Urteil
11 K 1606/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:0517.11K1606.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 01.01.1935 in O. /U. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1989 in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit 1992 als Asylberechtigter anerkannt. Er ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er ist geschieden und soll zehn Kinder haben. Dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts C2. vom 09.04.2002 zu Folge wurde das Sorgerecht für drei Kinder auf die Mutter übertragen. Ein weiteres Kind steht unter Vormundschaft. Seit dem Zeitpunkt der Antragstellung bezieht der Kläger Grundsicherung nach dem SGB XII in Höhe von ca. 600,- EUR. Zuvor bezog er Leistungen nach dem BSHG. 3 Unter dem 10.08.2007 stellte der Kläger bei der Stadt C3. einen Antrag auf Einbürgerung gemäß § 8 StAG. Mit der Antragstellung wies er darauf hin, dass er Analphabet sei und die deutsche Sprache nicht spreche. Aufgrund des bei ihm bestehenden Krankheitsbildes sei er auch nicht in der Lage, die für eine Einbürgerung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erlangen. Dies gehe aus einer ärztlichen Stellungnahme der Frau E. . N. vom 23.04.2007 hervor. Im Rahmen einer telefonischen Stellungnahme gegenüber dem Gesundheitsamt der Stadt C3. teilte die behandelnde Neurologin hierzu mit, der Kläger befinde sich in einer regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung - konkret habe es seit Aufnahme der Behandlung im Januar 2007 bis zum 23.04.2007 zwei Sitzungen gegeben. Der letzte Termin habe Ende April stattgefunden. Eine nervenärztliche Medikation bestehe nicht. Die diagnostizierte Hirnsubstanzminderung sei keine klinische Diagnose sondern lediglich ein Röntgenbefund. Nach Auffassung der Frau E. . N. zeige sich beim Kläger jedoch eine beginnende kognitive Einschränkung, er sei von der Stimmung her gedrückt im Sinne einer Depression. 4 Nachdem die Stadt C. den Antrag des Klägers zuständigkeitshalber an die Bezirksregierung E1. weitergeleitet hatte, lehnte diese den Einbürgerungsantrag des Klägers nach erfolgter Anhörung mit Bescheid vom 16.04.2008 ab. Die erforderliche Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse sei beim Kläger mangels vorhandener deutscher Sprachkenntnisse nicht feststellbar. Darüber hinaus habe er nicht dargelegt, dass es ihm in den zurückliegenden 18 Jahren auch ohne Sprachkenntnisse möglich gewesen sei, sich erfolgreich in die deutschen Lebensverhältnisse zu integrieren. Hierfür sei nichts ersichtlich, im Gegenteil habe der Kläger beispielsweise kein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland gehabt. 5 Mit seiner am 21.05.2008 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, als anerkannter Asylberechtigter habe er einen Anspruch auf wohlwollende Prüfung seines Einbürgerungsbegehrens. Als Analphabet könnten von ihm Sprachkenntnisse nur eingeschränkt verlangt werden. Von April 2006 bis Januar 2007 habe er an verschiedenen Alphabetisierungskursen im Rahmen eines Integrationskurses teilgenommen. Wegen seiner Erkrankung sei er jedoch nicht in der Lage, die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erwerben. Wegen dieser besonderen gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihm auch im privaten wie im beruflichen Bereich kaum möglich gewesen, soziale Kontakte zu knüpfen. Er sei Vater von zehn Kindern und habe sich immer - auch nach der Scheidung von seiner Ehefrau - um diese gekümmert und sie zu schulischen und außerschulischen Veranstaltungen begleitet sowie den Kontakt zu Lehrern gesucht und an Elternabenden und -sprechtagen - teilgenommen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er inzwischen 75 Jahre alt und erst mit 55 Jahren nach Deutschland gekommen sei. Gerade älteren Menschen falle jedoch eine Kontaktaufnahme wie auch ein Spracherwerb schwer. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der C1. E1. vom 16.04.2008 zu verpflichten, den Kläger auf seinen Antrag vom 10.08.2007 in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der C1. E1. , denen er als inzwischen zuständig gewordene Einbürgerungsbehörde beitrete. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 8 StAG. Eine erfolgreiche Integration des Klägers in die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung sei nicht ersichtlich. Dies folge maßgeblich daraus, dass der Kläger im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern fortlaufend öffentliche Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes habe in Anspruch nehmen müssen. Er verfüge bis heute auch über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache und sei nicht in der Lage, sich zumindest mündlich auf einfache Weise in deutscher Sprache zu verständigen. Ein Absehen von dem Erfordernis zumindest mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache sei vorliegend auch nicht im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand des Klägers geboten. Dies komme regelmäßig nicht in Betracht, wenn ein Einbürgerungsbewerber trotz mindestens achtjährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik keinerlei Sprachkenntnisse aufweise oder wenn die Aufenthaltsdauer deutlich mehr als die für einen Einbürgerungsanspruch erforderlichen acht Jahre betrage und eine Einbürgerung in einem früheren Verfahren bereits wegen unzulänglicher Sprachkenntnisse abgelehnt worden sei. Beides sei beim Kläger der Fall. Bereits im Jahre 2007 sei ein unter dem 22.12.2005 gestellter Einbürgerungsantrag wegen fehlender Sprachkenntnisse bestandskräftig abgelehnt worden. Ein Absehen von dem Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse und eine erfolgreiche Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Übrigen sei vorliegend auch nicht im Hinblick auf die Rechtsstellung des Klägers als Asylberechtigter und das Wohlwollensgebot des Artikel 34 GFK geboten. Dieses schränke das Einbürgerungsermessen in der Weise ein, dass die Einbürgerung nur abgelehnt werden dürfe, wenn staatliche Belange entgegenstünden und überwögen. Die Pflicht, Einbürgerungen entsprechend zu erleichtern, verlange jedoch nicht, von nichtdiskriminierenden Einbürgerungsvoraussetzungen abzusehen, die unabhängig vom Flüchtlingsstatus seien. Bei der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache handele es sich um eine wesentliche nicht diskriminierende Integrationsvoraussetzung. Fehlende oder unzureichende Sprachkenntnisse erschwerten die politische soziale und wirtschaftliche Integration und ließen Abschottungsprozesse bis hin zur Bildung von Parallelgesellschaften besorgen. Eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache sei zugleich unverzichtbare Voraussetzungen für ein von echter Überzeugung getragenes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es bestehe deshalb ein erhebliches staatliches Interesse, nur solche Ausländer einzubürgern, bei denen auch eine erfolgreiche Integration und entsprechende Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben bestehe. Diese öffentlichen Belange überwögen das private Einbürgerungsinteresse des Klägers, zumal er weder zwingende Gesichtspunkte für sein Einbürgerungsbegehren noch überzeugende Gründe für das Unterlassen ernsthafter Integrationsbemühungen während seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland dargelegt habe. Es fehle insgesamt an Sprachkenntnissen und einer Integration des Klägers und damit an elementaren Grundvoraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Ablehnung des Einbürgerungsantrages sei daher auch unter Beachtung der Vorgaben des Art. 34 GFK rechtmäßig. 11 Das erkennende Gericht hat einen vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 09.09.2008 wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Mit Beschluss vom 23.11.2009 - 19 E 1379/08 - hat das OVG NRW auf die Beschwerde des Klägers diesen Beschluss teilweise geändert und dem Kläger im Hinblick auf einen möglichen Anspruch auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags Prozesskostenhilfe unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen bewilligt. Es lasse sich nicht feststellen, dass die früher zuständige C1. E1. in ihrem Ablehnungsbescheid vom 16.04.2008 das Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 1 GFK ausreichend berücksichtigt habe. Dieser Ermessensfehler sei jedoch im erstinstanzlichen Klageverfahren durch eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Rahmen des § 114 Satz 2 VwGO heilbar. Für einen Einbürgerungsanspruch nach § 8 StAG lägen demgegenüber keine Anhaltspunkte vor. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten. Der Bescheid vom 16.04.2008 der C1. E1. ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO. 16 Als Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Einbürgerung kommt allein § 8 StAG in Betracht. Danach kann ein Ausländer unter den dort im einzelnen genannten Voraussetzungen eingebürgert werden. Zu diesen Voraussetzungen gehört u.a., dass der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Erfüllt er die im einzelnen aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen, so hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine Einbürgerung erfolgen kann. 17 Der Kläger erfüllt bereits nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen, die dem Beklagten eine Ermessensentscheidung eröffneten. Er ist nämlich nicht in der Lage, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Vielmehr hat der Beklagte unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Kläger seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahre 1989 durchgängig und ausschließlich von Sozialleistungen gelebt hat. Einer eigenen Erwerbstätigkeit ist er nie nachgegangen. Angesichts dessen ist für die Kammer auch nicht ersichtlich oder vom Kläger dargelegt, dass ein Absehen von dieser Voraussetzung aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte in Betracht käme (§ 8 Abs. 2 StAG). Anhaltspunkte bestehen schon deshalb nicht, weil selbst die frühere Ehefrau des Klägers nach der Einreise ins Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, obwohl sie zehn Kinder zu versorgen hatte. Wie sich aus dem vorliegenden Scheidungsurteil ergibt, hat sie bis zum Jahre 2002 nicht unbeträchtliche eigene Rentenansprüche erworben. Dass dies dem Kläger selbst nicht möglich gewesen sein sollte, hat er trotz eines entsprechenden Hinweises im Beschluss der Kammer vom 09.09.2008 auch nicht ansatzweise dargelegt. 