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Beschluss

5 C 22/08

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 C 22/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg - Antragsgegner - wegen Nichtigkeit der Abfallgebührensatzung vom 26.09.2007 hier: Normenkontrolle 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer, die Richterin am Ober- verwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 16. April 2013 beschlossen: Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, der zusammen mit seiner aus insgesamt drei Personen bestehenden Familie ein Einfamilienhaus in Z............... bewohnt, wendet sich mit seiner Normen- kontrolle gegen die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Ab- fallentsorgung im Landkreis Döbeln (Abfallgebührensatzung) vom 26. September 2007. Der frühere Landkreis Döbeln zog den Antragsteller mit Abfallgebührenvorveranla- gungsbescheid vom 15. Oktober 2007 im Wege der Vorveranlagung zu Abfallgebüh- ren für das Jahr 2007 in Höhe von 50,01 € heran. Die Gebühren setzten sich aus einer pauschalen Grundgebühr in Höhe von 27,93 € und einer Gebühr für Restabfall in Hö- he von 22,08 € zusammen. Der Festsetzung der Gebühr für den Restabfall wurden acht Mindestentleerungen zugrunde gelegt. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig. Am 20. August 2008 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag zum Säch- sischen Oberverwaltungsgericht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe in den vergangenen Jahren sein Abfallaufkommen drastisch reduziert. Im Jahre 2005 seien fünf und im Jahre 2006 drei Restmülltonnen geleert worden. Im Jahr 2007 1 2 3 3 sei kein Restmüll mehr angefallen. Dennoch seien ihm Abfallgebühren in Höhe von 50,01 € in Rechnung gestellt worden. Er achte auf Abfalltrennung. Er sammle alles gesondert. Essensreste würden den Hühnern und Hasen gegeben bzw. würden kom- postiert oder auf das Feld verbracht. Metallische Abfälle, wie Blech, Schrott, würden langfristig gesammelt und zum Händler gebracht. Kleidung werde in die Altkleider- sammlung gebracht. Der Grobmüll, wie Schrankwände u. ä., werde zur Sperrmüllstel- le gebracht. Sollte doch ein wenig Abfall entsorgt werden müssen, werde dieser zu den in der Nachbarschaft wohnenden Eltern geschafft. Dieser tatsächlich anfallende Abfall betrage maximal 10 Liter pro Quartal. Damit fielen bei ihm die vom Antragsgegner geschätzten 120 Liter pro Person und Quartal nicht an. Die Abfallgebührensatzung sei rechtswidrig, weil sie gegen das im Sächsischen Ab- fallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz verankerte oberste Gebot der Vermeidung von Abfällen verstoße. Die auf acht Mindestentleerungen festgesetzte Gebühr, die neben den Grundgebühren erhoben werde, führe zu einem gesteigerten Abfallaufkommen. Wie der frühere Landkreis Döbeln selbst vorgetragen habe, fielen durchschnittlich zehn Entleerungen je Einwohner im Jahr an. Für den Bürger bestehe keinerlei Anreiz zu Müllmanagement und Abfallvermeidung, weil die Gebührendifferenz zwischen den acht Mindestentleerungen und den zehn Durchschnittsentleerungen gerade einmal 5,52 € betrage. Zudem führten Mindestentleerungen zu einer doppelten Grundgebühr, die damit einer rechtlichen Grundlage entbehre und deshalb rechtswidrig sei. Werde - wie hier - über ein Identifikationssystem jede Entleerung des Restmüllgefäßes genau registriert, sei eine aus Praktikabilitätsgründen eingeführte Mindestentleerungsanzahl nicht zu recht- fertigen. Weiterhin bestehe zwar gemäß § 4 Abs. 4 Abfallgebührensatzung für Eigen- tümer von Eigentumswohnungen die Möglichkeit, auf Antrag einen Restabfallbehälter gemeinsam zu nutzen. Eine derartige Befreiungs- bzw. Ausnahmeregelung für be- nachbarte Familienmitglieder in Siedlungshäusern sei jedoch nicht geschaffen worden. Aus diesem Grund sei die Satzung ebenfalls rechtswidrig. Das Fehlen einer solchen Regelung verstoße gegen Art. 3 GG, weil Eigentümer von Siedlungshäusern gegen- über Wohnungseigentümern ohne sachlichen Grund benachteiligt würden. 4 5 4 Die Gebührenabrechnung, die sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Perso- nen richte, stelle zudem einen Eingriff in die Privatsphäre nach Art. 2 Abs. 1 GG dar. Die satzungsrechtlichen Regelungen verstießen auch gegen das Äquivalenzprinzip, weil im Falle der Vermeidung von Restmüll dennoch Gebühren zu zahlen seien, ob- wohl dem keine Leistungen des Aufgabenträgers gegenüberstünden. Der Antragsteller beantragt, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsor- gung im Landkreis Döbeln (Abfallgebührensatzung) vom 26. September 2007 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor: Die verfahrensgegen- ständliche Abfallgebührensatzung normiere keine doppelte Grundgebühr, sondern le- diglich eine Grundgebühr, die sich aus verschiedenen, dem Ermessen des Satzungsge- bers Rechnung tragenden Komponenten zusammensetze. Unerheblich sei, dass der Antragsteller möglicherweise weniger Restabfall produziere als der Durchschnitt der Bevölkerung im Satzungsgebiet. Dem Satzungsgeber werde im Hinblick auf die Viel- zahl der zu handhabenden Fälle im Restabfallbereich unter dem Aspekt der Verwal- tungspraktikabilität nicht zugemutet, allzu einzelfallbezogen vorzugehen, sondern die Gesamtentwicklung mehr in den Blick zu nehmen. Der Kreistag des Altkreises Döbeln habe mit Beschluss vom 26. September 2007 dem Entsorgungsverhalten der Bürger Rechnung tragend mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Anzahl der Mindestentleerun- gen von acht auf sechs reduziert. Der Altkreis Döbeln habe als abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft neben dem Er- fordernis, zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung anzuhalten, auch zahlreiche andere Kriterien zu berücksichtigen gehabt, wie etwa die Notwendigkeit einer geord- neten Abfallentsorgung sowie das Vorhandensein einer Kalkulationssicherheit. Es sei deshalb als sachgerecht anzusehen, durch die Festlegung von Mindestentleerungen si- cher zu stellen, dass der Abfall in regelmäßigen Zeitabständen abgefahren und der Ge- 6 7 8 9 10 5 bührenpflichtige nicht verleitet werde, sich seiner Restabfälle zwecks Minderung der Gebührenlast verbotswidrig zu entledigen. Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Akten des Antragsgegners (1 Heftung) vor. Auf sie sowie auf die im Antragsverfahren zwischen den Beteiligten gewechsel- ten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. II. Der Senat durfte über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheiden, weil er eine mündliche Ver- handlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu der Verfahrensweise angehört und haben ihr - für eine Entscheidung im Beschlussverfahren allerdings nicht erforderliches - Einverständnis erklärt. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er wurde insbesondere innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil er geltend gemacht hat, durch die hier streitgegenständliche Abfallgebührensatzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Antragsteller wurde auf der Grundlage der Ab- fallgebührensatzung durch noch nicht bestandkräftigen Bescheid zu Abfallgebühren herangezogen, so dass ihm auch das für das Antragsverfahren erforderliche Rechts- schutzinteresse zur Seite steht. Der zulässige Antrag ist aber nicht begründet. Die Abfallgebührensatzung ist rechtmä- ßig und damit wirksam. Formell-rechtliche Fehler sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vor- getragen. Auch materiell-rechtlich begegnet die Abfallgebührensatzung keinen Bedenken. 11 12 13 14 15 16 17 6 Bedenken gegen die Höhe der Grund- und der Mengengebühr sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Insbesondere greift er mit seinem Normenkontrollantrag nicht die die Höhe der Gebühren unterlegende Gebührenkalku- lation an. Die Gebühr für die Entsorgung (Erfassung, Verwertung und Beseitigung) von Abfäl- len aus privaten Haushalten (Haushalte) und von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (Nichthaushalten), die gemeinsam mit denen in privaten Haushal- ten angefallenen Abfällen eingesammelt bzw. erfasst werden, setzt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Abfallgebührensatzung aus einer pauschalen Grundgebühr und einer Mengengebühr zusammen. § 3 Abs. 2 Satz 1 Abfallgebührensatzung bestimmt: „Die pauschale Grundgebühr für Haushalte wird nach den auf dem Grundstück i. S. von Abs. 1 gemeldeten Personen und deren Umrechnung in Behälterein- heiten für Restabfallbehälter (= BE Restabfälle, 40 l BE pro Einwohner i. S. dieser Satzung und für Nichthaushalte nach der Anzahl der Behältereinheiten je 40 l Restabfallbehältervolumen eine BE) berechnet. Für die Bemessung der Mengengebühr sieht § 3 Abs. 3 Abfallgebührensatzung vor: „Die Mengengebühr berechnet sich sowohl für die Abfälle aus Haushaltungen als auch für die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle bzw. die Abfälle aus Nichthaushalten nach der Menge der entleerten Behältereinheiten pro Jahr. Pro Kalenderjahr sind mindestens 8 Entleerungen für alle Restabfallbehälterarten (auch für über das nach BE Restabfälle bemessene Volumen hinaus gestellte Zusatzbehälter, s. o. Abs. 2) zu bezahlen. Für Einpersonengrundstücke sind für den 80 l Restabfallbehälter mindestens 4 Entleerungen pro Kalenderjahr (gilt für diese Grundstücke jedoch nicht für Zusatzbehälter) zu bezahlen.“ Beide Gebühren begegnen nicht den vom Antragsteller vorgetragenen rechtlichen Be- denken. Die als pauschale Grundgebühr bezeichnete Gebühr begegnet nicht deshalb rechtli- chen Bedenken, weil es sich hierbei nicht um eine Grundgebühr i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG, sondern um eine sog. Festgebühr handelt. Grundgebühren dürfen nur für fixe Vorhaltekosten erhoben werden. Gegenstand der „pauschalen Grundge- bühr“ sind hier hingegen u. a. die Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikschrott, problemstoffbelasteten Abfällen, Papier und Pappe. Die „pau- 18 19 20 21 7 schale Grundgebühr“ deckt damit etwa im Hinblick auf Sperrmüll, Problemstoffe, Pa- pier und Pappe auch die Kosten für mengenabhängige Abfallfraktionen ab. Es handelt sich deshalb bei dieser Gebühr tatsächlich um eine Festgebühr. Deren Erhebung ist ungeachtet einer fehlenden speziellen Regelung im Sächsischen Kommunalabgaben- gesetz grundsätzlich zulässig (vgl. grundlegend: SächsOVG, Urt. v. 4. August 2004 - 5 B 91/03 -, juris und SächsOVG, Urt. v. 11. Dezember 2002, SächsVBl. 2003, 114 = NVwZ-RR 2003, 890 m. w. N.). Die Höhe der Fest- und der Mengengebühr wird vom Antragsteller nicht angegriffen. Seine Einwendungen richten sich allein gegen die satzungsrechtliche Verpflichtung, die Festgebühr und für mindestens acht Leerungen im Jahr Mengengebühren zu zah- len, auch wenn keine durch diese Gebühren erfassten Abfälle anfallen. Diese Einwen- dungen verhelfen dem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. Soweit sich die Einwendungen auf die Festgebühr beziehen, verkennt der Antragstel- ler, dass er zumindest einen Teil der mit dieser Gebühr erfassten Abfallfraktionen selbst in Anspruch nimmt. So trägt er in seiner Antragsbegründung vor, dass er den anfallenden Sperrmüll zu der entsprechenden Annahmestelle bringt. Damit räumt er ein, insoweit diese - Kosten verursachende - Leistung des Altkreises Döbeln in An- spruch genommen zu haben. Ob er auch die anderen Leistungen wie die Entsorgung von Papier, Pappe und Problemabfall in Anspruch genommen hat, die mit der Festge- bühr abgegolten werden, ist unerheblich. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die nicht individuell einer Person zugeordnet werden können. So bestimmt § 5 Abs. 1 lit. b der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Döbeln (Abfallwirtschaftssatzung) vom 26. September 2007: „Folgende Abfälle werden im Bringesystem (an gesonderten Annahmestellen oder an den örtlichen Wertstoffcontainerstandplätzen) erfasst: - Problemabfälle können 2 x jährlich am Schadstoffmobil (Termine und Standorte werden öffentlich bekannt gemacht) abgegeben werden. - Papier und Druckerzeugnisse als Nichtverpackungen in der Entsorgungszu- ständigkeit des Landkreises können ganzjährig in die dafür vorgesehenen Behälter an den Wertstoffcontainerstandplätzen eingegeben werden (für diese Abfälle veranlasst der Landkreis deren Verwertung; Hinweis: dort können lt. Abstimmungsvereinbarung mit dem Landkreis auch die in der 22 23 8 Entsorgungszuständigkeit der Systembetreiber liegenden Verpackungspa- piere eingefüllt werden). - Elektrokleingeräte können ganzjährig in die hierfür vorgesehenen 240 l- Behälter an den Wertstoffcontainerstandplätzen eingefüllt werden.“ Die Entsorgung der vorgenannten Abfallfraktionen findet also ohne individuelle Zu- ordnung statt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Altkreis Döbeln die Ent- sorgung dieser Abfallfraktionen nicht individuell zurechenbar geregelt hat. Dem Auf- gabenträger steht auch insoweit ein Regelungsermessen zu, das er insbesondere unter Berücksichtigung des - letztlich kostenminimierenden - Grundsatzes der Praktikabili- tät ausüben darf. Dabei durfte der Altkreis Döbeln davon ausgehen, dass die vorge- nannten Abfallfraktionen typischerweise in jedem Haushalt anfallen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine ins Gewicht fallende Anzahl von im Sat- zungsgebiet Abfall erzeugenden Bewohnern diese Entsorgungsangebote nicht in An- spruch nimmt. Die Mengengebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Einwendungen werden vom Antragsteller insoweit nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG vorgetragen. Die Mengengebühr findet in den oben zitierten satzungsrechtlichen Regelungen eine rechtmäßige und damit wirksame satzungsrecht- liche Grundlage. Insbesondere verstößt die Festlegung von Mindestabfallgebühren auf der Grundlage eines hypothetischen Mindestabfallvolumens nicht gegen das durch § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG aufgestellte Gebot, dass durch die Gestaltung der Ge- bühren und sonstigen Entgelte effektive Anreize zur Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu schaffen sind. Diesem Auftrag ist der Altkreis Döbeln nach Auffassung des Senats gerecht geworden. Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems in ihrer Satzung haben die Landkreise ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (st. Rspr., vgl. u. a. SächsOVG, Urt. v. 18. Juni 2009 - 5 A 67/08 -, juris Rn. 121, m. w. N.). Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und ver- nünftigste ist, ist daher vom Gericht nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird das Ermessen durch höherran- giges Recht, insbesondere durch Bestimmungen des (einfachen) Gesetzesrechts und 24 25 26 9 durch das aus dem (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßig- keit folgende Äquivalenzprinzip. Die Mindestentleerungsgebühr verstößt nicht gegen einfaches Gesetzesrecht; insbe- sondere verletzt § 3 Abs. 3 Satz 2 Abfallgebührensatzung nicht das durch § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG aufgestellte Gebot, dass durch die Gestaltung der Gebühren und sonstigen Entgelte effektive Anreize zur Vermeidung, Verwertung und umweltverträg- lichen Beseitigung von Abfällen zu schaffen sind. Diesem Auftrag ist der Altkreis Dö- beln gerecht geworden. Die Orientierung an der durch Erfahrungswerte ermittelten, durchschnittlichen Abfallmenge eines bereits konsequent abfallvermeidenden Gebüh- renpflichtigen schafft unter Berücksichtigung des zulässigen Nebenzwecks der um- weltgerechten Abfallentsorgung hinreichend effektive Anreize zur Abfallvermeidung i. S. d. § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG. Die Gestaltung des Altkreises Döbeln verstößt nicht gegen das vom Gesetzgeber vorgegebene Leitkonzept. Im Einzelnen: Die drei in § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG nacheinander genannten Zielvorgaben der Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen stehen nicht gleichrangig nebeneinander. Vielmehr kommt der Abfallvermeidung Priorität zu. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 1 SächsABG, der die Ziele der Abfallwirtschaft einleitend zusammenfasst und die Abfallvermeidung dabei ausdrücklich als erstes be- nennt. Diese Zielhierarchie entspricht zudem den bundesrechtlichen Vorgaben des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umwelt- verträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) - Krw-/AbfG -. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Krw-/AbfG betont dies durch die Formulierung, dass Abfälle „in erster Linie“ zu vermeiden seien. Wegen der konkurrierenden Gesetzesge- berzuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG ist dieses bundesrechtliche gesetzgeberische Gesamtprogramm (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, Krw-/AbfG, 2. Aufl., § 4 Rn. 7 ff.) auch für die Auslegung der sächsischen Vorschriften bestimmend. § 3a Abs. 3 SächsABG lenkt daher die wei- te Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers bei den Abfallgebühren ent- sprechend der Zielhierarchie des § 1 Abs. 1 SächsABG und des § 4 Abs. 1 Krw- /ABfG (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 14. Januar 1999, LT-Drs 2/10570 S. 10 ff.) und begrenzt das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Sie ist zwingend zu beachten (SächsOVG, Beschl. v. 12. Oktober 1993 - 2 S 64/93 -, SächsVBl. 1994, 27 28 10 111 f.; zur grundsätzlichen Zulässigkeit lenkender landesrechtlicher Vorgaben für die Gebührengestaltung vgl. auch den zu der vorgenannten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1994 - AnB 1/94 -, juris, und SächsOVG, Urt. v. 11. Dezember 2002 - 5 D 40/00 -, SächsVBl. 2003, 177 bis 122). Dies bedeutet zunächst, dass die Verfolgung der gegenüber der Müllvermeidung nachrangigen Ziele der Verwertung und umwelt- verträglichen Beseitigung von Abfällen nicht als Rechtfertigung für eine Gebühren- gestaltung herangezogen werden darf, die gar keine Müllvermeidungsanreize setzt. Die Müllvermeidungsanreize müssen zudem überwiegen, wenn der Satzungsgeber bei der Wahl und Ausgestaltung des Abfallgebührenmaßstabes z. B. den Nebenzweck ver- folgt, die ungeordnete Beseitigung von Abfall zu verhindern oder sich von dem Ge- danken leiten lässt, dass eine im Vollzug möglichst praktikable und preisgünstige Lö- sung geschaffen werden soll. Die Beachtung der nachrangigen Zielvorgaben - z. B. ei- ner umweltgerechten Beseitigung von Abfällen - darf somit ein die Müllvermeidung anreizendes Gebührenkonzept abrunden, nicht jedoch die Müllvermeidung gleichsam in den Hintergrund drängen. Insgesamt sind Anreize zur Müllvermeidung nur dann ef- fektiv i. S. des § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG, wenn derjenige, der Müll vermeidet, hierfür unmittelbar und nicht nur unerheblich finanziell belohnt wird (SächsOVG, Urt. v. 18. Juni 2009 - 5 A 67/08 -, juris, Rn. 123, m. w. N.). § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG schränkt zwar das Ermessen des Satzungsgebers bei der Gebührengestaltung ein, eröffnet ihm jedoch zugleich Spielräume, denn es bleibt ihm überlassen, wie er das Ziel der Abfallvermeidung konkret befördern möchte und wel- che weiteren nachrangigen Ziele er damit ebenfalls verwirklichen will. Wie der Wort- laut des § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigen, hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, dem Satzungsgeber ein ganz bestimmtes Gebührenmodell vorzuschreiben. Der Satzungsgeber sollte somit auch in Bezug auf die nachrangigen Ziele der Verwertung und umweltverträglichen Beseiti- gung von Abfällen noch Gestaltungsmöglichkeiten haben. Die Vorschrift gibt dem Satzungsgeber zudem einen gesetzlich vorgeschriebenen sachlichen Gesichtspunkt an die Hand, wenn der Satzungsgeber z. B. zur Beförderung des Ziels der Abfallvermei- dung von klassischen gebührenrechtlichen Grundsätzen abweichen möchte (Säch- sOVG, Urt. v. 18. Juni 2009, a. a. O., Rn. 124, m. w. N.). 