Beschluss
2 A 2973/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0807.2A2973.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten vorgebrachten, für die Prüfung allein maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) - da der Beigeladene nicht Rechtsmittelführer ist, ist sein Vorbringen nicht zu berücksichtigen - begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihrer bauaufsichtlichen Verfügung vom 2. Februar 2010 zu verpflichten, es dem Beigeladenen zu untersagen, den Dorfgemeinschaftsraum "S. " im Obergeschoss des Schulgebäudes der Schule in S1. in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) für Feiern zu nutzen oder Dritten für Feiern zu überlassen, es sei denn, die Fenster des Raums werden geschlossen gehalten und die Fahrzeuge der an- und abreisenden Gäste werden nicht in der Straße "In der G. ", vor dem Vereinsjugendheim In der G. 13a oder vor der Turnhalle geparkt, im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, aufgrund seines rechtskräftigen Urteils vom 23. April 2009 - 9 K 795/07 - stehe für alle Beteiligten fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ordnungsbehördlich gegen die Nutzung des Dorfgemeinschaftsraums gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW einzuschreiten. Von der materiellen Rechtskraft des Urteils vom 23. April 2009 sei u. a. umfasst, dass die Beklagte von ihrem Ermessen durch Maßnahmen gegenüber dem Beigeladenen Gebrauch zu machen habe, die so effektiv seien, dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 d) TA Lärm am Wohnhaus der Klägerin künftig sicher eingehalten würden. Ausgehend hiervon werde die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Beklagte von dem gegenüber dem Beigeladenen am 2. Februar 2010 verfügten Verbot der Nutzung des Dorfgemeinschaftsraums für bestimmte nächtliche Feiern unter Berufung auf die in Nr. 6.3, Nr. 7.2 TA Lärm vorgesehenen Regelungen für seltene Ereignisse zehn Nächte im Kalenderjahr, jedoch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden, ausgenommen habe. Diese Rechtsverletzung könne derzeit, d. h. bis zum Einbau einer dem Stand der Technik entsprechenden Belüftungsanlage in den Dorfgemeinschaftsraum und einer Änderung der Parksituation, nur dadurch ausgeräumt werden, dass dem Beigeladenen eine Nutzung des Dorfgemeinschaftsraums für Feiern der fraglichen Art ausnahmslos untersagt werde. Insoweit habe sich das ursprüngliche Auswahlermessen inzwischen zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichtet. Die Nutzung des Dorfgemeinschaftsraums für nächtliche Feiern sei unter den in der angegriffenen bauaufsichtlichen Verfügung vorausgesetzten Rahmenbedingungen für die Klägerin mit Geräuschimmissionen verbunden, die ihr auch nicht ausnahmsweise in zehn (oder weniger als zehn) Nächten des Kalenderjahres zumutbar seien. Die Voraussetzungen der Nr. 6.3, Nr. 7.2 TA Lärm lägen bei den von der Beklagten nicht untersagten zehn nächtlichen Feiern pro Kalenderjahr nicht vor. Eine Zulassung als seltene Ereignisse komme zudem nur bei Einhaltung des Stands der Lärmminderungstechnik in Betracht. Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der seltenen Ereignisse im Sinne von Nr. 6.3, Nr. 7.2 Abs. 1 TA Lärm nicht verkannt. Seltene Ereignisse im Sinne dieser Bestimmungen sind solche, die als Besonderheiten beim Betrieb der Anlage gelten können, die mit dem bestimmungsgemäßen typischen - Anlagenbetrieb zusammenhängen, als solche vorhersehbar und von einer gewissen Dauer sind und die zu einem Lärm verursachenden Betrieb führen. Bloße Schwankungen innerhalb des Normalbetriebs der Anlage, die bei wertender Betrachtung nicht als außergewöhnlicher Betriebszustand angesehen werden können, stellen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, keine seltenen Ereignisse dar. Nr. 6.3, Nr. 7.2 TA Lärm sind keine voraussetzungslosen Ausnahmebestimmungen zur Zulassung gewöhnlicher Richtwertüberschreitungen beim Betrieb der Anlage, um diese möglichst umfassend auslasten zu können. Andernfalls würde der ihnen zugrunde liegende, von Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm unterstrichene nachbarschaftliche Interessenausgleich verfehlt, der darauf beruht, dass der Nachbar nur bei vorhersehbaren Sonderbetriebszuständen in begrenzter Anzahl Richtwertüberschreitungen ausnahmsweise hinzunehmen hat. Systematisch zeigt sich dies daran, dass Nr. 7.2 TA Lärm ein Unterfall der besonderen Regelungen der Nr. 7 TA Lärm ist, welche das allgemeine Beurteilungsverfahren der TA Lärm in Bezug auf spezielle Betriebssituationen ergänzen. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 151 (zur Freizeitlärmrichtlinie NRW), Beschluss vom 18. März 2011 - 2 A 2580/09 -, juris Rn. 28 (zur Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV), Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, juris Rn. 49; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand September 2010, TA Lärm, Nr. 7 Rn. 15 f.; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Band 4, Loseblatt, Stand Oktober 2010, TA Lärm, Nr. 7 Rn. 9 und Rn. 15; Kutscheidt, NVwZ 1999, 577, 579. Davon ausgehend ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die in der streitgegenständlichen Verfügung vorgesehene pauschale, nicht an der Art der Veranstaltung orientierte Ausnahme von dem Nutzungsverbot ließe sich nur dann auf Nr. 7.2 TA Lärm stützen, wenn von vornherein nur mit besonderen Veranstaltungen wie Silvesterfeiern, Karnevalsveranstaltungen oder sonstigen besonderen kulturellen und volkstümlichen Anlässen zu rechnen wäre. Dies sei indes namentlich bei privaten Feiern nicht der Fall. Diesen fehle die notwendige herausgehobene, die Annahme eines seltenen Ereignisses rechtfertigende Bedeutung. Der Beigeladene habe ausdrücklich erklärt, von der bislang zugelassenen Ausnahme überwiegend durch Überlassung des Dorfgemeinschaftsraums für private Feierlichkeiten Gebrauch zu machen. Die im Zulassungsantrag hervorgehobenen (nächtlichen) Vereinsfeiern lassen sich nicht als seltene Ereignisse im Sinne der Nr. 6.3, Nr. 7.2 Abs. 1 TA Lärm ansehen, weil es sich bei ihnen - wie die Beklagte geltend macht - um Besonderheiten im Vereinsleben handelte, bei denen der Dorfgemeinschaftsraum intensiver genutzt werde als bei anderen Vereinsaktivitäten. Zum einen beschränkt die bauaufsichtliche Verfügung vom 2. Februar 2010 die von ihr gestatteten Ausnahmen nicht auf (nächtliche) Vereinsfeiern. Sie erstreckt die Ausnahmen auf "Feiern der genannten Art", was sich bei objektiver Lesart auch auf die Überlassung des Dorfgemeinschaftsraums an nicht vereinsangehörige Dritte zum Zweck der Veranstaltung (nächtlicher) Feiern bezieht. Zum anderen zählen (nächtliche) Vereinsfeiern ohne Weiteres zum Normalbetrieb des Dorfgemeinschaftsraums und sind daher keine seltenen Ereignisse nach dem Verständnis der Nr. 6.3, Nr. 7.2 Abs. 1 TA Lärm. Nr. 2 der Nutzungsvereinbarung vom 12. Juni 2001 zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen bestimmt, dass die Beklagte dem Beigeladenen die Aula mit den zwei anhängenden Nebenräumen im Dachgeschoss der W.schule zur Mitnutzung als Dorfgemeinschaftsraum "S. " überlässt. Gleichzeitig überträgt die Beklagte dem Beigeladenen die Berechtigung, die Nutzung dieser Räume durch die W. schule selbst sowie durch Vereine und Privatpersonen zu koordinieren und zu organisieren. Nr. 4 b) der Nutzungsvereinbarung vom 12. Juni 2001 sieht weiter vor, dass der Beigeladene das S. durchgehend im Jahr an Nachmittagen/Abenden der Werktage für regelmäßige und für besondere eigene Veranstaltungen sowie für diejenigen seiner Mitgliedsvereine nutzt. Ferner darf der Beigeladene den Dorfgemeinschaftsraum an Wochenenden und an freien Werktagen Privatpersonen zur Verfügung stellen. Aus dem solchermaßen umrissenen Nutzungszweck geht hervor, dass Vereinsfeiern - wie Feiern im S. überhaupt - ohne konkrete tageszeitliche Eingrenzung gleichsam in der Mitte des zulässigen Nutzungsspektrums des Dorfgemeinschaftsraums liegen und den Normalbetrieb der Anlage ausmachen. Die Beklagte sagt selbst, dass Vereinsfeiern über 22 Uhr hinaus eine übliche Facette des Vereinslebens seien. Angesichts der Regelungen der Nutzungsvereinbarung vom 12. Juni 2001 kann die Beklagte auch nicht zwischen einer "faktischen Regelnutzung" zur Tagzeit und nächtlichen Feiern durch Dritte, die immissionsschutzrechtskonform nur unter erheblichem Aufwand durchgeführt werden könnten, als seltene Ereignisse unterscheiden. Nächtliche Feiern privater Dritter zählen ebenso zum Normalbetrieb des Dorfgemeinschaftsraums wie Vereinsfeiern. Ein außergewöhnlicher Betriebszustand entsteht nicht dadurch, dass beispielsweise ein Ordnungsdienst den Verkehr umlenken müsste, um die Einhaltung der für die Nachbarschaft maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu gewährleisten. Ein außergewöhnlicher Betriebszustand, der nach Nr. 6.3, Nr. 7.2 Abs. 1 TA Lärm privilegiert wäre, kann nur aus dem Betrieb der Anlage selbst resultieren, nicht aber aufgrund von organisatorischen Maßnahmen im Vorfeld oder außerhalb des eigentlichen Anlagenbetriebs. Organisatorische und betriebliche Maßnahmen fließen gemäß Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm in die im Einzelfall vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung ein. Den vorgelagerten Begriff der seltenen Ereignisse, der den Anwendungsbereich der Nr. 6.3, Nr. 7.2 Abs. 1 TA Lärm erst eröffnet, prägen sie nicht. Dass der Beigeladene auf die Vermietung des Raums an Dritte für Feiern in den Nachtstunden angewiesen sei, um die laufenden Kosten zu decken, ist immissionsschutzrechtlich irrelevant. Aus dem von ihm angeführten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Januar 2008 - 8 S 2748/06 -, BRS 73 Nr. 74 = juris, kann der Zulassungsantrag nichts Gegenteiliges ableiten. Der Verwaltungsgerichtshof hatte nicht mit einer Fallgestaltung zu tun, in der er die rechtliche Charakteristik seltener Ereignisse näher ausleuchten musste. Seine auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen - auch zu dem weder von ihm noch von der Beklagten erläuterten "einheitlichen Betriebsreglement" - sind nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar. Sie beinhalten auch keine abweichende Rechtsauffassung, so dass das Verwaltungsgericht nicht gehalten war, sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auseinanderzusetzen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof einen Gebietsgewährleistungsanspruch des dortigen Klägers gegenüber der Nutzung einer Turnhalle auch als Festhalle verneinte (siehe dort juris Rn. 31 ff.), musste er mit dem Terminus der seltenen Ereignisse nicht arbeiten. Im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme (siehe dort juris Rn. 33 ff.) führte der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und Nr. 1.5 von deren Anlage aus, es gebe keinen ersichtlichen Grund, Lärmbelästigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen könnten und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgelöst würden, anders zu bewerten als Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden seien. Die streitbefangene Baugenehmigung lasse nur zwölf über das ganze Jahr verteilte lärmintensive Veranstaltungen zu, dabei aber keine (einzelnen) Veranstaltungen, sondern lediglich die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen (siehe dort juris Rn. 38). Dem ist zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof Nutzungen zu bewerten hatte, die außerhalb des Normalbetriebs der Turnhalle (Nutzung der Halle zu sportlichen Zwecken) lagen und die als Sonderbetriebszustände eingeordnet werden konnten. Dies ist vorliegend - wie gezeigt - im Nutzungsverhältnis Dorfgemeinschaftsraum/nächtliche (Vereins-)Feiern hingegen nicht möglich. Da dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen ist, dass keine seltenen Ereignisse im Sinne von Nr. 6.3, 7.2 Abs. 1 TA Lärm vorliegen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die zusätzliche Erwägung des Verwaltungsgerichts tragfähig ist, es fehle darüber hinaus an der in Nr. 7.2 TA Lärm vorausgesetzten Einhaltung des Stands der Lärmminderungstechnik. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Maßstäbe der TA Lärm würden im ordnungsbehördlichen Verfahren nach § 61 Abs. 1 BauO NRW nicht gleichermaßen streng gelten wie im Genehmigungsverfahren. Dieser Einwand ist der Beklagten schon deswegen verwehrt, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2009 sie bei ihrem Einschreiten gegen die Nutzung des Dorfgemeinschaftsraums rechtskräftig auf die Beachtung der Maßstäbe der TA Lärm verpflichtet. Im Übrigen entfaltet die TA Lärm, soweit sie anwendbar ist, ihre prinzipielle Bindungswirkung zur Beurteilung der Zulässigkeit von Geräuschimmissionen auch im Hinblick auf das repressive Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde. Dies ergibt sich aus Nr. 1 Abs. 2 a) cc) bzw. b) bb) TA Lärm, wonach die TA Lärm auch bei der Entscheidung über (nachträgliche) Anordnungen im Einzelfall - sei es nach §§ 17, 24, 25 BImSchG, sei es nach Landesbauordnungsrecht - zu beachten ist. So nimmt auch Nr. 6.9 TA Lärm Überwachungsmessungen in den Blick, die nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen und gegebenenfalls in ein behördliches Handeln münden. Dass die Beklagte die bauaufsichtliche Verfügung vom 2. Februar 2010 als bloße Interimslösung ansieht, ändert nichts daran, dass diese mit der Regelung zu den ausnahmsweise zulässigen nächtlichen Feiern uneingeschränkt einen Betrieb des Dorfgemeinschaftsraums zulässt, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte hat die Rechte der Klägerin bei ihrer Ermessensausübung - wie dargelegt - gerade nicht unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2009 ergebenden Rechtsauffassung gewahrt. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten - auch unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Januar 2008 - 8 S 2748/06 -, BRS 73 Nr. 74 = juris, nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).