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Beschluss

1 A 1048/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Orthokin-Therapie ist zum maßgeblichen Zeitpunkt (Anfang 2003) wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und fällt damit regelmäßig unter den beihilferechtlichen Leistungsausschluss. • Aufwendungen für eine Behandlungsmethode, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist, sind nur ausnahmsweise beihilfefähig, wenn glaubhaft besteht, dass anerkannte Verfahren ausgeschöpft oder erfolglos geblieben sind oder eine begründete Aussicht auf künftige wissenschaftliche Anerkennung besteht. • Ein einmaliger Behandlungserfolg im Einzelfall begründet keine Beihilfepflicht, solange die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung fehlt und ein gesicherter Kausalitätsnachweis fehlt.
Entscheidungsgründe
Orthokin-Therapie bei Wirbelsäulenbeschwerden: keine Beihilfe mangels wissenschaftlicher Anerkennung • Eine Orthokin-Therapie ist zum maßgeblichen Zeitpunkt (Anfang 2003) wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und fällt damit regelmäßig unter den beihilferechtlichen Leistungsausschluss. • Aufwendungen für eine Behandlungsmethode, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist, sind nur ausnahmsweise beihilfefähig, wenn glaubhaft besteht, dass anerkannte Verfahren ausgeschöpft oder erfolglos geblieben sind oder eine begründete Aussicht auf künftige wissenschaftliche Anerkennung besteht. • Ein einmaliger Behandlungserfolg im Einzelfall begründet keine Beihilfepflicht, solange die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung fehlt und ein gesicherter Kausalitätsnachweis fehlt. Der Kläger, pensionierter Bundeswehrsoldat, beantragte 2003 Beihilfe in Höhe von 950 EUR für eine Orthokin-Behandlung seiner Wirbelsäulenbeschwerden. Orthokin ist ein aus dem eigenen Blut hergestelltes Serum, das entzündungshemmend und schmerzlindernd wirken soll. Die Wehrbereichsverwaltung lehnte die Beihilfe ab, weil es sich nach den Beihilfevorschriften um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode handele. Der Kläger widersprach und verwies auf klinische Studien und einen anhaltenden Therapieerfolg bei sich. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies in der Berufung, nachdem der Kläger weitere Beweisanträge zu Forschungsstand und vorangegangener Kortisonbehandlung gestellt hatte. • Anwendbares Recht: Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) bestimmen Beihilfefähigkeit und enthalten in § 6 Abs. 2 BhV Leistungsausschlüsse für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden; nach aktueller Rechtsprechung sind diese Verwaltungsvorschriften weiter für vergangenheitsbezogene Fälle anzuwenden. • Tatbestandsmerkmal wissenschaftliche allgemeine Anerkennung: Eine Methode ist dann anerkannt, wenn die herrschende oder überwiegende fachwissenschaftliche Meinung sie als geeignet und wirksam betrachtet und diese Beurteilung von unabhängigen Wissenschaftlern stammt; bloße Erfahrungsberichte genügen nicht. • Subsumtion der Orthokin-Therapie: Orthokin ist ein aus körpereigenem Blut aufbereitetes, individuell hergestelltes Serum und lässt sich unter die in den Hinweisen zu § 6 Abs. 2 BhV genannten Verfahren subsumieren, die von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. • Fehlende Studienlage 2003: Zum maßgeblichen Zeitpunkt lagen keine kontrollierten, ausreichenden Studien vor, die eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung begründen; die vom Kläger benannten Studien waren klein, teils auf andere Indikationen bezogen oder von Einzelfallcharakter. • Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann in Ausnahmefällen auch Kosten für nicht allgemein anerkannte Verfahren tragen, wenn anerkannte Methoden ausgeschöpft oder erfolglos waren oder wenn begründet Aussicht auf künftige Anerkennung besteht. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor; eine begründete Aussicht auf allgemeine Anerkennung bestand nicht. • Einzelfallwirkung: Der bei dem Kläger eingetretene Behandlungserfolg reicht alleine nicht aus, um Beihilfepflicht zu begründen, weil ein sicherer Kausalitätsnachweis gegenüber Placeboeffekt und nicht erforschten Wirkmechanismen fehlt. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung wurde gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zurückgewiesen; Kosten- und Streitwertregelungen richten sich nach VwGO und GKG. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage war bereits in erster Instanz unbegründet. Die Aufwendungen für die Orthokin-Behandlung sind zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht beihilfefähig, weil die Methode wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt war und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anerkennung (Ausschöpfung oder erfolgloser Einsatz anerkannter Verfahren bzw. begründete Aussicht auf künftige Anerkennung) nicht vorlagen. Ein individueller Behandlungserfolg des Klägers begründet keine Beihilfepflicht, zumal ein gesicherter Kausalitätsnachweis fehlt. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen.