Beschluss
9 K 795/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2009:1109.9K795.07.00
2mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf Antrag 162/06L09 vom 11.05.2009 werden die nach dem hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.04.2009
von dem Beklagten an die Klägerin
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf
750,24 EUR
(in Worten: Siebenhundertfünfzig 24/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 12.05.2009 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag 162/06L09 vom 11.05.2009 werden die nach dem hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.04.2009 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf 750,24 EUR (in Worten: Siebenhundertfünfzig 24/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 12.05.2009 festgesetzt. Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe: Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Abgesetzt werden 0,75 Gebühren von der Verfahrensgebühr (=225,75 EUR) nebst anteiliger Mehrwertsteuer. Die Klägerin wurde bereits vorgerichtlich wegen desselben Streitgegenstandes von Ihren Anwälten vertreten. Die Anwälte teilen im Schriftsatz vom 26.10.2009 mit, dass sie insoweit eine 2,0 Gebühr (Geschäftsgebühr) abrechnen würden. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die vorgerichtlich wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zur Hälfte - jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 - auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. An diesem Umstand hat sich in der verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzung für den hier zu beurteilenden Altfall auch nach Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009 nichts geändert - vgl. u.a. VG Minden, Beschluss vom 25.8.2009 in 9 K 2844/08, juris; sowie Bayer. VGH München, Beschluss vom 21.10.2009 in 19 C 09.2395 unter Hinweis auf den Beschluss des BVerwG vom 22.07.2009 in 9 KSt. 4.08, juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 31.8.2009 in 2 E 1133/08. Aus den Gründen des Beschlusses des BVerwG vom 22.07.2009 in 9 KSt. 4.08 zur bisherigen Rechtslage: "Der Einwand der Gegenmeinung, die Anrechnung im Kostenfestsetzungs-verfahren führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung solcher unterlegener Prozessgegner, die bereits im Verwaltungsverfahren einen Rechtsanwalt eingeschaltet haben, gegenüber solchen, die sich erst im gerichtlichen Verfahren anwaltlicher Hilfe bedient haben (vgl. VGH Mannheim a.a.O. Rn. 8 m.w.N.), vermag nicht zu überzeugen. Angesichts des in § 162 Abs. 1 und 2 VwGO zum Ausdruck gekommenen Willens, die Erstattungs-fähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich auf die im Prozess entstandenen Gebühren zu beschränken, stellt es eine sachlich begründete und daher auch vor dem Gleichheitssatz zu rechtfertigende gesetzgeberische Entscheidung dar, durch die Anrechnung die Erstattungsfähigkeit auf den Gebührensatz zu begrenzen, der auf den Aufwand des Rechtsanwalts im Prozess zugeschnitten ist. Rechtspolitisch lassen sich Sachgründe freilich auch für eine abweichende Lösung anführen. Um ihnen Geltung zu verschaffen, bedarf es aber einer Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. hierzu den Entwurf eines § 15a RVG, BTDrucks 16/12717 S. 55, 67 f.)." Eine bis dahin in der Verwaltungsgerichtsbarkeit streitige Auffassung (vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 25.04.2006 in 7 E 410/06, juris), die neben anderen auch das OVG Münster erstmals im Beschluss vom 09.06.2009 in 18 E 587/09, juris; vertritt. Soweit der 2. Zivilsenat des BGH im Beschluss vom 02.09.2009 in II ZB 35/07 mit Blick auf § 15a RVG für die Kostenfestsetzung in sogenannten Altfällen eine hiervon abweichende Auffassung vertritt, ist diese Auffassung rechtlich umstritten. Der auf einer mittelbaren Abweichung von der Rechtsprechung des BGH und des BVerwG zu Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG beruhenden Auffassung sind inzwischen u.a. der 10. Zivilsenat des BGH im Beschluss vom 29.09.2009 in X ZB 1/09, weitere Senate der OLG's (Bamberg, Düsseldorf, Frankfurt/M., Hamm, Celle, Oldenburg), des KG Berlin und der Bayerische VGH im Beschluss vom 21.10.2009 in 19 C 09.2395 argumentativ entgegengetreten. Letzterer tat dies mit dem Bemerken, dass eine unmittelbare Anwendung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung auf das verwaltungs-gerichtliche Verfahren zudem nicht ohne weiteres möglich wäre.