18 Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG erfüllte, fehlte es an einem Anspruch auf Einbürgerung. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die als maßgebliches Ermessenskriterium im Rahmen des § 8 StAG zu berücksichtigende Einordnung des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse nicht feststellen lässt. Er hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger trotz eines inzwischen mehr als 20-jährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin nach eigenen Angaben über keine deutschen Sprachkenntnisse verfügt. Warum es ihm auch als Analphabet unmöglich gewesen sein sollte, in dieser Zeit zumindest Sprechfähigkeiten im Deutschen zu erwerben, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Gerade wenn der Kläger sich tatsächlich "aufopferungsvoll" um seine zehn Kinder gekümmert haben sollte, hätte er in diesem Zusammenhang zweifellos die Gelegenheit gehabt, über soziale Kontakte zumindest mündliche Sprachkenntnisse zu erwerben. Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass für die Kammer weiterhin nicht ersichtlich ist, inwieweit der Kläger tatsächlich an Elternabenden und Elternsprechtagen teilgenommen hat. Dies ist für die Kammer nur dadurch vorstellbar, dass etwa seine Kinder für ihn bei diesen Gelegenheiten gedolmetscht haben. Offenbar hat sich der Kläger selbst hierdurch aber nicht animiert gefühlt, eigene deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben. Als Zeichen einer Integration kann dies daher ebenfalls nicht gewertet werden. 19 Bezeichnender Weise hat der Kläger auch erst im Jahre 2006 erstmals Alphabetisierungs- und Sprachkurse begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er einen ersten Einbürgerungsantrag bereits gestellt. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Teilnahme allein dazu diente, diesem Einbürgerungsantrag zum Erfolg zu verhelfen, und sie somit letztlich nicht als Zeichen eines eigenständigen Integrationsversuches gewertet werden kann. Hierfür spricht auch, dass diese Kurse nach Ablehnung des ersten Einbürgerungsantrages nicht mehr fortgesetzt wurden. Unabhängig davon ist jedoch auch nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht schon in den 90er Jahren versucht hat, an solchen Kursen teilzunehmen. 20 Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger seit 1989 aufgrund eines etwaigen Krankheitsbildes nicht in der Lage gewesen wäre, die für eine Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben. Die Kammer geht davon aus, dass bei ihm mündliche Sprachkenntnisse genügten, mit denen er sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben verständigen könnte. Auch dieses im Vergleich zu anderen Einbürgerungsbewerbern bereits erheblich abgesenkte Sprachniveau hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt erreicht oder auch nur zu erreichen versucht. Auch das vom Kläger vorgelegte Attest vom 23.04.2007 sagt nichts darüber aus, dass der Kläger aufgrund einer langjährigen Erkrankung hierzu von vornherein in der Lage gewesen wäre. Dies ist auch insoweit nachvollziehbar, als die dort attestierte "regelmäßige nervenärztliche Betreuung" tatsächlich erst seit Januar 2007 in Anspruch genommen wurde und bis zur Bescheinigung gerade zwei Sitzungen stattgefunden hatten. Die Kammer hält es in diesem Zusammenhang weiterhin für mehr als bemerkenswert, dass sich die behandelnde Ärztin aufgrund dieses kurzen Eindrucks in der Lage sah, umfangreiche Feststellungen zum (un)möglichen Spracherwerb zu treffen, obwohl sie nicht einmal die immerhin ausdrücklich bescheinigte Hirnsubstanzminderung klinisch ermittelt hat, wie sie gegenüber der Amtsärztin einräumte. Die Kammer hält das Gutachten weiterhin für unbrauchbar. Angesichts der bereits im Beschluss vom 09.09.2008 geäußerten Zweifel an diesem Gutachten ist auch nicht nachvollziehbar, dass eine weitere Bescheinigung nicht vorgelegt wurde, obwohl der Kläger nach eigenen Angaben weiterhin in entsprechender Behandlung ist. Dies lässt aus Sicht der Kammer nur den Schluss zu, dass sich die damals geäußerte Vermutung nicht bestätigt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung machte der Kläger keinen wie auch immer geartet verwirrten Eindruck. Vielmehr war er offenbar in der Lage, - unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers - eine Begleitung und Dolmetschung der Verhandlung ohne Weiteres zu folgen und Fragen zu beantworten. 21 Der Beklagte ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass sonstige Integrationsleistungen, die ein Sprachdefizit ggf. ausgleichen könnten, ebenfalls nicht festzustellen sind. Im Gegenteil betont der Kläger selbst, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland praktisch keine Möglichkeit hierzu gehabt zu haben. Inwieweit er sich hierum bemüht hat, ist ebenfalls offen geblieben. Sein soziales Umfeld hat der Kläger offenbar bewusst so gewählt, dass ihm Kontakt mit der deutschsprachigen Bevölkerung erspart geblieben ist. Auch außerhalb seines sozialen Umfeldes hat er nicht die Möglichkeit genutzt, etwa über berufliche Tätigkeiten seine Integration voran zu bringen. Er hat in Deutschland nie eine Beschäftigung ausgeübt. Selbst wenn zu berücksichtigen ist, dass dies aufgrund seines vergleichsweise fortgeschrittenen Lebensalters bei der Einreise objektiv schwierig gewesen wäre, kann in diesem Zusammenhang erneut darauf hingewiesen werden, dass etwa seine frühere Ehefrau ausweislich des Scheidungsurteils trotz der Erziehung von zehn Kindern Rentenansprüche in Deutschland erworben hat. Dies lässt darauf schließen, dass dies grundsätzlich auch dem Kläger möglich gewesen wäre. 22 Im Ergebnis könnte der Kläger damit nur dann einen Anspruch auf Einbürgerung erfolgreich durchsetzen, wenn bei ihm auf eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse vollständig verzichtet würde. Eine tragfähige Begründung vermag die Kammer hierfür nicht zu erkennen, allein die Schwierigkeit, ein anerkanntes Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, ist jedenfalls kein Grund, dann auf das Tatbestandsmerkmal selbst zu verzichten. Dies folgt namentlich auch nicht aus dem Wohlwollensgebot des Art. 34 GFK. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit anerkannt, dass diese Vorschrift die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Eingliederung und Einbürgerung von Flüchtlingen soweit wie möglich zu erleichtern. Diese Verpflichtung setzt indes Einbürgerungsvoraussetzungen nicht außer Kraft oder ermächtigt die Einbürgerungsbehörden, zu Gunsten von Asylberechtigten sich im Einzelfall über diese Voraussetzungen hinwegzusetzen. 23 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.1988 - 1 C 20/88 -, InfAuslR 1989, 91 f.; Urteil vom 19.02.2009 - 5 C 22/08 -, BVerwGE 133, 153; OVG NRW, Urteil vom 23.02.1996 - 25 A 2571/94 -. 24 Dabei gebietet die völkervertragsrechtliche Vorgabe unabhängig von der Frage, inwieweit Art. 34 GFK subjektiv-öffentlich-rechtliche Ansprüche vermitteln kann, insbesondere nicht, von nicht diskriminierenden Einbürgerungsvoraussetzungen abzusehen, die unabhängig vom Flüchtlingsstatus sind. 25 Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.02.2010 auch nicht dazu zu verpflichten, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ermessensfehler, die das Gericht im Rahmen seiner Prüfungskompetenz berücksichtigen dürfte, liegen jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Etwaige frühere Ermessensdefizite sind hierdurch zulässiger Weise (§ 114 Satz 2 VwGO) geheilt. 26 Der Beklagte hat erkannt, welche Anforderungen das Wohlwollensgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Einbürgerungsentscheidung stellt. Er hat jedoch in zumindest vertretbarer Weise dem öffentlichen Interesse, Einbürgerungen nur bei integrierten Ausländern vorzunehmen und insbesondere die Entstehung von Parallelgesellschaften zu vermeiden, den Vorrang vor dem individuellen Einbürgerungsinteresse des Klägers eingeräumt. Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Wohlwollensgebot hier letztlich allenfalls eingeschränkte Beachtung verdiente. Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Einbürgerungsantrag eines Asylberechtigten, dessen volle Eingliederung in die deutschen Lebensverhältnisse erfolgt ist oder doch gewährleistet erscheint, nur abgelehnt werden darf, wenn andere staatliche Interessen entgegenstehen und nach Art und Bedeutung überwiegen. 27 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.1988 - 1 C 20/88 - , InfAuslR 1989, 91 f.; Urteil vom 19.02.2009 - 5 C 22/08 -, BVerwGE 133, 153; OVG NRW, Urteil vom 23.02.1996 - 25 A 2571/94 - (Hervorhebung durch die Kammer). 28 Wie bereits festgestellt wurde, ist eine Eingliederung des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse jedoch gerade nicht festzustellen, so dass sich die Bedeutung des Wohlwollensgebotes in seinem Fall letztlich nicht im vollen Umfang zu entfalten vermag. Selbst wenn man dies jedoch - wie der Beklagte im Anschluss an den Beschluss des OVG NRW vom 23.11.2009 getan hat - uneingeschränkt anwendete, bliebe es dabei, dass auch dieses Gebot nur dann zu einer Einbürgerung des Klägers führen könnte, wenn man bei ihm auf jegliche Integrationsleistung verzichten würde. Eine derart weitreichende Bedeutung hat das Wohlwollensgebot jedoch gerade nicht. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30