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Urteil

21 K 5838/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1202.21K5838.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Berufung wird zugelassen. 1 Die am 00.0.1921 geborene vormalige Klägerin wurde von Juni 1999 bis zu ihrem Tode am 13. August 2008 im Seniorenzentrum N-T betreut. Sie erhielt seit Oktober 2003 Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend der erfolgten Einordnung in die Pflegestufe II. Als Witwe eines Beamten der Beklagten erhielt sie ferner Beihilfen zu den Kosten der Heimbetreuung. Auf den Antrag der Trägerin der Senioreneinrichtung bewilligte die Beklagte für den Heimplatz der früheren Klägerin mit Bescheid vom 12. März 2007 Pflegewohngeld in Höhe von 38,81 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und von 76,37 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Hierbei berücksichtigte die Beklagte die der früheren Klägerin zufließenden Beihilfeleistungen in der Weise, dass sie die gewährten Beihilfen zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten mit einem monatlichen Mittelwert von 111,32 Euro ansetzte und hiervon eine anteilige Beihilfe von 42,20 Euro (bzw. ab 1. Januar 2007: 41,59 Euro) den Investitionskosten zuordnete; die so quantifizierte Beihilfe zu den Investitionskosten wurde von dem zuvor ermittelten Pflegewohngeldbetrag in Abzug gebracht, so dass nur der verbleibende Betrag als Pflegewohngeld bewilligt wurde. 2 Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die vormalige Klägerin geltend, die Anrechnung der beamtenrechtlichen Beihilfe auf das Pflegewohngeld sei unzulässig. Hierzu wies sie darauf hin, dass die zuständige Beihilfestelle ihre Bewilligungsentscheidungen für die Zeit ab April 2007 dahin geändert hatte, dass nunmehr das inzwischen gewährte Pflegewohngeld von dem berücksichtigungsfähigen Aufwand der Beihilfeberechtigten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten abgesetzt wurde, so dass sich die Beihilfezahlung entsprechend reduzierte; für einzelne Monate wurde hinsichtlich dieser Kostenanteile keine Beihilfe mehr gewährt. Die frühere Klägerin führte aus, diese Verfahrensweise entspreche der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Beihilferecht und sei rechtmäßig. Wenn nunmehr aber das Pflegewohngeld unter Berücksichtigung der geringeren Beihilfeleistungen neu berechnet würde, habe die sich ergebende höhere Pflegewohngeldleistung wiederum eine Neuberechnung der Beihilfen zur Folge; diese wirke sich dann erneut auf die Höhe des Pflegewohngeldes aus. Damit werde deutlich, dass eine gegenseitige Anrechnung nicht erfolgen dürfe. Die Berücksichtigung von Beihilfen zu den Investitionskosten habe von vornherein zu unterbleiben. 3 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2007 wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich des hier interessierenden Begehrens zurück. Die gewährten Beihilfen seien als Einkommen zu betrachten und bei der Berechnung zu berücksichtigen. Das Pflegewohngeld sei im Verhältnis zu anderen Kostendeckungsmöglichkeiten und damit insbesondere gegenüber beamtenrechtlichen Beihilfeansprüchen nachrangig ausgestaltet. Dies ergebe sich aus der Anknüpfung an die bestehende oder drohende Sozialhilfebedürftigkeit in § 12 Abs. 3 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) und aus der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO). Der Landesgesetzgeber sei nicht gehindert, der von ihm eingeführten Leistung eine solche Nachrangigkeit beizumessen. Beachte man dieses Nachrangverhältnis, komme es nicht zu einer "Anrechnungsspirale". Somit werde nach der geänderten Festsetzung der Beihilfe keine Neuberechnung des Pflegewohngeldes erfolgen. Zudem sehe § 7 Abs. 2 PflFEinrVO eine Bewilligung für 12 Monate und eine vorzeitige Änderung der Leistung nur unter bestimmten Voraussetzungen vor, die hier nicht gegeben seien. 4 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 erfolgte eine Neuberechnung der Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006; das Pflegewohngeld wurde auf nunmehr monatlich 89,43 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 17. April 2008 bewilligte die Beklagte der Einrichtungsträgerin für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008 Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 66,39 Euro und legte dar, es werde weiterhin eine Beihilfeleistung in Höhe von durchschnittlich 111,32 Euro angerechnet, da nach dortiger Rechtsauffassung die Ablehnung der Beihilfeleistung unter Hinweis auf die Gewährung von Pflegewohngeld gegen die Gesetzessystematik und den Nachranggrundsatz verstoße. 