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Urteil

10 K 606/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0518.10K606.09.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der X. T. vom 01. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der X. T. vom 03. Februar 2009 - soweit diese entgegenstehen - verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15. Juli 2008 auf Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der X. T. vom 01. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der X. T. vom 03. Februar 2009 - soweit diese entgegenstehen - verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15. Juli 2008 auf Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die am 18. Juni 1924 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen für eine stationäre Pflege (§ 9 Abs. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen - Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) -) für den Zeitraum vom 01. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008. Die Klägerin ist nach einem im Jahre 2001 erlittenen Schlaganfall schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III). Seit einigen Jahren wird sie stationär im Haus St. I. in I1. , das sich in der Trägerschaft der Caritas Seniorenheime Betriebs- und Trägergesellschaft GmbH befindet, gepflegt. Als Soldatenwitwe ist sie mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt und bezieht Beihilfeleistungen zu den anfallenden Pflegeaufwendungen sowie den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Ferner bewilligt der Oberbürgermeister der Stadt N. als zuständiger Sozialhilfeträger der Klägerin laufend Pflegewohngeld und ergänzende Sozialhilfeleistungen. Am 15. Juli 2008 beantragte die Klägerin, die entsprechend einer von ihr im Jahre 1999 erteilten Vorsorgevollmacht von ihrem Sohn vertreten wird, bei der X1. T. die Gewährung von Beihilfen zu den Kosten der Pflege sowie von Unterkunft, Verpflegung und Investitionen für die Zeit ab Juli 2008. Hierbei machte sie geltend, dass die vom Sozialamt gewährten Pflegewohngeldleistungen als nachrangige Leistungen nicht abzugsfähig seien. Die X1. T. gewährte der Klägerin daraufhin durch Bescheide vom 01. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2008 Beihilfen in folgendem Umfang: Juli 1.156,00 EUR August 1.130,72 EUR September 1.085,65 EUR Oktober 1.130,72 EUR November 1.085,65 EUR Dezember 1.130,72 EUR Diese Beträge setzten sich aus Beihilfen zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege und solchen zu den Unterkunfts-, Verpflegungs- sowie Investitionskosten zusammen. Für den Pflegeaufwand setzte die X1. dabei für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2008 jeweils pauschal einen Betrag von 1.470,00 EUR als beihilfefähig an und gewährte insoweit - entsprechend dem Beihilfebemessungssatz der Klägerin - eine monatliche Beihilfe von 735,00 EUR. Bei der Berechnung der zu den Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten zu gewährenden Beihilfen setzte die X1. zunächst jeweils die gemäß der betreffenden Monatsrechnung des Pflegeheims tatsächlich angefallenen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten an und minderte den entsprechenden Betrag sodann um das bewilligte Pflegewohngeld von monatlich 309,22 EUR sowie um einen Anteil von 70 % der Versorgungsbezüge der Klägerin als von ihr zu tragenden Eigenanteil. Den danach verbleibenden Betrag gewährte die X1. als Beihilfe zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen: Monat Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten gemindert um monatliches Pflegewohngeld gemindert um Eigenanteil von 70 % Beihilfe zu Unterkunfts-, Verpflegungs-und Investitionskosten Juli 1.397,17 EUR 309,22 EUR 666,70 EUR 421,25 EUR August 1.397,17 EUR 309,22 EUR 692,23 EUR 395,72 EUR September 1.352,10 EUR 309,22 EUR 692,23 EUR 350,65 EUR Oktober 1.397,17 EUR 309,22 EUR 692,23 EUR 395,72 EUR November 1.352,10 EUR 309,22 EUR 692,23 EUR 350,65 EUR Dezember 1.397,17 EUR 309,22 EUR 692,23 EUR 395,72 EUR Gegen die Bescheide vom 01. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 erhob die Klägerin Widersprüche, welche die X1. T. durch Widerspruchsbescheid vom 03. Februar 2009, zugestellt am 07. Februar 2009, mit folgenden Erwägungen als unbegründet zurückwies: Der Einwand der Klägerin, das Pflegewohngeld sei eine nachrangige Leistung und dürfte daher rechnerisch nicht von der Beihilfestelle vereinnahmt werden, greife nicht durch. Beim Pflegewohngeld handele es sich nicht um eine unmittelbar dem Heimbewohner zufließende Sozialleistung, sondern um einen Investitionskostenzuschuss, der dem Pflegeheim zukomme. Das Pflegewohngeld mindere daher die Investitionskosten, die der Träger des Pflegeheims dem Heimbewohner noch in Rechnung stellen dürfe, und damit auch die beihilfefähigen Aufwendungen. Denn in die Berechnung der Beihilfe dürften nur die Kosten einfließen, die dem Beihilfeberechtigten auch tatsächlich entstanden seien. Daraufhin hat die Klägerin am 04. März 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Bereits in den Jahren 2002 und 2003 sei zwischen ihr und der Beklagten die Frage im Streit gewesen, ob das Pflegewohngeld eine nachrangige Sozialleistung sei, die auf den Beihilfeanspruch nicht angerechnet werden dürfe. In einem Abhilfebescheid vom 25. März 2003 habe die Beklagte sich schließlich auf die Abrechnungsreihenfolge Beihilfe vor Pflegewohngeld festgelegt. Dementsprechend seien auch die auf die Investitionskosten bewilligten Beihilfeleistungen auf den Pflegewohngeldanspruch angerechnet worden. Die nunmehr durch die Beklagte vollzogene Änderung in der beihilferechtlichen Behandlung der Investitionskosten, die dadurch gekennzeichnet sei, dass das Pflegewohngeld vorab von den zu berücksichtigenden Investitionskosten abgesetzt werde, verstoße nicht nur gegen die mit Bescheid vom 25. März 2003 getroffene Regelung, sondern auch gegen die in § 4 Abs. 2 Satz 6 der Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung zum Ausdruck kommende Konzeption des Pflegewohngelds als gegenüber Beihilfeansprüchen nachrangige Sozialleistung. Abgesehen davon stehe ihr - der Klägerin - der von der Beklagten mindernd berücksichtigte monatliche Betrag von 309,22 EUR aber auch noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Gerichte habe der Dienstherr nämlich im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und Soldaten sowie ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Pflegebedürftigkeit sicherstellen. Er müsse dafür Sorge tragen, dass die Betroffenen in einer solchen Situation nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben und letztlich in die Sozialhilfebedürftigkeit getrieben würden. Gemessen an diesen Grundsätzen seien ihr - der Klägerin - für den streitgegenständlichen Zeitraum in jedem Fall weitere Beihilfeleistungen im Umfang von monatlich 309,22 EUR zu bewilligen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf die Klagebegründung (Blatt 87 bis 97 und Blatt 102 bis 104 der Gerichtsakte) nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Beihilfebescheide der X. T. vom 01. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der X1. T. vom 03. Februar 2009 - soweit diese Bescheide entgegenstehen - zu verpflichten, ihr - der Kläge- rin - für den Zeitraum vom 01. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.855,32 EUR zu bewilligen.???? ??????? ???Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die bereits im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen (vgl. Blatt 47, 48, 98 und 106 der Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 12. Februar 2010 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) Bezug genommen Entscheidungsgründe: A. Die als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Zeit vom 01. Juli bis einschließlich 31. Dezember 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein gebundener Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfen im Umfang von insgesamt 1.855,32 EUR besteht dagegen nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Klägerin hat keinen gebundenen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen von insgesamt 1.855,32 EUR für den Zeitraum vom 01. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Beihilfen bei dauernder Pflegebedürftigkeit für den vorgenannten Zeitraum richtet sich nach der auf Soldaten und ihre Hinterbliebenen entsprechend anwendbaren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften des Bundes - BhV -) vom 01. November 2001 (GMBl. S. 919) unter Einbeziehung der 27. und 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Änderung der Beihilfevorschriften vom 17. Dezember 2003 (GMBl. S. 227) und vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379). Denn die Beihilfevorschriften des Bundes sind gemäß § 31 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) i.V.m. § 58 Abs. 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV -) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) für vor ihrem Inkrafttreten am 14. Februar 2009 entstandene Aufwendungen und damit auch für die hier streitgegenständlichen Aufwendungen (noch) maßgeblich. Vgl. allgemein zur Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften des Bundes auf Soldaten und ihre Hinterbliebenen etwa die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 17. Dezember 1993 - 3 L 89/93 -, RiA 1994, 317, und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 06. Juni 2000 - AN 19 K 00.00017 -, abrufbar über juris. Die durch § 31 Abs. 2 SG i.V.m. § 58 Abs. 1 BBhV für einen Übergangszeitraum angeordnete Fortgeltung der Beihilfevorschriften des Bundes verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar genügen die Beihilfevorschriften des Bundes als bloße administrative Bestimmungen nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts, jedoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02. -, BVerwGE 121, 103 -, der sich das erkennende Gericht anschließt, grundsätzlich - so auch hier - von ihrer Fortgeltung bis zum Inkrafttreten der dem Gesetzesvorbehalt entsprechenden gesetzlichen Regelung auszugehen. Diesen Grundsatz zeichnet die Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 BBhV nach, weshalb die Regelung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Nach den Vorschriften der danach für den vorliegend streitigen Bewilligungszeitraum weiter geltenden Beihilfevorschriften des Bundes hat die Klägerin keinen strikten Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfen zur Deckung der ihr vom Träger des Pflegeheims in Rechnung gestellten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten. § 9 Abs. 7 Satz 3 bis 6 BhV bestimmt hierzu: Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil nach Satz 6 übersteigen (Satz 3). Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens (Satz 4). Der Eigenanteil beträgt bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 vom Hundert des Einkommens (Satz 5 Nr. 3). Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt (Satz 6). Des Weiteren ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV, dass Aufwendungen nur dann beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und wenn die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Unter Anwendung dieser Vorschriften hat die X1. T. die Ansprüche der Klägerin auf Beihilfen zur Deckung der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten dahingehend berechnet, dass zunächst - ausgehend von Versorgungsbezügen in Höhe von 952,43 EUR im Juli 2008 und 988,92 EUR in den Monaten August bis einschließlich Dezember 2008 - der von der Klägerin zu tragende Eigenanteil von 70 % (§ 9 Abs. 7 Satz 3 und 5 Nr. 3 BhV) ermittelt wurde. Die so berechneten Eigenanteile hat die X1. sodann von den jeweils um das monatliche Pflegewohngeld von 309,22 EUR geminderten monatlichen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten abgezogen und den verbleibenden Betrag als Beihilfe zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen gewährt (§ 9 Abs. 7 Satz 6 BhV). Diese Berechnungsweise ist durch die Vorschriften des § 9 Abs. 7 Satz 3 bis 6 BhV sowie des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV gedeckt. Insbesondere trifft es nicht auf rechtliche Bedenken, dass die Beihilfestelle lediglich einen um das monatliche Pflegewohngeld von 309,22 EUR geminderten Betrag als beihilfefähige Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten angesetzt hat. Denn nach Maßgabe der genannten beihilferechtlichen Vorschriften ist es zunächst erforderlich, dass dem Beihilfeberechtigten überhaupt Aufwendungen entstanden sind. Dies ist nicht der Fall, soweit die Pflegeeinrichtung in der von ihr erstellten Rechnung für den Beihilfeberechtigten von den Kosten für Unterkunft, Verpflegung einschließlich Investitionskosten das Pflegewohngeld abgezogen hat, also eine Verrechnung durchgeführt hat. In diesem Fall sind die dem Beihilfeberechtigten in Rechnung gestellten, grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen durch die Verrechnung des Pflegewohngelds von vornherein gemindert, so dass dem Beihilfeberechtigten in Höhe des Verrechnungsbetrages gar keine Aufwendungen entstanden sind. Ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 13. März 2008 - 13 K 5851/06 -, vom 27. Februar 2008 - 13 K 861/06 - und vom 31. August 2007 - 13 K 1673/05 -, sowie Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 17. November 2005 - 1 K 1037/03 -, sämtlich abrufbar über juris. Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin im Hinblick auf ihre Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten im Haus St. I. für den Zeitraum von Juli 2008 bis einschließlich Dezember 2008 unmittelbar aus § 9 Abs. 7 Satz 3 bis 6 BhV i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV schon deshalb kein weiterer Beihilfeanspruch in Höhe des Pflegewohngeldes zu, weil der Träger der Einrichtung das Pflegewohngeld von monatlich 309,22 EUR in den monatlichen Rechnungen für den vorgenannten Zeitraum jeweils in Abzug gebracht hat. Der Klägerin sind folglich insoweit überhaupt keine Aufwendungen entstanden. Diese Abrechnungspraxis des Trägers der Einrichtung, in welcher die Klägerin stationär gepflegt wird, entspricht im Übrigen auch den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen ist nämlich in § 82 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) ausdrücklich geregelt, dass die Pflegeeinrichtung dem Pflegebedürftigen diese nur gesondert berechnen darf, wenn sie durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind und die zuständige Landesbehörde der gesonderten Berechnung zugestimmt hat. Zwar betrifft diese Regelung nur die objektbezogene öffentliche Förderung und ist deshalb auf das Pflegewohngeld, bei dem es sich um eine subjektbezogene Sozialleistung sui generis handelt, nicht anwendbar. Daraus folgt jedoch lediglich, dass bei einer subjektbezogenen Förderung wie dem Pflegewohngeld die gesonderte Berechnung der Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI keiner behördlichen Zustimmung bedarf. Diese ist aber nur deshalb entbehrlich, weil die Zustimmung verhindern soll, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch Zuschüsse gedeckt sind, und diese Zielsetzung bei einer subjektbezogenen Förderung bereits durch die Zuordnung der Förderung zu dem jeweiligen Heimbewohner sichergestellt ist. Dementsprechend sind auch bei einer subjektbezogenen Förderung wie dem Pflegewohngeld die gewährten Zuschüsse in der für den Heimbewohner bewilligten Höhe von den Tagessätzen für betriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen. Nur der Differenzbetrag darf dem Heimbewohner in Rechnung gestellt werden. Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1/03 R -, BSGE 91, 182, sowie Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 13. März 2008 - 13 K 5851/06 -, vom 27. Februar 2008 - 13 K 861/06 - und vom 31. August 2007 - 13 K 1673/05 -, a.a.O. Damit besteht die rechtliche Verpflichtung der Pflegeeinrichtung, dem Bewohner nur die nicht durch Pflegewohngeld gedeckten Kosten in Rechnung zu stellen, und nur in dem verbleibendem Umfang eine Leistungspflicht des Bewohners. Zu den beihilfefähigen Aufwendungen zählen daher nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 Satz 3 bis 6 BhV i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV nur die um das Pflegewohngeld geminderten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung (PflFEinrVO) - vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), der die Berücksichtigung der Beihilfe bei der Aufwendungsberechnung für die Bewilligung des Pflegewohngeldes vorsieht. So in ähnlich gelagerten Fällen - allerdings mit abweichender Begründung - auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 13. März 2008 - 13 K 5851/06 -, vom 27. Februar 2008 - 13 K 861/06 - und vom 31. August 2007 - 13 K 1673/05 -, a.a.O. Zwar dürfte die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO so zu interpretieren sein, dass Pflegewohngeldleistungen in einem Nachrangverhältnis zu Beihilfeleistungen stehen. In diesem Sinne wohl auch Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 19. Juni 2000 - 7 K 2032/99 - unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06. Juli 1998 an die Landschaftsverbände, in dem es heißt: "Die Gewährung zusätzlichen Pflegewohngeldes bezieht sich nur auf den Teil der Investitionskosten, der durch die Beihilfe nicht abgedeckt ist. Verbleibende Differenzbeträge sind selbstverständlich in eine Prüfung von Pflegewohngeld einzubeziehen." Jedoch kann die Klägerin vorliegend aus einer Nachrangigkeit des ihr gewährten Pflegewohngeldes nichts für sich herleiten. Denn es ist Sache der nach § 6 PflFEinrVO zum Vollzug der pflegewohngeldrechtlichen Vorschriften berufenen Sozialhilfeträger, hier des Oberbürgermeisters - Sozialamt - der Stadt N. , den Nachrang des Pflegewohngeldes mittels des ihnen zur Verfügung stehenden gesetzlichen Instrumentariums durchzusetzen. Dementsprechend liegt es am Adressaten eines Bescheides über die Gewährung von Pflegewohngeldleistungen, eine sich zu seinen Ungunsten auswirkende fehlerhafte Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes durch Einlegung der gegebenen Rechtsbehelfe gegen die pflegewohngeldrechtliche Entscheidung des Sozialhilfeträgers geltend zu machen. Vorliegend ist dies zwar nicht durch Erhebung von Widerspruch bzw. Klage gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt N. vom 25. Januar 2008 über die Bewilligung eines monatlichen Pflegewohngeldes in Höhe von 309,22 EUR für die Monate Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2008 erfolgt, jedoch dadurch, dass die Klägerin nachträglich einen Antrag auf Abänderung und Anpassung des Pflegewohngeldbescheides an die für die Zeit ab Juli 2008 erfolgte Art der beihilferechtlichen Behandlung des Pflegewohngeldes beantragt hat. Diesen Antrag lehnte der Oberbürgermeister der Stadt N. indessen durch Bescheid vom 13. Oktober 2008 ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 30. Juni 2009 - 6 K 2460/08 - abgewiesen. Danach ist auf der Ebene der Pflegewohngeldbewilligung abschließend geklärt, dass das der Klägerin (u. a.) für den Zeitraum vom 01. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 zu bewilligende Pflegewohngeld monatlich 309,22 EUR beträgt. Mithin ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Träger der Pflegeeinrichtung eben diesen Betrag von den in den monatlichen Heimkostenrechnungen ausgewiesenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen abgesetzt und der Beihilfeträger lediglich die um ein monatliches Pflegewohngeld von 309,22 EUR geminderten Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt hat. Festzuhalten bleibt danach, dass die Herstellung des Nachrangs von Pflegewohngeldleistungen auf der Ebene der Pflegewohngeldbewilligung zu erfolgen hat. Diese Sichtweise liegt im Übrigen offenbar auch der - auf den hier streitigen Bewilligungszeitraum allerdings noch nicht anwendbaren - Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 9 BBhV zugrunde. Diese bestimmt, dass bei Zahlung von Pflegewohngeld an einen Beihilfeberechtigten die beihilfefähigen Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen um das gezahlt Pflegewohngeld zu mindern sind. Ebenso bestimmt die nordrhein-westfälische Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW) vom 05. November 2009 (GV. NRW. S. 602) in § 5 c Abs. 2, dass beihilfefähig die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten unter Anrechnung des zustehenden Pflegewohngeldes sind, soweit diese den monatlichen Eigenanteil übersteigen. Es ist nach alledem nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihre Berechnung der gemäß § 9 Abs. 7 BhV i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV beihilfefähigen Aufwendungen für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2008 lediglich die um das bewilligte Pflegewohngeld geminderten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten eingestellt hat. Abgesehen davon kann die Klägerin die von ihr begehrten weiteren Beihilfen im Umfang von insgesamt 1.855,32 EUR auch nicht gemäß § 9 Abs. 7 Satz 2 BhV beanspruchen. Denn die X1. T. hat ihr im Einklang mit dieser Vorschrift - ausgehend von dem für die Pflegestufe III ab dem 01. Juli 2008 maßgeblichen Pauschalbetrag zur Deckung der pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 1.470,00 EUR - vgl. dazu Nr. 5 des Runderlasses des Bundesministeriums des Innern vom 20. Juni 2008 (Aktenzeichen: DI5 - 213 100-82/8) - und von dem für sie maßgeblichen Beihilfebemessungssatz von 50 % - für die Zeit von Juli 2008 bis einschließlich Dezember 2008 monatliche Beihilfen zur Deckung der Pflegeaufwendungen von 735,00 EUR bewilligt. Schließlich kann die Klägerin nicht aus dem Bescheid der X1. T. vom 25. März 2003 einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfen in dem aus dem Klageantrag ersichtlichen Umfang herleiten. Aus diesem Bescheid, mit dem einem Widerspruch der Klägerin gegen eine Entscheidung der Beihilfestelle, die darauf zielte, bei der Beihilfegewährung das vom Sozialamt bewilligte Pflegewohngeld vor Berechnung der Beihilfe rechnerisch in Ansatz zu bringen, abgeholfen wurde, kann zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht der Schluss gezogen werden, die Beihilfestelle habe sich verbindlich auf unbestimmte Dauer einem bestimmten Abrechnungsmodell unterwerfen wollen. II. Doch auch wenn nach dem soeben Gesagten ein (strikter) Anspruch der Klägerin auf Bewilligung weiterer Beihilfen für den streitigen Zeitraum aus § 9 Abs. 7 BhV ausscheidet, so hat sie dennoch Anspruch auf eine weitere Unterstützung unter Fürsorgegesichtspunkten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Grundsätzlich sind die Dienst- und Versorgungsbezüge dazu bestimmt, den Lebensbedarf des Soldaten oder Versorgungsempfängers und seiner Familie zu sichern. Auch die Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden mit einem Durchschnittssatz abgedeckt. Nur soweit die Aufwendungen den mit der generell geregelten Besoldung abgegoltenen Durchschnittssatz übersteigen, hat dies der Dienstherr durch die Gewährung von Beihilfen auszugleichen. Die Beihilfe ist daher eine Hilfeleistung, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Soldaten ergänzend und in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht (§ 31 Abs. 1 SG) gebotenen Maß seine wirtschaftliche Lage sowie die seiner Familie durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Wegen des in starkem Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Soldat bzw. Versorgungsempfänger auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz nur orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung darstellen. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht. Entscheidet sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus eigenen Leistungen des Soldaten und Beihilfen, muss gewährleistet sein, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Grundsätzlich lässt sich ein Beihilfeanspruch nicht unmittelbar auf die Fürsorgepflicht stützen, wenn die die Fürsorgepflicht bereits konkretisierenden Beihilfevorschriften eine Beschränkung, wie im vorliegenden Fall für Beihilfen bei dauernder Pflege gemäß § 9 Abs. 7 BhV, vorsehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wird. Vgl. zum Ganzen etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08, 1 A 1524/08 - und vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 - sowie Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 12. November 2008 - 3 K 3818/06 -, sämtlich abrufbar über juris, jeweils m.w.N. Ein entsprechender Härtefall, in dem die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wird, ist vorliegend angesichts der bei der Klägerin verbleibenden Kosten für ihren Heimaufenthalt gegeben. Nach den Berechnungen des hier zuständigen Sozialhilfeträgers, die keinen durchgreifenden Bedenken unterliegen, ergaben sich - bezogen auf die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2008 - in einem rechnerischen Vergleich zwischen dem Bedarf der Klägerin (bestehend in erster Linie aus Heimpflegekosten einschließlich Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten sowie den monatlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von rund 154,00 EUR) und ihrem Einkommen (Versorgungsbezüge, Beihilfe, Pflegewohngeld) ungedeckte Fehlbeträge von rund 385,00 EUR im Juli 2008, rund 