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Urteil

9 K 2365/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:1221.9K2365.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks S. Straße 75 im Stadtzentrum von C. . Westlich und östlich grenzen in geschlossener Bauweise weitere Wohnhäuser im - nach eigenen Angaben - typischen Baustil des beginnenden 20. Jahrhunderts an, deren Fassaden und Giebel überwiegend mit kunstvollen Stuckarbeiten und Verzierungen ausgestattet sind und die über kleine Vorgärten verfügen. Dem Grundstück der Klägerin gegenüber an der südlichen Seite der verkehrsberuhigt ausgebauten S. Straße liegt das Grundstück Gemarkung C. Flur 70 Flurstück 351 (postalisch: S. Straße 66-70; im Folgenden: Vorhabengrundstück), auf dem die Gebäude einer stillgelegten Druckerei stehen. Mit Ausnahme dieses Grundstücks befindet sich südlich der S. Straße eine geschlossene vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung. Ein Bebauungsplan für den hier in Rede stehenden Bereich existiert nicht. Unter dem 30.06.2008 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines sechsgeschossigen Wohnhauses an der S. Straße sowie zur Aufstockung eines im rückwärtigen Grundstücksbereich vorhandenen Gewerbegebäudes mit Nutzungsänderung zu Loftwohnungen. Zwischen den beiden Gebäuden sehen die genehmigten Bauvorlagen die Errichtung einer Tiefgarage mit 33 Stellplätzen vor. Erschlossen wird diese Tiefgarage von der S. Straße her über eine an der östlichen Grundstücksgrenze angeordnete, einspurige Rampe mit einem Gefälle von 10 %. Die Rampe wird durch das an der S. Straße zu errichtende Wohnhaus vollständig eingehaust. Zum Schutz der gegenüberliegenden Wohnbebauung vor vermeidbaren Lichtimmissionen wurde der Beigeladenen mit Nebenbestimmung Nr. 16 aufgegeben, den Rampenbereich bei Eintritt der Dunkelheit so ausreichend zu beleuchten, dass es möglich ist, die Rampe beim Verlassen des Grundstücks mit Standlicht zu befahren sowie ein entsprechendes Hinweisschild anzubringen. Am 07.08.2008 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben. Sie meint, durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu werden, weil das Vorhaben zu ihren Lasten das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletze. Zunächst seien durch die Nutzung der Tiefgarage Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück zu erwarten, die ihr nicht zuzumuten seien. Angesichts der 33 Tiefgaragen-Stellplätze sei von einem ständigen Ein- und Ausfahren von frühmorgens bis spätabends, teilweise sogar nachts, auszugehen. Wegen der Zufahrt über die steile Rampe sei mit einem "Aufheulen" von Motoren abfahrender PKW zu rechnen, bei ankommenden mit Bremsgeräuschen. Da die verkehrsberuhigte S. Straße im Bereich der Ausfahrt nur über eine Fahrbahn verfüge, sei insbesondere zu Stoßzeiten mit Rückstauungen auf der Straße zu rechnen. Um dem zu begegnen, hätte der Beklagte die Einrichtung einer zweispurige Ein- und Ausfahrt fordern müssen. Auch die innerhalb des Parkhauses durch den Parksuchverkehr und typische Begleiterscheinungen wie Türen schlagen verursachten Geräusche seien zu berücksichtigen. Schließlich reiche die vorgesehene Stellplatzzahl nicht aus. Angesichts der besonderen Innenstadtlage seien jedenfalls 1,5 Stellplätze je Wohneinheit erforderlich, um zusätzlichen Parksuchverkehr auf der S. Straße zu verhindern. Weiterhin seien unzumutbare Lichtimmissionen durch die Scheinwerfer abfahrender Autos zu erwarten, und zwar - unter Berücksichtigung der enormen Reichweite und Leuchtkraft heutiger Frontbeleuchtungssysteme - auch noch auf dem ca. 20 m von der Ausfahrt entfernten Grundstück der Klägerin. Dies ergebe sich aus der lichttechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Beckenbauer vom 23.06.2008, die zu einer Überschreitung der nachts höchstens zulässigen Leuchtdichte komme. Die zur Vermeidung solcher Beeinträchtigungen in die streitbefangenen Baugenehmigung aufgenommene Nebenbestimmung Nr. 16 sei völlig unzureichend, da sie nicht sicher stelle, dass die Ausfahrt nach Eintritt der Dunkelheit ausschließlich mit Standlicht befahren werde. Außerdem füge sich der Baukörper an der S. Straße auf Grund seiner Höhe und Breite sowie seines Baustils nicht in die Eigenart der organisch gewachsenen Umgebung ein und wirke auf das gegenüberliegende Grundstück der Klägerin erdrückend. Schließlich sei die Einhaltung der Abstandfläche zur Straße hin anhand des Verwaltungsvorgangs nicht nachvollziehbar. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 30.06.