Beschluss
1 L 623/09.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2009:1109.1L623.09A.00
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Tenor
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. in I. beigeordnet.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. in I. beigeordnet. 2. Der Antrag wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Der auf die Aufhebung des im Verfahren 1 L 533/09.A ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 02.10.2009 gerichtete und gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zulässige Antrag der Antragsgegnerin, vgl. zur Beibehaltung des Rubrums des Ausgangsverfahrens: BVerwG, Beschluss vom 27.01.1982 - 4 ER 401/81 -, BVerwGE 64, 347 (355); OVG NRW, Beschluss vom 16.06.2000 - 7 B 715/00 -, juris Rn. 1 ff.; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 1. Auflage, München 2008, § 80, Rdnr. 198; a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Januar 2005 - 5 S 1444/04 -, juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, München 2007, § 80, Rdnr. 200, ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder - wie hier - auf Antrag eines Beteiligten, Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene - hier also der gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbare Beschluss der Kammer vom 02.10.2009 - formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Aufhebung der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Entscheidung geboten ist. Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 -. Eine solche Änderung der maßgeblichen Umstände hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Dass der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht doch nicht - wie im Beschluss der Kammer vom 02. Oktober 2009 angenommen - in Griechenland von Obdachlosigkeit und Rechtlosigkeit bedroht ist, hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen. In rechtlicher Hinsicht stellt die aus Sicht der Antragsgegnerin vermeintlich falsche Entscheidung der Kammer vom 02.10.2009 - 1 L 533/09.A - keine den Äbänderungsantrag rechtfertigende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder eine höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage dar. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.08.2004 - 1 BvR 1446/04 -, NVwZ 2005, 438. Eine andere rechtliche Einschätzung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin ist in diesem Sinne keine nachträglich ergebende Änderung der Sach- und/oder Rechtslage für eine Abänderung des Beschlusses gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.