhängigen Stellungen; sie bieten ihre Dienste üblicherweise einer unbestimmten Anzahl von Interessenten an; und regelmäßig wird bei Bewohnern aller Baugebiete im Sinne der BauNVO ein Interesse an derartigen Dienstleistungen bestehen. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.01.2008 - 7 A 270/07 -. 31 Daran gemessen werden die von der Baugenehmigung umfassten beruflichen Tätigkeiten ihrer Art nach von der Privilegierung des § 13 BauNVO erfasst. Die in der Betriebsbeschreibung als Schwerpunkt der angebotenen Behandlungen bezeichnete Tätigkeit im Bereich der Physiotherapie wird bereits von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit dem Begriff der "Krankengymnastik" erfasst. Sie zählt zu den freien Berufen. 32 So auch: Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2009, § 13 BauNVO, Rn. 18. 33 Die Dienstleistung im Bereich der medizinischen Fußpflege hat als den freien Berufen ähnlicher Beruf ebenfalls an der Privilegierung des § 13 BauNVO teil. 34 Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 13 Rn. 4; Stock, a.a.O., Rn. 26. 35 Nichts anderes gilt nach Auffassung der Kammer für den Teilbereich der medizinischen Kosmetik, der in der Betriebsbeschreibung beispielhaft mit der "Beseitigung extremer Hornhautbildung, Pflege eingewachsener Nägel und entzündeter Nagelbetten, Behandlung von Problemhaut (z.B. Akne)" umschrieben wird. Die genannten Dienstleistungen werden sämtlich durch die Ehefrau des Beigeladenen, die über berufliche Qualifikationen für alle Teilbereiche verfügt, in unabhängiger Stellung erbracht. 36 Die Baugenehmigung verletzt auch nicht dadurch den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger, dass sie über die Betriebsbeschreibung hinausgehend weitere Dienstleistungsangebote zulässt, die von der Privilegierung des § 13 BauNVO nicht erfasst werden. Zwar umfasst die Baugenehmigung auch in der hier im Streit stehenden Fassung den gut 30 m² großen Freisitz sowie eine Dampfdusche. Zur Ausstattung der Betriebsräume gehören demnach auch Einrichtungselemente, die nicht der medizinischen Behandlung dienen sondern zur Entspannung und Erholung der Kunden bestimmt sind. Auf Grund des Eindrucks, den der Berichterstatter vor Ort gewonnen und der Kammer vermittelt hat, sind diese der Erholung und Entspannung dienenden baulichen Bestandteile bzw. Einrichtungsgegenstände allerdings derart untergeordnet, dass der Aspekt der Inanspruchnahme der betrieblichen Ausstattung deutlich hinter denjenigen der individuellen Behandlung zurücktritt. Die räumliche Enge sowohl der Behandlungsräume wie auch des vollständig ummauerten Freisitzes schließt es nach Auffassung der Kammer aus, dass ein nennenswerter Anteil der Kundschaft alleine oder überwiegend um des Verweilens willen die Praxis aufsuchen wird oder soll. Es handelt sich bei der Ausstattung vielmehr (noch) um die Gestaltung eines besonderen Rahmens für die Erbringung des auf individuellen Fähigkeiten und geistigen Leistungen beruhenden Dienstleistungsangebots. 37 Die für die betriebliche Nutzung genehmigten Flächen halten sich ebenfalls innerhalb der Vorgaben des § 13 BauNVO. Danach sind u.a. in einem reinen Wohngebiet nur "Räume" für eine freiberufliche Tätigkeit zulässig. Der Zweck der Beschränkung liegt in der Bewahrung des spezifischen Wohngebietscharakters. Der Gebietsschutz wirkt bis in das einzelne Wohngebäude hinein, das seinen Wohncharakter nicht durch die zugelassene freiberufliche Nutzung verlieren darf. Die Wohnnutzung muss prägend sein und auch flächenmäßig überwiegen. 38 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.01.1984 - 4 C 56.80 -, BRS 42 Nr. 56, vom 25.01.1985 - 4 C 34.81 - BRS 44 Nr. 47 sowie vom 18.05.2001 - 4 C 8.00 - BRS 64 Nr. 66; OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2005 -10 A 3511/03 - BauR 2006, 654. 39 Dies ist hier der Fall. Die im Gebäude des Beigeladenen genehmigte Nutzungseinheit für freiberufliche Tätigkeit besteht aus mehreren Räumen im Kellergeschoss des Hauses sowie dem Herren-WC im Erdgeschoss und weist nach der Flächenzusammenstellung eine Grundfläche von 95,91 m² auf, während die darüber hinaus im Gebäude vorhandene und ausschließlich Wohnzwecken dienende Nutzfläche im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss 193,07 m² beträgt. Damit beansprucht die Nutzungseinheit für die freiberufliche Tätigkeit erheblich weniger Raum als die im Gebäude vorhandene Wohnung. Angesichts dieses Flächenverhältnisses kommt es nicht mehr darauf an, ob die übrigen Kellerflächen von 24,21 m² oder der Eingangsbereich im Erdgeschoss (auch) der gewerblichen Nutzung zuzurechnen sind. Die gewerbliche Nutzungseinheit lässt, zumal sie im Wesentlichen im Kellergeschoss untergebracht ist, das Gebäude insgesamt nicht als gewerblich genutztes Gebäude erscheinen, so dass der spezifische Gebietscharakter auch unter Berücksichtigung des dem Beigeladenen genehmigten Vorhabens gewahrt bleibt. 40 Auch der Umstand, dass mit dem Betrieb einer solchen Praxis ein gewisser Kraftfahrzeugverkehr verbunden ist, schließt ihre grundsätzliche Verträglichkeit im reinen Wohngebiet nicht aus. Auch im Rahmen des § 13 BauNVO ist - was die in der Vorschrift beschriebenen Nutzungsarten angeht - eine typisierende Betrachtungsweise geboten, die den üblicherweise mit derartigen Nutzungen einhergehenden Kraftfahrzeugverkehr bereits berücksichtigt. Durch die Zuordnung von Nutzungen zu Baugebieten will der Verordnungsgeber die Anforderungen bestimmter Vorhaben an ein Gebiet, ihre Auswirkungen auf das Gebiet und die Erfüllung eines spezifischen Gebietsbedarfs zu einem schonenden Ausgleich bringen. Zum Ausgleich dieser oft gegenläufigen Ziele - zu diesen Zielen gehört auch die Vermeidung eines für das jeweilige Gebiet unverträglichen Kraftfahrzeugverkehrs - trifft § 13 BauNVO eine sachgerechte Regelung. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 17.95 - BRS 58 Nr. 59. 42 Die für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 4 BauNVO geltende Beschränkung freiberuflicher oder vergleichbarer Nutzungen auf "Räume" gewährleistet, dass diese Nutzungen dort nur in einem Umfang zugelassen werden können, bei dem typischerweise keine gebietsunverträglichen Störungen durch vorhabenbezogenen Kraftfahrzeugverkehr eintreten. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2005, a.a.O. 44 Bei konkreter Betrachtung führt der durch das genehmigte Vorhaben tatsächlich ausgelöste Kraftfahrzeugverkehr ebenfalls nicht zu einer Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens des Beigeladenen. Von Wohnnutzung und Praxis gehen nach Auffassung der Kammer im Zusammenhang mit dem Zufahrtsverkehr keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebiets dort selbst oder in seiner Umgebung nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzumutbar sind. Allerdings ist zu beachten, dass das Grundstück des Beigeladenen hangabwärts hinter dem Grundstück der Kläger liegt und die Zufahrt zu den Stellplätzen am Grundstück der Kläger entlang führt. Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass die Stellplatznutzung, wenn die Praxis wie in der Betriebsbeschreibung, die Gegenstand der Baugenehmigung vom 14.07.2008 ist, geführt wird, auch im Hinblick auf den damit verbundenen Verkehr den Klägern gegenüber nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Der einzige Kundenparkplatz ist vor der südöstlichen Grundstücksgrenze angeordnet und damit abgewandt vom Grundstück der Kläger. Die Anzahl der Patienten, die sich gleichzeitig in der Praxis aufhalten können, ist bereits durch die Gestaltung der Behandlungsräume und durch das Fehlen zusätzlicher Warte- und Umkleideräume eingeschränkt. Die Praxis wird zudem durch die Ehefrau des Beigeladenen allein ohne weitere Beschäftigte betrieben. Dementsprechend verfügt die Praxis auch über keine Sozialräume. Angesichts der Art der angebotenen Dienstleistungen und dem angesprochenen Kundenkreis ist weiter nachvollziehbar, dass die Anzahl der Patienten, die täglich behandelt werden, recht gering ist. Die Kammer hält die von dem Beigeladenen in dem Verfahren hierzu vorgelegten Aufstellungen, aus denen sich eine Zahl von zwei bis maximal vier Patienten pro Tag ergibt, für plausibel, zumal die Kläger nicht konkret dargelegt haben, dass die Zahl höher liegt. Vielmehr haben sie in einem parallel geführten zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht C. den Umfang des Praxisbetriebs selbst mit zwei Kunden täglich im Jahresdurchschnitt und höchstens vier Kunden am Tag angegeben. 45 Vgl. LG C. , Urteil vom 07.10.2009 - 18 O 66/08 -. 46 Hinzu kommt, dass längst nicht jeder dieser Kunden das Betriebsgrundstück befahren wird. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein beachtlicher Teil der Patienten, die mit dem Kraftfahrzeug kommen, die unproblematischen Parkmöglichkeiten am T1. I.---weg nutzt und den Stichweg zu Fuß hinuntergeht, um den engen, abschüssigen Stichweg sowie den beim Verlassen des Kundenparkplatzes erforderlichen Rangiervorgang zu vermeiden. Ein Parkverkehr auf dem Grundstück des Beigeladenen, der insgesamt über das hinausgeht, was für eine Wohnnutzung üblich und auch in einem reinen Wohngebiet hinzunehmen ist, ist nach alledem nicht erkennbar. Eine Rücksichtslosigkeit vermag die Kammer auch nicht mit Blick auf die Anordnung der beiden nach der Baugenehmigung allein der Wohnnutzung dienenden Stellplätze an der Grenze zum Grundstück der Kläger erkennen. Auch unter Berücksichtigung der hängigen Geländesituation sind die Auswirkungen zweier zu Wohnzwecken genutzter Stellplätze unmittelbar an der Grundstücksgrenze von den Nachbarn hinzunehmen. Gegen die von den Klägern befürchtete genehmigungswidrige Nutzung dieser Stellplätze durch Kunden der Praxis trifft die Baugenehmigung zwar keine Vorkehrungen. In Anbetracht der geringen Zahl der zu erwartenden Kundenzufahrten, der attraktiveren Lage des Kundenparkplatzes in gerader Verlängerung des Stichwegs sowie der mit Nebenbestimmung N373 aufgegebenen Kennzeichnung als Kundenparkplatz war dies zur Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme aber auch nicht erforderlich. 47 Schließlich verstößt die Baugenehmigung auch nicht gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Danach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Aus den genannten Gründen führt die Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zu den Klägern unzumutbaren Störungen. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat es für billig erachtet, die Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten, weil sich dieser durch Stellung eines Abweisungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat; § 154 Abs. 3 VwGO. 49 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.