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Baugenehmigung vom 30.06.2009 für rechtmäßig. Der straßennahe Neubau füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die südlich der S. Straße vorhandene geschlossene Wohnbebauung ein, in dem er die dortige First- und Traufhöhe aufnehme. Er beeinträchtige auch nicht das Ortsbild. Der deutliche Kontrast zwischen den Gründerzeitbauten südlich der S. Straße und der kleinteiligeren Bebauung nördlich davon sei bereits ohne das streitbefangene Vorhaben gegeben. Eine unzulässige Verschattung des Grundstücks der Klägerin sei nicht gegeben, weil der Baukörper die erforderliche Abstandfläche einhalte. Zur Abwehr unzumutbarer Lichtimmissionen sei die getroffene Nebenbestimmung angesichts des festen Nutzerkreises der Tiefgarage ausreichend. Darüberhinaus sei es der Klägerin auch zumutbar, sich durch geeignete Maßnahmen wie lichtundurchlässige Gardinen oder Rollos selbst zu schützen. Unzumutbare Lärmimmissionen seien auf Grund der relativ geringen Zunahme des Kfz-Verkehrs nicht zu erwarten. Gleiches gelte für die von der Klägerin befürchtete Verkehrsgefährdung. Zu berücksichtigen sei insofern auch, dass durch die Aufgabe der vormals gewerblichen Nutzung des Vorhabengrundstücks kein Schwerlastverkehr mehr stattfinde. Im Übrigen könne notfalls nachträglich mit verkehrslenkenden Maßnahmen reagiert werden. Die Zahl der Stellplätze reiche gerade mit Blick auf die überdurchschnittlich gute Verkehrsanbindung im innerstädtischen Bereich aus. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. So erfahre das Wohnhaus der Klägerin keinerlei Lichtimmissionen, da es mehr als 20 m von der Tiefgaragenrampe entfernt liege. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Auf das Protokoll vom 27.08.2009 wird Bezug genommen. Die Kammer hat durch Beschluss vom 09.11.2009 das Verfahren gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 30.06.2008 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Bauordnung NRW, Kommentar, 11. Auflage, Düsseldorf 2008, § 74 Rn. 38 ff.; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, München, Stand: 01. Juli 2009, § 74 Rn. 49 ff. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die streitbefangene Baugenehmigung verletzt keine dem Schutz der Klägerin dienenden Vorschriften. Dies gilt zunächst in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, soweit die Klägerin geltend macht, das genehmigte Vorhaben verletze zu ihren Lasten das Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann offen bleiben, ob sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO richtet. Im ersten Fall ist das Rücksichtnahmegebot im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthalten, im letzteren ergibt es sich aus der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 BauNVO. Welche Anforderungen dabei an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung kommt es an auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 20.03.2006 - 7 A 3375/04 -; Beschluss vom 17.05.2002 - 7 B 665/02 -, BRS 65 Nr. 100. Das der Beigeladenen genehmigte Wohnbauvorhaben ist gegenüber dem klägerischen Grundstück weder im Hinblick auf mit seiner Nutzung einhergehenden Geräuschimmissionen rücksichtslos, noch durch hervorgerufene Lichtimmissionen. Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten ist in Bezug auf die Belange des Schallschutzes auf die Begriffsbestimmung und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86; Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Band 2, München, Stand: 15. April 2009, § 34 Rn. 50. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, kann die Technische Anleitung um Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 - TA Lärm - herangezogen werden. Sie ist grundsätzlich geeignet, das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zu konkretisieren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2003 - 7 A 3663/99 -, S. 25 f.; und vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182. Zwar können die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten schallschutztechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros Prof. C1. nicht herangezogen werden, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 TA Lärm am Grundstück der Klägerin zu belegen, weil sich diese nur auf den Innenbereich des Vorhabengrundstücks beziehen. Eine Überschreitung selbst der Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete kann jedoch auch ohne Einholung einer solchen Berechnung ausgeschlossen werden. Soweit die Klägerin die Behauptung unzumutbarer Lärmeinwirkungen mit Betriebsabläufen auf dem Vorhabengrundstück selbst begründet, insbesondere mit dem Lärmgeschehen im Bereich der rückwärtigen Tiefgarage, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass dieses auf dem klägerischen Grundstück überhaupt wahrnehmbar sein könnte, weil dieses hiervon durch den straßenseitigen Baukörper auf dem Vorhabengrundstück vollständig abgeschirmt wird. Soweit die Klägerin weiter vorträgt, dass es auf Grund der Konzeption einer bloß einspurigen Ausfahrt aus der Tiefgarage auf der verkehrsberuhigten S. Straße zu Rückstauungen kommen werde, die zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück führen würden, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen. Zwar können solche Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen einer baulichen Anlage nach Nr. 7 Abs. 2 bis 4 TA Lärm eingeschränkt zugerechnet werden. Die dort postulierte Geräuschminderungspflicht setzt allerdings voraus, dass diese Geräusche den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Dass insbesondere letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, liegt auf der Hand und bedarf auch keiner rechnerischen Überprüfung durch einen Sachverständigen. Denn bei der S. Straße handelt es sich, worauf auch die Klägerin mehrfach hingewiesen hat, um eine verkehrsberuhigte Straße mit jedenfalls weit überwiegender Wohnnutzung. Es ist daher offensichtlich, dass die Verkehrssituation ohne das streitbefangene Vorhaben weit von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV entfernt. Soweit in Anbetracht des Umstandes, dass die Tiefgarage über lediglich 33 Stellplätze zu reinen Wohnzwecken verfügt, überhaupt von einer nennenswerten Anzahl von Rückstausituationen ausgegangen werden kann, deren Geräuschentwicklung auch auf dem ca. 20 m von der Ausfahrt entfernt liegenden Grundstück der Klägerin wahrgenommen werden können, ist völlig fernliegend, dass diese Geräusche zu einer Überschreitung des nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV maßgeblichen Grenzwertes von 59 dB(A) führen könnten. Gleiches gilt im Hinblick auf eine rechnerische Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB(A), was einer Verdoppelung des vorhandenen Verkehrs entspricht. Für eine unzumutbare Lärmentwicklung infolge des Wohnbauvorhabens gibt auch der Einwand der Klägerin nichts her, die Zahl der genehmigten Stellplätze sei unzureichend und führe zu zusätzlichem Parksuchverkehr. Der Beklagte hat seine Forderung von nur einem Stellplatz je Wohneinheit mit der Innenstadtlage des Vorhabengrundstücks und dessen überdurchschnittlich guter Erreichbarkeit mittels öffentlichen Personennahverkehrs begründet und ergänzend ausgeführt, dass der PKW-Bestand je Haushalt in einem dicht bebauten Wohnviertel in der Innenstadt niedriger sei als in locker bebauten Einfamilienhausgebieten. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Klägerin ist den entsprechenden Ausführungen des Beklagten auch nicht substantiiert entgegen getreten. Das Vorhaben der Beigeladenen führt auch nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks durch Lichtimmissionen. Zwar ist die Tiefgaragenausfahrt mit der 10 % steilen Rampe mit Blick auf den Winkel des Scheinwerferlichts ausfahrender Autos für die gegenüberliegenden Wohnhäuser nicht unproblematisch, wie auch die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte lichttechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. C1. vom 23.06.2008 zeigt. Das Wohnhaus der Klägerin ist hiervon aber nicht betroffen, da es der Ausfahrt nicht frontal gegenüber liegt, sondern wenigstens 20 m westlich versetzt. Da die Ausfahrt komplett eingehaust ist, kann das Scheinwerferlicht erst in dem Moment, in dem das Fahrzeug bereits den Gehweg erreicht, seitlich ausstrahlen. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme gehalten ist, einfache Schutzmaßnahmen gegen etwaige Lichteinwirkungen wie z.B. das Anbringen lichtundurchlässige Gardinen oder Rollos selbst zu ergreifen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 98/06 -, BRS 71 Nr. 70 und bei juris. Der vom Beklagten genehmigte Baukörper an der S. Straße ist auch nicht im Hinblick auf seine Ausmaße der Klägerin gegenüber rücksichtslos. Hält ein Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW ein, bedeutet dies regelmäßig, dass damit das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands - nicht gegen das Rücksichtnahme verstößt. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2009 - 7 B 1767/08 -, bei juris. Die nach § 6 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Abstandfläche ist auch vor der nördlichen Außenwand des zu errichtenden Wohnhauses eingehalten. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster, der insoweit mit dem Lageplan des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Wilkens vom 10.08.2009 übereinstimmt, beträgt die Straßenbreite im Bereich des Vorhabengrundstücks 14,94 m bis 14,95 m. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Angaben sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit reicht die zutreffend ermittelte und von der Klägerin insoweit auch nicht bestrittene erforderliche Abstandfläche von maximal 7,39 m entsprechend der Vorgabe aus § 6 Abs. Satz 2 BauO NRW nicht über die von der Grundstücksgrenze 7,47 m bis 7,48 m entfernte Straßenmitte hinaus. Es sind auch keine besonderen tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar, die gleichwohl die Annahme eines Rücksichtnahmeverstoßes rechtfertigen könnten. Insbesondere kommt dem Baukörper keine erdrückende Wirkung zu. Das Vorhaben schließt die letzte Lücke in der ansonsten geschlossenen Bebauung südlich der S. Straße und nimmt dabei die vorhandenen First- und Traufhöhen auf. Die Situation des klägerischen Grundstücks gleicht sich mithin derjenigen an, in der sich die westlich gelegenen Grundstücke schon lange befinden. Auf einen dauerhaften Fortbestand der atypischen Situation auf dem Vorhabengrundstück durfte die Klägerin nicht vertrauen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.