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Urteil

1 K 1220/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:0223.1K1220.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin stellte am 02.12.2008 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Verbrauchermarktes auf dem Grundstück der ehemaligen Baustoffhandlung O. an der M. Straße. Die Bauvoranfrage bezieht sich auf die Grundstücke Gemarkung N. , Flur 39, Flurstücke 107/1, 169, 171, 389, 390 und 392 mit der Lagebezeichnung M. Straße 244. Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Discount-Marktes mit einer Verkaufsfläche von 799,70 qm. Das Warensortiment wurde wie folgt angegeben: Lebensmittel-Einzelhandel mit Waren aller Art, Milch und Milcherzeugnisse sowie Wurst-/Fleischprodukte in verkaufsfertigen Packungen und Non-Food-Artikel. Der vorgesehene Parkplatz umfasst 83 Stellplätze, die Grundstücksfläche beträgt ca. 6015 qm, die überbaute Fläche beläuft sich auf ca. 1200 qm. Die Bauvoranfrage betrifft u. a. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. 3 Die Landrätin des Kreises I. führte als zuständige Immissionsschutzbehörde unter dem 24.02.2009 aus: Das geplante Vorhaben liege in einem Bereich, der als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei. Im Baugenehmigungsverfahren sei daher durch eine schalltechnische Untersuchung nachzuweisen, dass und ggf. durch welche Maßnahmen der Schallschutz in der schutzbedürftigen Wohnnachbarschaft sichergestellt werden könne. 4 Nach Einholung der "Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmitteldiscountmarktes am Standort M1. , M. Straße 244" der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) Köln und Anhörung der Klägerin lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides durch Bescheid vom 20.04.2009 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich i. S. v. § 34 BauGB. Der vorgesehene Bebauungsplan habe noch keinen relevanten Verfahrensstand erreicht. Im Flächennutzungsplan sei der Bereich als Wohnbaufläche dargestellt. 5 In planungsrechtlicher Hinsicht bestünden bereits Bedenken, ob die nähere Umgebung des Baugrundstücks nicht als faktisches Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei, in dem die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit 83 Stellplätzen unzulässig sei. Ebenso bestünden Bedenken hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. des zulässigen Maßes der Bebauung. Denn die Bebauung in der näheren Umgebung sei durch eine straßennahe Nutzung mit einer geringen Grundfläche geprägt. 6 Dies könne vorliegend dahinstehen, da dem Vorhaben die in § 34 Abs. 3 BauGB enthaltene Regelung entgegenstehe. Von dem Vorhaben gingen schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt aus. Nach der eingeholten Auswirkungsanalyse der GMA seien Umsatzeinbußen in den zentralen Versorgungsbereichen "N. (M. Straße)" und "X. Straße" zwischen 15 und 18 % zu erwarten. Betroffen sei vor allem der in einer Entfernung von ca. 1,5 km im Versorgungsbereich N. gelegene Edeka-Markt, dem als Vollversorger ("Magnetbetrieb") eine Schlüsselstellung für die Funktionsfähigkeit des Nahversorgungs- und Stadtteilzentrums zukomme. Das Vorhaben der Klägerin verfüge mit einer Verkaufsfläche von knapp 800 qm über 44 % der Verkaufsfläche im zentralen Versorgungsbereich N. . 7 Die Klägerin hat am 19.05.2009 Klage gegen den Ablehnungsbescheid erhoben. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB lägen nicht vor. Bei den in dem angefochtenen Bescheid genannten Bereichen handele es sich nicht um zentrale Versorgungsbereiche der Stadt M1. . Das Gutachten der GMA sei nicht nachvollziehbar und nicht objektiv. Der Beklagte betreibe in unzulässiger Weise Konkurrentenschutz. Der Beklagte habe selbst einräumen müssen, dass die ursprünglichen Annahmen des Gutachtens nicht zuträfen und nachträglich hätten korrigiert werden müssen. Es treffe nicht zu, dass das Baugrundstück Bestandteil eines faktischen Allgemeinen Wohngebietes sei. Zuvor sei das Grundstück Sitz eines Baustoffhandels gewesen. Der neu zu errichtende Betrieb stelle deshalb keinen Fremdkörper dar. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2009 zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 02.12.2008 einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die in dem Ablehnungsbescheid angesprochenen Zonen als zentrale Versorgungsbereiche i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB anzusehen. Bei dem angesprochenen Edeka-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1080 qm handele es sich um den Frequenzbringer im zentralen Versorgungsbereich. Diesem komme daher eine beachtliche Bedeutung zu. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid. Der ablehnende Bescheid vom 20.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 Der begehrte Vorbescheid kann nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen stehen (§§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 BauO NRW). 17 Ob das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist und ob es sich ggf. in die nähere Umgebung einfügt, kann dahinstehen. Jedenfalls verstößt das Vorhaben gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach der genannten Vorschrift dürfen von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. 18 Diese Bestimmung ist hier anwendbar. Der geplante Lebensmittelmarkt ist ein Vorhaben i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB. Diese Bestimmung erfasst auch Vorhaben, welche die Grenze zur Großflächigkeit noch nicht überschreiten. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.07.2009 - 10 A 2350/07 -; Urteil vom 19.06.2008 - 7 A 1392/07 -. 20 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung stellt der in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid genannte Bereich an der M. Straße in N. einen von § 34 Abs. 3 BauGB geschützten zentralen Versorgungsbereich dar. Hierunter sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde zu verstehen, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -; OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 -. 22 Ein "Versorgungsbereich" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde - ggf. auch nur eines Teils des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. "Zentral" sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf die Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in diesem Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.10.2007 - 10 A 3914/04 -; Urteil vom 13.06.2007 - 10 A 2439/06 -. 24 Zu den zentralen Versorgungsbereichen können Zentren verschiedener Stufen, neben Haupt- und Nebenzentren auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung, zählen. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2008 - 7 A 1392/07 -. 26 Gemessen an diesen Voraussetzungen stellt der Bereich N. an der M. Straße einen zentralen Versorgungsbereich i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB dar. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Beklagten finden sich in diesem Bereich 23 Einzelhandelsbetriebe, acht Gastronomiebetriebe, 18 Dienstleistungsbetriebe, fünf öffentliche Einrichtungen sowie eine Spielhalle. Neben dem Edeka-Markt (Vollsortimenter) sind zwei Bäckereien, eine Fleischerei, mehrere Textilgeschäfte, zwei Blumengeschäfte und eine Reihe von weiteren Dienstleistern (Post, Bank, Videothek, Reinigung, Augenoptiker etc.) vorhanden. Diese Mischung von Einzelhandelsgeschäften deckt ein breites Spektrum von Waren vornehmlich des kurzfristigen Bedarfs ab. Ergänzt wird das Angebot durch Waren, die über die Deckung des kurzfristigen Bedarfs hinausgehen, was die Attraktivität des Bereichs für die Kunden deutlich erhöht. 27 Von den Vorhaben der Klägerin sind schädliche Auswirkungen auf den genannten zentralen Versorgungsbereich zu erwarten. 28 Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -; OVG NRW, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1417/07 -; Urteil vom 19.06.2008 - 7 A 1392/07 -. 30 Mit der Einführung des § 34 Abs. 3 BauGB kam es dem Gesetzgeber maßgeblich darauf an, bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über die nähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen berücksichtigen und steuern zu können. Um Schutz vor Konkurrenz geht es dabei nicht. Das Gericht hat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der schädlichen Auswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. Diese hat die ökonomischen Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Dabei kann insbesondere der zu erwartende Kaufkraftabfluss als Kriterium dafür herangezogen werden, ob die ökonomischen Fernwirkungen des Vorhabens die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereiches stören können. Zur Ermittlung der voraussichtlichen Umsatzumverteilung ist dabei im Wesentlichen auf baurechtlich relevante und vom Baurecht erfasste Vorhabensmerkmale abzustellen, die durch die für das Vorhaben zu erteilende Baugenehmigung gesteuert werden können. Hierzu gehört bei Einzelhandelsnutzungen insbesondere die Verkaufsfläche. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -; OVG NRW, Urteil vom 13.06.2007 - 10 A 2439/06 -. 32 Bei der Beurteilung der Frage, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, sind alle städtebaulich relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören neben einem aus prognostischer Sicht zu erwartenden Kaufkraftabzug insbesondere auch die Gesamtzusammenhänge in den jeweils betroffenen zentralen Versorgungsbereichen sowie der Standort des Vorhabens. So kann bei der Berücksichtigung der konkreten städtebaulichen Situation etwa auch von Bedeutung sein, ob ein außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs anzusiedelnder Einzelhandelsbetrieb gerade auf solche Sortimente abzielt, die in dem Versorgungsbereich von einem "Magnetbetrieb" angeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche Bedeutung für die weitere Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2008 - 7 A 1392/07 -; Urteil vom 17.10.2007 - 10 A 3914/04 -. 34 An diesen Maßstäben gemessen sind im vorliegenden Fall schädliche Auswirkungen des Vorhabens auf das Versorgungszentrum an der M. Straße in N. zu erwarten. 35 Die Funktionsfähigkeit des genannten Versorgungszentrums wird wesentlich geprägt durch den Edeka-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1080 qm als Vollsortimenter. Dieser Betrieb stellt schon wegen seiner Größe und Funktion den eigentlichen Frequenzbringer des zentralen Versorgungsbereichs dar. 36 Gerade auf die Kundschaft dieses für den zentralen Versorgungsbereich wichtigen Frequenzbringers zielt das strittige Vorhaben als Lebensmitteldiscounter ab. Dabei ist mit einem Abstand von etwa 1500 m zwar nicht mit einem Abzug des fußläufigen Kundenverkehrs zu rechnen. Aufgrund des großzügig bemessenen Parkplatzes des neu hinzutretenden Marktes der Klägerin und der außerordentlich günstigen Erschließung durch die M. Straße kann aber die Annahme der GMA zugrunde gelegt werden, wonach bei einer Verkaufsfläche von 1080 qm des Edeka-Marktes durch die neu hinzutretende Verkaufsfläche des Vorhabens der Klägerin von etwa 800 qm eine Umverteilung in Höhe von ca. 16 % des derzeitigen Umsatzes zu erwarten ist. Bei einer Umverteilung in einer Größenordnung über 10 % des Umsatzes kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bestehende Versorgungsstrukturen gefährdet werden. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.1997 - 7 A 2902/03 -; Urteil vom 07.12.2000 - 7 AD 60/99.NE -. 38 Das Wegbrechen des Magnetbetriebes würde auch die übrigen Einzelhandelsnutzungen im zentralen Versorgungsbereich erheblich schwächen. Dadurch wäre eine substantielle Schädigung im Sinne einer Funktionsstörung des Versorgungsbereiches zu befürchten. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.