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Urteil

8 K 1293/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:1120.8K1293.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines der Klägerin nach gerichtlichem Vergleich erteilten Aufnahmebescheides. 3 Die 1950 geborene Klägerin hatte 1995 beim Bundesverwaltungsamt ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin beantragt. Als ihre Volkszugehörigkeit (Nationalität) gab sie im Antragsformular "Deutsch" an. Die im Formular vorgesehenen Felder zum Nationalitätseintrag im Inlandspass blieben unausgefüllt. Der 1957 verstorbene Vater der Klägerin war russischer Volkszugehöriger; die Mutter der Klägerin war bereits 1993 als deutsche Volkszugehörige registriert worden. Dem Antrag war die nicht beglaubigte Kopie eines russischen Inlandspasses aus 1979 beigefügt, wonach die Klägerin mit der deutschen Nationalität geführt wurde. Für den 1970 geborenen Sohn O. , den Kläger im Parallelverfahren 8 K 1292/07, war eine nicht beglaubigte Kopie eines Inlandspasses aus 1986 beigefügt, der ebenfalls die deutsche Nationalität auswies. Für die Tochter M. , der Klägerin des Verfahrens 8 K 1291/07, war die unbeglaubigte Kopie eines Passersatzpapieres aus 1996 beigefügt, in welchem ebenfalls die deutsche Nationalität eingetragen war. Gemäß einer Kopie der am 11. Januar 1977 ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter wird die Klägerin mit der deutschen Nationalität geführt. In der Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes vom 2. September 1970 wird sie ebenfalls als Deutsche geführt. Nach einem Hinweis des Bundesverwaltungsamtes, wonach die vorgelegten Kopien der Inlandspässe nicht für eine weitere Bearbeitung ausreichten, wurde seitens der Klägerin erklärt, in Kasachstan finde derzeit ein Passumtausch statt. Die Klägerin und ihre Tochter hätten bereits neue Pässe bekommen, ihr Sohn O. jedoch noch nicht. Diesem Schreiben war sodann eine Kopie des am 13. Oktober 1996 ausgestellten Passes der Tochter der Klägerin mit deutscher Nationalität beigefügt. Für die Klägerin wurde ein unter dem 12. Oktober 1996 ausgestellter Pass mit deutschem Nationalitätseintrag beigebracht. Sodann wurde hinsichtlich der Tochter der Klägerin die Kopie einer Forma Nr. 1 übersandt, aus der sowohl die deutsche Volkszugehörigkeit der Tochter als auch die der Mutter hervorging (vgl. Beiakte Heft II, Bl. 61). Das beteiligte Bundesland zog sodann die Aufnahmeakten der Schwester der Klägerin N. H. bei und stellte fest, dass die Schwester der Klägerin in der Geburtsurkunde ihres Sohnes E. H. aus dem Jahre 1989 als Russin geführt wurde. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 lehnte das beteiligte Bundesland die Zustimmung zur beabsichtigten Erteilung eines Aufnahmebescheides ab und führte zur Begründung aus, dass in den eingereichten Kopien der Inlandspässe offensichtlich die Eintragungen zur Nationalität abgeändert worden seien. Die Eintragungen zur Nationalität wiesen jeweils ein anderes Schriftbild auf als die übrigen Eintragungen. Die Linie unter der Nationalitätseintragung sei zum Teil nachgezogen sowie der formularmäßige Eindruck der Nationalität handschriftlich ergänzt worden. Auch in dem Passersatzpapier bezüglich der Tochter der Klägerin seien die Nationalitätsangaben offenkundig abgeändert worden. Offen sei auch, warum für die Tochter der Klägerin erst im Jahre 1994 ein Passantrag gestellt worden sei, nachdem sie bereits im Dezember 1992 das 16. Lebensjahr vollendet habe. Es wurde darum gebeten, strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Mit Bescheid vom 8. Januar 1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab und folgte in der Begründung den Ausführungen des beteiligten Bundeslandes. Es führte ergänzend aus, dass die Klägerin im erstmalig ausgestellten Inlandspass nicht mit deutscher Nationalität geführt worden sei, sondern dass Änderungen offensichtlich im Zusammenhang mit dem im März 1995 gestellten Aufnahmeantrag stünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. In dem darauffolgenden Klageverfahren 9 K 4436/99 vor dem Verwaltungsgericht Köln machten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch einen Einbeziehungsanspruch in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin geltend. In dem parallel anhängigen Eilverfahren führte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 7. Mai 2002 im Verfahren 9 L 1825/01 u.a. aus, dass das Bekenntnis der Klägerin zur deutschen Volkszugehörigkeit zweifelhaft sei, da in dem vorgelegten Inlandspass aus dem Jahre 1979 die Nationalitätsangabe "Deutsch" allem Anschein nach von einer anderen Handschrift stamme, so dass es sich möglicherweise um eine Verfälschung handele. Das Original oder eine Fotografie sei trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Auch in dem Klageverfahren legte die Klägerin bis zum Verfahrensabschluss durch Urteil vom 9. Januar 2003 keine Originale bzw. Fotografien vor. Die Klage wurde schließlich wegen fehlender nachgewiesener deutscher Sprachkenntnisse abgewiesen. Wegen der Angaben der Klägerin zur Ausstellung des ersten Inlandspasses wird auf die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Januar 2003 (Beiakte Heft III, Bl. 78 ff.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2004 ließ das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 2 A 1750/03 die Berufung insoweit zu, als hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts bestünden, die bei der Klägerin vorhandenen Deutschkenntnisse seien nicht familiär vermittelt worden. Hinsichtlich des geltend gemachten Einbeziehungsanspruchs lehnte das Oberverwaltungsgericht den Zulassungsantrag ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 2. März 2005 erklärte die Klägerin hinsichtlich der Ausstellung ihres ersten Passes: "Mit 16 Jahren habe ich mich als Deutsche erklärt. Bei uns wurden damals bei der Miliz die Pässe ausgestellt. Es war möglich, die Nationalität zu wählen. Wenn mein Vater noch gelebt hätte, hätte er vielleicht gewollt, dass ich mich Russisch schreibe. Ich war aber allein und konnte selbstständig auswählen. Ich habe in die Forma Nr. 1 als Nationalität Deutsche eingetragen. Ich habe dann einen Inlandspass mit der Eintragung Nationalität Deutsch erhalten. Auch in allen folgenden Pässen bin ich als Deutsche eingetragen gewesen." Nach Feststellung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse der Klägerin schlossen die Beteiligten sodann einen Vergleich mit der Maßgabe, dass sich die Beklagte vorbehalte, den Aufnahmebescheid zurückzunehmen, falls die nach diesem Termin durchzuführenden Ermittlungen zum Eintrag in den Inlandspass bei der für die Klägerin zuständigen Behörde an ihrem Wohnort ergeben, dass in der Forma Nr. 1 und in dem Inlandspass nicht die Nationalität Deutsch, sondern eine andere Nationalität eingetragen war. Unter dem 22. März 2005 teilte das Bundesverwaltungsamt daraufhin den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass weitere Ermittlungen im Herkunftsgebiet durchgeführt werden sollen. Unter dem 13. April 2005 erteilte die Beklagte der Klägerin einen Aufnahmebescheid. Auch nach mehrfacher Aufforderung wurde von der Klägerin jedoch nicht die für Ermittlungen bei kasachischen Behörden erforderliche Einverständniserklärung abgegeben. Schließlich konnte das Bundesverwaltungsamt unter dem 17. Februar 2006 ein Rechtshilfeersuchen zur Nationalitätseintragung der Klägerin im ersten Inlandspass und dem im Verfahren vorgelegten Inlandspass aus 1979 einleiten (vgl. Beiakte Heft III, Bl. 265 ff.). Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Kasachstan erteilte daraufhin unter dem 3. Mai 2006 die Auskunft, dass die Klägerin im Jahre 1996 die Nationalitätsänderung von "Russin" in "Deutsche" vorgenommen habe. Dies beruhe auf Auskünften des Justizdepartements des Gebiets Karaganda. 4 Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 nahm das Bundesverwaltungsamt sodann den Aufnahmebescheid vom 13. April 2005 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte es aus, dass sich das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Vergleichs ausdrücklich vorbehalten habe, den Aufnahmebescheid wieder zurückzunehmen, falls die nach dem Verhandlungstermin bei den zuständigen Behörden des Herkunftslandes durchzuführenden Ermittlungen zum Nationalitätseintrag im Inlandspass ergeben sollten, dass dort eine nichtdeutsche Nationalität verzeichnet gewesen sei. Im Hinblick auf die Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Kasachstan könne der im Wege des Vergleichs erteilte Aufnahmebescheid nicht aufrechterhalten werden. Der Bescheid sei rechtswidrig, da die Klägerin nicht die Voraussetzung eines durchgehenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum erfülle. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin vor dem Oberverwaltungsgericht, wonach sie sich bei der Beantragung des ersten Inlandspasses für die deutsche Nationalität entschieden und daraufhin einen Inlandspass mit deutschem Nationalitätsvermerk erhalten habe, sei jedoch in Anbetracht des Ergebnisses des Rechtshilfeersuchens davon auszugehen, dass sie ihre Wahlmöglichkeit zu einem ausdrücklichen Bekenntnis zum russischen Volkstum genutzt habe. Erst bei Ausstellung des neuen Inlandspasses 1996 sei dies geändert worden. Die Aufrechterhaltung des Aufnahmebescheides würde eine unangemessene Bevorzugung gegenüber denjenigen Antragstellern bedeuten, die bei gleichen Voraussetzungen jedoch richtigen Angaben keinen Aufnahmebescheid erhalten hätten. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides selbst maßgeblich durch offensichtlich falsche Angaben bewirkt habe. Sie habe vor dem Oberverwaltungsgericht ausdrücklich behauptet, in dem ersten Inlandspass und allen folgenden Inlandspässen als Deutsche eingetragen gewesen zu sein. Diese Aussagen entsprächen nicht den Tatsachen, da 1996 eine Nationalitätsänderung erfolgt sei. Mangelnder Vertrauensschutz sei zudem unter dem Aspekt einer arglistigen Täuschung gegeben, da die Klägerin im Verfahren Dokumente vorgelegt habe, die ein durchgehendes deutsches Bekenntnis suggerieren sollten, etwa einen Inlandspass aus dem Jahre 1979 und beglaubigte Abschriften der Geburtsurkunden der Kinder aus dem Jahre 1970 und 1977. Die Rücknahme bedeute auch keine unzumutbare Härte, da die Klägerin und ihre Schwester nach wie vor im Herkunftsgebiet lebten. Parallel zu dieser Rücknahmeentscheidung wurden auch die erteilten Einbeziehungsbescheide der Angehörigen zurückgenommen. In dem Widerspruchsverfahren trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, die Auskunft des kasachischen Außenministeriums sei als Gefälligkeitsbescheinigung zu werten. Dafür spreche, dass das in Bezug genommene Justizdepartement unzuständig sei und die Auskunft auch keine Unterschrift enthalte. Daraufhin teilte das Auswärtige Amt dem Bundesverwaltungsamt mit, dass nach Kenntnis der Botschaft das Justizministerium seit einiger Zeit übergeordnete Behörde der Passbehörden sei. Es handele sich mithin nicht um eine Gefälligkeitsbescheinigung. Es entspräche der Praxis, dass solche Anfragen von dem Justizdepartement und nicht unmittelbar von den Passbehörden beantwortet würden. Verbalnoten würden grundsätzlich ohne Unterschrift an die Botschaft übersandt. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2006 ergänzte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Ausführungen und trug vor, es läge keine Auskunft der zuständigen Behörden, wie im Vergleich vereinbart, vor. Aus der Auskunft ergebe sich keinesfalls, dass die vorgelegte "Forma Nr. 1" unrichtig sei. Es handele sich um eine kriminelle Vorgehensweise des Bundesverwaltungsamtes. 5 Hinsichtlich der sofortigen Vollziehung des Bescheides beantragte die Klägerin vor dem 5. Kammer des erkennenden Gerichts im Verfahren 5 L 472/06 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Auskunft des Ministeriums sei nicht abgestempelt. Sie sei auf Drängen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Mit unlauteren Mitteln solle versucht werden, den abgeschlossenen Vergleich zu Fall zu bringen. Es handele sich um eine offensichtlich kriminelle Absprache zwischen Bediensteten des Bundesverwaltungsamtes und der Botschaft in Almaty. Es sei nicht auszuschließen, dass diese offensichtlich nicht nachvollziehbare und womöglich gefälschte Bescheinigung vorgelegt worden sei, um letztendlich nicht aufzufallen. Abgesehen davon sei durch Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder aus dem Jahre 1994 nachgewiesen, dass eine Nationalitätsänderung 1996 nicht erfolgt sei. Die Beklagte hielt demgegenüber vor, dass nach wie vor die Originalgeburtsurkunden der Kinder aus dem Jahre 1970 und 1977 fehlten. Ein plausibler Grund für die Neuausstellung der Geburtsurkunden im Jahre 1994 sei nicht vorgetragen worden. Die Rücknahme des Aufnahmebescheides stehe auch in Einklang mit dem vor dem Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleich. Der Antrag der Klägerin blieb auch in der Beschwerde erfolglos (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 B 1910/06 -). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens übersandte das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Kasachstan mit Verbalnote vom 28. September 2006 Auszüge aus den standesamtlichen Eintragungen über die Geburt der Kinder der Klägerin sowie die Eheschließung der Klägerin. Gemäß der Eintragung der Akte über die Eheschließung vom 22. November 1969 war die Klägerin dort mit der deutschen Nationalität eingetragen. Entsprechendes folgt aus den Eintragungen der Akten über die Geburt der Kinder der Klägerin. Zugleich enthielt der Auszug den Hinweis darauf, dass am 29. Juni 1994 bzw. 30. Juni 1994 Neuausfertigungen ausgestellt worden seien. Mit weiterer Auskunft des Ministeriums vom 14. März 2007 wurde mitgeteilt, dass keinerlei Berichtigungen vorgenommen worden seien. Die Anträge auf Neuausstellung der Urkunden seien vernichtet worden. Die Kartei der Anträge zur Forma Nr. 1 der vor 1974 ausgestellten Pässe sei nicht erhalten geblieben. Im Zusammenhang mit der Familiennamensänderung nach Eheschließung sei ein Inlandspass für die Klägerin am 29. Januar 1979 ausgestellt worden; die Forma Nr. 1 sei nicht erhalten geblieben. Am 20. Juni 1994 sei der Klägerin eine Bescheinigung der Forma Nr. 9 ohne Nationalitätsangabe ausgestellt worden. Im Zusammenhang mit der Änderung der Nationalität von "Russin" in "Deutsche" und mit dem allgemeinen Passumtausch wurde der Klägerin ein Personalausweis der Republik Kasachstan vom 12. Oktober 1996 mit der Nationalitätsangabe "Deutsche" ausgestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2007 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, nach einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen habe sich bestätigt, dass die Ausstellung des Inlandspasses 1996 im Zusammenhang mit der Änderung der Nationalität von "Russin" in "Deutsche" gestanden habe. Der letzte vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Pass sei derjenige aus Januar 1979 gewesen. Es müsse mithin davon ausgegangen werden, dass in diesem Pass die russische Nationalität eingetragen worden sei, was die auf der Passkopie feststellbaren Bearbeitungsspuren bereits früher hätten vermuten lassen. Sie sei in der Zeit von 1979 bis 1996 nicht der deutschen Nationalität zugeordnet worden. Selbst wenn die Registereinträge aus dem Jahre 1969 bis 1976 der deutschen Nationalität zugeordnet werden könnten, ergebe sich dafür nichts für diesen hier in Rede stehenden Zeitraum. 