29 11 Die Gestaltungsspielräume der entsorgungspflichtigen Körperschaften bei der Aus- wahl eines konkreten Gebührensystems müssen aus der Natur der Sache heraus stets auf der Grundlage einer eingeschränkten Tatsachenkenntnis der Vergangenheit und auf der Basis von Prognosen für die Zukunft stattfinden. Auch wenn der Satzungsge- ber hier ein elektronisches Erkennungssystem eingeführt hat, kann letztlich nicht end- gültig geklärt werden, welches geringe Restmüllaufkommen eine konsequent müll- vermeidende und -verwertende Person im günstigsten Fall ohne rechtswidriges Ver- halten (Zielwurf in andere Mülltonnen, unzulässige Müllverdichtung, illegale Abfall- beseitigung) tatsächlich erreichen kann. Dieses Restmüllaufkommen lässt sich auch nicht durch eine Auswertung sämtlicher ergangener Müllgebührenbescheide ermitteln, denn daraus ließen sich jedenfalls keine Erkenntnisse darüber gewinnen, ob das tat- sächlich in Anspruch genommene Entleerungsvolumen mit einem rechtmäßigen Ver- halten der jeweiligen Grundstücksbewohner korreliert. Hinzu kommt die allgemein zu beobachtende Tendenz, dass sich das durchschnittliche Restmüllaufkommen in den letzten Jahren weiter verringert hat, was auch die Prognosen der geringst möglichen Restabfallmenge beeinflussen dürfte. Wenn sich daher nicht realitätsgenau feststellen lässt, bei welcher Höhe eine Mindestgebühr ansetzen muss, um sämtlichen Einwoh- nern effektive Müllvermeidungsanreize zu bieten, muss es dem Altkreis Döbeln zuge- standen werden, auf - durchschnittliche - Erfahrungswerte zurückzugreifen. Die von einer abfallbewussten Person günstigstenfalls zu erreichende Restabfallmenge siedelte der Altkreis Döbeln hier für die Jahre 2007 und 2008 bei 6 l Restmüll pro Woche und Person an, was den Erkenntnissen des Senats aus anderen Verfahren und allgemein zugänglichen Quellen entspricht. Vor diesem Hintergrund sind die Müllvermeidungsanreize grundsätzlich effektiv i. S. d. § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG, denn § 3 Abs. 3 Satz 1 Abfallgebührensatzung regelt die Gebührenhöhe in Abhängigkeit von der entsorgten Restmüllmenge. Die Bürger er- halten somit eine direkte finanzielle Entlastung, wenn sie weniger Restmüll produzie- ren. Soweit § 3 Abs. 3 Satz 2 Abfallgebührensatzung eine Mindestgebühr verlangt, die auf der Annahme einer hypothetisch entsorgten Mindestmenge von Restabfall von 6 l pro Woche und Einwohner beruht, werden zwar nicht in allen denkbaren Fällen glei- chermaßen „effektive Anreize zur Vermeidung von Abfällen“ gesetzt. Immer dann, wenn das tatsächliche Müllaufkommen des Entsorgungspflichtigen bereits hinter die- ser hypothetischen Mindestmenge zurückbleiben sollte, enthält die Gebührengestal- 30 31 12 tung gerade keinen finanziellen Anreiz, das abfallvermeidende Verhalten zu verstär- ken und noch weniger Restabfälle zu produzieren, denn hierfür wird der Gebühren- pflichtige nicht mehr durch einen zusätzlichen direkten Einspareffekt belohnt. Mit die- ser Gebührengestaltung hat der Altkreis Döbeln aber sein Ermessen fehlerfrei ausge- übt und die gesetzlichen Vorgaben beachtet, denn der Satzungsgeber wird durch § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG nicht verpflichtet, eine Gebührengestaltung zu wählen, die für jeden denkbaren Fall eines bereits konsequent abfallvermeidenden Gebühren- pflichtigen noch weitere direkte Einsparmöglichkeiten vorsieht. Dahingehend hat sich hier der Satzungsgeber mit der Orientierung an der mittleren Abfallmenge eines bereits konsequent Müll vermeidenden und -verwertenden Verbrauchers im Rahmen des durch § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG gelenkten Ermes- sens gehalten. Weitere finanzielle Anreize zur noch effizienteren Müllvermeidung für diese Personengruppe könnte nämlich nur ein ganz bestimmtes Gebührenmodell mit einer ausschließlichen mengenabhängigen Gebührenbemessung erreichen. Eine derar- tige Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers ergibt sich indessen weder aus dem Wortlaut des § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG, noch war sie nach dem gesetzgeberischen Willen vorgesehen. Würde die Zielvorgabe der Abfallvermeidung in § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG so streng verstanden, dass nur eine ausschließlich mengenabhängige Gebührenbemessung dieser gerecht werden könnte, verblieben für den Satzungsgeber indessen keine weiteren Spielräume mehr und § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG liefe insoweit leer. Soweit der Altkreis Döbeln demnach bei der Ausübung seines Satzungsermessens an dieser Stelle eingeschätzt hat, dass weitere Abfallver- meidungsanreize für jeden denkbaren Fall eines bereits konsequent Abfall vermeiden- den Gebührenpflichtigen damit „erkauft“ würden, dass das ohnehin nachrangig be- handelte Ziel der umweltgerechten Beseitigung des Abfalls ganz aus den Augen verlo- ren würde, steht ihm diese Einschätzung zu und kann durch das Gericht nicht bean- standet werden. Der Altkreis Döbeln durfte dann, wenn sein Gebührenkonzept wie hier vorrangig an der Zielsetzung Müllvermeidung ausgerichtet ist, selbst bewerten, welchen konkreten Stellenwert die umweltgerechte Beseitigung von Abfällen inner- halb des Gebührenkonzeptes einnehmen soll, so lange das Rangverhältnis durch die gewählte Lösung jedenfalls nicht konterkariert wird. Dies ist hier nicht der Fall, weil die finanziellen Müllvermeidungsanreize der Gebühren nur in den Fällen nicht weiter greifen, in denen dem Ziel der Müllvermeidung ohnehin schon besonders entsprochen 32 13 wird. Es kann dem Satzungsgeber daher an dieser Stelle nicht verwehrt werden, dass er - seinen tatsächlichen Erkenntnissen über Fehlwürfe, unzulässige Müllverdichtung und gesundheitliche Gefahren des nicht regelmäßig entsorgten Restabfalls entspre- chend - die (nachrangigen) Ziele der Müllverwertung und umweltgerechten Entsor- gung in den Blick nimmt und diesen über den „Umweg“ einer Mindestgebühr Geltung verschafft. „Umweltgerechte Beseitigung“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur eine Einflussnahme, die Fehlwürfe und illegale Abfallentsorgung reduzieren soll. Der Satzungsgeber darf durch seine Gebührengestaltung auch Anreize zur - aus hygie- nischen Gründen wünschenswerten und “umweltgerechten“-regelmäßigen Leerung des Restabfallbehälters setzen (BVerwG, Urt. v. 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 - NVwZ 2006, 589 zu gewerblichen Restabfällen). Die Gebührengestaltung des Altkrei- ses Döbeln befördert dieses Ziel. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Kreistag des Altkreises Döbeln mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die Anzahl der Mindestentleerungen von acht auf sechs reduziert hat und damit neueren Erkenntnissen über das Entsorgungsverhalten der Bürger im Satzungsgebiet Rechnung getragen hat. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Festgebühr auch Elemente einer Grundgebühr aufweist. Mit dieser Gebühr werden die Fixkosten erfasst, die allein dadurch entstehen, dass den Bürgern im Satzungsgebiet die Mög- lichkeit eingeräumt wird, ihren Abfall zu entsorgen. Diese Möglichkeit wird auch dem Antragsteller geboten, der auch tatsächlich Restmüll produziert. Dabei spielt es keine Rolle, dass er diesen in die Restmülltonne seiner Eltern entsorgt. Eine solche Entsor- gung sieht die Abfallwirtschaftssatzung des früheren Landkreises Döbeln nicht vor. Der Antragsteller kann auch nicht mit seinem Einwand gehört werden, die Beschrän- kung in § 4 Abs. 4 Abfallgebührensatzung, dass lediglich Eigentümer von Eigen- tumswohnungen auf schriftlichen Antrag unter Benennung eines Zahlungspflichtigen Restabfallbehälter gemeinsam nutzen können, führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrages. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz i. S. d. § 3 Abs. 1 GG vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Behandlung von Eigentümern von Eigentumswohnungen und Eigentümern von Grundstücken gründen sich auf un- terschiedliche Sachverhalte, die eine Gleichbehandlung nicht zwingend erfordern. 33 34 35 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG in Übereinstim- mung mit Ziffer 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327). Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministe- riums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtene Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 36 37 38 15 In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre- tung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich- teramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Döpelheuer Tischer gez.: Drehwald Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht