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Urteil

5 K 271/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0527.5K271.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahren.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahren. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern von N. F. , geboren am , und M. N1. G. , geboren am . Zur Familie gehören überdies noch die Kinder O. , geboren am und U. , geboren am . N. besuchte seit dem 01.08. das integrative N2. Kinderhaus in C. T. . In der bei der Anmeldung von N. abgegebenen verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen erklärten die Kläger, dass ihr Einkommen für das Jahr 2004 im Bereich von 0 bis 12.271 EUR liege. Auch erhielten sie für ein Kind Erziehungsgeld in Höhe von 300 EUR monatlich, so dass mit Bescheid vom 13.06.2005 ein Elternbeitrag von 0 EUR festgesetzt wurde. Dabei blieb es auch für das Folgejahr. Ab dem 01.08.2007 erhielt auch M. einen Tagesplatz im Kinderhaus mit Betreuung über Mittag. Mit Bescheid vom 13.07.2007 wurde für beide ein Elternbeitrag von 0 EUR festgesetzt. Ab dem 01.08.2008 wurden dann nur noch für M. 45 Stunden Betreuungszeit beantragt. N. hatte das Kinderhaus verlassen. Mit Bescheid vom 14.06.2008 wurden daraufhin erneut Elternbeiträge in Höhe von 0 EUR festgesetzt. Unter dem 04.01.2010 forderte der Beklagte die Kläger auf, die Steuerbescheide für 2007 und 2008 oder andere Unterlagen vorzulegen. Am 06.01.2010 leiteten die Kläger dem Beklagten die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 zu. Daraufhin setzte dieser mit Bescheid vom 11.01.2010 die Elternbeiträge für N. und M. neu fest. Für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2007 wurde unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen Beitragsfreiheit des zweiten Kindes ein monatlicher Elternbeitrag von 214 EUR ermittelt, so dass sich eine Nachzahlung von 2.568 EUR errechnete. Für die Zeit von Januar 2008 bis Juli 2008 ergab sich ein Monatsbeitrag von 51 EUR mit einer daraus resultierenden Nachzahlung von 357 EUR. Insgesamt forderte der Beklagte die Kläger auf, einen Gesamtbetrag von 2.925 EUR nachzuzahlen. Am 08.02.2010 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben mit der sie vortragen, dass alle ihre vier Kinder noch im Haushalt lebten. Die in der zugrunde liegenden Satzung des Beklagten vorgesehene Staffelung der Beiträge sei rechtswidrig. Sie stelle einzig auf das Bruttoeinkommen der Eltern ab. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.12.1998 könne durch Landesrecht aber eine Staffelung nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder Zahl der Familienangehörigen vorgeschrieben werden. Das OVG T1. -B. habe in diesem Kontext eine kumulative Berücksichtigung der Merkmale "Einkommensgruppen" und "Kinderzahl oder Zahl der Familienangehörigen" gefordert. In der Satzung des Beklagten bleibe der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder bzw. Familienangehörigen indes gänzlich außer Betracht. Die Satzung lasse sich in der konkreten Ausgestaltung daher nicht mit den bundesrechtlichen Vorgaben der Ermächtigungsnorm in Einklang bringen. Auch führe die Staffelung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung und Benachteiligung von Eltern mit mehreren Kindern. Außer Acht bleibe nämlich, dass Eltern mit mehreren Kindern tendenziell weniger leistungsfähig seien, als Eltern mit nur einem Kind. Die mit dem Vorhandensein mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder verbundene niedrigere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bleibe unberücksichtigt. Vielmehr müssten zwei Elternpaare, die zwar dasselbe Einkommen hätten, von denen aber ein Paar nur ein Kind und das andere Paar vier Kinder habe, denselben Elternbeitrag entrichten. Das sei nicht hinnehmbar und verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 11.01.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die Satzung eine soziale Staffelung der Beiträge in sechs Stufen vorsehe. Geschwisterkinder seien vom Elternbeitrag befreit. Eltern mit mehreren Kindern seien nicht benachteiligt, da vom positiven Einkommen ab dem dritten Kind Kinder- u. Betreuungsfreibeträge abgezogen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entscheiden (§§ 6 Abs. 1 VwGO, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der angefochtene Nachforderungsbescheid des Beklagten vom 11.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge für die Zeit von Januar 2007 bis zum 31.07.2008 ist § 90 SGB VIII i.V.m. § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtung für Kinder - GTK - in der Fassung des Gesetzes vom 23.05.2006 i.V.m. mit der Satzung der Stadt C. T. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in C. T. vom 22.06.2006. Danach wird vom Beklagten für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem GTK ein öffentlich-rechtlicher Beitrag als Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten erhoben. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage I zur EBS. Die EBS verstößt entgegen der Auffassung der Kläger weder wegen des in § 4 Abs. 1 EBS niedergelegten Einkommensbegriffs noch der in der Anlage festgelegten Beitragshöhe gegen höheres Recht. Auch § 3 Abs. 3 EBS ist rechtmäßig. Die Höhe des Elternbeitrags nach § 4 Abs. 1 EBS maßgeblich an das Jahresbruttoeinkommen der Beitragspflichtigen anzuknüpfen, ist zunächst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei den Elternbeiträgen handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Kostenbeteiligung im Rahmen einer sozialen Leistungsgewährung. Der dem Gesetzgeber insoweit eingeräumte weite Gestaltungsspielraum gestattet es, nach der bei Massenerscheinungen zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise sowie unter Berücksichtigung des geringen Deckungsgrades, der mit den Kindergartenbeiträgen zu erzielen ist, sowohl die Einkommensverhältnisse als auch die Familiengrößen völlig zu vernachlässigen oder nur grob zu berücksichtigen; ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Optimierung der Erfassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht danach nicht. Dies gilt auch und gerade für die Frage der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen oder von Vorsorgeaufwendungen im weiteren Sinn. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2007 - 12 A 1156/07 - (bzgl. des wortgleichen § 17 Abs. 4 GTK a.F.), n.v.; OVG T1. -B. , Urteil vom 22.03.2006 - 3 L 258/03 -, juris; VG Minden, Urteil vom 05.03.2007 - 6 K 1895/05 -, juris; Stähr in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - SGB VIII, Loseblatt-Kommentar (Stand: Juni 2007), § 90 Rn. 14c. Die in Anlage 1 zur EBS enthaltene Beitragsstaffelung ist ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Bundes- und landesrechtliche Vorgaben für die Erhebung von Elternbeiträgen werden durch die Beitragsstaffelung nicht verletzt. Insbesondere findet sich dort - wie von § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK gefordert - eine soziale Staffelung der Elternbeiträge, weil die Beitragshöhe nicht nur von dem in Anspruch genommenen Leistungsumfang und dem Alter des Kindes, sondern auch vom Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen abhängig ist. Weitere Vorgaben für die Ausgestaltung der sozialen Staffelung enthalten weder § 90 SGB VIII noch § 17 GTK. Die Beitragsstaffelung verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Eine einkommensabhängige Staffelung der Kindergartenentgelte begegnet als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die damit einhergehende Ungleichbehandlung zu Lasten von Beitragspflichtigen mit höheren Einkommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der Satzungsgeber verfügt insoweit über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332; BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, FEVS 56, 297; Stähr, a.a.O., § 90 Rn. 14 b. Mit der Einführung einer Einkommensstufe "über 61.355 EUR", die für die Betroffenen im Vergleich zu den Beitragspflichtigen der anderen Einkommensstufen zu einer deutlich höheren Beitragssteigerung führt, verbleibt der Satzungsgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraumes. Er ist von Verfassung wegen weder gehalten, eine einmal vorhandene Staffelung beizubehalten, noch bei einer Änderung der Staffelung eine gleichmäßige Beitragssteigerung aller Betroffenen zu beachten. Die geringfügigen Differenzen in den Bandbreiten der einzelnen Einkommensstufen sind ebenfalls unerheblich. Eine Verletzung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit vermag die Kammer auch im Hinblick auf die absoluten, in der EBS festgelegten Höchstbeiträge nicht zu erkennen. Denn insoweit ist eine einkommensbezogene Beitragsstaffelung jedenfalls unbedenklich, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter diesen Voraussetzungen wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die den vollen Beitrag zahlen, werden nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, a.a.O.; Stähr, a.a.O., § 90 Rn. 11a; Wiesner in: ders., SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 90 Rn. 12. Die auf der Grundlage der EBS erfolgte Festsetzung von Elternbeiträgen ist rechtmäßig. Insoweit sind nach Auffassung des Gerichts keine Mängel ersichtlich und auch von den Klägern nicht vorgetragen worden. Beitragsrechtlich nicht relevant ist der offensichtlice Zahlendreher bei der Ermittlung des Abzugspostens Kinderfreibetrag 2007 (richtig: 3648 EUR statt 3864 EUR). Eine niedrigere Eingruppierung resultiert daraus nicht. Mit ihrem konkreten Einwand, die nicht im Kindergarten aber im Haushalt lebenden weiteren Kinder der Kläger O. und U. würden bei der Staffelung nicht berücksichtigt, vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 15.09.1998 - 8 C 25/97 - DÖV 1999, 466 ff. - ist eine landesrechtliche Vorschrift, die das Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten nach dem nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträgen geminderten sowie in sechs Einkommensgruppen gestaffelten Bruttoeinkommen bemisst und die Kinderzahl nur eingeschränkt - nämlich bei gleichzeitigem Kindergartenbesuch von Geschwisterkindern - beitragsmindernd berücksichtigt, keinesfalls rechtswidrig und mit § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als auch mit Art. 3 Abs. 1 u. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Das erkennende Gericht sieht sich aufgrund des diesbezüglichen Vortrags der Kläger nicht gehalten von dieser Rechtsprechung abzuweichen, da die dem Urteil zugrunde liegenden gesellschaftlichen Voraussetzungen sich in der Zeit von 1998 bis heute nicht dermaßen verändert haben, dass seine grundsätzlichen Aussagen obsolet geworden wären, wie die Kläger ohne nähere Angaben und Nachweise lediglich behaupten. Bestätigt wird das Gericht in seiner Auffassung durch die obergerichtliche Rechtsprechung aus jüngster Zeit vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2008 - 12 A 1157/08 -. Dort wird ausgeführt, dass die Einkommensstaffelung nicht gegen § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verstößt, wonach Landesrecht eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beiträge festsetzen kann. Der Verpflichtung zur Staffelung nach der Kinderzahl werde angesichts des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums hinreichend genüge getan, wenn die Elternbeiträge bei gleichzeitigem Besuch von Tageseinrichtungen durch mehrere Geschwisterkinder ermäßigt würden. In diesem Sinne ist hier eine nicht unerhebliche Geschwisterermäßigung durch den Verzicht auf einen zusätzlichen Elternbeitrag für die weiteren Kinder, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen, in § 3 Abs. 3 EBS enthalten. Darüberhinaus enthält die EBS mit der Regelung der Nichtanrechenbarkeit des Kindergeldes, (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EBS) sowie des Abzuges der Kinderfreibeiträge ab dem dritten Kind (§ 4 Abs. 1 Satz 6 EBS), weitere kinderbezogene Differenzierungen, die einem kumulativen Staffelungsgebot nach Einkommensgruppen und Kinderzahl zusätzlich Rechnung tragen. Soweit andere von den Klägern angeführte Obergerichte die Vereinbarung von landesrechtlichen Bestimmungen zur Einkommensermittlung für die Erhebung von Kindergartenbeiträgen auf die Vereinbarkeit mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm überprüft haben und dabei von einer strikten Verpflichtung des Landesgesetzgebers ausgegangen sind, im Fall einer Staffelung diese Staffelung kumulativ nach Einkommensgruppen und Kinderzahl vorzunehmen, kann hieraus nichts zugunsten der Kläger abgeleitet werden, da nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die von den anderen Obergerichten überprüfen landesrechtlichen Regelungen mit den hier in Rede stehenden Satzungsbestimmungen zur kinderbezogenen Einkommensermittlung und zur Geschwisterermäßigung im Wesentlichen übereinstimmen. Anzumerken ist, dass, soweit die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein sollte, § 90 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII einen Beitragserlass vorsieht. Hierdurch wird gewährleistet, dass verfassungsrechtlich relevante Härten aufgefangen und dadurch die angesprochenen verfassungsrechtlichen Problemstellungen weitgehend entschärft werden. Eine solche Härte ist hier jedoch nicht geltend gemacht worden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO.