Urteil
10 K 1441/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:1209.10K1441.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 1948 geborene Kläger ist Lehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, derzeit im Range eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsordnung - BBesO -). 3 Er ist seit einigen Jahren am F. -L. -Gymnasium in M. tätig. Dort wurde durch entsprechenden Beschluss der Lehrerkonferenz zum Schuljahr 2003/2004 eine sog. Bandbreiten-Regelung eingeführt. Nach dieser gibt (grundsätzlich) jede Lehrkraft mit voller Stundenzahl eine zusätzliche Stunde in einen schulinternen Entlastungstopf. Zwei Drittel der sich in diesem Entlastungstopf befindlichen Stunden werden als Zuschlag zu den vorhandenen Entlastungsstunden eingesetzt, an die Lehrkräfte verteilt und mit ihren Arbeitszeitkonten verrechnet. Das verbleibende Drittel an Stunden wird von der Schulleitung für besondere Aufgaben vergeben, d. h. mit dem Arbeitszeitkonten der entsprechend belasteten Kollegen verrechnet. 4 Der Kläger ist in folgender Weise von dem Bandbreitenmodell betroffen: Der durch Verordnung des zuständigen Ministeriums bestimmten Anzahl von wöchentlichen Pflichtstunden (25,5) wird eine weitere Pflichtstunde aus dem Bandbreitenmodell hinzugerechnet. Die sich daraus ergebende Zahl von 26,5 Pflichtstunden ermäßigt sich sodann um eine Stunde Altersentlastung, eine weitere Entlastungsstunde, die für die Jahrgangsstufenleitung zwölf gewährt wird, sowie um eine halbe Stunde aus dem Topf, der aus den vom Bandbreitenmodell erfassten Pflichtstunden gespeist wird. 5 Unter dem 12. August 2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die ihm für das Schuljahr 2007/2008 nach dem Bandbreitenmodell zugewiesene zusätzliche (wöchentliche) Pflichtstunde und beantragte, dass dieses nicht weiter angewandt wird. Zur Begründung führte er aus: Das Bandbreitenmodell verletze den Gleichheitssatz, da insoweit an den einzelnen Schulen sehr unterschiedlich verfahren werde. Dies gelte umso mehr, als ein Teil der Stunden vom Schulleiter nach dessen Ermessen vergeben würden und dieses an den Schulen unterschiedlich ausgeübt werde. Auch stelle sich die Frage, ob ein Lehrer, der an eine andere Schule versetzt werde, sein Punktekonto übertragen könne. Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung des Bandbreitenmodells in den einzelnen Schulen und des hiermit verbundenen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz habe das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 08. November 2006 - 5 AZR 5/06 - die Rechtswidrigkeit der Pflichtstunden-Bandbreite festgestellt. Diese Entscheidung sei auch auf den Beamtenbereich übertragbar. Des weiteren sei das an seiner Schule praktizierte Bandbreitenmodell rechtswidrig, weil hieraus gewonnene Entlastungsstunden nicht dafür verwendet werden dürften, dass damit Arbeitsgemeinschaften und somit zusätzliche Unterrichtsstunden ermöglicht werden. Es sei deshalb problematisch, wenn durch die Schulleitung des F. -L. -Gymnasiums Entlastungsstunden aus dem Bandbreitenmodell für Chor und Orchester vergeben würden. Des Weiteren sei es beamtenrechtlich und vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes problematisch, wenn - wie es an seiner Schule praktiziert werde - der Koordinator der Erprobungsstufe aus den vom Schulleiter verwalteten Entlastungsstunden eine Stunde erhalte, der Koordinator für die Mittelstufe aber nicht. Insgesamt fehle es der Verteilung von Entlastungsstunden durch die Schulleitung an der notwendigen Transparenz. 6 Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 04. April 2008 als unbegründet zurück: Das Bandbreitenmodell sei am F. -L. -Gymnasium im Einklang mit den einschlägigen schulrechtlichen Regelungen eingeführt worden. Ferner sei die praktische Umsetzung des Modells nicht zu beanstanden. Überhänge und Defizite der Unterrichtsverteilung würden zeitnah - innerhalb eines Schuljahres - zurückgegeben, damit das Stundensoll und die tatsächlich geleisteten Stunden möglichst deckungsgleich seien. Die monatliche Fortschreibung der Arbeitszeitkonten werde im Lehrerzimmer veröffentlich. Die Jahreskonten würden halbjährlich bekannt gemacht. Darüber hinaus bestehe im Einzelfall die Möglichkeit, sich durch den stellvertretenden Schulleiter beraten und informieren zu lassen. Die Aufteilung, wonach zwei Drittel der Bandbreitenstunden als Zuschlag zu den vorhandenen Entlastungsstunden und ein Drittel zum Ausgleich besonderer Belastungen durch die Schulleitung eingesetzt würden, sei sachgerecht, da sie dem Umstand Rechnung trage, dass die besondere Belastung einzelner Lehrkräfte nicht uneingeschränkt durch eine generelle Regelung, sondern zu einem erheblichen Anteil nur individuell durch die ungebundene Entscheidung des Schulleiters angemessen aufgefangen werden könne. Soweit in diesem Sinne Stunden aus dem Bandbreitenmodell zur Ermöglichung von Chor und Orchester eingesetzt würden, sei dies nicht zu beanstanden, weil diese Einrichtungen für das Schulleben wichtig seien, jedoch aufgrund eines erheblichen personellen Mangels im Fach Musik keine zusätzlichen Lehrerstunden verfügbar seien. Die Funktion des Erprobungsstufenkoordinators sei vakant und werde derzeit kommissarisch durch eine Studienrätin über deren Pflichtdeputat hinaus wahrgenommen, so dass eine Honorierung durch Zuerkennung einer Entlastungsstunde angemessen sei. Für die Funktion des Mittelstufenkoordinators, die durch eine Studiendirektorin als Funktionsstelleninhaberin wahrgenommen werde, könne dies indessen nicht gelten, so dass sie keine zusätzliche Entlastung aus dem Bandbreitenmodell erhalte. Die Regelung zur Pflichtstunden-Bandbreite seien überdies mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), vereinbar. Dies habe auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 16. März 2004 - 6 A 4402/02 - festgestellt. 7 Daraufhin hat der Kläger am 30. April 2008 Klage erhoben, die er am 28. Juli 2009 dahingehend erweitert hat, dass er sich auch gegen die Zuweisung einer weiteren (wöchentlichen) Pflichtstunde aus der Bandbreitenregelung für das Schuljahr 2008/2009 wenden will. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft er früheres Vorbringen. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. die Zuweisung einer weiteren Pflichtstunde für das Schuljahr 2007/2008 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 04. April 2008 aufzuheben, 10 2. die Zuweisung einer weiteren Pflichtstunde für das Schuljahr 2008/2009 aufzuheben, 11 3. die in den Schuljahren 2007/2008 sowie 2008/2009 bereits abgeleisteten Stunden nach dem Bandbreitenmodell durch entsprechende Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung auszugleichen. 12 Das beklagte Land beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung wiederholt und vertieft es die bereits im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen. 15 Mit Beschluss vom 10. September 2008 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat dem beklagten Land durch Beschluss vom 21. Juli 2009 gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO aufgegeben, verschiedene Lehrerkonferenzprotokolle und Verwaltungsvorschriften beizubringen sowie einige Aspekte des am F. -L. -Gymnasium in M. praktizierten Bandbreitenmodells näher zu erläutern. Im Einzelnen wird hierzu auf den Beschluss vom 21. Juli 2009, die unter Bezugnahme hierauf vom beklagten Land übersandten Unterlagen sowie die ergänzenden Erläuterungen des Schulleiters des F. -L. -Gymnasiums M. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. November 2009, die in der Sitzungsniederschrift im Einzelnen dokumentiert sind, verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung E. (ein Heft) sowie die über den Kläger geführte Personalakte (zwei Hefte) Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung. 19 B. Mit den Klageanträgen zu 1. und 2. ist die Klage als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, weil die Zuweisungen von (zusätzlichen) Pflichtstunden für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 (belastende) Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) sind. Problematisch ist insoweit allein, ob den Pflichtstundenzuweisungen - wie nach § 35 Satz 1 VwVfG für einen Verwaltungsakt erforderlich - Außenwirkung zukommt. Dies wäre nicht der Fall, wenn es sich bei diesen Maßnahmen um solche mit lediglich innerschulischer Bedeutung handelte, die lediglich das Betriebsverhältnis zu dem betroffenen Lehrer ausgestalten. 20 So offenbar das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 07. März 2006 - 2 K 1526/05 -, abrufbar über juris sowie die NRWE-Datenbank. 21 Das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass sich die Erhöhung der Pflichtstundenzahl auf die Gesamtarbeitszeit des betreffenden Lehrers auswirkt, weil seine außerunterrichtlichen Verpflichtungen im Gegenzug nicht reduziert werden. Daraus folgt, dass durch eine solche Maßnahme nicht lediglich das Betriebsverhältnis berührt sein kann, sondern der Lehrer in seiner individuellen Rechtssphäre, also im Grundverhältnis, betroffen wird. 22 Vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1971 - II C 17/70 -, BVerwGE 38, 191, und des Hessischen Verwaltungsge-richtshofes vom 03. Februar 1970 - 1 OE 79/67 -, ZBR 1970, 124, sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 25. Oktober 1977 - 11 D 36/77 -, DVBl. 1978, 117. 23 Mithin reichen die vom Schulleiter des F. -L. -Gymnasiums getroffenen Regelungen zur Pflichtstundenzahl des Klägers über den innerschulischen Bereich hinaus, so dass es sich insoweit um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen sind. 24 Die danach statthafte Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig: 25 Es ist in diesem Zusammenhang zunächst rechtlich unbedenklich, dass der Kläger seine ursprünglich nur gegen die Pflichtstundenzuweisung für das Schuljahr 2007/2008 gerichtete Klage am 28. Juli 2009 dahingehend erweitert hat, dass auch die Zuweisung für das Schuljahr 2008/2009 angegriffen wird. Die hierin liegende Klageänderung 26 - vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 61.77 -, DVBl. 1980, 598 - 27 ist schon deshalb zulässig, weil das beklagte Land sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. November 2009 sachlich auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne der Klageänderung zu widersprechen, und somit von seiner Einwilligung in die Klageänderung auszugehen ist (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO). 28 Darüber hinaus wurde das in Bezug auf die Regelung für das Schuljahr 2007/2008 erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Gegen die Pflichtstundenzuweisung für das Schuljahr 2008/2009 war hingegen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) kein Vorverfahren erforderlich, d. h. der Kläger durfte sich insoweit unmittelbar an das Verwaltungsgericht wenden. 29 Der Kläger hat die gegen die vorgenannten Maßnahmen gerichteten Rechtsbehelfe auch keineswegs verspätet erhoben. Dies gilt insbesondere für den gegen die Pflichtstundenzuweisung für das Schuljahr 2007/2008 erhobenen Widerspruch sowie für die verwaltungsgerichtliche Klage, soweit sie sich gegen die Pflichtstundenzuweisung für das Schuljahr 2008/2009 richtet. Denn - wie unter den Beteiligten unstreitig ist - waren den Pflichtstundenzuweisungen keine Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt, so dass die betreffenden Rechtsbehelfe gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich binnen Jahresfrist zu erheben waren. Das Gericht geht auf der Grundlage des Sachvortrags der Beteiligten davon aus, dass diese Frist hier jeweils gewahrt worden ist. 30 Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass sich die streitgegenständlichen Pflichtstundenzuweisungen für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 nicht durch Zeitablauf erledigt haben (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG), da dem Kläger die in vergangenen Schuljahren ggf. zu viel erbrachte Pflichtstunden im Wege der Folgenbeseitigung im laufenden Schuljahr gutgeschrieben werden könnten und die mit der Klage angegriffenen Maßnahmen mithin noch nicht gegenstandslos geworden sind. 31 Vgl. zu dieser Problematik etwa den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2008 - 6 A 1032/05 -, juris. 32 Hinsichtlich des auf Folgenbeseitigung gerichteten Klageantrags zu 3. ist die Klage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. 33 C. Die danach insgesamt zulässige Klage ist jedoch unbegründet. 34 I. Die Zuweisung zusätzlicher Pflichtstunden nach der am F. -L. -Gymnasium in M. geltenden Bandbreitenregelung in den Schuljahren 2007/2008 sowie 2008/2009 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 35 Das an der Schule des Klägers praktizierte Bandbreitenmodell, nach dem ihm während der genannten Schuljahre eine zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde auferlegt wurde, findet seine rechtliche Grundlage in § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) i.V.m. § 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). 36 Gemäß § 93 Abs. 2 SchulG regelt das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen und bestimmt nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen 37 1. die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler, 2. die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, 3. die Klassengrößen, 4. die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle, 5. die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können, 6. den Stichtag für die Ermittlung der Schüler- und Klassenzahlen. 38 § 3 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG lautet wie folgt: Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule ausgeglichen werden (Satz 1). Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen Belastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG genannten Werte unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden (Satz 2). Die Abweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen (Satz 3). Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ist zu berücksichtigen (Satz 4). In § 3 Abs. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG heißt es weiter: Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters (Satz 1). Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (Satz 2). 39 Entgegen der Auffassung des Klägers sind die vorstehend zitierten Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar (nachfolgend 1.). Ferner steht das am F. -L. -Gymnasium praktizierte Bandbreitenmodell während der Schuljahre 2007/2008 sowie 2008/2009 im Einklang mit den einschlägigen einfach-gesetzlichen Bestimmungen (nachfolgend 2.). 40 1. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind die Regeln über die Pflichtstunden-Bandbreite mit höherrangigem Recht, namentlich mit Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar. 41 a. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht 42 - vgl. dessen Urteil vom 08. November 2006 - 5 AZR 5/06 -, BAGE 120, 97 = MDR 2007, 665 - 43 entschieden, dass die Bandbreitenregelung, die bis in das Jahr 2005 in § 3 der Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) enthalten war und sich seither in der inhaltsgleichen Vorschrift des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG findet, mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar sei. Im Einzelnen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ausgeführt: 44 "Die Umsetzung der in § 3 der VO zu § 5 SchFG enthaltenen Bandbreitenregelung führt zu einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Anwendung dieser Vorschrift hat eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Regelung der Pflichtstundenzahl vergleichbarer Lehrkräfte im Geschäftsbereich des zuständigen Ministers zur Folge. In § 3 der VO zu § 5 SchFG ist nicht sichergestellt, dass vergleichbar belastete Lehrkräfte in gleicher Weise bei der Festlegung der Unterrichtsstunden entlastet werden. Der Lehrerkonferenz, die nach § 3 Abs. 2 der VO zu § 5 SchFG über die Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet, sind in der Verordnung keinerlei Vorgaben zum Ausgleich unterschiedlicher Inanspruchnahme der Lehrkräfte durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen gemacht. Unklar ist bereits, was nach dieser Regelung überhaupt als relevante Belastung anzusehen ist. Ob die Lehrerkonferenz - wie vorliegend - eher einen abstrakten Ausgleich nach Maßgabe des im Auftrag der Landesregierung erstellten Gutachtens vornimmt, Besonderheiten einzelner Schulklassen berücksichtigt oder gar aus grundsätzlichen Erwägungen von einem Ausgleich überhaupt absieht, unterliegt der nur eingeschränkt nachprüfbaren Ermessensentscheidung der Lehrerkonferenz der einzelnen Schule (...). Die Durchführung des Ausgleichs hängt damit nicht nur von sehr unterschiedlichen und nicht einheitlich vorgegebenen sachlichen Kriterien, sondern auch ganz erheblich von der persönlichen Einstellung sowie Überzeugungs- und Durchsetzungskraft der Lehrkräfte in der Lehrerkonferenz der jeweiligen Schule ab. Die Verordnung nimmt damit eine sachfremde Gruppenbildung von Schule zu Schule in Kauf. Das ist mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Der im Grundsatz nicht zu beanstandende Belastungsausgleich könnte zwar im Geschäftsbereich des Kultusministeriums nach einheitlichen Kriterien eingeführt werden, die Delegation der Rechtssetzung auf die Schulen führt aber zwingend zu nicht mehr sachlich zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen der beim selben Arbeitgeber beschäftigten Lehrkräfte." 45 b. Das erkennende Gericht ist jedoch mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 46 - vgl. dessen Urteile vom 16. März 2004 - 6 A 4402/02 - und - 6 A 4403/02 - sowie Beschluss vom 24. Februar 2005 - 6 A 4527/02 -, beide abrufbar über juris und die NRWE-Datenbank - 47 der Auffassung, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, gegen die Bandbreitenregelung - zumindest soweit sie die beamteten Lehrer betrifft - nicht bestehen. 48 Denn zum einen knüpfen die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz an, so dass schon aus diesem Grund fraglich ist, ob die in dem Urteil vom 08. November 2006 angestellten Erwägungen ohne weiteres auf das Beamtenrecht übertragen werden können. Jedenfalls aber hat das Bundesarbeitsgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass die Bandbreitenregelung in § 3 der VO zu § 5 SchFG bzw. § 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG lediglich an die mit höherrangigem Recht vereinbaren Regelungen zur Bestimmungen der wöchentlichen Pflichtstundenzahl für Lehrerinnen und Lehrer (vgl. § 2 Abs. 1 der VO zu § 5 SchFG bzw. § 2 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) anknüpft, unter den besonderen Voraussetzungen der Bandbreitenregelung Abweichungen zulässt und mithin lediglich einen vergleichsweise kleinen Ausschnitt des Regelungsbereiches der von den Lehrkräften zu erbringenden Pflichtstunden erfasst. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in den genannten Entscheidungen ausgeführt: 49 "Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere in Hinsicht auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), bestehen gegen diese Regelung (Anm. des erkennenden Gerichts: gemeint ist insoweit § 3 der VO zu § 5 SchFG) nicht. Sie geht freilich davon aus, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 5 SchFG für den Regelfall die Arbeitszeit der Lehrer in nicht zu beanstandender Weise festlegt und lediglich unter den besonderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Sätze 1 bis 4 eine Abweichung hiervon geboten ist. Gegen diesen Ausgangspunkt ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Der Senat hat (...) entschieden, dass die allgemeine Regelung über die Pflichtstundenzahl (...) rechtmäßig sind." 50 Hinzu kommt, dass die Regelung zu Pflichtstunden-Bandbreite nach der ihr zugrundeliegenden gesetzgeberischen Intention gerade darauf ausgelegt ist, den Unterschieden in der zeitlichen Belastung der Lehrkräfte an den einzelnen Schulen Rechnung zu tragen, Einzelfallgerechtigkeit herzustellen und zu diesem Zweck die Verantwortung für die Verteilung der vom Bandbreitenmodelle erfassten Stunden den Schulen zu übertragen. Insoweit hat das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (heute: Ministerium für Schule und Weiterbildung) als Urheber der Verordnungen zu § 5 SchFG und § 93 Abs. 2 SchulG in einer Stellungnahme an den Vorsitzenden des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2003 - Az.: 225.2.02.06.03.02.01./ 39279/03 - ausgeführt: 51 "Mit der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetzes (...) ist die Lehrerarbeitszeit auf der Grundlage von Ergebnissen des Dialogs zwischen dem Ministerium und den Lehrerverbänden zum Arbeitszeitgutachten der Unternehmensberatung Mummert & Partner weiterentwickelt worden. Die Neuregelung orientiert sich an der Überzeugung, dass nicht zentrale Vorgaben, sondern größere Gestaltungsspielräume der Schulen der geeignete Weg sind, um bei den im Gutachten aufgezeigten unterschiedlichen zeitlichen Belastungen für mehr Gerechtigkeit zu sorgen. 52 Nach den Feststellungen der Gutachter lassen sich diese Unterscheide nicht allein aus fachspezifisch divergierenden Aufwänden für Vor- und Nachbereitung bzw. Korrekturen herleiten. Es spielen vielmehr z.B. auch schulinterne Optimierungsmöglichkeiten bei der Vor- und Nachbereitung von Unterricht sowie die individuelle Herangehensweise der einzelnen Lehrkraft eine entscheidende Rolle. Weil die festgestellten Differenzen auf einer Vielzahl von in ihren Wechselwirkungen nicht exakt kalkulierbaren Faktoren beruhen, stellten die Gutachter fest, dass eine Aufwandsdifferenzierung nach Fächern schwierig sei. 53 Vor diesem Hintergrund haben die Lehrerverbände und die Landesregierung im "Eckpunktepapier zur Weiterentwicklung der Lehrerarbeitszeit" ihrer gemeinsamen Überzeugung Ausdruck verliehen, dass mehr Zeitgerechtigkeit nicht durch zentrale Vorgaben zu erreichen sei, sondern größere Entscheidungs- und Planungszuständigkeiten in der einzelnen Schule anzusiedeln seien. Den Schulen seien durch größere Selbständigkeit Gestaltungsspielräume und Flexibilität auch beim Einsatz der Lehrerarbeitszeit und der Verteilung schulischer Aufgaben einzuräumen. 54 Mit der Pflichtstunden-Bandbreite (...) erhalten die Schulen in diesem Sinne ein zusätzliches Instrument, um besonderen individuellen Belastungen besser gerecht werden zu können. Ziel der Regelung ist es, in der einzelnen Schule eine möglichst ausgewogene Aufgabenverteilung unter den einzelnen Lehrerinnen und Lehrern zu ermöglichen. Das Verfahren bei der Pflichtstunden-Bandbreite ist darauf angelegt, dass die Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl möglichst im Konsens zwischen der Schulleitung und der Lehrerkonferenz festgesetzt werden." 55 Der Normgeber hat mithin einer Übertragung der Verantwortung für die Pflichtstunden-Bandbreite den Vorrang vor einer generalisierenden Regelung durch die Landesregierung den Vorzug gegeben, damit den konkreten Verhältnissen vor Ort besser Rechnung getragen werden könne. Es hat sich hiermit für ein anderes Modell entschieden als es in anderen Bundesländern - so in Hamburg - installiert wurde. Ob das zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen insoweit das "bessere" Modell gewählt hat, ist (rechts-) politisch und mithin nicht durch das im gewaltenteiligen Staatsaufbau auf eine Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht zu beantworten. Angesichts der weiten Gestaltungsspielräume, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, ergibt sich im Rahmen der hier (lediglich) vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung, dass die der Regelung zur Pflichtstunden-Bandbreite zugrunde liegende gesetzgeberische Intention eine ausreichende Rechtfertigung für gewisse Abweichungen in der Handhabung des Bandbreitenmodells vor Ort darstellt, so dass hier keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegeben ist. Dies kann allerdings nur vor dem Hintergrund gelten, dass die Regelung zur Pflichtstunden-Bandbreite an die rechtmäßigen Regelungen zur Bestimmung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl für Lehrerinnen und Lehrer in § 2 Abs. 1 der VO zu § 5 SchFG bzw. § 2 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG anknüpft und diese (lediglich) ergänzt. 56 2. Sind danach die gesetzlichen Regelungen zum Bandbreitenmodell mit höherrangigem Recht vereinbar, so ist weiter zu prüfen, ob diese Regelungen im konkreten Einzelfall richtig umgesetzt wurden. 57 Die Feststellung, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen des § 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG im Einzelfall erfüllt sind, ist allerdings wiederum nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit als "besondere schulische Aufgabe" oder als "besondere unterrichtliche Belastung" einzustufen ist, die über die Belastung anderer Lehrer hinausgeht, setzt eine Bewertung dieser Tätigkeit - nach Ermittlung und unter Würdigung zahlreicher Faktoren - voraus. Sie kann letztlich nur von mit der konkreten Situation vertrauten Entscheidungsträgern und unter Einbeziehung der Betroffenen selbst vorgenommen werden. Die abschließende Entscheidung über den Belastungsausgleich liegt ferner auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift im Ermessen der Schulleitung. Bei der Ermessensausübung können zahlreiche Aspekte entscheidungstragend werden, die teils in den besonderen Verhältnissen der Schule, teils in allgemeinen, d. h. in allen Schulen zu beachtenden Grenzen angelegt sind. Mit Bezug auf den letztgenannten Aspekt ist hervorzuheben, dass der Belastungsausgleich nicht über das hinausgehen darf, was "im Einzelnen erforderlich" ist. Die Pflichtstundenunter- und -überschreitungen müssen sich überdies "in der Schule insgesamt ausgleichen". Das beruht auf schulrechtlichen und finanzpolitischen Erwägungen, die im - mitbetroffenen - Interesse der Allgemeinheit nicht vernachlässigt werden können: Weder darf der Belastungsausgleich zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Unterrichtsversorgung noch zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung des Landeshaushalts führen. Hiervon ausgehend kann eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über den Belastungsausgleich nur in engen Grenzen stattfinden. Die auf der Tatbestandsseite eröffnete Einschätzungsprärogative namentlich in der Feststellung "unterschiedlicher zeitlicher Inanspruchnahme" von Lehrern und das auf der Rechtsfolgenseite bestehende Ermessen lassen im Wesentlichen nur die Prüfung zu, ob die Entscheidung von einem zutreffenden Normverständnis einschließlich der zugehörigen Begrifflichkeiten ausgeht, auf einer richtig festgestellten Tatsachengrundlage beruht, allgemein geltende Rechtsgrundsätze beachtet, sachfremde Erwägungen vermeidet und mit dem Willkürverbot in Einklang steht. 58 Vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 16. März 2004 - 6 A 4402/02 - und - 6 A 4403/02 -, sowie Beschluss vom 24. Februar 2005 - 6 A 4527/02 -, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07. März 2006 - 2 K 1526/05 -, jeweils a.a.O. 59 Gemessen hieran kann das erkennende Gericht nicht feststellen, dass das am F. -L. -Gymnasium in M. praktizierte Bandbreitenmodell gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben verstößt. Das an dieser Schule im Jahr 2003 installierte Modell sieht im Wesentlichen vor, dass jede Vollzeitlehrkraft eine zusätzliche Stunde arbeitet, Teilzeitkräfte entsprechend weniger. Diese zusätzliche Arbeitsstunde wird einem Topf zugeschlagen, aus dem die einzelnen Lehrkräfte sodann für besondere Belastungen entlastet werden. Ein Anteil von zwei Dritteln der sich in dem Topf befindlichen Entlastungsstunden wird unmittelbar nach von der Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätzen verteilt. Ausweislich des Lehrerkonferenzprotokolls vom 26. Februar 2003 handelt es sich bei den Verteilungsgrundsätzen um dieselben, die auch für die Verteilung von Entlastungsstunden nach § 2 Abs. 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, also außerhalb des Bandbreitenmodells, angewandt werden. Entlastung wird hiernach etwa für besondere Belastung mit Korrekturen oder Experimentalunterricht gewährt. Das verbleibende Drittel an Entlastungsstunden wird durch den Schulleiter verteilt. In dem Protokoll über die Lehrerkonferenz vom 26. Februar 2003, mit dem das Bandbreitenmodell am F. -L. -Gymnasium eingeführt wurde, heißt es dazu: 60 "(...) ein Drittel dieser Stunden (ca. 15 Stunden) soll aber in der Verfügung der Schulleitung bleiben, um für besondere Härtefälle Entlastungsmöglichkeiten zu erhalten." 61 Auf den Auflagenbeschluss des erkennenden Gerichts vom 21. Juli 2009 hin, hat der Schulleiter des F. -L. -Gymnasiums ergänzend hierzu erläutert: 62 "(...) Das Drittel, das die Schulleitung vergibt, richtet sich in erster Linie nach den Vorgaben des Schulentwicklungsprogramms bzw. aktueller Entwicklungsvorhaben, wenn für deren Aufgaben keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Darüber hinaus gibt es besondere persönliche oder gesundheitliche Probleme, die für eine begrenzte Zeit eine Entlastung durch Unterrichtsverpflichtungen sinnvoll erscheinen lassen. (...) Das Verfahren zur Vergabe beginnt mit der Beratung von Schulleiter und Stellvertreter, in der das verfügbare Quantum an Entlastungsstunden beachtet und den schulprogrammatischen Anforderungen einerseits sowie der arbeitszeitlichen Beanspruchung der Lehrkräfte andererseits gegenübergestellt wird. Unter diesen Faktoren wird ein möglichst optimaler Ausgleich gesucht. Dieses Ergebnis wird dann dem Lehrerrat mitgeteilt und schließlich durch Aushang dem Kollegium bekannt gemacht. In Personalentwicklungsgesprächen, die sowohl von der Schulleitung als auch von Lehrkräften beantragt werden können, besteht die Möglichkeit, Wünsche zur Verteilung von Entlastungsstunden einzubringen." 63 Die gegen dieses Modell vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch: 64 a. Dies gilt zunächst für seinen sinngemäßen Einwand, das Verfahren, in dem der vom Schulleiter zu vergebende Anteil der Entlastungsstunden aus dem Bandbreitenmodell verteilt werde, entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und sei im Übrigen nicht hinreichend transparent. 65 Das Verfahren, in dem das Bandbreitenmodell an der Schule des Klägers installiert wurde, entspricht den gesetzlichen Vorgaben. § 3 Abs. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG bestimmt insoweit, dass die Lehrerkonferenz Grundsätze über die individuelle Pflichtstundenzahl aufstellt und der Schulleiter die Entscheidung im Einzelfall trifft. Diese Vorgaben sind hier erfüllt. Dies gilt unzweifelhaft für den Anteil von zwei Dritten an den vom Bandbreitenmodell erfassten Entlastungsstunden, für den die Lehrerkonferenz - in Anlehnung an die von ihr getroffene Regelung zu § 2 Abs. 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG - detaillierte Maßgaben zur Vergabe der Entlastungsstunden aufgestellt hat. Die formellen Anforderungen des § 3 Abs. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG sind aber auch in Bezug auf die Verteilung des verbleibenden Anteils von einem Drittel der Entlastungsstunden gewahrt. Auch insoweit hat die Lehrerkonferenz - wie von § 3 Abs. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gefordert - Grundsätze über die Verteilung der Entlastungsstunden aufgestellt, indem sie das betreffende Kontingent in der Konferenz vom 26. Februar 2003 dem Schulleiter überantwortet hat, um diesem im Einzelfall Entlastungsmöglichkeiten für besondere Härten zu geben. Die Lehrerkonferenz hat hierdurch keineswegs auf die Aufstellung von "Grundsätzen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG verzichtet und die Vergabe eines Teils der Entlastungsstunden in das freie Ermessen des Schulleiters gestellt, sondern vielmehr einen Grundsatz des Inhalts aufgestellt, dass die Verteilung zur Behebung besonderer Härten zu erfolgen habe. Dieser Grundsatz ist keinesfalls unbestimmt, da seine Umsetzung - wie die übrigen von der Lehrerkonferenz aufgestellten Grundsätze auch - den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, wonach die Entlastung nach dem Bandbreitenmodell eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme "durch besondere schulische Aufgaben" oder "besondere unterrichtliche Belastungen" ausgleichen soll, zu entsprechen hat und im Sinne dieser Vorgaben auszulegen ist. Auf diese Weise erhält der von der Lehrerkonferenz formulierte Grundsatz, dass die Vergabe eines Drittels der Entlastungsstunden durch die Schulleitung "besondere Härten" beheben soll, hinreichend scharfe inhaltliche Konturen. Offenbar ging es der Lehrerkonferenz bei der Ausgestaltung des Bandbreitenmodells darum, die Verteilung eines gewissen Anteils an den zur Verfügung stehenden Entlastungsstunden für die Kompensation besonderer Belastungen vorzusehen, deren genauere Beschreibung angesichts der Vielgestaltigkeit und Unvorhersehbarkeit der in Betracht kommenden Fälle nicht möglich erschien. Der betreffende Anteil an Entlastungsstunden wurde dem Schulleiter dementsprechend - gerade auch um eine flexible, einzelfallgerechte und vor allem zeitnah Abhilfe ermöglichen zu können - lediglich mit der weit gefassten Maßgabe überantwortet, dass das betreffende Kontingent für "besondere Härtefälle" vorgesehen sei. Diese offenkundige Zielsetzung kollidiert in keiner Weise mit den Vorgaben des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. 66 Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers, es mangele dem Verfahren der Pflichtstundenzuweisung nach dem Bandbreitenmodell an der notwendigen Transparenz, durch. Da die Pflichtstundenzuweisungen für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 - wie ausgeführt - als Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zu qualifizieren sind, ist die vom Dienstherrn zu wahrende Transparenz, d.h. der Umfang seiner Pflicht, tatsächliche und rechtliche Gründe einer Entscheidung gegenüber dem Betroffenen offenzulegen, an § 39 VwVfG zu messen. § 39 Abs. 1 VwVfG bestimmt, dass ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3). 67 Die Begründungspflicht des § 39 VwVfG hat die Funktion, den Betroffenen über die Gründe für die getroffene Regelung zu informieren, um ihn von der Richtigkeit der Entscheidung zu überzeugen (Akzeptanzfunktion), sowie ihm die Möglichkeit zu geben, sich über evtl. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung schlüssig zu werden und seine Rechte damit wirksam zu wahren (Rechtsschutzfunktion). § 39 VwVfG statuiert insoweit aber nur eine formelle Begründungspflicht, der grundsätzlich bereits genügt ist, wenn die Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, welche die Behörde, tatsächlich zu ihrer Entscheidung bewogen haben, ohne Rücksicht darauf, ob diese Gründe auch wirklich zutreffend sind. 68 Vgl. dazu im Einzelnen Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 09. Auflage (2005), § 39, Rdnr. 2 f. 69 Gemessen hieran hat der Schulleiter bei der streitgegenständlichen Zuweisung von Pflichtstunden die ihn treffende Begründungspflicht erfüllt, indem er das Rechenwerk, das der Pflichtstundenzuweisung für sämtliche am F. -L. -Gymnasium beschäftigen Lehrkräfte zugrundeliegt, in tabellarischer Form zusammengefasst und durch Aushang für sämtliche Lehrkräfte einsehbar bekannt gemacht hat. Der ausgehängten Tabelle lässt sich dabei nicht nur die rechnerische Richtigkeit der Pflichtstundenzuweisung sowie die korrekte Berücksichtigung von Entlastungsstunden entnehmen, sondern auch der Grund für die einzelnen Lehrkräften zuerkannte Entlastung, der jeweils stichwortartig bezeichnet wird. So wird z. B. in der dem Gericht vorgelegten Tabelle für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2008/2009 unter der Überschrift "Verteilung des SL-Topfes (1)" ("SL" steht hierbei für Schulleitertopf, "(1)" für die Schulleiterpauschale im Sinne von § 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) mitgeteilt, dass die Lehrkraft T. -L1. mit zwei Entlastungsstunden bedacht worden ist, wobei der Grund für die Entlastung mit dem Stichwort "Erprobungsstufe" gekennzeichnet wird. Dabei ist davon auszugehen, dass zumindest der Adressatenkreis, für den die Tabelle bestimmt ist, nämlich die Lehrkräfte des F. -L. -Gymnasiums, hieraus schließen kann, dass die Entlastung an die von Frau T. -L1. (kommissarisch) ausgeübte Funktion einer Erprobungsstufenkoordinatorin anknüpft. In derselben Art und Weise sind auch die übrigen von der Schulleitung vergebenen Entlastungsstunden gekennzeichnet. Zwar erfordert das Verständnis der Tabelle, in dem die Verteilung von Entlastungs- und die Zuweisung von Pflichtstunden zusammengefasst ist, einige Einarbeitung. Zudem wird das Verstehen der Tabelle dadurch erschwert, dass sie zahlreiche Abkürzungen enthält und vielfach nur Namenskürzel ausweist, deren Bedeutung der Adressat sich u. U. zunächst erschließen muss. Gleichwohl ermöglicht es die tabellarische Zusammenstellung des Rechenwerks nebst Erläuterungen, die Entscheidung der Schulleitung über die Verteilung von Entlastungsstunden und Zuweisung von Pflichtstunden umfassend nachzuvollziehen. Dass insoweit übersichtlichere Formen der Darstellung denkbar wären, vermag nichts daran zu ändern, dass hierdurch der Begründungspflicht aus § 39 VwVfG genüge getan und somit eine ausreichende Transparenz hergestellt ist 70 Doch selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - annähme, dass die Erläuterung der Entlastungs- und Pflichtstundenverteilung in tabellarischer Form nicht ausreiche, um der Begründungspflicht aus § 39 VwVfG zu genügen, sondern insoweit leichter verständliche und in Textform gehaltene Ausführungen der Schulleitung notwendig seien, könnte der Einwand fehlender Transparenz nicht durchgreifen, weil jedenfalls die auf den Auflagenbeschluss des erkennenden Gerichts vom 21. Juli 2009 vorgelegten umfangreichen Erläuterungen des Systems der Verteilung von Entlastungs- und Pflichtstunden durch die Schulleitung, die zudem in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2009 durch den Schulleiter Dr. C. weiter ergänzt wurden, ohne weiteres den Nachvollzug der im Rahmen des Bandbreitenmodells und darüber hinaus getroffenen Entscheidungen ermöglichen. Die betreffenden Ausführungen sind überdies im vorliegenden Verfahren zugunsten des beklagten Landes zu berücksichtigen, obwohl sie erst im Anschluss an die Klageerhebung "nachgeschoben" wurden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG) Auch bei Heranziehung eines strengeren Maßstabes wäre die Begründungspflicht mithin erfüllt. 71 b. Darüber hinaus greift der Einwand des Klägers nicht durch, es sei unzulässig, Entlastungsstunden aus dem Schulleitertopf des Bandbreitenmodells zu verwenden, um hiermit Lehrkräfte, die Arbeitsgemeinschaften - so Chor und Orchester - leiteten, zu entlasten, weil hierdurch zusätzliche Unterrichtsangebote geschaffen würden, was dem Gesetzeszweck widerspreche. 72 Der Schulleiter hat hierzu auf den Auflagenbeschluss des erkennenden Gericht vom 21. Juli 2009 hin ausgeführt: 73 "Chor und Orchester werden als Arbeitsgemeinschaften geführt. Da wir lange Zeit einen fachspezifischen Mangel an Lehrkräften hatten, musste die Sicherstellung des Unterrichts Vorrang haben. Damit dennoch die für das Schulleben wichtigen Angebote nicht gänzlich entfielen, wurde aus dem Schulleitungsanteil eine Anrechnung auf das Deputat der Fachlehrer vorgenommen, weil andere Mittel dafür nicht zur Verfügung standen. Inzwischen ist die Fachgruppe personell wieder gut aufgestellt und so wurden seit dem Schuljahr 2008/2009 die Stunden für Chor und Orchester in die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte integriert." 74 Aus der Stellungnahme des Schulleiters ergibt sich, dass lediglich im Schuljahr 2007/2008 Chor und Orchester als Arbeitsgemeinschaften aus dem Schulleitungstopf des Bandbreitenmodells "finanziert" wurden, wohingegen eine derartige Entlastung im Schuljahr 2008/2009 nicht mehr stattfand. 75 Die im Schuljahr 2007/2008 durch den Schulleiter vorgenommene Entlastung von Musiklehrern, welche die Arbeitsgemeinschaften Chor und Orchester geleitet haben, ist durch § 3 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gedeckt. Dort heißt es, dass eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch "besondere schulische Aufgaben" und "besondere unterrichtliche Belastungen" in der Schule ausgeglichen werden sollen. Es spricht aus Sicht des erkennenden Gericht bereits vieles dafür, dass es sich bei der Leitung der genannten Arbeitsgemeinschaften um "besondere unterrichtliche Belastungen" im Sinne der genannten Vorschrift handelt, da die genannten Arbeitsgemeinschaften Angebote sind, die in dieser Form an einer Vielzahl von Schulen existieren, einen zumindest unterrichtsähnliche Charakter haben und in einem derart engen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Musikunterricht stehen, dass ihre Zuordnung zum Tatbestandsmerkmal "besondere unterrichtliche Belastungen" gerechtfertigt sein dürfte. Letztlich mag diese Frage aber sogar dahinstehen. Denn jedenfalls handelt es sich bei der Leitung einer solchen Arbeitsgemeinschaft um eine "besondere schulische Aufgabe". Weder die zur Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG verfügbaren Materialien noch die zu dieser Regelungen ergangenen Verwaltungsvorschriften lassen nämlich erkennen, dass der Begriff der "besonderen schulische Aufgaben" lediglich Verwaltungsaufgaben wie z. B. organisatorische Funktionen umfassen soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Begriff der "besonderen schulischen Aufgaben" in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch über den eigentlichen Unterricht hinausgehende Arbeit mit Schülern - wie etwa die Leitung von Arbeitsgemeinschaften - erfassen soll. Nur dieses Verständnis wird im Übrigen auch der vom Gesetzgeber verfolgten Intention gerecht, den Schulen mit dem Bandbreitenmodell einen (zusätzlichen) eigenverantwortlich auszunutzenden Gestaltungsspielraum zum Ausgleich unterschiedlicher Belastungen von Lehrkräften zu schaffen. Danach stößt es nicht auf rechtliche Bedenken, wenn Entlastungsstunden aus dem Bandbreitenmodell - wie hier - genutzt werden, um personelle Engpässe, die der Einrichtung und Unterhaltung von für notwendig erachteten Arbeitsgemeinschaften entgegenstehen, dadurch zu überbrücken, dass die entsprechende zusätzliche Arbeit der betroffenen Lehrer mit vom Bandbreitenmodell erfassten Entlastungsstunden kompensiert wird. 76 c. Weiterhin lässt sich in Bezug auf die Entlastung, welche eine der Besoldungsgruppe A 13 BBesO angehörende Studienrätin, als Ausgleich für die Wahrnehmung der Funktion einer Erprobungsstufenkoordinatorin erhält, kein relevanter rechtlicher Fehler feststellen. 77 Der Schulleiter hat hierzu ausgeführt: 78 "Nach der Pensionierung des Erprobungsstufenkoordinators, Herrn Studiendirektor H. N. , zum 01. August 2008 hat Frau Studienrätin Q. T. -L1. diese Aufgabe weitergeführt, da die A-15-Stelle noch nicht wieder besetzt werden konnte. Sie wurde verwaltungstechnisch von Herrn N. weiter unterstützt. Wegen einer Schwerbehinderung und aus eigener Entscheidung hat sie einen Teilzeitvertrag von 16 Wochenstunden angenommen. Ihre Entlastung aus der Schulleitungspauschale beträgt seit Übernahme dieser Aufgabe unverändert zwei Wochenstunden; aus dem Bandbreitenmodell erhält sie zusätzlich keine weiteren Entlastungsstunden. Außerdem hatte bisher Frau J. C1. , Sportlehrerin im Angestelltentarif, zur Unterstützung von Frau T. -L1. den Bereich der Mittagsbetreuung (Verwaltung des Essens, Aufsicht über den Freizeitbereich) mit einer Entlastung von einer Wochenstunde aus dem Schulleitungsanteil des Bandbreitenmodells übernommen. Seit dem Frühjahr 2009 wurde Herr Oberstudienrat U. M1. anstelle von Frau C1. und der Hilfe durch den pensionierten Herrn N. zur Unterstützung von Frau T. -L1. in das Team der Erprobungsstufe aufgenommen. Beide Kollegen, Frau T. -L1. und Herr M1. , teilen sich die Aufgaben der Erprobungsstufe jetzt gleichberechtigt und in etwa gleichem Umfang. Beide Kollegen werden dafür ab dem Schuljahr 2009/2010 aus der Schulleitungspauschale je eineinhalb Stunden erhalten. Die Mittelstufenkoordinatorin, Frau Studiendirektorin T1. Q1. , erhält für ihre Tätigkeit als Koordinatorin keine Entlastung. Sie hat ihre Unterrichtsverpflichtung aber durch Teilzeitvertrag auf 18 Wochenstunden reduziert." 79 Soweit danach die Studienrätin T. -L1. für die von ihr wahrgenommene Funktion einer Erprobungsstufenkoordinatorin während des hier maßgeblichen Zeitraums eine Entlastung von zwei (Wochen-) Stunden erhalten hat, stammen diese bereits nicht aus den vom Bandbreitenmodell erfassten Entlastungsstunden, sondern aus der Schulleitungspauschale (vgl. § 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG), aus der neben dem Schulleiter und seinem Stellvertreter auch weitere Lehrkräfte, die mit Leitungsaufgaben betraut sind, entlastet werden können (vgl. Nr. 5.1.2. und 5.1.3. der Verwaltungsvorschriften zu der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Diese Möglichkeit der Entlastung besteht gerade auch dann, wenn - wie im Falle der Studienrätin T. -L1. - eine Stelle vorübergehend nicht besetzt ist und die entsprechende Funktion von einer Lehrkraft kommissarisch wahrgenommen wird (Nr. 5.1.4. der Verwaltungsvorschriften zu der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Die zur Entlastung der Studienrätin T. -L1. herangezogenen Stunden stammen also von vornherein nicht aus dem Bandbreitenmodell, das durch allen Lehrkräften - einschließlich dem Kläger - abverlangte zusätzliche Pflichtstunden gespeist wird, so dass der Kläger durch die zur Kompensation der Funktion der Erprobungsstufenleitung gewährte Entlastung schon nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Davon abgesehen kann das Gericht nach dem soeben Gesagten nicht erkennen, dass die Entlastung der Studienrätin T. -L1. mit der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG unvereinbar wäre. Ein Rechtsverstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass der Mittelstufenkoordinatorin, Studiendirektorin Q1. , eine entsprechende Entlastung nicht gewährt wird. Denn sie nimmt diese Funktion - anders als die Studienrätin T. -L1. die Funktion der Erprobungsstufenkoordinatorin - nicht lediglich kommissarisch im Sinne der Nr. 5.1.4. der Verwaltungsvorschriften zu der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG wahr, so dass insoweit - anders als vom Kläger geltend gemacht wird - keine dem Gleichheitssatz widersprechende Behandlung vorliegt. Dies gilt umso mehr, als die Studiendirektorin Q1. , die der Besoldungsgruppe A 15 BBesO angehört, in Bezug auf die Mittelstufenkoordination - anders als Frau T. -L1. - keine höherwertige Tätigkeit wahrnimmt, denn die Stellen der Erprobungs-, Mittelstufen- und Oberstufenkoordination sind nach Angaben der Bezirksregierung E. stets mit A 15 BBesO bewertet und werden durchgehend mit dieser Wertigkeit ausgeschrieben (vgl. auch Anlage I zur BBesO, in welcher u. a. der Studiendirektor als Koordinator schulfachlicher Aufgaben der Besoldungsgrupe A 15 zugeordnet wird). Aus diesem Grund könnte die Mittelstufenkoordinatorin für diese spezielle Funktion - selbst wenn man sie begrifflich als "besondere schulische Aufgabe" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG versteht - auch keine Entlastung aus dem Bandbreitenmodell erhalten. § 3 Abs 1 Satz 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG bestimmt nämlich gerade, dass eine Abweichung von den in § 2 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG genannten Pflichtstunden ausscheidet, wenn sich die besondere Belastung bereits aus dem Inhalt des Amtes ergibt. 80 Soweit der angestellten Lehrerin C1. für die vom Schulleiter genannten Verwaltungsaufgaben eine Entlastung von einer Stunde aus dem Schulleitungsanteil an den vom Bandbreitenmodell erfassten Entlastungsstunden gewährt wurde, ist dies rechtlich unbedenklich, da es sich insoweit wiederum um "besondere schulische Aufgaben" im Sinne § 3 Abs. 1 Satz 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG handelt, so dass der Schulleiter in diesem Zusammenhang die einschlägigen rechtlichen Vorgaben beachtet und nicht beurteilungsfehlerhaft gehandelt hat. 81 d. Auch die weitere Rüge des Klägers, dass eine Mitnahme von Stundenguthaben aus dem Bandbreitenmodell bei einem Schulwechsel ausgeschlossen sei, kann seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar ist die Frage der Mitnahme von Stundenguthaben nicht ausdrücklich geregelt. Nach Angaben des Schulleiters des F. -L. -Gymnasiums haben in den letzten Jahren zwei Lehrkräfte, die ein entsprechendes Guthaben hatten, die Schule verlassen. Eine dieser Lehrkräfte sei ins Ausland gegangen, so dass sich die Mitnahmefrage von vornherein nicht gestellt habe. Eine weitere Kollegin sei nach I. gewechselt. Hier sei es ebenfalls nicht zu einer Mitnahme des Stundenguthabens gekommen. Jedoch hat die Bezirksregierung E. dem Gericht auf dessen Auflagenbeschluss vom 21. Juli 2009 hin mitgeteilt, dass eine Verwaltungspraxis existiere, wonach ein im Zeitpunkt der Versetzung an eine andere Schule vorhandenes Stundenguthabendurch in die an der neuen Schule praktizierte Berechnung von Ist- und Soll-Stunden eingestellt werden könne. Diese Verwaltungspraxis dürfte mit den einschlägigen Vorschriften der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG vereinbar sein und den berechtigten Interessen der betroffenen Lehrkräfte angemessen Rechnung tragen. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Denn es ist bereits nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht substanziiert vom Kläger dargelegt, inwieweit er selbst überhaupt durch den Wechsel der beiden vom Schulleiter genannten Lehrkräfte betroffen (gewesen) ist, d. h. in welchem Umfang sich für ihn selbst hierdurch eine Erhöhung der effektiv zu leistenden Pflichtstunden ergeben hat. 82 Auch im Übrigen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Kläger durch das an seiner Schule praktizierte Bandbreitenmodell in seinen Rechten verletzt wäre. Zwar ergeben sich erhebliche rechtliche Bedenken insoweit, als der Schulleiter ausgeführt hat, das ihm zur Verteilung zugewiesen Drittel an den vom Bandbreitenmodell erfassten Entlastungsstunden diene (u. a.) der Kompensation "besonderer persönlicher oder gesundheitlicher Probleme". Denn eine Vergabe von Entlastungsstunden mit dieser Zielrichtung dürfte gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG verstoßen, der einen Ausgleich nach dem Bandbreitenmodell nur für "besondere schulische Aufgaben" und "besondere unterrichtliche Belastungen" ermöglicht. Jedoch hat sich die vom Schulleiter des F. -L. -Gymnasiums genannte Zielrichtung, wonach im Rahmen der Pflichtstunden-Bandbreite (auch) gesundheitliche und persönliche Probleme ausgeglichen werden sollen, bislang nicht konkret ausgewirkt. Der Schulleiter Dr. C2. hat nämlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. November 2009 glaubhaft ausgeführt, dass aus diesem speziellen Grund bislang noch in keinem einzigen Fall eine Entlastung aus dem der Schulleitung überantworteten Anteil an den vom Bandbreitenmodell erfassten Stunden erfolgt sei. 83 II. Kann danach nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Pflichtstundenzuweisung für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, so kann der auf Folgenbeseitigung gerichtete Klageantrag zu 3. gleichfalls keinen Erfolg haben. 84 D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).