Beschluss
10 A 3511/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0905.10A3511.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Arztpraxis im Kellergeschoss des in T. gelegenen Wohnhauses M.-----------straße 30 nicht gegen öffentliche-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, ist nicht zu beanstanden. 5 Insbesondere können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Genehmigung der Arztpraxis sei unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Veränderung des Gebietscharakters nicht mit den nachbarschützenden Regelungen des § 13 BauNVO in Verbindung mit § 3 BauNVO vereinbar. Nach diesen Vorschriften sind auch in reinen Wohngebieten Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, ihrer Art nach zulässig. Die genehmigten Flächen für freiberufliche Nutzung halten sich hier innerhalb des von § 13 BauNVO vorgegebenen Rahmens. Das Verwaltungsgericht hat die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend angewandt. 6 Nach diesen Grundsätzen können in einem Wohnhaus, das in einem der Baugebiete nach den §§ 2 bis 4 BauNVO liegt, sogar eine oder auch mehrere Wohnungen ausschließlich für freie oder ähnliche Berufe genutzt werden, solange das Wohnhaus nicht durch überwiegende berufliche Nutzung dem Wohnen entfremdet wird. Deshalb darf die freiberufliche Nutzung in Mehrfamilienhäusern, die in einem der genannten Baugebiete liegen, nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % der Wohnfläche in Anspruch nehmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt. 7 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1984 - 4 C 56.80 -, BVerwGE 68, 324, 328-330 = BRS 42 Nr. 56, vom 25. Januar 1985 - 4 C 34.81 -, BRS 44 Nr. 47 und vom 18. Mai 2001 - 4 C 8/00 -, NVwZ 2001, 1284, 1285. 8 Für die teilweise freiberufliche Nutzung eines Einfamilienwohnhauses gelten diese Grundsätze - abgestellt auf die jeweiligen Nutzflächenanteile - entsprechend. 9 Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass entgegen der Bewertung durch das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 13 BauNVO, bezogen auf ein reines Wohngebiet, nicht erfüllt wären. Dass - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen innerhalb eines faktischen reinen Wohngebiets im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO liegen, bezweifelt der Senat nach Auswertung des bei den Akten befindlichen Karten- und Lichtbildmaterials nicht. Die im Gebäude M.------- ----straße 30 genehmigte Nutzungseinheit für freiberufliche Tätigkeit besteht aus mehreren Räumen im Kellergeschoss des Hauses und weist nach der zur Baugenehmigung gehörenden Flächenzusammenstellung eine Grundfläche von etwas mehr als 70 qm auf, während die darüber hinaus im Gebäude vorhandene und ausschließlich Wohnzwecken dienende Nutzfläche nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen des Beigeladenen etwa 180 qm umfasst. Damit beansprucht die Nutzungseinheit für die freiberufliche Tätigkeit deutlich weniger Raum als die im Gebäude vorhandene Wohnung. Sie lässt, zumal sie im Kellergeschoss untergebracht ist, das Gebäude insgesamt nicht als gewerblich genutztes Gebäude erscheinen, sodass der spezifische Gebietscharakter auch unter Berücksichtigung des dem Beigeladenen genehmigten Vorhabens gewahrt bleibt. 10 Der Umstand, dass mit dem Betrieb der Arztpraxis ein gewisser Kraftfahrzeugverkehr verbunden ist, schließt die grundsätzliche Verträglichkeit einer solchen Arztpraxis im reinen Wohngebiet nicht aus. Auch im Rahmen des § 13 BauNVO ist - was die in der Vorschrift beschriebenen Nutzungsarten angeht - eine typisierende Betrachtungsweise geboten, die den üblicherweise mit derartigen Nutzungen einhergehenden Kraftfahrzeugverkehr bereits berücksichtigt. Durch die Zuordnung von Nutzungen zu Baugebieten will der Verordnungsgeber die Anforderungen bestimmter Vorhaben an ein Gebiet, ihre Auswirkungen auf das Gebiet und die Erfüllung eines spezifischen Gebietsbedarfs zu einem schonenden Ausgleich bringen. Zum Ausgleich dieser oft gegenläufigen Ziele - zu diesen Zielen gehört auch die Vermeidung eines für das jeweilige Gebiet unverträglichen Kraftfahrzeugverkehrs - trifft § 13 BauNVO eine sachgerechte Regelung. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 17.95 -, BRS 58 Nr. 59. 