Urteil
4 K 1715/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:0209.4K1715.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am geborene Kläger stand als P. im Dienst des beklagten Landes und ist - und war - als solcher zu 70 v. H. beihilfeberechtigt. 3 Im Juni 2004 wurde bei ihm ein cribrioformes Prostatakarzinom G3 (Gleason Score 4+5=9) T3 N1 M0 diagnostiziert. Diese Diagnose wurde durch eine im Juli 2004 durchgeführte Lymphadenektomie bestätigt; bei der histologischen Untersuchung des entnommenen Materials wurde eine Lymphknotenmetastase festgestellt. Eine operative Entfernung des Prostatakarzinoms erfolgte wegen der lymphogenen Metastisierung nicht. 4 Die nach der Diagnose eingeleitete Therapie - eine Bestrahlung des Primärtumors und des gesamten Lymphabstromgebietes sowie eine antiandrogene Hormonbehandlung - brachte das Tumorwachstum zum Stillstand. Im September 2005 begann der Kläger bei Privatdozent Dr. med. S. H. in Köln eine Hyperthermiebehandlung in Kombination mit einer Behandlung mit dendritischen Zellen. Im Januar 2007 setzte er die hormonelle Therapie aufgrund der damit einhergehenden Nebenwirkungen ab. 5 Die Übernahme der auf die Behandlung mit dendritischen Zellen entfallenden Kosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2006 (betreffend eine Rechnung vom 26. September 2006 über 2.800,00 EUR) sowie mit zwei Bescheiden vom 30. April 2008 (betreffend zwei Rechnungen über jeweils 2.845,00 EUR vom 05. März 2007 und 09. Oktober 2007) ab. Die Widersprüche des Klägers wurden mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 30. April 2008 (abgesandt am 30. April 2008 und am 27. Juni 2008) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf das im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren gleichen Rubrums eingeholte Sachverständigengutachten ausgeführt, die Behandlung mit dendritischen Zellen sei weder eine wissenschaftlich anerkannte noch eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung. Es gebe keine die Wirksamkeit der Therapie bestätigende abgeschlossene Phase III-Studie. 6 Der Kläger hat am 30. Mai 2008 und am 30. Juli 2008 jeweils Klage erhoben; die Verfahren sind mit Beschluss vom 07. November 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. 7 Der Kläger trägt vor, weder Hormonbehandlung noch Strahlentherapie könnten zu einer Heilung seiner Erkrankung führen. Allenfalls komme es zu einer Stabilisierung des Status quo. Nach einer gewissen Zeit würden sich dann Krebszellen bilden, die gegen die antiandrogene Therapie resistent seien und weiterwüchsen. Letztlich wirke die Standardtherapie mit Hormonen und Bestrahlung daher nur palliativ, nicht kurativ. Auch eine Chemotherapie könne das Wachstum des Tumors nur verlangsamen, aber nicht aufhalten. Es gebe keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode, die ein Prostatakarzinom mit Lymphknotenmetastisierung, wie es bei ihm diagnostiziert worden sei, heilen könne. Die Hormontherapie gehe mit erheblichen Nebenwirkungen einher; er könne deshalb nicht auf diese Behandlungsmethode als mit Erfolg angewandte Standardtherapie verwiesen werden. Für die Immuntherapie mit dendritischen Zellen, die nur mit geringfügigen Nebenwirkungen verbunden sei, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit auf baldige wissenschaftliche Anerkennung. Es gebe zahlreiche Studien, die erfolgversprechende Behandlungsansätze zeigten. Die dendritische Zelltherapie sei bereits bei einer Vielzahl von Patienten mit Erfolg angewandt worden. Inzwischen stehe eine Immuntherapie der Firma Dendreon ("Provenge") zur Behandlung eines androgenunabhängigen Prostatakarzinoms in den Vereinigten Staaten von Amerika kurz vor der Zulassung. Der Kläger verweist im Übrigen auf verschiedene Veröffentlichungen in Fachzeitschriften sowie auf ein Gutachten ohne Datum und eine Stellungnahme Dr. H1. vom 15. August 2005. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2006 und der beiden Bescheide vom 30. April 2008 sowie der beiden Widerspruchsbescheide vom 30. April 2008 - abgesandt am 30. April 2008 und 27. Juni 2008 - zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 5.943,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. 13 Bereits im Verfahren gleichen Rubrums 4 K 1706/06 - hier ging es um die Vorab-Anerkennung der Behandlung des Klägers mit dendritischen Stellen durch die Beihilfestelle - hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisthemas wird auf den in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschluss vom 27. Juni 2007, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. E. T. vom 14. Dezember 2007 sowie seine ergänzenden Stellungnahmen vom 08. April 2008 und - im vorliegenden Verfahren - vom 18. Juni 2009 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 09. Februar 2010 hat der Gutachter sein Gutachten erläutert; auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung wird ebenfalls verwiesen. 14 Die Ärztekammer Westfalen-Lippe hat auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 28. Mai 2009 und 04. Juni 2009 Stellung genommen; auch auf diese Stellungnahmen wird verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 4 K 1706/06 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässig Klage kann in der Sache keinen Erfolg haben. 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den ihm unter dem 26. September 2006, 05. März 2007 und 09. Oktober 2007 für die Behandlung mit dendritischen Zellen in Rechnung gestellten Aufwendungen. Die eine Beihilfegewährung insoweit ablehnenden Bescheide der Bezirksregierung Detmold vom 15. November 2006 und 30. April 2008 sowie deren Widerspruchsbescheide vom 30. April 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die ihm in Rechnung gestellte dendritische Zelltherapie ist nicht beihilfefähig. 19 Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung sind in Krankheitsfällen die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung durch einen Arzt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO sind Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen können gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. 20 Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne der Beihilfenverordnung können Heilbehandlungen und Arzneimittel angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode oder Arzneimitteln von dritter Seite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam sind. Die "wissenschaftliche" Anerkennung erfährt eine Methode oder ein Arzneimittel, wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss dabei nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. 21 Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, reichen nicht aus. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, juris Rn. 38 f. m.w.N. 23 Dies zugrundegelegt war die beim Kläger Ende 2006 bis Ende 2007 durchgeführte Behandlung mit dendritischen Zellen nicht wissenschaftlich anerkannt. Dies ist schon unter den Beteiligten nicht streitig und folgt darüber hinaus aus den ausführlichen, durch zahlreiche Quellen belegten schriftlichen und mündlichen Darlegungen des Gutachters und den im vorliegenden Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Ärztekammer Westfalen-Lippe. 24 Die Therapie mit dendritischen Zellen muss derzeit als noch im rein experimentellen Stadium befindlich eingestuft werden, da Wirksamkeitsnachweise in jeder Hinsicht noch ausstehen; derzeit gibt es noch nicht einmal einheitliche Kriterien zur Durchführung und - daran anknüpfend - Kontrolle der Behandlung. Eine systematische, wissenschaftlichen Standards genügende Untersuchung der Wirksamkeit dendritischer Zellen fehlt insbesondere auch und gerade in Bezug auf das noch hormon-sensitive Stadium eines Prostatakarzinoms, wie es auch beim Kläger gegeben ist. Die - möglicherweise - in den Vereinigten Staaten in Aussicht stehende Zulassung von Provenge lässt daher schon deshalb keine Rückschlüsse auf die beim Kläger angewandte Behandlung zu, weil dieses Mittel zur Immunisierung von Patienten mit einem hormonrefraktären, also nicht mehr hormonabhängigen Prostatakarzinom eingesetzt werden soll. Nach den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung ist darüber hinaus völlig unklar, ob die Herstellungsmethoden von Provenge auf der einen und diejenigen Dr. H1. auf der anderen Seite überhaupt vergleichbar sind. 25 Die vom Kläger im vorliegenden und im vorangegangenen Klageverfahren herangezogenen Aufsätze und Berichte belegen nach wissenschaftlichen Maßstäben eine Wirksamkeit der Behandlung eines hormonsensitiven Prostatakarzinoms nicht; sie können letztlich nur als bloße Erfahrungsberichte von behandelnden Ärzten qualifiziert werden. Schon die Zahl der untersuchten Patienten war jeweils zu klein, um einen Effektivitätsnachweis zu erbringen; darüber hinaus handelte es sich nicht um kontrollierte und damit wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Untersuchungen. Dass dabei möglichst einheitliche Kriterien zugrundegelegt werden, ist aber um so notwendiger, als die Immuntherapie mit dendritischen Zellen schon von ihrem Ansatz her stark individualisiert ist, da das Zellmaterial aus dem Blut des einzelnen Patienten gewonnen und nach der Vakzinierung nur bei diesem Patienten eingesetzt wird. Außerdem unterscheiden sich die behandelten Tumore in Art und/oder Stadium. Um belastbare Erkenntnisse zu gewinnen, ist es daher unabdingbar, jedenfalls im Übrigen soweit wie möglich die Anwendung gleicher Bedingungen und Standards zu gewährleisten. 26 Soweit, wie offenbar beim Kläger, die Anwendung der dendritischen Zelltherapie ungeachtet ihres experimentellen Status' nicht nur außerhalb einer klinischen Studie, sondern auch noch ohne jegliche Dokumentation erfolgte, teilt die Kammer daher - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme - die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Meinung des Gutachters, dass dies kein seriöses ärztliches Vorgehen darstellt. 27 Aus den obigen Ausführungen folgt auch, dass die beim Kläger durchgeführte Therapie mit dendritischen Zellen auch nicht als "wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung" nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO beihilfefähig ist. 28 Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist in diesem Rahmen, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte, genügt nicht, um - ausnahmsweise - die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu rechtfertigen. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter dieser Voraussetzung können auch sog. Außenseiter-Methoden beihilfefähig sein. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 1996, 801 = Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1996, 48, und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 = ZBR 1999, 25, jeweils auch in juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, juris. 30 Da letztlich jeglicher Wirksamkeitsnachweis für die dendritische Zelltherapie fehlt, kommt nach diesen Maßstäben eine Qualifizierung als wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung nicht in Betracht. Die - so der Gutachter - "hoffnungsvollen" Provenge-Ergebnisse lassen aus den bereits dargestellten Gründen hinreichend gesicherte Rückschlüsse auf die beim Kläger durchgeführte Therapie nicht zu. Die bloße Möglichkeit einer später noch erfolgenden wissenschaftlichen Anerkennung genügt nicht. 31 Abgesehen davon liegt auch die weitere Voraussetzung einer Beihilfefähigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO nicht vor. Beim Kläger sind mit der Hormon- und der Strahlentherapie wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen mit Erfolg - nämlich mit der Folge, dass das Tumorwachstum zum Stillstand gebracht wurde - eingesetzt worden. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass diese Therapien keine Heilung der Krebserkrankung des Klägers in Aussicht stellen; die den Kläger behandelnden Ärzte sprechen insoweit - übereinstimmend mit dem Gutachter - von einer nur palliativen Wirkung. Den durchgeführten (Standard-)Therapien lässt sich der "Erfolg" i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO aber ungeachtet dessen nicht absprechen, denn auch die dendritische Zelltherapie nimmt nicht für sich Anspruch, kurativ zu wirken. Vielmehr steht auch nach den jüngsten Veröffentlichungen der Firma Dendreon (zum hormonrefraktären Prostatakarzinom) nur eine Lebensverlängerung von zwei Monaten in Rede. 32 Aufgrund der damit zur Behandlung seiner Krebserkrankung zur Verfügung stehenden Standardtherapien vermag sich auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine dem Kläger günstigere Beurteilung zu ergeben. Bei einer lebensbedrohlichen oder sogar tödlich verlaufenden Erkrankung kann sich zwar aus den Grundrechten ein Anspruch auf nicht allgemein anerkannte medizinische Behandlungsmaßnahmen ergeben. Dies setzt aber weiter voraus, dass "schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen", 33 vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 19. März 2009 - 1 BvR 316/09 -, juris Rn. 14 m.w.N., 34 was vorliegend aber gerade nicht der Fall ist. Darüber hinaus kann auch die weiter geforderte "medizinisch begründete Erfolgsaussicht der erstrebten Behandlung" 35 - vgl. erneut BVerfG, a.a.O. -, 36 nämlich hier der Immuntherapie mit dendritischen Zellen, nicht angenommen werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 37 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.