Urteil
1 K 1249/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2009:1201.1K1249.07.00
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Tenor
Die Verfügung der Beklagten vom 21.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Verfügung der Beklagten vom 21.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Öffnung eines in Nord-Süd-Richtung verlaufenden im Eigentum des Klägers stehenden Weges. Der nördliche Bereich, Gemarkung N. , Flur 3, Flurstück 99 reicht von der Hofstelle B. bis zur Bahnstrecke, die den Weg in Ost-West-Richtung kreuzt. Südlich der Bahnstrecke verläuft der Weg weiter über das Flurstück 105, das an der Hofstelle des Klägers in einem 90-Grad-Winkel nach Osten abzweigt. Südlich der Abbiegung von der Hofstelle des Klägers bis zur B 513 ist der "Weg" zwar noch als Flurstück 171 ausparzelliert, in der Örtlichkeit ist er jedoch nicht mehr vorhanden. Das Flurstück 171 steht im Eigentum der Stadt I. . Die Grundstücksflächen östlich und westlich der Wegeparzellen gehören dem Kläger und werden als Golfplatz genutzt. Der Kläger hat die Grundstücke an den Golfclub I1. verpachtet. Die Wegeparzellen 99 und 105 waren für Fußgänger und Radfahrer geöffnet. Am 12.07.2006 informierte der Platzwart des Golfclubs die Beklagte, dass der Kläger den Weg auf dem Flurstück 99 für Radfahrer und Fußgänger dauerhaft gesperrt habe. Anlass dafür war ein Vorfall vom 10.07.2006. Der Sohn des Klägers wurde zusammen mit einem Freund in den Abendstunden dieses Tages von unbefugt auf dem Golfgelände sich aufhaltenden Jugendlichen attackiert und verletzt. In der Folgezeit bemühte sich die Beklagte, den Kläger zur Wiedereröffnung des Weges zu bewegen. Diese Gespräche scheiterten jedoch. Mit Verfügung vom 21.09.2006 gab die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Aufhebung der Sperrung und die Öffnung des Weges Gemarkung N. , Flur 3, Flurstück 99 für Fußgänger und Radfahrer gem. § 22 i. V. m. § 14 StrWG NRW auf. Sie machte geltend, nach dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung handele es sich um einen öffentlichen Weg. Sie führte aus, ältere Nachbarn hätten bestätigt, dass der Weg nach ihrer Erinnerung bereits in den 1930er Jahren von den Anliegern als öffentlicher Weg zu den Feldern genutzt worden sei. Der Weg habe an der Hofstelle des Klägers vorbei und über die heute noch städtische Wegeparzelle 171 zur B 513 geführt. Die Öffentlichkeit habe den Weg für Fahrten nach H. über die damals einzig befestigte Straße, die B 513, genutzt in der allgemeinen Überzeugung, dass der Weg dem öffentlichen Verkehr offenstehe. Als punktierte Linie finde sich dieser Weg auch im Urkataster aus dem Jahr 1829. Insofern sei dieser Weg (Flurstück 99) ein öffentlicher Weg seit unvordenklichen Zeiten. Daran schließe sich die Wegeparzelle, die sich nach wie vor im städtischen Eigentum befinde (Flurstück 171), unmittelbar an. Die Benutzung des Weges sei durch einen unbestimmten Personenkreis in der Überzeugung erfolgt, es handele sich um einen dem öffentlichen Verkehr dienenden Weg. Im Übrigen habe der Eigentümer dies auch widerspruchslos geduldet. Nach der Erinnerung der befragten älteren Bewohner habe der Weg erst mit der Anlage des Golfplatzes eine Einschränkung erfahren. Der Weg sei im Rahmen der Flurbereinigung asphaltiert und vermutlich hälftig aus öffentlichen Mitteln bezahlt worden. Unterhaltungsmaßnahmen seien sporadisch vom städtischen Bauhof durchgeführt worden. Durch die Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes sei die Wegefunktion des Flurstücks nicht aufgehoben worden. Neben Bürgern, die nach ihrer Erinnerung seit den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts den Weg genutzt hätten, um zur B 513 zu gelangen, habe auch der Milchwagen den Weg früher über den jetzigen Golfplatz genommen. Daneben verstoße die Sperrung auch gegen die für den Golfclub erteilte Baugenehmigung, die das Offenhalten des Weges vorsehe. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, das streitbefangene Wegestück stehe in seinem Eigentum und sei zu keinem Zeitpunkt als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet worden. Auch eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung liege nicht vor. Im Urkataster von 1829 sei der Weg nicht verzeichnet. Die von der Beklagten genannte "gestrichelte Linie" stelle nicht zweifelsfrei einen Weg dar, erst recht keinen "öffentlichen" Weg. Vielmehr liege der Schluss nahe, dass durch die gestrichelten Linien im Urkataster nachträgliche Veränderungen an den Flurstücken bzw. Vermessungslinien gekennzeichnet worden seien. Durch Vergleich der Kopie des Urkatasters von 1829 mit der Kopie der Ergänzungskarte zum Urkataster aus 1905 werde deutlich, dass es sich bei den gestrichelten Linien um Vermessungslinien handeln müsse. Um diese Vermessungslinie sei das Urkataster nachträglich ergänzt worden, da (vermutlich durch den Bau der Teutoburger Wald Eisenbahn um 1900) eine neue Vermessung erforderlich geworden sei. Nur so sei zu erklären, dass auch im Urkataster von 1829 die Teutoburger Wald Eisenbahnlinie verzeichnet sei, die erst ca. 70 Jahre später erbaut worden sei. Sowohl der Schie-nenverlauf der TWE als auch die besagten Vermessungslinien seien nach der Er-gänzungsvermessung von 1905 in das Urkataster übertragen worden, so dass die Karte den Ist-Zustand um 1905 und nicht etwa um 1829 darstelle. Auch den von der Beklagten genannten Aussagen älterer Nachbarn sei darüber hinaus ebenfalls nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Weg immer schon als öffentlicher Weg genutzt worden sei. Die von der Beklagten angeblich vorgenommenen Unterhaltungsmaß-nahmen der Stadt I1. rechtfertigten nicht die Vermutung, dass es sich bei dem streitigen Wegstück um einen öffentlichen Weg handele. Ein Verstoß gegen die Baugenehmigung für die Errichtung der Golfanlage sei irrelevant. Der Beklagten stünden bauaufsichtliche Befugnisse nicht zu. Daher habe die Beklagte die Verfü-gung auch nur auf straßenrechtliche Regelungen gestützt. Im Übrigen heiße es in der Baubeschreibung zum Bauantrag vom 07.03.1994 auf S. 2 wörtlich "Das gesamte Wegenetz bleibt im Rahmen der Erweiterung erhalten. Die Spielbahnen sind so angelegt, dass Nicht-Golfer dem Spiel ungefährdet zuschauen können. Das Gelände wird an keiner Stelle eingezäunt. Als zusätzliche Zufahrt zum Golfplatz wird der Weg entlang des Wäldchens Im Fechtel genutzt." Die Baubeschreibung gebe daher nicht vor, dass nach 1994 erweiterte Zugangsmöglichkeiten für Nicht-Golfer geschaffen werden sollten. Es sollte beim bisherigen Zustand verbleiben. Seit 1988 hätten interessierte Zuschauer nur über die Hofstelle auf den nördlichen Weg gelangen und von dort dem Spiel zusehen können. Eine solche Zugangsmöglichkeit wolle der Kläger interessierten Zuschauern auch für die Zukunft gewährleisten. Zuschauer, die über die Hofstelle kämen und über die Hofstelle wieder gehen müssten, hätten sehr viel geringere Möglichkeiten, das Zugangsrecht zu Sachbeschädigungen und Diebstählen auszunutzen als Besucher, die von Nordwesten auf das Golfplatzgelände kommen könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte ergänzend aus, die gestrichelte Linie im Urkataster sei identisch mit der heutigen Wegeführung. Eine Parzellengrenze stelle die gestrichelte Linie nicht dar, weil die Parzellengrenzen in der Karte als durchgezogene Linie gekennzeichnet seien. Es könne dahingestellt sein, ob der Kläger die Überfahrt über seine Hofstelle nicht widerspruchslos geduldet habe, da es vorliegend lediglich auf das Flurstück 99 ankomme. Dieses sei nach ihren Feststellungen bis zum Überbau der städtischen Wegeparzelle 171 mit der sogenannten Driving-Ranch von Fußgängern und Radfahrern genutzt worden, um über die städtische Wegeparzelle 171 zur B 513 und möglicherweise auch häufiger über die Hofstelle des Klägers nach N. zu gelangen. Nachdem die städtische Wegeparzelle widerrechtlich vom Kläger für den Bau der E. -Ranch Ende der 80er Jahre verwandt worden sei, hätten sich die bisherigen Nutzer den Weg über die Hofstelle des Klägers gesucht. Auf dem Flurstück 99 sei der Weg öffentlich kraft unvordenklicher Verjährung. Die Nachbarn hätten in früherer Zeit die Parzelle 99 des Klägers als öffentlichen Weg genutzt. Niemand sei auf die Idee gekommen, dass es sich dabei um einen Privatweg handeln könnte. N1. Kinder hätten den Weg in den 60er Jahren auf dem Weg zum Freibad genommen. Insofern lägen eidesstattliche Versicherungen vor. Das Interesse des Klägers am Schutz vor weiteren Straftaten habe sie in ihre Entscheidung eingestellt. Objektiv sei die Sperrung auch nicht geeignet, Schutz vor Rechtsverstößen zu gewähren. Das Betreten des Golfgeländes sei nach wie vor möglich. Weil die Baugenehmigung die Einzäunung des Golfgeländes verbiete, könnten Nichtmitglieder nicht ferngehalten werden. Am 12.06.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht ergänzend geltend, bei dem Weg habe es sich bis 1970 um einen sog. Fuhrweg gehandelt. Er sei nicht ausparzelliert, nirgendwo grundbuchlich eingetragen, sondern einfach eine durch Pferdewagen ausgefahrene sandige Huckelpiste voller Schlaglöcher über die Äcker der Familie X. gewesen. Die Beklagte könne nicht einmal dartun, dass es den Weg um 1900 überhaupt gegeben habe. Wann er entstanden sei, liege im Dunkeln. In der Ergänzungskarte von 1905 zum Urkataster von 1829, in der die Straßen und Wege in der Bauernschaft S. deutlich eingezeichnet seien, sei im heutigen nördlichen Verlauf des Weges nur eine gestrichelte Linie dargestellt, genauso wie in der Urkatasterkarte von 1829. Da im Urkataster von 1829 allerdings auch die Eisenbahnstrecke eingetragen sei, die erst 70 Jahre später angelegt worden sei, sei unklar, welche Eintragungen in der Urkatasterkarte von 1829 stammten und welche erst später bis 1905 nachgetragen worden seien. Der südliche Teil des Weges sei dagegen im Urkataster von 1829 erkennbar. In der Karte aus dem Flurbereinigungsverfahren 1970 sei der nördliche Teil nicht einmal mehr als gestrichelte Linie eingezeichnet. Es spräche somit alles dafür, dass zumindest der nördliche Teil des Weges vor 1905 keinen Ausbauzustand gehabt habe, der es erlaubt habe, ihn wie einen öffentlichen Weg zu nutzen. Erst im Zuge der Flurbereinigung im Jahr 1970 sei der Weg ausparzelliert worden. Dabei sei er asphaltiert und grundbuchlich in das Eigentum der Mutter des heutigen Klägers eingetragen worden. Damit aufgrund der Asphaltierung nicht der Eindruck entstehen sollte, der Weg sei öffentlich, habe der Kläger ihn nördlich der Hofstelle mit einem Schlagbaum abgesperrt und Schilder mit der Aufschrift "Privatweg - Durchfahrt verboten" aufgestellt. Eine öffentliche Verkehrsbedeutung habe ihm nach 1970 schon deshalb nicht zukommen können, weil er vom südlichen Teil des Weges durch Schlagbaum abgetrennt worden sei, der frei zugängliche Teil des Weges von Norden kommend also an der Hofstelle geendet habe. Die Hofstelle selbst sei für die Öffentlichkeit ebenfalls nicht zugänglich gewesen. Weder bei Zuteilung des nördlichen Teilstückes an die Familie des Klägers im Zuge der Flurbereinigung 1970 noch bei der Sperrung des südlichen Teilstücks durch Schranke noch gegen die Absperrungen der Hofstelle oder gegen die vollständige Absperrung auf dem Flurstück 99 in den Jahren 1988 bis 1994 habe es Proteste der Beklagten oder einer Öffentlichkeit gegeben, den Weg weiter nutzen zu wollen. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Widmung des Privatweges könne der Beklagte nicht nachweisen. Die genannten Aussagen von Nachbarn oder anderen Bewohnern über die angebliche Öffentlichkeit des Weges seien rechtlich irrelevant. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 21.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Weg sei gewidmet kraft unvordenklicher Verjährung. Der Weg sei seit 178 Jahren in allen Katasterplänen und bis auf eine Ausnahme in allen Flurbereinigungsplänen sowie in allen Orts- oder Stadtplänen verzeichnet. Darüber hinaus könne sie durch Zeugenaussagen belegen, dass der Weg seit Anfang der 30er Jahre des vorigen Jahrhunderts von der I2. und N2. Bevölkerung stets ungehindert benutzt werden konnte. Auch habe die Stadt I1. seit Ende der 60er Jahre Unterhaltungsmaßnahmen an dem Weg vorgenommen. Die Öffentlichkeit des Weges sei zudem Bestandteil der Baugenehmigungen für den Golfplatz gewesen. Einen Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Beklagten vom 21.09.2006 hat die Kammer mit Beschluss vom 11.12.2006 im Verfahren 1 L 710/06 abgelehnt. Seine Beschwerde gegen diese Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht NRW - 11 B 2734/06 - hat der Kläger später zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte 1 L 710/06 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Verfügung der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Verfügung konnte nicht auf § 22 Satz 1 StrWG NRW in der zuletzt durch Gesetz vom 05.04.2005 geänderten Fassung gestützt werden. Nach dieser Bestimmung kann die für die Erteilung der (straßenrechtlichen) Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit der Errichtung einer Sperre eine "Straße" i. S. d. § 22 StrWG NRW benutzt hat. Straßen i. S. d. Gesetzes sind die öffentlichen Straßen. Nur diese sind von dem in § 1 Satz 1 StrWG NRW bestimmten Geltungsbereich des Gesetzes erfasst. Öffentliche Straße sind gem. § 2 Abs. 1 StrWG NRW diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Nach § 60 Satz 1, 1. Halbsatz StrWG NRW - eine wortgleiche Bestimmung enthielt bereits § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz des Straßengesetzes des Landes NRW vom 28.11.1961 (LStrG) - sind öffentliche Straßen i. S. d. Gesetzes auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. In Anwendung dieser Regelungen kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der in Rede stehenden Fläche um einen öffentlichen Weg handelt. Dies geht prozessual zu Lasten der Beklagten, die sich auf die Öffentlichkeit des Weges beruft und nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung trägt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.04.2009 - 11 A 3657/06 - bei juris. Das Wegestück Flurstück 99 ist nicht kraft Widmung öffentlich. Eine Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine förmliche Widmung seit der Geltung des nordrhein-westfälischen Straßenrechts mit Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes vom 28.11.1961 am 01.01.1962 nicht erfolgt ist; für eine solche Widmung ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Weg ist auch nicht nach dem vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes geltenden Recht öffentlich. Da der Weg schon vor dem 01. Januar 1962 vorhanden war, ist auf das im Zeitpunkt seiner Entstehung geltende preußische Wegerecht abzustellen, das bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes NRW angewendet wurde. Wann genau der Weg entstanden ist, lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht genau entnehmen. Auf dem Urkataster von 1829 ist an der Stelle, an der sich die heutige Wegeparzelle befindet, eine gepunktete Linie eingetragen. Eine solche gepunktete Linie befindet sich auch in der Ergänzungskarte zum Urkataster von 1905. Im Urkataster von 1829 ist allerdings auch die Eisenbahnstrecke der Teutoburger Wald Eisenbahn eingetragen. Diese Eisenbahnstrecke ist jedoch erst um 1900 erbaut worden, so dass aus dem vorgelegten Urkataster von 1829 nicht unbedingt der Schluss gezogen werden kann, auch die eingetragene gepunktete Linie, die evtl. einen Weg darstellen könnte, sei bereits 1829 vorhanden gewesen. Letztlich dürfte offen sein, wann genau der Weg angelegt worden ist, möglicherweise schon um 1829 herum, möglicherweise aber auch erst um ca. 1900. Eine ausdrückliche oder konkludente Widmung nach den Grundsätzen der Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29.04.2009 - 11 A 3657/06 - m. w. N. bei juris, durch die der Weg später öffentlich geworden sein könnte, ist nicht feststellbar. Nach der Widmungstheorie entstanden öffentliche Wege durch Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich der Wegeaufsichts-/Polizeibehörde, des Wegeunterhaltspflichtigen und des Wegeeigentümers. Hier fehlt es bereits an Anhaltspunkten für eine Widmung durch Wegeaufsichtsbehörden bzw. Wegeunterhaltspflichtige. Die von der Beklagten unter Beweis gestellten Maßnahmen zur Unterhaltung des Weges beziehen sich sämtlich auf die Zeit nach Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes NRW. Für die Zeit davor liegen Anhaltspunkte dafür, dass der Weg von der Stadt I1. oder deren Rechtsvorgängerin unterhalten worden ist, nicht vor. Das behauptet die Beklagte auch selbst nicht. Sämtliche von ihr unter Beweis gestellten Maßnahmen beziehen sich auf die Zeit ab 1969. Des Weiteren fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für ein Einverständnis des privaten Wegeeigentümers, des Klägers oder dessen Rechtsvorgängers mit einer etwaigen Widmungserklärung durch die anderen Rechtsbeteiligten. Der Weg ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht nach dem Grundsatz der "unvordenklichen Verjährung" als öffentlicher Weg anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW kann die Öffentlichkeit eines alten Wegs, dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, dann angenommen werden, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.04.2009 - 11 A 3657/06 -, m. w. N. Es spricht vieles dafür, dass dieser Grundsatz bereits deshalb hier nicht anwendbar ist, weil es sich nicht um einen "alten Weg" handelt, dessen Entstehungszeitpunkt nicht geklärt ist. Es ist möglich, dass der "Weg" bereits mit der gestrichelten Linie im Urkataster von 1829 eingetragen war, es ist aber auch nicht auszuschließen, dass diese gestrichelte Linie nachträglich erst ins Urkataster eingetragen wurde, wie auch die Strecke der Teutoburger Wald Eisenbahn, die erst 70 Jahre später gebaut wurde und daher im Urkataster von 1829 noch nicht eingetragen gewesen sein kann. Ungeachtet dessen steht einer Begründung der Öffentlichkeit des Wegs entgegen, dass er nicht nachgewiesenermaßen bereits 1882 existierte. Diese zeitliche Grenze der Existenz des Wegs als unerlässliche Anwendungsvoraussetzung ergibt sich daraus, dass der Weg seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltspflichtigen Privateigentümers als öffentlicher Weg benutzt worden sein muss. Hierbei ist als notwendige Dauer der Benutzung ein Zeitraum von 40 Jahren zugrunde zu legen, für den die Benutzung nachgewiesen werden muss. Für die diesem Zeitraum vorangegangenen 40 Jahre darf keine gegenteilige Erinnerung an einen anderen Rechtszustand bestehen. Als Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist auf das Inkrafttreten des Landstraßengesetzes am 01.01.1962 abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.04.2009 - 11 A 3657/06 - m. w. N. Daraus folgt, dass ein Weg nachgewiesenermaßen bereits 1882 bestanden haben muss. Die bloße Möglichkeit einer Entstehung vor diesem Zeitpunkt reicht nicht aus. Denn die (negative) Voraussetzung, dass aus den 40 Jahren seit 1882 keine gegenteilige Erinnerung bestehen darf, könnte leerlaufen, wenn die Existenz des Wegs für diesen Zeitraum gar nicht feststehen müsste. Dass der Weg 1882 unzweifelhaft bestanden hat, hat die Beklagte - wie ausgeführt - nicht nachgewiesen. Darüber hinaus ist auch eine weitere Voraussetzung nicht gegeben. Der Weg müsste 40 Jahre gerechnet vor dem 01.01.1962 unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltspflichtigen Privateigentümers als öffentlicher Weg benutzt worden sein. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.1922 der Weg von der Öffentlichkeit unter Duldung des Eigentümers genutzt worden sein müsste. Diese Voraussetzung kann die Beklagte nicht nachweisen. Die von ihr benannten Zeugen Christoph und Änne B. haben erklärt, nach ihrer Erinnerung, die bis Anfang der 30er Jahre zurückreicht, sei der Weg über die Parzelle 99 von der I2. und N2. Bevölkerung stets ungehindert benutzt worden, um nach N. oder nach H. zu fahren. Dass dies auch 1922 schon der Fall war, können sie nicht bestätigen. Die übrigen von der Beklagten benannten Zeugen beziehen sich auf Nutzungen ab den 50er Jahren, die jedoch irrelevant sind. Die Behauptungen der von der Beklagten benannten Zeugen können insgesamt als wahr unterstellt werden, so dass auf eine Zeugenvernehmung insoweit verzichtet werden konnte. Ob der Kläger durch die Sperrung des Weges gegen Auflagen der Baugenehmigung für den Golfplatz verstoßen hat, ist im vorliegenden Verfahren rechtlich unerheblich. Ein solcher Verstoß könnte nur von der Bauaufsichtsbehörde geltend gemacht werden. Das ist aber der Landrat des Kreises H. . Die Beklagte hat keine bauaufsichtlichen Befugnisse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.