5 Mit ihrer gegen sämtliche Bewilligungen von Pflegewohngeld gerichteten Klage erstrebte die vormalige Klägerin die Gewährung derartiger Leistungen ohne jegliche Berücksichtigung von Beihilfeleistungen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Die durch die Beklagte vorgenommene Anrechnung von Beihilfeleistungen in einer Höhe, die über die tatsächlich bewilligten und ausgezahlten Beihilfen hinausgehe, verstoße gegen den sozialhilferechtlichen Grundsatz, dass nur tatsächlich zur Verfügung stehende Zuflüsse in Geld oder Geldeswert als Einkommen gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen seien ("bereite Mittel"). Aber auch soweit tatsächlich Beihilfen gezahlt worden seien, müssten diese bei der Pflegegeldleistung unberücksichtigt bleiben, da die beamtenrechtliche Beihilfe im Verhältnis zu Sozialleistungen und damit auch dem Pflegewohngeld (anders als gegenüber der Sozialhilfe) grundsätzlich subsidiär sei. In der beihilferechtlichen Rechtsprechung des OVG NRW und des VG Düsseldorf sei geklärt, dass bewilligtes und gezahltes Pflegewohngeld von den in Rechnung gestellten Heimkosten abzusetzen sei und damit dem Beihilfeberechtigten in diesem Umfang erst gar keine Aufwendungen entstünden, so dass insoweit auch kein Beihilfeanspruch bestehe. An diesem Nachrangverhältnis könne auch die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO nichts ändern. Sie besitze lediglich Verordnungsrang und könne mangels gesetzlicher Ermächtigung ein Vorrang- Nachrangverhältnis zwischen Pflegewohngeld und anderen Leistungen an Heimbewohner nicht begründen. Jedenfalls könne die Bestimmung keine Anrechnung tatsächlich nicht gewährter Beihilfen rechtfertigen, denn zu der Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 4 der bis zum Jahre 2003 geltenden Pflegewohngeldverordnung habe das OVG NRW ebenso wie das VG Minden in der Vorinstanz festgestellt, dass Sinn und Zweck des Landespflegegesetzes NW und der Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG dafür sprächen, dass nur eine tatsächliche Erbringung von Beihilfeleistungen für die gesondert berechenbaren Investitionskosten das Pflegewohngeld ausschließen solle. 6 Nachdem die vormalige Klägerin am 13. August 2008 verstorben ist, führen ihre Kinder als Erben das Verfahren fort. Sie beantragen, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. März 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007, des Bescheides vom 7. Dezember 2007 sowie des Bescheides vom 17. April 2008 zu verpflichten, der BGmbH Pflegewohngeld für den Heimplatz der verstorbenen Frau Gerta Schulz und für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 13. August 2008 ohne Berücksichtigung von beamtenrechtlichen Beihilfen zu gewähren, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger von dem nachzubewilligenden Pflegewohngeld gemäß dem Bewilligungsbescheid nach Klageantrag Nummer 1 ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt unter anderem aus: Beihilfen für Beamte und Versorgungsempfänger nach öffentlichem Dienstrecht seien zweifellos gemäß § 82 Abs. 1 Satz SGB XII als Einkommen zu berücksichtigen. Die gegenüber der vormaligen Klägerin getroffenen Entscheidungen der zuständigen Beihilfestelle seien in Verkennung der Tatsache ergangen, dass der Landesgesetzgeber das Pflegewohngeld nachrangig gegenüber der Beihilfe ausgestaltet habe, indem er die subjektbezogene Förderung von Heimplätzen an sozialhilferechtliche Anspruchsvoraussetzungen knüpfe und die Leistung nur zur Verfügung stelle, um Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden. Der Sicherstellung dieses Nachranges diene auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO. Der Landesgesetzgeber sei nicht durch Normen des SGB XI gehindert, die von ihm geschaffene Leistung in dieser Weise auszugestalten; er sei vielmehr insoweit ungebunden. 11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig. Insbesondere war die vormalige Klägerin als Heimbewohnerin in dem auf Bewilligung von Pflegewohngeld an den Heimträger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); diese Befugnis ist auf die heutigen Kläger als ihre Erben übergegangen. 14 Der Anspruch auf Pflegewohngeld steht gemäß § 12 Abs. 1 PfG NRW bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich der vollstationären Dauerpflegeeinrichtung zu. Das Gesetz verleiht jedoch auch dem Heimbewohner ein subjektives öffentliches Recht. Er hat neben der Einrichtung nach § 6 Abs. 2 PflFEinrVO ein subsidiäres Antragsrecht, aus dem seine Befugnis hergeleitet wird, die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Zahlung des zustehenden Pflegewohngeldes an die Einrichtung im Klagewege zu erstreiten. Diese Befugnis geht nach dem Tode des Heimbewohners auf den Erben über. Es geht hierbei nicht um eine sozialhilferechtliche Position, die nach dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" in der Regel nicht vererblich ist, weil der mit der Hilfegewährung verfolgte Zweck nach dem Tod des Hilfebedürftigen nicht mehr erreicht werden kann. Wenngleich die Gewährung von Pflegewohngeld auch den Interessen des Heimbewohners dient, handelt es sich nicht um eine diesem zustehende Fürsorgeleistung, sondern um einen Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Das subjektiv-öffentliche Recht des Bewohners teilt die rechtliche Einordnung dieses Zuschusses. Die tatsächliche oder fiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Bewohners ist lediglich eine tatbestandliche Voraussetzung dieses Anspruchs. Als zwar nicht sozialhilferechtliche, aber sozialrechtliche Position ist das Recht des Heimbewohners, die Gewährung von Pflegewohngeld an den Heimträger zu verlangen, gemäß §§ 58, 59 SGB I vererblich; 15 vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440. 16 Im vorliegenden Fall ist der geltend gemachte Anspruch nicht nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen, weil die Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Bewilligung höherer Pflegewohngeldleistungen zum Zeitpunkt des Todes der früheren Klägerin bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen waren. 17 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass für den von ihrer verstorbenen Mutter genutzten Heimplatz Pflegewohngeld ohne jegliche Berücksichtigung beamtenrechtlicher Beihilfeleistungen gezahlt wird. Sie können auch keine über die bewilligten Beträge hinausgehenden höheren Pflegewohngeldleistungen beanspruchen. Vielmehr steht dem Einrichtungsträger für die Nutzung dieses Heimplatzes durch die vormalige Klägerin Pflegewohngeld nicht zu. 18 Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach den §§ 25, 25a und 25c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Gemäß § 12 Abs. 3 PfG NRW wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. 19 Die Klage kann zunächst keinen Erfolg haben, soweit die Kläger die Gewährung von Pflegewohngeld ohne jegliche Berücksichtigung von Beihilfeleistungen (auch soweit sie tatsächlich geflossen sind) begehren. Dem steht schon die Bindung des Anspruchs an die ansonsten drohende Sozialhilfebedürftigkeit in § 12 Abs. 2, 3 PfG NRW und der Verweis auf die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII entgegen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in der Vorschrift nachfolgend aufgeführten Zuflüsse. Da Beihilfen nach beamtenrechtlichen Regelungen hier nicht genannt sind, sind sie dem Einkommen zuzurechnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 83 Abs. 1 SGB XII, wonach Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Im Rahmen der durch § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW angeordneten entsprechenden Anwendung ist hier zu fragen, ob zwischen den Beihilfeleistungen zu Investitionsaufwendungen und dem Pflegewohngeld eine derartige Zweckidentität besteht. Dies muss bejaht werden. Denn obwohl der Anspruch auf Pflegewohngeld dem Einrichtungsträger zusteht, geht es bei der Gewährung dieser Leistung letztlich auch darum, den Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten; das Pflegewohngeld besitzt damit eine starke soziale Komponente; 20 vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Mai 2003 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440, und vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris. 21 Dem Ziel der finanziellen Entlastung des Heimbewohners dient aber auch die Gewährung von beamtenrechtlichen Beihilfen zu den Kosten der Heimunterbringung, so dass wegen des gleichartigen Zwecks der beiden Leistungen eine Außerachtlassung als Einkommen nach § 83 Abs. 1 SGB XII ausscheidet. Die dem Heimbewohner tatsächlich zufließenden Beihilfen können also bei der Ermittlung seines Einkommens und damit bei der Entscheidung über die Bewilligung von Pflegewohngeld nicht ohne Berücksichtigung bleiben. 22 Das Begehren der Kläger bleibt jedoch auch insoweit erfolglos, als sie - wie es in den Ausführungen zur Klagebegründung deutlich zum Ausdruck kommt - zumindest die Gewährung höheren Pflegewohngeldes deswegen beanspruchen, weil die Beklagte bei den erfolgten Bewilligungen Beihilfen in einer Höhe (fiktiv) berücksichtigt hat, die nicht den tatsächlich geflossenen Beihilfeleistungen entspricht. Denn es bestand kein Anspruch auf Pflegewohngeld. 23 § 12 Abs. 7 PfG NRW ermächtigt das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere unter anderem über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung zu regeln. Hiervon ist mit Teil II - Pflegewohngeld - der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) Gebrauch gemacht worden. In § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO ist bestimmt, dass Pflegewohngeld an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen nur insoweit gewährt wird, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. § 28 Abs. 2 SGB XI erfasst diejenigen Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Die frühere Klägerin gehörte zu diesem Personenkreis. Sie erhielt ferner während des hier interessierenden Zeitraums Beihilfen, die unter Berücksichtigung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen als Bestandteile des entrichteten Heimentgelts ermittelt worden waren. 24 Das erkennende Gericht legt die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO dahin aus, dass nur dann, wenn ein Beihilfesystem keine Hilfeleistung für den Investitionskostenanteil vorsieht, Pflegewohngeld nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 PfG NRW bewilligt werden kann, 25 vgl. Urteil vom 7. Oktober 2011 - 21 K 405/11 -, juris. 26 Gehen demgegenüber bei der Ermittlung der Höhe grundsätzlich bestehender Beihilfeansprüche die seitens der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellten Investitionsaufwendungen in die Berechnung ein, ist die Bewilligung von Pflegewohngeld ausgeschlossen; dies gilt auch dann, wenn im Ergebnis keine Beihilfe zu diesen Kosten gewährt wird. 27 Ein solches Verständnis der Vorschrift ergibt sich aus ihrem Wortlaut, insbesondere aus der Verwendung des Begriffs "berücksichtigen". Etwas "berücksichtigen" bedeutet im Sprachgebrauch, einen Umstand in seine Überlegungen oder eine Entscheidung einzubeziehen, im Falle einer Berechnung also, eine Größe in die Ermittlung des Ergebnisses einfließen zu lassen. Der Begriff beschreibt mithin eine bestimmte Vorgehensweise im Rahmen eines Prozesses der Ergebnisgewinnung, knüpft hingegen nicht an die Art des Ergebnisses an. Damit kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob nach den beihilferechtlichen Regelungen für bestimmte Zeitabschnitte eine Beihilfe zu den Investitionskosten im Ergebnis tatsächlich zu gewähren ist. Vielmehr werden die Investitionsaufwendungen auch dann "berücksichtigt" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO, wenn das anzuwendende beihilferechtliche Regelungssystem eine Leistung zu diesen Kostenbelastungen bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen grundsätzlich vorsieht. Wird wegen dieser weiteren beihilferechtlichen Anforderungen - etwa im Hinblick auf die Höhe des Einkommens des Beihilfeberechtigten - letztlich kein Beihilfeanspruch für die Investitionskostenanteile ermittelt oder erfolgt die Beihilfegewährung nur in Höhe eines Teils der Investitionskosten, ändert dies an der Tatsache einer Berücksichtigung im Beihilfesystem nichts. 28 Hätte der Verordnungsgeber die Rechtsfolge der Nichtgewährung von Pflegewohngeld daran anknüpfen wollen, dass die jeweilige Beihilfegewährung die Investitionskostenanteile tatsächlich abdeckt, so hätte es nahegelegen, eine entsprechende (ergebnisbezogene) Formulierung zu wählen. Es hätte also beispielsweise geregelt werden können, dass Pflegewohngeld "nur insoweit gewährt wird, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen im Rahmen der Beihilfegewährung nicht übernommen werden" oder "nur insoweit gewährt wird, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen die hierzu gewährten Beihilfen übersteigen". Mit der Verwendung des Begriffs "berücksichtigt" kommt demgegenüber zum Ausdruck, dass die Einbeziehung von Investitionsaufwendungen in den beihilferechtlichen Berechnungsgang ausreicht, um den Ausschluss des Betroffenen vom Pflegewohngeld zu bewirken. 29 Nur ein derartiges Verständnis der Norm wird nach Auffassung des Gerichts dem Umstand gerecht, dass mit dieser Bestimmung das Verhältnis des landesrechtlich eingeführten Pflegewohngeldes zu den Leistungen unterschiedlicher Beihilfesysteme geregelt werden soll, die sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene bestehen. Die Bestimmung knüpft also nicht an ein bestimmtes Beihilferecht - etwa das für Beamte und Versorgungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen geltende - an, sondern soll ein Rangverhältnis gegenüber den Leistungen sämtlicher Beihilfesysteme festlegen. Diese Beihilferegelungen können ganz unterschiedlich ausgestaltet sein; es mag sein, dass Investitionskosten überhaupt nicht, nur von einem bestimmten Betrag an, nur bis zu einem festgelegten Betrag oder nur mit einem bestimmten Vom-Hundert-Satz beihilfefähig sind. Für alle derartigen Gestaltungen soll die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO den Nachrang des Pflegewohngeldes regeln. Dies kann nur gelingen, wenn sie so verstanden wird, dass schon die Tatsache, dass in einem Beihilfesystem Leistungen für die Investitionskosten (oder Anteile hiervon) vorgesehen sind, für den Leistungsausschluss ausreicht. 30 Der vorliegende Fall zeigt dies exemplarisch: Die vormalige Klägerin erhielt Beihilfen zu den hier interessierenden Heimkostenanteilen nach der bis zum 30. Juli 2008 geltenden Regelung des § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits- Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) des Landes NRW. Danach waren Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 SGB XI) nur beihilfefähig, soweit sie die in der Vorschrift nachfolgend im einzelnen (in Abhängigkeit von Familienstand, Einkommen und weiteren Faktoren) festgelegten Eigenanteile überstiegen; die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen waren als Beihilfe zu zahlen. Die der Klägerin monatlich in unterschiedlicher Höhe bewilligten Beihilfen wurden damit nicht nur zu den gesondert berechenbaren Investitionskosten gewährt, sondern zu den gesamten sogenannten Hotelkosten (also auch für sonstige Kosten der Unterkunft und Verpflegung), soweit sie die jeweils ermittelte individuelle Belastungsgrenze überstiegen. Bei diesem System wird also keine Beihilfe speziell zu den Investitionskosten gezahlt, sondern es wird der gesamte Kostenblock der Hotelkosten der Bewilligung zugrundegelegt; welcher Anteil der Beihilfe auf die Investitionsaufwendungen entfällt, wird nicht ausgewiesen. Will man den (teilweisen) Ausschluss vom Pflegewohngeld durch § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO also von der Höhe der im Einzelfall tatsächlich gewährten Leistung der Beihilfestelle zu den Investitionskosten abhängig machen, so steht man schon hier vor praktischen Schwierigkeiten. Die Praxis der Beklagten (wie wohl auch anderer Sozialhilfeträger) hat sich ausweislich der Berechnungsformulare in der Weise beholfen, dass der in der Beihilfezahlung enthaltene Anteil für Investitionsaufwendungen entsprechend dem Verhältnis der im Pflegesatz enthaltenen täglichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu den täglichen Investitionskosten rechnerisch ermittelt worden ist. Selbst wenn man dies noch für zulässig und praktikabel hält, wäre sodann zu entscheiden, an welche Beihilfebewilligung aus einer monatlichen Folge unterschiedlicher Entscheidungen der Beihilfestelle angeknüpft werden soll. Im Falle der früheren Klägerin ergaben sich von Monat zu Monat erheblich abweichende Leistungen der Beihilfe; nachdem die Beihilfestelle dazu übergegangen war, das ausgezahlte Pflegewohngeld von den entstandenen Aufwendungen abzusetzen, wurde für einige Monate überhaupt keine Beihilfe zu den zu den