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Urteil

11 K 2254/09

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zwangsgeld nach § 53 PolG NRW zur Durchsetzung eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass der zugrundeliegende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfällt nur in den engen Ausnahmefällen des § 80 Abs. 2 VwGO; eine bloße Erwägung der Behörde, dass eine sofortige Vollziehung möglich wäre, genügt nicht. • Eine Maßnahme ist nur dann "unaufschiebbar" i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wenn wegen besonderer Eilbedürftigkeit auch die geringste Verzögerung den Erfolg der Maßnahme gefährden würde; planmäßige schriftliche Verfügungen sprechen gegen Unaufschiebbarkeit.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeldfestsetzung bei noch anfechtbarer Polizeiverfügung ist rechtswidrig • Ein Zwangsgeld nach § 53 PolG NRW zur Durchsetzung eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass der zugrundeliegende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfällt nur in den engen Ausnahmefällen des § 80 Abs. 2 VwGO; eine bloße Erwägung der Behörde, dass eine sofortige Vollziehung möglich wäre, genügt nicht. • Eine Maßnahme ist nur dann "unaufschiebbar" i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wenn wegen besonderer Eilbedürftigkeit auch die geringste Verzögerung den Erfolg der Maßnahme gefährden würde; planmäßige schriftliche Verfügungen sprechen gegen Unaufschiebbarkeit. Der Kläger erhielt durch Polizeiverfügung vom 25.06.2009 mehrere Auflagen, insbesondere ein Alkohol- und Berauschungsverbot; die Verfügung wurde bis zur Anordnung neuer Führungsaufsichtsweisungen erlassen. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger Klage (11 K 1830/09). Das Landgericht ordnete später Führungsaufsicht an; die sofortige Beschwerde des Klägers gegen diese Anordnung blieb erfolglos. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 24.08.2009 ein Zwangsgeld von 2.000 Euro fest, weil der Kläger am 29.07. und 12.08.2009 gegen das Alkoholverbot verstoßen haben soll. Der Kläger klagte gegen die Zwangsgeldfestsetzung und rügte insbesondere die Unverhältnismäßigkeit der Auflagen und deren Eingriff in Grundrechte. • Die Klage ist begründet; der Zwangsgeldbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist Teil der Durchsetzung eines Verwaltungsakts mit Zwangsmitteln und setzt nach § 50 Abs. 1 PolG NRW voraus, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat; dies war hier nicht gegeben, da der Kläger zu den maßgeblichen Zeiten bereits Anfechtungsklage erhoben hatte. • Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hatte die Klage aufschiebende Wirkung; ein Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Behörde die sofortige Vollziehung nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, sondern allenfalls eine Möglichkeit der Anordnung nur erörtert hat. • Die Berufung des Beklagten auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO (Unaufschiebbarkeit) greift nicht, weil diese Vorschrift nur für unaufschiebbare polizeiliche Maßnahmen durch Vollzugsbeamte und nur bei tatsächlicher Eilbedürftigkeit gilt; hier lag keine Eilsituation vor, vielmehr wurde eine ausführliche schriftliche Verfügung erstellt, was gegen Unaufschiebbarkeit spricht. • Damit fehlte die rechtliche Grundlage für die Vollstreckung durch Zwangsgeld; die Entscheidung war folglich aufzuheben. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Beklagten vom 24.08.2009, mit dem ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt wurde, wurde aufgehoben. Begründend ist festzustellen, dass die zugrundeliegende Polizeiverfügung vom 25.06.2009 zum Zeitpunkt der beanstandeten Verstöße noch anfechtbar war und die erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hatte. Die angeführten Ausnahmetatbestände des § 80 Abs. 2 VwGO lagen nicht vor, weil die Behörde die sofortige Vollziehung nicht wirksam angeordnet hatte und keine tatsächliche Unaufschiebbarkeit gegeben war. Mangels Wegfalls der aufschiebenden Wirkung fehlte damit die rechtliche Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung, weshalb der Zwangsgeldbescheid rechtswidrig war und aufgehoben wurde.