12 Die für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 4 BauNVO geltende Beschränkung freiberuflicher oder vergleichbarer Nutzungen auf "Räume" gewährleistet, dass diese Nutzungen dort nur in einem Umfang zugelassen werden können, bei dem typischerweise keine gebietsunverträglichen Störungen durch vorhabenbezogenen Kraftfahrzeugverkehr eintreten. 13 Bei konkreter Betrachtung führt der durch das genehmigte Vorhaben tatsächlich ausgelöste Kraftfahrzeugverkehr ebenfalls nicht zu einer Gebietsunverträglichkeit dieses Vorhabens. Insbesondere gehen von der Arztpraxis im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeugverkehr keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebiets dort selbst oder in seiner Umgebung § 15 Abs. 1 BauNVO unzumutbar sind. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich mehr Kraftfahrzeugverkehr zumutbar ist als in einem reinen Wohngebiet und dass die Umgebung eines an einer stärker befahrenen Straße gelegenen Vorhabens grundsätzlich mehr an Belästigungen oder Störungen durch Kraftfahrzeugverkehr hinnehmen muss als die Umgebung eines in einer ruhigen Stichstraße befindlichen Vorhabens, hält der Senat die genehmigte Arztpraxis an ihrem Standort noch für gebietsverträglich. Es mag zwar sein, dass sie wegen ihrer chirotherapeutischen Ausrichtung auch Patienten aus einem größeren räumlichen Umfeld anzieht, doch ist die Gesamtzahl der täglich zu behandelnden Patienten im Hinblick auf die für die Behandlung zur Verfügung stehenden Praxisräume und die sich aus der Betriebsbeschreibung ergebende personelle Beschränkung der Praxis stark begrenzt. Dass es trotz dieser beschränkten Patientenzahl zu einem vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehr kommt, der den im Rahmen des § 13 BauNVO vom Verordnungsgeber bereits berücksichtigten typischen An- und Abfahrtsverkehr in einem die Zumutbarkeitsschwelle überschreitenden Maß übersteigt, steht nicht zu erwarten. Die von den Antragstellern vorgelegten und mit Lichtbildern belegten Aufstellungen, die dokumentieren, welche Kraftfahrzeuge zu welchen Zeiten in der M1.-----------straße abgestellt waren, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Lichtbilder zeigen keine Ansammlungen abgestellter Fahrzeuge im Bereich der M1.-----------straße , die in einem reinen Wohngebiet von vornherein unüblich wären und Rückschlüsse auf einen gebietsunverträglichen Kraftfahrzeugverkehr zuließen. Zudem sind auf den meisten Lichtbildern auch Fahrzeuge abgebildet, die offensichtlich anderen Anliegern zuzuordnen sind. Der Beklagte hat demgegenüber eigene Beobachtungen zum ruhenden Verkehr in der M1.-----------straße dokumentiert. Diese Beobachtungen - an deren Richtigkeit der Senat ebensowenig Anlass zu zweifeln hat wie an der Richtigkeit der von den Klägern vorgelegten Aufstellungen - fanden an zehn Werktagen in der Zeit vom 3. bis 20. Februar 2003 zwischen 10.05 und 15.50 Uhr statt und wurden mit Lichtbildern festgehalten. Diese Lichtbilder zeigen jeweils nur wenige Fahrzeuge die dem Grundstück des Beigeladenen zugeordnet werden können. Es spricht daher alles dafür, dass die von den Klägern für verschiedene Zeitpunkte belegten - ohnehin gebietsverträglichen - Häufungen von abgestellten Kraftfahrzeugen im Bereich der M1.-----------straße sowie die daraus zu schließenden Verkehrsvorgänge lediglich Momentaufnahmen darstellen und keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO hervorzurufen vermögen, zumal sich die Wirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs vornehmlich auf den öffentlichen Straßenraum der Stichstraße beschränken. Anhaltspunkte dafür, dass der mit dem Vorhaben zusammenhängende Zu- und Abfahrtsverkehr zu Behinderungen und Gefährdungen des Verkehrs in der M1.-------- ---straße im Übrigen führen könnte, sind - abgesehen von der Relevanz solcher Behinderungen und Gefährdungen im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO - nicht ersichtlich. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder geben dafür angesichts der Breite und Übersichtlichkeit der Stichstraße sowie der Zahl der gleichzeitig zu erwartenden Verkehrsvorgänge nichts her. 14 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 15 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 16 Vgl. OVG NW, Urteil vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, S. 202. 17 Davon kann hier keine Rede sein. Die Kläger benennen - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. 18 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 19 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306. 21 Die Kläger halten die Frage für klärungsbedürftig, ob eine Arztpraxis in einem Gebiet im Sinne des § 34 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten stets gebietsverträglich ist, wenn sie lediglich von dem Arzt gemeinsam mit seinem Ehepartner ohne weiteres Personal betrieben wird. 22 Im Hinblick auf diese Frage ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben, da sich die Frage in dieser Form in einem möglichen Berufungsverfahren nicht stellen würde. Ihre Beantwortung wäre mithin für die Berufungsentscheidung weder klärungsbedürftig noch erheblich. 23 Unter welchen Voraussetzungen eine Arztpraxis ihrer Art nach in einem faktischen reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist, ist - wie oben bereits ausgeführt - zunächst auf der Grundlage des § 13 BauNVO in Verbindung mit § 3 BauNVO zu beurteilen. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Zahl der in der Arztpraxis Beschäftigten nicht an. Soweit darüber hinaus zu prüfen ist, ob eine nach § 13 BauNVO im reinen Wohngebiet an sich zulässige Arztpraxis dort im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zugelassen werden kann, weil sie etwa nach ihrer Lage oder ihrem Umfang der Eigenart des Baugebiets widerspricht oder weil von ihr unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen, sind die konkreten Umstände maßgeblich. Zwar mag auch die Zahl der in der Arztpraxis Beschäftigten zu diesen konkreten Umständen gehören, wenn sie zugleich hinreichend sichere Rückschlüsse auf die Zahl der täglich behandelten Patienten und damit auf den mit dem Vorhaben zusammenhängenden Zu- und Abgangsverkehr zulässt, doch ist letztlich eine Bewertung aller Einzelfallgesichtspunkte erforderlich, die sich nicht auf die Beantwortung der von den Klägern aufgeworfenen Frage reduzieren und auf diese Weise verallgemeinern lässt. 24 Schließlich sind auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. 25 Sofern die Kläger meinen, ein Verfahrensmangel sei darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2003 hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form einer Verkehrsstudie zur Gebietsunverträglichkeit der durch das Vorhaben verursachten Verkehrsimmissionen abgelehnt und damit die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte Pflicht zur Amtsermittlung verletzt habe, geht die Annahme der Kläger fehl. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht abgelehnt. Seinem Wortlaut nach zielt der protokollierte Beweisantrag - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auf eine rechtliche Bewertung, nämlich die Bewertung der Gebietsverträglichkeit des mit dem Vorhaben verbundenen An- und Abfahrtsverkehrs durch einen Sachverständigen. Eine solche Beweiserhebung ist unzulässig. Was die Kläger in diesem Zusammenhang mit "Verkehrsstudie" meinen, vermag der Senat nicht eindeutig zu erkennen. Sollte damit eine repräsentative Erhebung der tatsächlichen An- und Abfahrten pro Tag gemeint sein, die dem Vorhaben zuzuordnen sind, bedürfte es für eine solche Erhebung wohl keines Sachverständigen. Der Beweisantrag ist jedenfalls unsubstanziiert. Die Kläger benennen nicht einmal eine entscheidungserhebliche Tatsache, deren Feststellung im Rahmen der Beweiserhebung erfolgen soll. 26 Die Kläger haben auch keine Gesichtspunkte vorgetragen, wonach das Verwaltungsgericht unabhängig von dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Anlass gehabt hätte, von sich aus die Anzahl der dem Vorhaben pro Tag zuzuordnenden tatsächlichen An- und Abfahrten zu ermitteln. 27 Die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung verletzt das Gericht nur dann, wenn ohne weitere Tatsachenfeststellungen - gegebenenfalls durch eine Beweisaufnahme - die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung erfordern. 28 Hier bestand vom materiellen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus gesehen kein Grund, weitere Ermittlungen zu dem mit dem Vorhaben verbundenen Kraftfahrzeugverkehr anzustellen. Das Gericht hat den Umfang des von den Klägern behaupteten und durch Aufstellungen und Lichtbilder belegten An- und Abfahrtsverkehr im Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht in Zweifel gezogen, sondern letztlich als gebietsverträglich angesehen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG in der Fassung des KostRMoG). 31 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 32