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Beschluss

12 A 2886/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0211.12A2886.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Klägerinnen überhaupt in hinreichend bestimmter Weise die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO geltend gemacht haben, obwohl die Rügen im Schriftsatz vom 3. Februar 2010 im Verfahren ihrer Mutter/Großmutter 12 A 2888/09, auf die sie – anders als auf den Schriftsatz vom 22. April 2010 – verweisen, im Verfahren der Klägerinnen selbst nicht den gleichen Charakter haben – insbesondere, was angeblich gegenüber ihrer Mutter/ Großmutter unterlaufene Verfahrensfehler angeht –.

Der Zulassungsantrag im vorliegenden Verfahren ist nämlich unbegründet, selbst wenn man die Geltendmachung ernstlicher Zweifel bzw. grundsätzlicher Bedeutung und von Verfahrensmängeln im Sinne dieser Zulassungsgründe unterstellt. Die auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützte Rücknahme der Einbeziehungsbescheide vom 12. August 2005 und 17. Februar 2006 setzt unstreitig voraus, dass der Aufnahmebescheid der Mutter/ Großmutter der Klägerinnen, welcher rechtliche Grundlage der Einbeziehungen ist, zurückgenommen werden durfte. Der gegen das dies bejahende Urteil des Verwaltungsgerichts Minden – 8 K 1293/07 – vom 20. November 2009 eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung ist vom Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2010 – 12 A 2888/09 – abgelehnt worden. Auf die Ausführungen darin wird Bezug genommen. Insbesondere was die im Verfahren 12 A 2888/09 gestellten (Hilfs-)Beweisanträge angeht, hat der Senat darin ausgeführt, dass diese mit klägerseits nicht in Frage gestellten Erwägungen (fehlende Eignung bzw. mangelnde Darlegung, weshalb die Zeugin Kenntnis der behaupteten Tatsachen habe) abgelehnt wurden und sich dem Verwaltungsgericht danach keine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Vertagungsgrund (Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen von einer fehlenden Verlässlichkeit von Urkunden aus dem Bereich der ehemaligen Sowjetunion aus einer Vielzahl von vertriebenenrechtlichen Verfahren und aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes aufgrund des Beweisbeschlusses vom 9. September 2008) ist die Mutter/ Großmutter der Klägerinnen in ihrem von den Klägerinnen in Bezug genommenen Schriftsatz nicht in einer Weise entgegengetreten, die sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, geschweige denn diese in Frage stellt.

Die Klägerinnen tragen gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zu-lassungsverfahrens.

Der Streitwert wird nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG auch für das Berufungszulas-sungsverfahren auf 15.000, Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Klägerinnen überhaupt in hinreichend bestimmter Weise die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO geltend gemacht haben, obwohl die Rügen im Schriftsatz vom 3. Februar 2010 im Verfahren ihrer Mutter/Großmutter 12 A 2888/09, auf die sie – anders als auf den Schriftsatz vom 22. April 2010 – verweisen, im Verfahren der Klägerinnen selbst nicht den gleichen Charakter haben – insbesondere, was angeblich gegenüber ihrer Mutter/ Großmutter unterlaufene Verfahrensfehler angeht –. Der Zulassungsantrag im vorliegenden Verfahren ist nämlich unbegründet, selbst wenn man die Geltendmachung ernstlicher Zweifel bzw. grundsätzlicher Bedeutung und von Verfahrensmängeln im Sinne dieser Zulassungsgründe unterstellt. Die auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützte Rücknahme der Einbeziehungsbescheide vom 12. August 2005 und 17. Februar 2006 setzt unstreitig voraus, dass der Aufnahmebescheid der Mutter/ Großmutter der Klägerinnen, welcher rechtliche Grundlage der Einbeziehungen ist, zurückgenommen werden durfte. Der gegen das dies bejahende Urteil des Verwaltungsgerichts Minden – 8 K 1293/07 – vom 20. November 2009 eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung ist vom Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2010 – 12 A 2888/09 – abgelehnt worden. Auf die Ausführungen darin wird Bezug genommen. Insbesondere was die im Verfahren 12 A 2888/09 gestellten (Hilfs-)Beweisanträge angeht, hat der Senat darin ausgeführt, dass diese mit klägerseits nicht in Frage gestellten Erwägungen (fehlende Eignung bzw. mangelnde Darlegung, weshalb die Zeugin Kenntnis der behaupteten Tatsachen habe) abgelehnt wurden und sich dem Verwaltungsgericht danach keine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Vertagungsgrund (Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen von einer fehlenden Verlässlichkeit von Urkunden aus dem Bereich der ehemaligen Sowjetunion aus einer Vielzahl von vertriebenenrechtlichen Verfahren und aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes aufgrund des Beweisbeschlusses vom 9. September 2008) ist die Mutter/ Großmutter der Klägerinnen in ihrem von den Klägerinnen in Bezug genommenen Schriftsatz nicht in einer Weise entgegengetreten, die sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, geschweige denn diese in Frage stellt. Die Klägerinnen tragen gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zu-lassungsverfahrens. Der Streitwert wird nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG auch für das Berufungszulas-sungsverfahren auf 15.000, Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).