6 Am 14. Juni 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Auskünfte des Ministeriums seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht auszuschließen, dass unter "Nationalität" die Staatsangehörigkeit angesehen worden sei. Es sei nicht erkennbar, welche Änderungen wann vorgenommen worden seien. Selbst wenn in den Passunterlagen irgendwo die russische Nationalität eingetragen gewesen sein sollte, sei dies irrelevant, da die Klägerin den Pass in der Öffentlichkeit kontinuierlich benutzt habe, um nach außen kund zu tun, sie sei Deutsche. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2007 erklärte der anwesende Sohn der Klägerin, 1996 hätten sie im Rahmen des allgemeinen Passumtausches neue Pässe bekommen. Seine Mutter, er und seine Schwester hätten die alten Inlandspässe nicht mehr gehabt, sondern nur Bescheinigungen. Dem hielt die Vertreterin der Beklagten entgegen, dass es sich bei der genannten Bescheinigung nur um die Forma Nr. 9 handeln könne, welche aber nur Personen erhielten, die den Verlust des Passes angezeigt oder einen Inlandspass erstmals beantragt hätten. Zur Neuausstellung der Geburtsurkunde im Jahre 1994 führte der Sohn der Klägerin aus, es habe einen Rohrbruch gegeben. Dabei seien viele Papiere und Möbel schwerwiegend beschädigt worden. Er könne sich nicht daran erinnern, welche Papiere im einzelnen betroffen gewesen seien. An einen Verlust von Papieren könne er sich nicht erinnern. Er habe einen Militärausweis, wisse aber nicht, wo er sich befinde. Die Vertreterin der Beklagten wies darauf hin, dass beide Schwestern der Klägerin sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Bei Frau H1. sei ebenfalls ein Aufnahmebescheid deshalb zurückgenommen worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Dem hielt der Sohn der Klägerin entgegen, seine Tante habe das Interesse an einer Aufnahme aus familiären Gründen verloren. Der Sohn der Klägerin wurde gebeten, seinen Militärausweis vorzulegen. Dem ist der Sohn der Klägerin bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachgekommen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte ergänzend aus, es sei nicht auszuschließen, dass die kasachischen Behörden aus politischen Gründen die Ausreise von Deutschen verhindern wollten. Selbst wenn in internen Akten der Behörden ein russischer Eintrag vorhanden gewesen sein sollte, sei in den Pässen immer die deutsche Nationalität eingetragen gewesen. Insbesondere die deutsche Nationalität in den Standesamtsregistern belegten dies. Im Übrigen sei in dem gerichtlichen Vergleich eine klare Regelung getroffen worden. Die Klägerin habe ausschließen wollen, dass Manipulationen kasachischer Behörden ihr zum Nachteil gereichen können. Deshalb habe man sich damals darauf geeinigt, dass alleine der Nachweis des Eintrags mit nichtdeutscher Nationalität in dem Antrag auf Ausstellung des ersten Inlandspasses dazu führen könne, die Bescheide zu widerrufen. Aufgrund des geschlossenen Vergleichs sei es dem Verwaltungsgericht nicht erlaubt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Die Beweisführung obliege der Beklagten. Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gab das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 1. September 2008 (2 E 1123/08) der Beschwerde der Klägerin statt und führte u.a. aus, dass die Behörde die Beweislast dafür trage, dass das Tatbestandsmerkmal des Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum bei der Klägerin nicht vorliege. Den Auskünften lasse sich nicht mit erforderlicher Sicherheit entnehmen, dass die Klägerin in einem nachfolgenden Pass mit russischer Nationalität geführt worden sei. Die Auskünfte des kasachischen Außenministeriums seien insoweit unergiebig bzw. unschlüssig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen (vgl. Gerichtsakte Bl. 118 ff.). Mit Beweisbeschluss vom 9. September 2008 hat die Kammer Beweis erhoben über die Frage, ob sich auf der im Antragsverfahren vorgelegten Fotokopie des Inlandspasses der Klägerin Bearbeitungsspuren feststellen lassen, die auf eine Änderung des Nationalitätseintrages hindeuten. Das Bayerische Landeskriminalamt hat daraufhin unter dem 15. September 2008 mitgeteilt, dass die Schwarzweißkopie des sowjetischen Inlandspasses der Klägerin mikroskopisch unter Heranziehung von Vergleichsmaterial erfolgt sei. Bei der vorgedruckten Rubrik "Nationalität", über der sich die handschriftliche Eintragung "Deutsch" befindet, seien Verzerrungen festzustellen wie sonst nirgendwo im Dokument. Diese lokale Anomalie stelle einen Anhaltspunkt für erfolgte Manipulationen an der Nationalitäteneintragung dar. Spuren von anderslautenden früheren Eintragungen seien wegen der geringen Kopiequalität nicht zu erwarten. Ebenfalls mit Beweisbeschluss vom 9. September 2008 ist Beweis erhoben worden über die Frage, ob es in der Republik Kasachstan möglich sei, Registerauszüge bezüglich standesamtlicher Eintragungen zu erlangen, die vom Inhalt des Registers abweichen und sich als inhaltlich falsche Gefälligkeitsbescheinigung erweisen. Die einzuholende amtliche Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kasachstan sollte sich auch dazu verhalten, ob kasachische Registerauszüge inhaltlich verlässliche Urkunden seien. Daraufhin teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie kasachischen Urkunden trotz Beitritts Kasachstans zum Haager Übereinkommen weiterhin kritisch gegenüberstehe. Neben Versuchen der Fälschung bzw. Verfälschung von Urkunden könne aufgrund hoher Korruptionsbereitschaft nicht ausgeschlossen werden, dass Urkunden von zuständigen Amtspersonen bewusst inhaltlich falsch ausgestellt werden. Eine Überprüfung kann über die Anforderung von Registerauszügen erfolgen. Dieses Verfahren erscheine trotz grundsätzlicher Gefahr von Falschbeurkundungen im Amt zumindest hinreichend zuverlässig. Über die deutsche Botschaft übersandte das Außenministerium der Republik Kasachstan schließlich unter dem 24. Juli 2009 die Kopie der Forma Nr. 9 sowie die Mitteilung, dass laut Auskunft des Justizdepartements die Klägerin in ihrem 1979 ausgestellten Inlandspass mit dem Nationalitätseintrag "Russin" vermerkt war. 1994 habe die Klägerin den Verlust ihres Passes angezeigt und dabei die Änderung ihrer Nationalität von "russisch" auf "deutsch" mitgeteilt. Als Ersatz für den verloren gegangenen Pass sei der Klägerin provisorisch eine Forma Nr. 9-Bescheinigung ausgestellt worden. Im Archiv befänden sich zwei Forma Nr. 9-Bescheinigungen, die ein und dieselbe Nummer hätten. Dabei sei in einer Bescheinigung der Eintrag "Deutsche" vermerkt, in der anderen fehle der Eintrag. Gleichzeitig habe das Justizministerium mitgeteilt, dass in den Jahren 1994 und 1995 den Antragstellern in Ausnahmefällen wegen fehlender Blankoformulare für einen befristeten Gebrauch Forma Nr. 9-Bescheinigungen ausgestellt worden seien. Beim allgemeinen Passumtausch sei der Klägerin am 12. Oktober 1996 aufgrund des oben genannten Formblattes ein Pass mit der deutschen Nationalitätseintragung ausgestellt worden. Wörtlich heißt es in der vorgelegten Urkunde vom 10. Juni 1994: "Ich beantrage hiermit die Ausstellung (den Umtausch) des Passes im Zusammenhang mit: der Änderung der Nationalität." Die mit selben Datum versehene zweite Forma Nr. 1 enthielt als Ausstellungsgrund "Beschädigung". Seitens der Klägerin ist dem entgegengehalten worden, dass sich aus diesen Unterlagen nach wie vor nicht ergebe, dass sie bei der Beantragung des ersten Inlandspasses mit russischer Nationalität eingetragen worden sei. Anlässlich der Herstellung des neuen Passes nach Verlust des alten Passes scheine offensichtlich im internen Vorgang der Behörde irgendwann eine von der Klägerin nicht beantragte Nationalität eingetragen worden zu sein. Deshalb habe sie darum gebeten, dieses abzuändern. Hinsichtlich des gemäß § 80 Abs. 7 VwGO durchgeführten Verfahrens wird auf den Beschluss der Kammer vom 3. April 2009 - 8 L 148/09 - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschwerdeverfahren - 2 B 560/09 - vom 24. September 2009 Bezug genommen. 7 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zunächst angegeben, ihr sei nach der ersten Inlandspasserteilung 1966 wegen eines Wasserschadens 1994 ein neuer Pass ausgestellt worden. Zuvor sei wegen der Ehe 1969 ein neuer Pass erteilt worden. Nachdem ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten die Kopie einer Forma Nr. 1 gezeigt wurde, erklärte sie, 1979 sei nochmals ein Pass ausgestellt worden. Die Kopie der Forma Nr. 1 besitze sie seit etwa 2004; der Prozessbevollmächtigte erklärte, diese Kopie erst heute bekommen zu haben. Wegen der weiteren Angaben und der in der Verhandlung gestellten Beweisanträge und sonstigen Anträge wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2007 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Mit Beschluss vom 08. August 2007 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (fünf Hefte), die Gerichtsakten der Parallelverfahren 8 K 1291/07 und 8 K 1292/07 sowie die Verfahrensakten in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 16 Der angefochtene Rücknahmebescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt schon deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des der Klägerin erteilten Aufnahmebescheides gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG liegen vor. An der Rücknahme ist die Beklagte auch nicht wegen des vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geschlossenen Vergleichs gehindert. 18 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme setzt voraus, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin im Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides im Jahr 2005 nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedlerin gemäß § 27 BVFG in der seinerzeit geltenden Fassung erfüllte. Sie war und ist nicht deutsche Volkszugehörige. Seit der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 muss sich ein Antragsteller nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt haben. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt mithin nicht den rechtlichen Anforderungen. Vielmehr muss für Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum feststellbar sein. Allerdings wirkt ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fort und deckt auch Folgezeiträume ab, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 - . 20 Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin ein solches Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgegeben hat. Ihre Aussage vor dem Oberverwaltungsgericht, sie habe bei Ausstellung des ersten Inlandspasses die deutsche Nationalität gewählt und später immer die deutsche Nationalität beibehalten, entspricht nicht der Wahrheit. Die Klägerin ist unglaubwürdig, weil sie seit Beginn des Verfahrens zu wesentlichen Punkten ihres Bekenntnisses gelogen hat. Sie dürfte darüber hinaus durch unlauteres Einwirken auf kasachische Behörden den Versuch unternommen haben, eine im Sommer 1994 erfolgte Nationalitätsänderung von "Russisch" zu "Deutsch" zu verschleiern. Die Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit der Klägerin beruht auf mehreren voneinander unabhängigen Feststellungen: Zum einen sind die Aussagen der Klägerin zur Ausstellung ihrer Inlandspässe schon für sich betrachtet derart widersprüchlich und ungereimt, dass sich die Unglaubhaftigkeit der Behauptungen geradezu aufdrängt. Zu wesentlichen Fragen hat die Klägerin im Laufe der verschiedenen Gerichtsverfahren voneinander abweichende Geschehensabläufe geschildert, die sich nicht plausibel mit Irrtümern oder Gedächtnislücken erklären lassen. Vielmehr versuchte die Klägerin, ihr Aussageverhalten an die jeweils von der Behörde oder den Gerichten festgestellten Sachverhalte anzupassen. Bei der Würdigung der Aussagen der Klägerin fällt ins Gewicht, dass ihre Angaben zu den Umständen der Ausstellung von Inlandspässen auch aus ihrer eigenen Sicht keine Nebensächlichkeiten betrafen, sondern von Anfang an für sie erkennbar von zentraler Bedeutung für den Erfolg ihres Aufnahmeantrages waren. So war bereits in dem Ablehnungsbescheid vom 09. Januar 1998 von der Behörde der Klägerin gegenüber die Echtheit der im Verfahren vorgelegten Nationalitätsangabe "Deutsch" in der Kopie des Inlandspasses aus 1979 bezweifelt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt führte der Manipulationsverdacht zur Annahme, die Klägerin habe erst im Zusammenhang mit der Ausreise ihre Nationalität geändert. Die Bedeutung der Eintragungen in den Inlandspässen wurde der Klägerin darüber hinaus noch deutlicher vor Augen geführt, als das Verwaltungsgericht Köln im Eilverfahren im Beschluss vom 07. Mai 2002 sich der Auffassung der Behörde anschloss, wonach es sich bei der vorgelegten Kopie des Passes möglicherweise um eine Verfälschung handele. Bei dieser Ausgangslage muss der Klägerin bewusst gewesen sein, wie wichtig ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln im Januar 2003 waren. Dort hat sie gemäß der gerichtlichen Protokollierung eindeutig und unmissverständlich ausgesagt, dass sie ihren ersten Pass bis zu ihrem 25. Lebensjahr behalten habe: "Mit 25 Jahren wurde der Pass ausgetauscht und danach, als ich 45 Jahre alt war". Diese Angaben hat sie auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt und dazu ausgeführt, es sei lediglich ein neues Foto eingeklebt worden. Als sie 45 Jahre alt gewesen sei, sei wiederum ein Foto eingeklebt worden, ohne dass sie einen neuen Pass bekommen habe. Sie habe in diesem Alter immer noch den alten Pass aus dem Jahr 1966 besessen. Die Nachfrage, ob sie etwa wegen der Eheschließung einen neuen Pass bekommen habe, konnte sie angeblich wegen Nichtwissens - auch nach Nachfrage - nicht beantworten. Erst auf Vorhalt der Passvorlage aus dem Jahr 1979 gab sie seinerzeit an, wahrscheinlich seien alle Pässe ausgetauscht worden. Einen Inlandspass habe sie dann 1996 bekommen. Zusammenfassend hat die Klägerin somit vor dem Verwaltungsgericht Köln auf erstes Befragen Passausstellungen für die Jahre 1966, ca. 1975/76 und ca. 1995/96 angegeben. Eine Inlandspassausstellung aus dem Jahr 1979 gab sie danach auf entsprechenden Vorhalt an. Diese Version der Klägerin lässt sich mit ihren nachfolgenden Aussagen nicht mehr in Einklang bringen. Nach ihren aktuellen Angaben will die Klägerin nämlich bereits 1969 nach Eheschließung einen neuen Inlandspass bekommen haben, während von einer Passausstellung ca. 1975 im Alter von 25 Jahren überhaupt nicht mehr die Rede ist. Während bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln auch nicht ansatzweise die Ersatzausstellung eines Passes wegen eines Wasserschadens im Jahr 1994 eine Rolle spielte, steht diese Passausstellung nunmehr im Vordergrund. Hintergrund für diese Variante dürfte der Versuch der Klägerin sein, einen plausiblen Grund für die Angaben der kasachischen Behörden zu liefern, es sei 1994 zu einer Ersatzausstellung eines Inlandspasses gekommen. Auch jetzt hat die Klägerin zunächst behauptet, sich nicht mehr an eine Passausstellung nach 1969 bis zu dem besagten Wasserschaden im Jahr 1994 erinnern zu können. Dies ist um so bemerkenswerter, als die Klägerin angeblich bereits 2004 oder früher die Kopie einer Forma Nr. 1 beschafft haben will, die eine Passausstellung im Jahr 1979 mit deutscher Nationalität belegen soll. Erst als ihr Prozessbevollmächtigter ihr diese Kopie hinhielt, glaubte die Klägerin, sich an die Passausstellung 1979 erinnern zu können. Der Vergleich zwischen der Anhörung der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Köln und ihren jetzigen Angaben macht offenkundig, dass die verschiedenen Geschehensabläufe nicht miteinander vereinbar sind. Hätte die Klägerin tatsächlich so wie jetzt von ihr geschildert 1994 lediglich wegen einer Beschädigung einen neuen Pass ohne geänderte Nationalität erhalten, so hätte sie dies bereits vor dem Verwaltungsgericht Köln darlegen können und müssen. Stattdessen aber hat sie bezogen auf den angeblich beim Rohrbruch beschädigten Pass erklärt, sie habe ihn nicht mehr; er sei eingezogen worden. 1996 habe sie den Inlandsausweis dann erhalten. Das komplette Verschweigen dieses Vorgangs gerade und insbesondere im Hinblick auf die Nachfragen des Richters zu den jeweiligen Inlandspässen belegt zweifellos, dass der Klägerin an einer Vertuschung der Passausstellung 1994 gelegen war. Denn bei einer Offenlegung der Neuausstellung des Passes hätte sie riskiert, dass der Nationalitätswechsel bekannt geworden wäre. Für die unterschiedlichen Varianten vermochte die Klägerin auch keine nachvollziehbare Erklärung zu geben. So ist etwa das Vorbringen, es könne sein, dass lediglich nur Fotos in den Pässen ausgetauscht worden seien, nicht mit dem Vorbringen der Klägerin vereinbar, die Eheschließung sei der Grund für eine Neuausstellung gewesen. In einem solchen Fall wäre wegen der Namensänderung eine weitergehende Passänderung notwendig geworden. Es ist schließlich auch nicht glaubhaft, dass Aufregung und Nervosität der Grund für die unterschiedlichen Angaben gewesen sein könnten, da die Fragen jeweils präzise gestellt und beantwortet wurden. Es ist auch nicht plausibel, warum das Erinnerungsvermögen der Klägerin jetzt besser sein soll als vor sechs Jahren bei der Verhandlung in Köln. 21 Neben der eigenen Unglaubwürdigkeit der Klägerin sprechen auch gewichtige objektive Merkmale gegen die Richtigkeit der klägerischen Angaben. So ist nicht plausibel, warum dem Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1995 als Beleg für eine angeblich aktuelle Inlandspasseintragung die Kopie eines Passes aus 1979 mit deutscher Nationalitätseintragung vorgelegt wurde. Diese Vorgehensweise lässt sich nicht in Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin bringen, wonach sie doch bereits im Sommer 1994 wegen der Beschädigung eben dieses Inlandspasses eine Passersatzbescheinigung bekommen habe will und der alte Pass dabei eingezogen worden sei. Es bleibt dann unerklärlich, wieso nicht diese Bescheinigung schon damals eingereicht worden ist. Unabhängig davon deutet schon dieses Dokument für sich betrachtet auf eine Manipulation des Nationalitätseintrags hin. Dies folgt zum einen aus den Feststellungen des seinerzeit beigeladenen Bundeslandes, wonach nachvollziehbar und auch für den Laien erkennbar sich die Buchstaben der Worte für den Nationalitätseintrag von den übrigen Worten unterscheiden. Diese schon mit bloßem Auge auf den Vergrößerungen der Kopie erkennbaren Hinweise (vgl. Beiakte Heft II, Bl. 70 ff.) haben sich durch die Feststellungen des Landeskriminalamtes aufgrund des gerichtlichen Beweisbeschlusses bestätigt. Die dort nach kriminaltechnischer Untersuchung festgestellten Verzerrungen allein im Bereich der Rubrik "Nationalität" stellen einen gewichtigen Anhaltspunkt für erfolgte Manipulationen dar. In Übereinstimmung mit diesen Hinweisen steht die Auskunft des Außenministeriums der Republik Kasachstan vom 24. Juli 2009, welche im Wege der Rechtshilfe auf gerichtlichen Beweisbeschluss hin erteilt worden ist. Danach steht fest, dass laut Auskunft des Justizdepartements für das Gericht Karaganda die Klägerin am 29. Januar 1979 einen Pass erhalten hat, in welchem der Nationalitätseintrag "Russin" vermerkt war. Diese eindeutige und klare Auskunft ist schon allein für sich gesehen geeignet, den Beweis für die vorherige Eintragung einer russischen Nationalität in den Inlandspässen der Klägerin zu führen. Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Verwertbarkeit dieser Auskunft gehen ins Leere. Es handelt sich hierbei um ein durch Beweisbeschluss im Wege der Auskunft nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO über das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland eingeleitetes offizielles Rechtshilfeersuchen. Zwar kann die inhaltliche Richtigkeit einer im Wege eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens eingeholten amtlichen Auskunft, welche nach den einschlägigen internationalen konsularischen Regeln und Gepflogenheiten vom Außenministerium Kasachstans autorisiert worden ist, etwa dann in Frage gestellt werden, also in ihrer Beweiskraft erschüttert sein, wenn sich entweder aus schlüssigen Darlegungen der Beteiligten gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Außenministerium eine falsche Auskunft erteilt hat, oder wenn sich aus sonstigen erkennbaren Umständen des Falles gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Auskunft inhaltlich unzutreffend oder unvollständig ist. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2009 - 2 A 3946/06 - mit weiteren Nachweisen aus der Senatsrechtsprechung. 23 Letzteres ist nicht der Fall. Soweit seitens der Klägerin gerügt wird, die Auskunft trage keine Unterschrift und sei von einer innerstaatlich unzuständigen Stelle bearbeitet worden, ist dieses Vorbringen schon vom Ansatz her verfehlt. Nach Auffassung des Auswärtigen Amtes, an deren Richtigkeit keine Veranlassung zu zweifeln besteht, entspricht das Antwortschreiben des Außenministeriums der Republik Kasachstan den allgemeinen Gepflogenheiten. Eine Unterschrift ist danach nicht erforderlich. Das Auswärtige Amt hat ferner darauf hingewiesen, dass nach einer Umstrukturierung des Behördenaufbaus nunmehr das jeweilige Justizdepartement als Aufsichtsbehörde der örtlichen Passbehörden eingeschaltet wird. Im Übrigen obliegt es im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens dem jeweils um Mithilfe gebetenen Staat in eigener Souveränität zu entscheiden, wie solche Anfragen bearbeitet worden. Der Vorwurf, das kasachische Außenministerium wolle durch inhaltlich falsche Angaben die Ausreise Deutscher vereiteln, ist absurd. Es ist vielmehr offensichtlich, dass die Mitteilung von Nationalitätsangaben ohne erkennbares Eigeninteresse eines Ministeriums erfolgt. Dies ist im Übrigen ein erheblicher Unterschied zu den von Antragstellern auf eigene Initiative beschafften Unterlagen oder solchen Urkunden, auf welche Antragsteller durch unlautere Mittel Einfluss nehmen können. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 12 A 4279/06 -. 25 Die Mitteilung des Außenministeriums über die russische Nationalitätseintragung im Inlandspass aus 1979 lässt sich im Übrigen schlüssig mit der weiteren Auskunft vereinbaren, wonach die Klägerin 1994 im Zusammenhang mit der Verlustanzeige ihres Passes eine Nationalitätsänderung von "Russin" auf "Deutsche" vorgenommen hat. Zum einen deckt sich diese Auskunft inhaltsgleich mit einer bereits zuvor dem Auswärtigen Amt im Rahmen eines behördlichen Rechtshilfeersuchens mitgeteilten Auskunft. Vor allem wird durch diesen mitgeteilten Geschehensablauf plausibel, warum im Sommer 1994 in allen für die Entscheidung über die Bekenntnislage aussagekräftigen Dokumenten und Registern Neueintragungen vorgenommen worden sind. Die in ihrer Gesamtheit auffällige Neuausstellung auch von Geburtsurkunden und Registereintragungen lässt vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass hier umfassend ein Wechsel der Nationalität sowohl bei der Klägerin als auch bei ihren Kindern vorgenommen worden ist. Selbst der von der Klägerin behauptete Wasserrohrbruch vermag die komplette Neuausstellung nicht zu erklären, da doch die Geburtsurkunden angeblich davon nicht betroffen gewesen sein sollen. Die vom Außenministerium ferner mitgeteilte Existenz mehrerer Formularanträge unter derselben Nummer ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Indiz für die Widersprüchlichkeit der Angaben zur Nationalitätsänderung, sondern deutet vielmehr auf einen im Ergebnis missglückten Manipulationsversuch der Klägerin hin. So ist allgemein anerkannt und auch in diesem Verfahren durch Auskunft des Auswärtigen Amtes auf den gerichtlichen Beweisbeschluss geklärt, dass Bescheinigungen kasachischer Behörden nur sehr eingeschränkt verwertbar sind. Dies liegt daran, dass es Antragstellern im Hinblick auf die verbreitete Korruption oftmals gelingt, inhaltlich falsche Bescheinigungen zu erlangen. Das Beurkundungs- und Personenstandswesen der Republik Kasachstan weist deshalb gravierende Mängel auf. Es ist jederzeit möglich, Urkunden beliebigen Inhalts käuflich zu erwerben. Diese seit langem bekannten Erkenntnisse hinsichtlich Urkunden aus der ehemaligen Sowjetunion 26 - vgl. Urteile des erkennenden Gerichts vom 24. Oktober 2008 - 6 K 1126/08 - und vom 19. August 2009 - 11 K 2314/08 - 27 sind bei den gemäß § 438 ZPO i.V.m. § 98 VwGO anzuwendenden Maßstäbe für die Prüfung der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden heranzuziehen. Im Fall der Klägerin genügen die von ihr im Antragsverfahren und später vorgelegten Kopien indes nicht einmal der Mindestvoraussetzung der Legalisation gemäß § 438 Abs. 2 ZPO. Soweit nicht schon bereits etwa bezüglich der Kopie des Inlandspasses aus 1979 der Nachweis der Manipulation geführt worden ist, erfüllen die übrigen von der Klägerin eingereichten Dokumente nicht diesen Mindeststandard. Soweit seitens des Außenministeriums der Republik Kasachstan Registerauszüge übersandt worden sind, die auf eine deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin hindeuten, sind diese Einträge offenkundig erst nach vollzogenem Nationalitätswechsel im Sommer 1994 eingetragen worden. Es handelt sich mithin um Abschriften aus Registern nach dieser Zeit. Sie geben damit kein Zeugnis über die Bekenntnislage der Klägerin vor 1994 ab. Erst Recht vermag die in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegte Kopie einer Forma Nr. 1 aus dem Jahr 1979 etwas zu Gunsten der Klägerin zu ändern. Das Gegenteil ist der Fall, weil die gleichsam "aus dem Hut gezauberte" Kopie den Gesamteindruck der Unglaubhaftigkeit der Angaben nur noch verstärkt. Zum einen ist es schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar, dass ein aus Sicht der Klägerin so wichtiges Beweismittel über fünf Jahre lang nicht vorgelegt wird, obwohl es sich doch in dieser Zeit im Besitz der Klägerin bzw. ihrer Schwester befunden haben soll. Nach den Angaben der Klägerin will sie einen Rechtsanwalt mit der Beschaffung beauftragt haben, weil Zweifel an ihren Angaben seitens des Gerichts geäußert worden seien. Vor diesem Hintergrund ist eine Weiterreichung an das Gericht nach jahrelangem Rechtsstreit erst in der mündlichen Verhandlung ein weiteres Indiz für Täuschungsabsichten der Klägerin. Ihr Erklärungsversuch, möglicherweise habe die Schwester der Klägerin jahrelang dieses so wichtige Beweismittel nicht an den Prozessbevollmächtigten weitergegeben, vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon ist bekannt, dass Abschriften oder Kopien einer Forma 1 nicht an Privatpersonen oder deren Rechtsanwälte herausgegeben werden, da es sich um rein innerbehördliche Vorgänge handelt. Abgesehen von der fragwürdigen Art, wie eine solche Kopie in den Besitz der Klägerin belangt sein soll, ist ein solches Schriftstück auch keine öffentliche ausländische Urkunde im Sinne des § 438 ZPO. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2004 - 2 E 1021/04 -. 29 Schließlich spricht gegen die Echtheit der Kopie bzw. gegen die inhaltliche Richtigkeit der dortigen Angaben, dass nach der Auskunft des kasachischen Außenministeriums vom 14. März 2007 die Forma Nr. 1 bezüglich des Passes vom 29. Januar 1979 nicht erhalten geblieben ist. Auch diese Auskunft deutet auf einen weiteren Manipulationsversuch der Klägerin hin. 30 Ferner lässt sich das Vorbringen der Klägerin auch nicht in Einklang bringen mit dem Vorbringen ihres Sohnes. Während er in seiner Aussage vor der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2007 unter Vorhalt der damalig bekannten Ergebnisse der Rechtshilfeersuchen zunächst nur von einem allgemeinen Passumtausch 1996 und vorherigen Bescheinigungen sprach, ohne die Neuausstellung im Jahr 1994 auch nur ansatzweise zu erwähnen, hat er auf Vorhalt des Ausstellungsdatums der Geburtsurkunden im Juni 1994 den Wasserrohrbruch als Grund genannt, ohne sich allerdings festzulegen, welche Papiere im Einzelnen betroffen waren. An einen Verlust konnte er sich nicht erinnern. Dieses Vorbringen steht in eindeutigem Widerspruch zu seinem eigenen späteren Vorbringen in der letzten mündlichen Verhandlung. Demgemäß will er nunmehr im Einzelnen wissen, welche Papier betroffen waren und wie er bei der Miliz die Neuausstellung beantragt haben will. Offenbar ist dieses Aussageverhalten eine Reaktion auf die nicht mehr zu vertuschende Tatsache, dass die Neuausstellung der Geburtsurkunden im Zusammenhang mit einer Passbeantragung stand, die wiederum zur Nationalitätsänderung benutzt wurde. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass seine Angabe, alle Personaldokumente seien unbrauchbar geworden, nicht im Einklang mit der Aussage der Klägerin steht, wonach seine Geburtsurkunde nicht habe ersetzt werden müssen, weil diese laminiert gewesen sei. Eben dies entspricht offensichtlich nicht der Wahrheit, da ausweislich des Registerauszugs über die Geburt des Sohnes des Klägers eine Neuausfertigung am 29. Juni 1994 erfolgte. Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit wird noch dadurch verstärkt, dass der Sohn der Klägerin trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung seinen Militärpass nicht vorgelegt hat und auch keine plausiblen Hinderungsgründe dafür angegeben hat. 31 Schließlich spricht auch der Umstand, dass beide Schwestern der Klägerin ihre ursprünglich russische Nationalität nachträglich geändert hatten, angesichts des gleichen familiären Hintergrundes dafür, dass sich die Klägerin ebenso verhalten hat. 32 Zusammenfassend ist aus der Gesamtschau aller Tatsachen und Aussagen der Beteiligten der Geschehensablauf schlüssig nur so zu erklären, dass die Klägerin im Frühsommer 1994 die Anzeige einer Beschädigung bzw. eines Verlusts der Personaldokumente nutzte, um auf diesem Weg anlässlich der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen die Änderung des Nationalitätseintrags von "russisch" auf deutsch" vorzunehmen. Zugleich wurden umfassende Neuausstellungen sonstiger Urkunden vorgenommen, um nach vollzogenem Nationalitätswechsel aktuelle Registerauszüge mit nunmehr deutschem Eintrag erlangen zu können. Das gesamte Aussageverhalten der Klägerin wie auch ihres Sohnes ist geprägt von dem Versuch, den nach und nach gewonnenen amtlichen Erkenntnissen durch wahrheitswidriges Anpassen der Angaben zu begegnen. Die Vorlage von falschen Gefälligkeitsbescheinigungen belegt die kriminelle Energie. 33 Die Beklagte ist auch nicht durch den gerichtlichen Vergleich vor dem Oberverwaltungsgericht vom 02. März 2005 an der Rücknahme des Aufnahmebescheides gehindert. Die Beklagte hat sich nämlich gemäß Ziffer 1 dieses Vergleichs ausdrücklich die Rücknahme des Aufnahmebescheides vorbehalten, falls die nach diesem Termin durchzuführenden Ermittlungen zum Eintrag in den Inlandspass bei der für die Klägerin zuständigen Behörde an ihrem Wohnort ergeben sollten, dass in der Forma Nr. 1 und im Inlandspass nicht die Nationalität "Deutsch", sondern eine andere Nationalität eingetragen war. Die nunmehr erfolgte Rücknahme hält sich im Rahmen dieses Vorbehalts. Der klägerischen Ansicht, wonach dieser Vorbehalt nur erfüllt sei, wenn die Beklagte den Beweis geführt habe, dass nach Angaben der örtlichen kasachischen Passbehörden die Klägerin 1966 mit einer russischen Nationalität eingetragen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob damit Ermittlungen der Behörde zu einem Bekenntnis der Klägerin zum russischen Volkstum in einem Folgezeitraum ausgeschlossen sein sollten. Ein solches Verständnis des Vergleichsabschlusses würde voraussetzen, dass das Oberverwaltungsgericht sehenden Auges einen Vergleich protokolliert, welcher der Behörde entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ansinnt, auf das zu diesem Zeitpunkt seit Jahren in der Rechtsprechung geklärte Merkmal des durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Fall der Klägerin zu verzichten. Es kann aber nicht ernsthaft die Rede davon sein, dass die Klägerin von einem Erfordernis freigestellt werden sollte, welches gesetzlich von allen Spätaussiedlern verlangt wird. Vielmehr deutet die Protokollierung der Angaben der Klägerin vor dem Vergleichsabschluss darauf hin, dass dieser nicht losgelöst von der Behauptung der Klägerin gesehen werden kann, sie sei sowohl im ersten Inlandspass als auch in allen folgenden Pässen als Deutsche eingetragen gewesen. Es spricht daher alles dafür, dass ein durchgängiges Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum Grundlage des Vergleichsabschlusses gewesen ist. Selbst wenn dies nicht so gewesen sein sollte, ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin auch in ihrem ersten Inlandspass 1966 nicht mit der deutschen Nationalität geführt worden ist. Die Beklagte hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass nach sowjetischem Passrecht und der Verwaltungspraxis der Passbehörden eine Nationalitätsänderung nur bei einer hier selbst von der Klägerin nicht behaupteten offenbaren Unrichtigkeit der Nationalitätseintragung durch Gerichtsbeschluss möglich war. Da aber ein Nationalitätswechsel nur einmalig durchgeführt werden konnte, ist es ausgeschlossen, dass die Klägerin nach der Gesetzesänderung 1992 zunächst einen Wechsel von der deutschen zur russischen Nationalität vollzogen haben könnte, um 1996 bzw. 1994 wiederum die deutsche Nationalität in den Urkunden eintragen zu lassen. Mithin kann die Klägerin auch in ihrem ersten Inlandspass 1966 nur mit der russischen Nationalität geführt worden sein. Es kann ferner im Hinblick auf die Bindungswirkung des Vergleichs offenbleiben, ob die Beklagte für das ursprüngliche Bekenntnis der Klägerin zum russischen Volkstum darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die allgemeine Beweislastverteilung bei der Rücknahme gemäß § 48 VwVfG greift zu kurz. Es ist nämlich seit jeher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsakts dann nicht der Behörde obliegt, wenn der Begünstigte den begünstigenden Verwaltungsakt mit unlauteren Mitteln erwirkt hat. Dabei ist der Begriff der unlauteren Mittel wesentlich umfassender als der Tatbestand des Erschleichens oder der arglistigen Täuschung. Er umfasst vielmehr alle Fälle vorwerfbaren Verhaltens einschließlich sogar leichter Fahrlässigkeit in Bezug auf tatsächliche Angaben. Schließlich gehören dazu sogar auch Fälle, in denen der Begünstigte ohne Rücksicht auf Verschulden dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehende Tatsachen verschwiegen hat oder in denen sich die auf den Angaben des Begünstigten beruhende tatsächliche Grundlage als unrichtig erweist oder unaufklärbar bleibt. In all diesen Fällen tritt eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Behörden nicht ein, sondern es gilt wieder die ursprüngliche Beweislastregel mit der Folge, dass der begünstigende Verwaltungsakt als rechtswidrig anzusehen ist, wenn die Tatsachen, die Voraussetzungen für seinen Erlass sind, nicht nachgewiesen sind. Ein solcher Antragsteller soll nämlich in den oben dargestellten Fallgruppen nicht besser gestellt werden als derjenige Antragsteller, der ohnehin die für den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes maßgeblichen Tatbestandsmerkmale darlegen und beweisen muss. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 - 6 C 121.65 -, DÖV 1970, S. 424; Urteil vom 23. April 1970 - 2 C 142.67 -, DÖV 1970, S. 783, Becker, Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte, DÖV 1973, S. 384. 35 Diese Maßstäbe gelten auch für die Klägerin. Dabei mag dahinstehen, ob die oben dargestellte Unvollständigkeit ihrer Angaben bereits daraus folgt, dass im Antragsformular die hier entscheidungserheblichen Angaben zur Eintragung im Inlandspass offengelassen wurden. Jedenfalls führen ihre nachfolgenden zumindest widersprüchlichen Angaben zum tatsächlichen Hergang der Ausstellung der Inlandspässe dazu, dass sie im Hinblick auf das Merkmal des durchgängigen Bekenntnisses nicht schutzwürdig ist. Selbst für den Fall, dass man der Klägerin nicht arglistige Täuschung vorwerfen könnte, würde schon das in sich widersprüchliche und unvollständige Vorbringen zum tatsächlichen Verlauf zur Beweislastumkehr führen. Dies gilt um so mehr, als zu keinem Zeitpunkt eine für sie positive gerichtliche Aussage bezogen auf dieses gesetzliche Tatbestandsmerkmal getroffen wurde. Das Gegenteil ist der Fall, da die ursprüngliche Klageabweisung allein auf die fehlende familiäre Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse gestützt wurde und die hier entscheidungserhebliche Frage ausdrücklich offengelassen worden ist. Es ist daher rechtlich nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin ohne vorangegangene Klärung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals besser gestellt werden soll als diejenigen Kläger, die in einem Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ein solches Bekenntnis darlegen und beweisen müssen. Die Klägerin hat der ihr dann obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Rücknahmeentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Letztlich kann aber auch diese Frage offenbleiben, weil die Beklagte nach den oben dargelegten Erwägungen ohnehin den Beweis dafür geführt hat, dass die Klägerin ursprünglich mit der russischen Nationalität eingetragen war. 36 Zur Beurteilung des Merkmals der Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheides war eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht nicht erforderlich. Die von der Klägerin beantragte Beweiserhebung war abzulehnen, da die gestellten Anträge entweder unzulässig oder unbegründet waren. Der zunächst gestellte Beweisantrag, eine Auskunft der Stadt Karaganda darüber einzuholen, dass die Klägerin bei der zuständigen Behörde an ihrem Wohnort in der Forma Nr. 1 und in dem Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen war, war für eine weitere Sachaufklärung ungeeignet. Die Kammer hat nämlich bereits über das Auswärtige Amt ein Rechtshilfeersuchen eingeleitet, welches zur Erteilung der oben genannten Auskünfte des Außenministeriums der Republik Kasachstan geführt hat. Damit sind die über ein Rechtshilfeersuchen möglichen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht zu erwarten, zumal die im gerichtlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme bereits eine Ergänzung und Vervollständigung der schon zuvor erteilten Auskünfte des Außenministeriums beinhaltet. Danach hat das Außenministerium durch Einschaltung der zuständigen innerstaatlichen Behörden und Übersendung von Kopien und Registerauszügen offensichtlich alles vorgelegt, was seitens des kasachischen Staates zur Sachaufklärung beitragen kann. Es ist daher nicht zu erwarten, dass nochmalige wiederholte Anfragen ein Ergebnis bringen, welches über die bisherige Beweiserhebung hinausgehen könnte. Abgesehen davon entspricht ein unmittelbares Herangehen an ausländische Behörden nicht den Gepflogenheiten eines Rechtshilfeersuchens, welches über das Auswärtige Amt abzuwickeln ist. Der weitere Beweisantrag, der Beklagten aufzuheben, Auskünfte vorzulegen oder eine Auskunft über das Auswärtige Amt einzuholen, ist unzulässig. Zum einen ist er unsubstantiiert, weil nicht der geringste Anhaltspunkt dafür benannt worden ist, dass die Beklagte noch im Besitz von Auskünften ist, die nicht schon bereits vorgelegt worden sind. Es handelt sich mithin um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Zum anderen ist es in einem gerichtlichen Verfahren nicht mehr Sache der Behörde, von sich aus Auskünfte ausländischer Behörden einzuholen. Diese Verpflichtung obliegt - wie hier auch geschehen - dem Gericht. Der zu 2. gestellte Beweisantrag, die in Kasachstan lebende Schwester als Zeugin zum Beweis dafür zu vernehmen, dass die Klägerin in ihren Inlandspässen mit deutscher Nationalität eingetragen war, ist unzulässig. Er ist unsubstantiiert, weil auch hier keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin über die zum Beweis gestellte Tatsache etwas wissen könnte. Es handelt sich um einen bloßen Ausforschungsbeweis "ins Blaue hinein", zumal die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, das Thema der unterschiedlichen Nationalitätseintragungen sei zwischen ihnen nie erörtert worden. Der später hilfsweise erneut gestellte Beweisantrag auf Vernehmung der Schwester bleibt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin nach Ablehnung des Beweisantrags erfolgten Befragung unsubstantiiert. Die bloße Angabe der Klägerin, sie habe mit ihrer Schwester zusammengelebt und man wisse viel voneinander, reicht nicht aus, um daraus zumindest Anhaltspunkte für eine verlässliche Tatsachenkenntnis der Schwester abzuleiten. Auch nach eigenem Bekunden der Klägerin war die Schwester nämlich niemals bei der Beantragung der Inlandspässe - egal welcher Zeitpunkt genannt worden war - anwesend. Dass die Schwester selbst unmittelbar die Inlandspässe in Augenschein genommen hat, ist nicht einmal ansatzweise dargelegt worden. Zum anderen handelt es sich um ein untaugliches Beweismittel, da die Klägerin in Kasachstan lebt und daher für eine gerichtliche Beweisaufnahme hier nicht zur Verfügung steht. Eine nur durch Vermittlung ausländischer Stellen mögliche Vernehmung würde angesichts der gravierenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin nicht zur Wahrheitsfindung verlässlich beitragen. 37 Vgl. allgemein OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1996 - 25 A 7626/95.A -. 38 Schließlich scheidet eine Zeugenvernehmung in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO aus, da sich die Vernehmung der Schwester der Klägerin aus den oben genannten Gründen nicht aufdrängt. Dem Vertagungsantrag war aus den Gründen des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses nicht stattzugeben. Dem Prozessbevollmächtigten, der in einer nicht mehr überschaubaren Vielzahl von vertriebenenrechtlichen Verfahren tätig ist, ist bekannt, dass Urkunden aus dem Bereich der ehemaligen Sowjetunion nur sehr eingeschränkt Glauben geschenkt werden kann. Die fehlende Verlässlichkeit solcher Dokumente wegen der dort verbreiteten Korruption ist abgesehen von der in das Verfahren eingeführten älteren Auskunft des Auswärtigen Amtes auch allgemein bekannt. 39 Vgl. aus einer Vielzahl von Entscheidungen die auf S. 18 Urteilsabdruck zitierten Urteile m.w.N. 40 Unabhängig davon folgt diese Erkenntnis auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes, die in diesem Verfahren aufgrund des Beweisbeschlusses der Kammer eingeholt worden ist. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin war auch Gelegenheit gegeben worden, die kurze Textpassage aus dieser Auskunft zu lesen und gedanklich nachvollziehen zu können. 41 Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen und auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet. Die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG einzuhaltende Jahresfrist ist hier offensichtlich gewahrt. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.