Unterkunfts- Verpflegungs- und Investitionskosten gewährt. Wollte man also die Entscheidung, ob Pflegewohngeld gewährt wird, davon abhängig machen, ob und ggfs. in welcher Höhe tatsächlich Beihilfeleistungen fließen, müsste zur Vermeidung von Zufälligkeiten entweder monatlich neu entschieden werden - dies widerspräche jedoch der Regelung des § 7 Abs. 2 PflFEinrVO - oder es müsste der Durchschnittswert eines längeren Zeitraums zugrundegelegt werden - dies wäre jedoch mit der grundsätzlich monatsbezogenen Betrachtungsweise gemäß § 5 PflFEinrVO sowie nach den §§ 82 ff. SGB XII nicht in Übereinstimmung zu bringen. Danach erscheint die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO sinnvoll nur handhabbar, wenn nicht auf die konkrete Beihilfebewilligung, sondern auf die prinzipielle Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Investitionskosten abgestellt wird. 31 Dies bedeutet, dass die Gewährung von Pflegewohngeld nur zulässig ist, wenn in dem jeweiligen Beihilfesystem entweder überhaupt keine Beihilfen zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen vorgesehen sind oder wenn hierbei bestimmte Teile dieser Kosten von vornherein - etwa durch Festlegung eines Höchst- oder Mindestbetrages - von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind. Letzteres ergibt sich aus der Formulierung "wird nur insoweit gewährt, als...nicht berücksichtigt ...", die es zulässt, für beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähige Kostenanteile Pflegewohngeld zu gewähren. 32 Eine über die zuletzt dargestellte Folge hinausgehende Bedeutung vermag das Gericht darin, dass sich die seit November 2003 geltende Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO von der Vorgängerregelung des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Pflegewohngeldverordnung vom 4. Juni 1996 im Wortlaut unterscheidet, nicht zu erkennen. Nach der früheren Regelung wurde Pflegewohngeld an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen nicht gewährt, sofern die gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI bei der Beihilfegewährung berücksichtigt wurden. Dazu, warum bei der Neufassung der Verordnung im Jahre 2003 die Formulierung "wird nicht gewährt, sofern ... berücksichtigt" durch "wird nur insoweit gewährt, als ... nicht berücksichtigt" ersetzt wurde, findet sich weder in der Begründung zum Verordnungsentwurf, 33 vgl. Vorlage vom 30. September 2003 für den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den Ausschuss für Kommunalpolitik des Landtages, 34 noch in den Beratungen dieser Ausschüsse, 35 vgl. etwa Ausschussprokoll des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales 13/967 vom 8. Oktober 2003, 36 ein Hinweis. Damit erschöpft sich die Bedeutung der Neufassung für das Gericht in der Klarstellung, dass der Ausschluss vom Pflegewohngeld insoweit nicht greift, als beihilferechtlich von vornherein nicht berücksichtigungsfähige Investitionskostenanteile vorhanden sind. 37 Die hier vertretene Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO vermeidet den ansonsten bestehenden Normkonflikt, der sich daraus ergibt, dass sowohl das Beihilfe- als auch das Pflegewohngeldrecht die im jeweiligen Rechtssystem gewährte Leistung für nachrangig erklären. Beihilferechtlich kann als geklärt gelten, dass ein der Pflegeeinrichtung gewährtes Pflegewohngeld bereits die dem Bewohner entstehenden Aufwendungen reduziert und daher bei der Bemessung zustehender Beihilfeleistungen schon auf der Ebene der Bestimmung des beihilfefähigen Aufwandes in Abzug zu bringen ist; dies gilt sowohl in bundes- als auch in landesrechtlichen Beihilfesystemen; 38 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1035/08 -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 27. Februar 2008 - 13 K 861/06 -, juris, und vom 13. März 2008 - 13 K 5851/06 -, juris; VG Minden, Urteil vom 18. Mai 2010 - 10 K 606/09 -, juris. 39 Bestünde in diesen Fällen ein Anspruch auf Pflegewohngeld, so müsste die hierfür zuständige Behörde spätestens bei ihrer nächsten Bewilligungsentscheidung im Rahmen der Einkommensberechnung die entsprechend verminderte Beihilfe berücksichtigen mit der Folge, dass sich das Pflegewohngeld erhöht. Dies wiederum hätte erneut eine Verminderung der Beihilfeleistung zur Konsequenz. Die somit drohende "Anrechnungsspirale", auf die die Beteiligten zu Recht hinweisen, wird im Ansatz vermieden, wenn Pflegewohngeld in diesen Fällen nach dem oben beschriebenen Verständnis der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO versagt wird. Der Nachrang des Pflegewohngeldes gegenüber den Beihilfeleistungen wird damit auf der Ebene der Pflegewohngeldbewilligung sichergestellt; 40 vgl. insoweit wiederum VG Minden, Urteil vom 18. Mai 2010 - 10 K 606/09 -, juris. 41 Der Konflikt der beiden Leistungssysteme kann auch nicht in der Weise aufgelöst werden, dass die gewährten Beihilfen bei der Berechnung des Pflegewohngeldes unberücksichtigt bleiben. Sie müssten vielmehr jedenfalls als Einkommen Berücksichtigung finden. Dies ist oben bereits dargelegt worden. 42 Mit der in der vorstehend beschriebenen Weise ausgelegten Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO hat der Verordnungsgeber auch nicht die ihm in § 12 Abs. 6 Satz 1 PfG NRW (in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 2003, nunmehr § 12 Abs. 7 Satz 1 PfG NRW) eingeräumte Regelungsbefugnis überschritten. Dort wird das zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren, die Dauer der Leistungen, ihre Höhe und das Verfahren der Anpassung der Leistungen an die Kostenentwicklung zu regeln. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO stellt eine Regelung der Voraussetzungen der Leistungsgewährung dar. Mit einem Leistungsausschluss in dem hier verstandenen Sinne für alle Beihilfeberechtigten, die in dem jeweiligen Beihilfesystem Leistungen zu den Investitionskosten erhalten können, hält sich der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Dem Gesetz lässt sich, 43 anders als im Falle der sog. "Landeskinderregelung", vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2004 16 B 547/04 - , juris, 44 ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an das Sozialhilferecht die Leistung "Pflegewohngeld" erkennbar nachrangig gegenüber den in § 82 Abs. 1 SGB XII nicht aufgeführten sonstigen Einkünften und damit gegenüber Beihilfeleistungen ausgestaltet. Der Verweis auf das Regelungssystem des Ersten Abschnitts des Elften Kapitels und damit auf die bereits erwähnte Vorschrift des § 83 SGB XII macht ferner deutlich, dass auch bei der Pflegewohngeldbewilligung Doppelleistungen zum selben Zweck vermieden werden sollen. Dies wird durch die konkretisierende Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO insbesondere im Verhältnis zu Beihilfeleistungen sichergestellt. Hiermit wird nicht etwa ein bestimmter Personenkreis die Beihilfe- und Fürsorgeberechtigten pauschal vom Pflegewohngeld ausgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Ausschluss nur insoweit, als konkurrierende Leistungen gleicher Zweckbestimmung möglich sind. Der Verordnungsgeber bewegt sich damit innerhalb des Regelungsrahmens des Gesetzes. 45 Schließlich verstößt § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO in der hier vorgenommenen Auslegung auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz in Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Ausschluss derjenigen Beihilfeberechtigten, die in ihrem Beihilfesystem bei Heimpflegebedürftigkeit Leistungen zur Deckung der Investitionskosten erhalten können, vom Pflegewohngeld stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 GG dar. Diese Verfassungsnorm gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten; 46 vgl. nur BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 -, BVerfGE 87, 1 (36). 47 Derartige, eine abweichende Behandlung rechtfertigende Unterschiede zwischen der genannten Gruppe von Beihilfeberechtigten und anderen Heimpflegebedürftigen sind hier hinsichtlich der den beiden Personengruppen jeweils zustehende Form der Unterstützung gegeben. Zum einen wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass etwa nach den für die frühere Klägerin geltenden landesrechtlichen Beihilferegelungen die gesamten Kosten der Unterkunft und Verpflegung dem Grunde nach (wenn auch um den Einkommenseigenanteil gekürzt) der Beihilfegewährung zugrunde zu legen sind, während Pflegewohngeld nur für den in den Unterkunftskosten enthaltenen Investitionskostenanteil gezahlt wird. Personen, die nicht beihilfeberechtigt sind, erhalten für ihre über die Investitionskosten hinausgehenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten somit keine zweckbestimmten Leistungen aus öffentlichen Kassen, solange sie nicht trotz der Gewährung von Pflegewohngeld sozialhilfebedürftig werden. Hier liegt also ein im vorliegenden Regelungszusammenhang bedeutsamer Unterschied zwischen den genannten Personengruppen. 48 Zudem wären nicht beihilfe- oder fürsorgeberechtige Menschen ohne das Pflegewohngeld bereits zur Deckung der Investitionskosten auf Sozialhilfe angewiesen. Demgegenüber geht der für das Recht der Bundesbeamten zuständige Senat des OVG NRW in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass ein Beihilfeberechtigter durch den Dienstherrn nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werden kann. Etwa auftretende erhebliche Kostendeckungslücken sind danach ausnahmsweise beihilferechtlich nach dem Fürsorgegrundsatz zu schließen, wenn dieser ansonsten in seinem Wesenskern verletzt würde; 49 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 A 3/09 -, Urteile vom 26. November 2009 1 A 1524/08 und 1 A 1447/08 , sämtlich: juris, m.w.N. und zu den weiteren Voraussetzungen. 50 In der erstgenannten Entscheidung des OVG wird im Hinblick auf die aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht folgende Einstandsverpflichtung des Dienstherrn bei einer im Einzelfall drohenden Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation ausgeführt, Erwägungen in Richtung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber nicht in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Personen könnten schon im Ansatz nicht greifen. Der Senat hat also keine Zweifel, dass der über das Beihilferecht sicherzustellende Schutz des Fürsorgeberechtigten vor Sozialhilfebedürftigkeit den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht verletzt. Umgekehrt folgt hieraus aber auch, dass ein Beihilfeberechtigter durch den Ausschluss vom Pflegewohngeld im Umfang der beihilferechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten nicht gleichheitswidrig behandelt wird. Denn er ist letztlich im Beihilfesystem vor dem Angewiesensein auf Sozialhilfe geschützt; dies rechtfertigt eine gegenüber anderen Heimbewohnern abweichende Behandlung bei der Pflegewohngeldbewilligung. 51 Ob aus dieser Rechtsprechung des OVG bereits auf der Ebene der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 PfG NRW ein Ausschluss von Beihilfeberechtigten vom Pflegewohngeld herzuleiten ist, soll hier dahinstehen. 52 Nach alledem schließt § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO in der hier vertretenen Auslegung die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der vormaligen Klägerin aus. 53 Allerdings ist der seinerzeit zuständige Senat des OVG NRW hinsichtlich der Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Pflegewohngeldverordnung vom 4. Juni 1996 zu einer anderen Auslegung gelangt; 54 vgl. Beschluss vom 17. Januar 2002 - 16 A 4103/00 -, juris. 55 Nach der Begründung dieser Entscheidung sprechen insbesondere der Sinn und Zweck des PfG NRW, Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden, und der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dafür, dass nur die tatsächliche Erbringung von Beihilfeleistungen die Gewährung von Pflegewohngeld ausschließen soll. Denn auch der Personenkreis der beihilfeberechtigten Heimbewohner könne auf diese Weise vor Sozialhilfebedürftigkeit geschützt werden; es bestehe kein sachlicher Grund, diese Personengruppe insoweit anders zu behandeln als andere Heimpflegebedürftige. Dieses Argument verliert jedoch nach der vorstehend erwähnten neueren Rechtsprechung des OVG NRW zum Beihilferecht entscheidend an Gewicht. Wenn nämlich beihilfeberechtigte Heimbewohner in anderer Weise - durch Leistungen des Dienstherrn - vor der Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu schützen sind, bedarf es hierzu keiner Pflegewohngeldleistung. Aus diesem Grunde und aus den oben dargelegten Erwägungen folgt das Gericht der genannten Entscheidung des OVG NRW nicht. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. 57 Die Berufung wird zugelassen, da die Entscheidung von dem Beschluss des OVG NW vom 17. Januar 2002 - 16 A 4103/00 - zu § 1 Abs. 2 Satz 3 der Pflegewohngeldverordnung abweicht und teilweise hierauf beruht (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).