OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 1830/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0125.11K1830.09.00
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Gegen den am 29.09.1945 geborenen Kläger sind - soweit aus den Akten ersichtlich seit 1962 - zahlreiche Strafverfahren durchgeführt worden. Am 05.02.1986 verurteilte ihn das Landgericht C2. (4 KLs W 3/85 IV) unter Einbeziehung früherer Einzelstrafen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und ordnete außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Am 21.03.1997 verurteilte ihn das Landgericht C1. (4 KLs W 7/96 IV) wegen vorsätzlichen Vollrausches, dem als Rauschtat ein Totschlag zugrunde lag, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und ordnete außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Durch Urteil vom 20.12.2002 (2 KLs 22 Js 679/01 und vom 17.06.2004 (10 KLs 22 Js 679/01) verurteilte ihn das Landgericht C1. wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Mit Urteil vom 28.02.2007 ordnete das Landgericht C1. die Unterbringung des Klägers in der Sicherungsverwahrung an (10 KLs 22 Js 679/07 - 13/06). Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil mit Beschluss vom 10.02.2009 (4 StR 314/07) auf. Am 22.06.2009 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. In einer Stellungnahme vom 26.05.2009 führt der Gutachter E. . H. E1. aus, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger sich nach Haftentlassung nicht sozial integriere und schnell alkoholrückfällig werde, so dass über Alkoholenthemmung neue Gewalttaten zu erwarten seien. Mit Polizeiverfügung vom 25.06.2009 untersagte der Beklagte dem Kläger den Erwerb, Besitz und Konsum alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel. Weiter gab er dem Kläger auf, sich zur fachärztlichen Überprüfung der Einhaltung des Alkoholverbots täglich zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr in der Drogenambulanz/forensischen Ambulanz im Haus H1. IV in C. vorzustellen. Weiter wurde ihm auferlegt, sich bis auf Weiteres wöchentlich mindestens einmal bei seinem Bewährungshelfer zu melden, seinen Wohn- und Aufenthaltsort (C. ) nur mit Erlaubnis seines Bewährungshelfers zu verlassen und einen Wohnungswechsel und die beabsichtigte Aufnahme einer Arbeit seinem Bewährungshelfer unverzüglich zu melden. Die genannten "Auflagen" waren befristet "bis zur rechtswirksamen Anordnung neuer Weisungen nach § 68b StGB im Rahmen der Führungsaufsicht." Ferner drohte der Beklagte dem Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR an. Weiter führte der Beklagte aus: "Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit geltenden Fassung." Das besondere Vollzugsinteresse ergebe sich aus der Notwendigkeit, unter dem Gesichtspunkt der Personensorge und dem des Schutzes städtischer Einrichtungen den Kläger lückenlos davor zu bewahren dem Alkohol zuzusprechen. Wörtlich führte der Beklagte aus: "Darüber hinaus läge wegen der Besonderheit des Einzelfalles die sofortige Vollziehung der Anordnung auch im öffentlichen Interesse, weil der Schutz der Bevölkerung in diesem Zusammenhang von überwiegendem Belang und eine Vakanz bis zur Wirksamkeit von Maßnahmen der Führungsaufsicht bzw. der zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde nicht vertretbar ist. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung könnte daher auch auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützt werden." In der Sache berief sich der Beklagte zur Begründung seiner Verfügung auf § 8 Abs. 1 PolG NRW. Alkoholkonsum führe beim Kläger regelmäßig zu massiver Enthemmung mit dem Durchbruch aggressiver Impulse, weshalb hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass er in entsprechenden Situationen wieder Gewaltdelikte begehen werde. Die getroffenen Maßnahmen seien das mildeste Mittel. Mit Beschluss vom 30.07.2009 ordnete das Landgericht C. (015 StVK 2206/09) Führungsaufsicht an und erteilte dem Kläger Weisungen nach § 68b StGB. Mit Beschluss vom 01.09.2009 verwarf das OLG I. die sofortige Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss (4 Ws 235/09). Am 22.07.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die im Rahmen der Polizeiverfügung getroffenen Auflagen griffen übermäßig in seine grundrechtlich geschützten Rechte ein. Eine normale Lebensführung sei nicht mehr möglich. Die Polizeiverfügung sei damit insgesamt unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, die Polizeiverfügung des Beklagten vom 25.06.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die angefochtene Polizeiverfügung hat sich durch Zeitablauf erledigt, weil am 02.09.2009 die gegenüber dem Kläger angeordneten Weisungen nach § 68b StGB wirksam wurden, nachdem das OLG I. seine sofortige Beschwerde gegen den entsprechenden Beschluss des LG C. am 01.09.2009 verworfen hatte. Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich zum einen daraus, dass das in der Polizeiverfügung vom 25.06.2009 unter 1. ausgesprochene Alkoholverbot noch Grundlage zweier Bescheide über Zwangsgeldfestsetzungen vom 24.08.2009 (11 K 2254/09) und vom 29.09.2009 (11 K 2614/09) ist. Im Übrigen steht dem Kläger ein Rehabilitationsinteresse zur Seite, zumal es um erhebliche Einschränkungen seiner Lebensführung im grundrechtlich geschützten Bereich geht. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Polizeiverfügung vom 25.06.2009 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen war § 8 Abs. 1 PolG NRW. Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Gefahr) abzuwehren. Zur öffentlichen Sicherheit gehört der Schutz der Individualrechtsgüter, der Schutz der Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung und der Schutz des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates. Vgl. zusammenfassend etwa Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2007, § 3 Rdnr. 50 ff. Eine konkrete Gefährdung dieser Rechtsgüter ergab sich zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Polizeiverfügung daraus, dass der Kläger - wie die zahlreichen Verurteilungen in der Vergangenheit erkennen lassen - sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nach der Haftentlassung nicht sozial integrieren und schnell alkoholrückfällig werden würde, sodass über Alkoholenthemmung neue Gewalttaten zu erwarten waren. Auf die "vorläufige ergänzende psychiatrisch-gutachterliche Stellungnahme" des E. . H. E1. vom 26.05.2009 wird insoweit Bezug genommen. Der Kläger ist den Feststellungen des Gutachters sowie den diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen des Beklagten in der Begründung der Verfügung vom 25.06.2009 auch in keiner Weise entgegengetreten. Die Maßnahmen waren gemäß § 4 Abs. 1 PolG NRW gegen den Kläger als Verursacher zu richten. Sie waren auch verhältnismäßig i.S.d. § 2 PolG NRW. Dabei steht außer Frage, dass in die Lebensführung des Klägers und damit in seine allgemeine Handlungsfreiheit i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG erheblich eingegriffen worden ist. Dem standen jedoch die oben dargelegten großen Gefahren insbesondere für Leib und Leben anderer Menschen gegenüber. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass andere wirksame Maßnahmen wie z.B. die ständige Observation des Klägers durch Polizeikräfte noch intensiver in seine Rechtspositionen eingegriffen hätten. Dass eine tägliche Überprüfung des Alkoholkonsums des Klägers erforderlich war, zeigt sich auch daran, dass er zwischen dem 29.07.2009 und dem 04.09.2009 mindestens acht Mal gegen das Alkoholverbot verstoßen hat. Die Zwangsgeldandrohung beruht rechtmäßig auf §§ 50 Abs. 1, 56 PolG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.