600,00 EUR in den Monaten September und November 2008 sowie rund 670,00 EUR in den übrigen Monaten des hier maßgeblichen Zeitraums. Wegen des Zahlenwerks im Einzelnen wird auf die Berechnungsbögen zu den für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2008 erlassenen Sozialhilfebescheiden, die den Beteiligten vorliegen, Bezug genommen. Angesichts dieser Zahlen liegt es auf der Hand, dass der Klägerin kein hinreichender, geschweige denn ein angemessener Nettobetrag aus den Versorgungsbezügen verblieb, um damit auch nur ein Minimum an Lebenskomfort zu bestreiten. Dies musste den beihilferechtlichen Fürsorgegeber veranlassen, jedenfalls in diesem Einzelfall ergänzend einzuspringen, um hierdurch der ansonsten offensichtlich eintretenden Beeinträchtigung der amtsangemessenen Versorgung entgegenzuwirken. Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. November 2008 - 3 K 3818/06 -, a.a.O. Die Klägerin konnte auch nicht darauf verwiesen werden, ihren Lebensunterhalt während des hier maßgeblichen Zeitraums durch ergänzende Sozialhilfe - vorliegend in Form der Hilfe zur Pflege - sicherzustellen. Derartige Ansprüche auf allgemeine Sozialleistungen der staatlichen Gemeinschaft sind nämlich mit den hier im Blick stehenden Ansprüchen des Soldaten bzw. seiner Hinterbliebenen gegen den Alimentations- bzw. Fürsorgegeber qualitativ nicht gleichwertig. Vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 - und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. November 2008 - 3 K 3818/06 -, a.a.O. Des Weiteren muss sich die Klägerin bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum auch nicht entgegenhalten lassen, dass der Abschluss einer ergänzenden privaten Vorsorge für eine ausreichende Absicherung möglich (gewesen) sei: Entscheidendes Kriterium für die Einstandspflicht des Dienstherrn aus Fürsorgegesichtspunkten ist der Umstand, dass der Beihilfeberechtigte unverschuldet - nämlich weil ihm keine reale Abwendungsbefugnis zur Verfügung stand - krankheitsbedingt derart hohen Belastungen ausgesetzt wird, dass eine angemessene Lebensführung gefährdet bzw. - wie hier - nicht mehr aus eigener Alimentation möglich ist. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin Art und Dauer ihres Leidens nicht zu vertreten hat, kann ihr nicht entgegengehalten werden, sie hätte die Belastungen mit den Pflegekosten durch rechtzeitigen Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung abwenden können. Die Klägerin war bei der Änderung der Beihilfevorschriften im Jahre 1996, welche - entsprechend den kurz zuvor in Kraft getretenen Regelungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung - ein Pauschalensystem beinhaltete, bereits über 70 Jahre alt. Damit dürfte die Möglichkeit des Abschlusses einer Zusatzversicherung erst gar nicht bestanden haben. Ob darüber hinaus die Einkommensverhältnisse der Klägerin es ihr überhaupt ermöglicht hätten, zusätzliche Beträge für eine Pflegeversicherung aufzubringen, kann daher dahingestellt bleiben. Die Klägerin kann schon deshalb nicht auf das Vorhandensein anderweitiger Absicherung verwiesen werden, weil erst im Jahr 1996, durch die Änderung im Beihilferecht des Bundes, eine hinreichend gesicherte Grundlage bestand, auf welcher Basis Beihilfen zu stationärer Pflege gewährt werden würden. Auch wenn bereits in einem früheren Stadium Überlegungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung erkennbar gewesen waren, war es einem Beihilfeempfänger nicht zumutbar, eine die Pflegekosten betreffende Zusatzversicherung quasi "ins Blaue hinein" abzuschließen. Vielmehr konnte der Beihilfeempfänger grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dienstherr seine Pflichten aus Alimentation und beihilferechtlicher Fürsorge betreffend den Pflegebereich auch in Zukunft weiterhin erfüllen würde, also Änderungen einschlägiger Normen, die ihn unabwendbar mit erheblichen Kosten belasten würden, unterlassen würde. Vgl. die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08, 1 A 1524/08 - und vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 - sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. November 2008 - 3 K 3818/06 -, a.a.O. Ist die Beklagte nach alledem gehalten, aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht der Klägerin eine weitere Beihilfe zu den Kosten ihres Heimaufenthaltes zu gewähren, besteht jedoch bezüglich der Frage, auf welche Weise sie verhindern will, dass die Klägerin wegen der ungedeckten pflegebedingten Aufwendungen - weiterhin - auf Sozialhilfe angewiesen und ihr eine amtsangemessene Lebensführung möglich ist, ein weiter Gestaltungsspielraum. Vgl. dazu erneut die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08, 1 A 1524/08 - und vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 - sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. November 2008 - 3 K 3818/06 -, a.a.O. Mit Blick auf diesen Gestaltungsspielraum ist die Sache insgesamt nicht spruchreif und es besteht dementsprechend lediglich der aus dem Tenor ersichtliche Anspruch auf eine neue, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtende (Ermessens-) Entscheidung des Fürsorgegebers über den für die Monate Juli 2008 bis einschließlich Dezember 2008 gestellten Beihilfeantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Bei dieser Ermessensentscheidung wird die Beklagte einerseits zu berücksichtigen haben, dass eine alleinige Erhöhung der Beihilfe zu den Pflegekosten nicht ausreichen dürfte, um die bei der Klägerin bestehenden Versorgungslücken aufzufangen. Auch eine hundertprozentige Anerkennung der Pflegekosten (bei einem Beihilfesatz von 50 %) würde zu keiner wesentlichen Verbesserung der Einkommensverhältnisse führen. Denn selbst wenn bezogen auf die Pflegekosten statt der vom Pauschalbetrag des § 9 Abs. 7 Satz 2 BhV ausgehenden monatlichen Beihilfe von 735,00 EUR in Monaten mit 30 Tagen (hier: September und November 2008) eine Beihilfe auf die Pflegekosten von 1.040,85 EUR (2.081, 70 EUR x 50 %) und in Monaten mit 31 Tagen (hier: Juli, August, Oktober und Dezember 2008) eine solche von 1.075,55 EUR (2.151,09 EUR x 50 %) gewährt würde, müsste es für den hier maßgeblichen Zeitraum dabei verbleiben, dass es Monat für Monat zu ungedeckten Fehlbeträgen kommt. Insoweit sei exemplarisch darauf verwiesen, dass sich im Monat Dezember 2008 durch eine Aufstockung der Beihilfe nach dem soeben erörterten Muster das sozialhilferechtlich anzurechnende Einkommen von 3.202,43 EUR (enthalten hierin ist eine Beihilfe zu den Pflegekosten von 735,00 EUR) auf 3.542,04 EUR (enthalten hierin wäre eine Beihilfe zu den Pflegekosten von 1.075,55 EUR) erhöhen würde, so dass bei Kosten von insgesamt 3.870,28 EUR noch ein ungedeckter Fehlbetrag von 328,24 EUR verbliebe. Es blieben der Klägerin damit nach wie vor keine Mittel, die ausreichen würden, um ein angemessenes Minimum an Lebenskomfort zu gewährleisten. Dies wird die Beklagte im Blick haben müssen, wobei es ihr insbesondere überlassen bleibt, ob sie die Regelung in § 14 Abs. 3 BhV, wonach eine Erhöhung des Bemessungssatzes ausgeschlossen ist, überdenkt oder/und den Selbstbehalt bei den Kosten für Unterkunft und Verpflegung reduziert. Bei der Berechnung des zumutbaren Eigenanteils wird sich die Beklagte zudem an der Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 5 Nr. 3 BhV zu orientieren haben. Danach beträgt - wie unter I. ausgeführt - der Eigenanteil bei den diese Regelung betreffenden Unterkunfts-, Verpflegungs und Investitionskosten als Höchstgrenze 70 %, woraus sich herleiten lässt, dass ein Anteil von 30 % des Bruttoeinkommens für amtsangemessene Lebensführung belassen werden soll. Ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 12. November 2008 - 3 K 3818/06 -, a.a.O. Andererseits wird die Beklagte zu beachten haben, dass die Klägerin ihren Klageantrag auf einen Betrag von 1.855,32 EUR (sechs Monatsbeträge zu je 309,22 EUR) beschränkt hat. Der Betrag von 1.855,32 EUR markiert mithin hinsichtlich der von der Beklagten für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2008 nachzubewilligenden Beihilfeleistungen eine Höchstgrenze. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). C. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die streitentscheidende Frage, ob und in welchem Umfang ein dem Beihilfeberechtigen gewährtes Pflegewohngeld auf die Beihilfe angerechnet werden darf, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entscheiden worden.