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Urteil

7 K 2/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0630.7K2.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand: Der am .........1989 geborene Kläger stammt aus Serbien. Er ist ledig und hat keine Kinder. Zusammen mit seinen Eltern reiste er im Jahre 1993 in das Bundesgebiet ein. Am 15.03.2000 erhielt der Kläger erstmals eine auf den 12.08.2000 befristete Aufenthaltsbefugnis. Diese verlängerte der Beklagte zuletzt am 10.01.2008 auf den 09.01.2009 als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG. Mit Urteil vom 08.04.2009 verurteilte das Amtsgericht C. den Kläger unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie des versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall und des Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall gemeinschaftlich handelnd. In den Gründen dieser Entscheidung des Amtsgerichts C. heißt es: "Der Angeklagte wurde am .........1989 in Serbien geboren. 1993 kam die Familie aus Serbien nach Deutschland und lebt seitdem in C. . Familie I. hat seit 2004 eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Ein Großteil der Familie I. (Brüder und Cousins) wohnen im Großraum C. und P. . Die Mutter des Angeklagten ist Hausfrau. Der Vater arbeitet als Maurer auf unterschiedlichen Großbaustellen in Nordrhein-Westfalen. Bis zu seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte bei seinen Eltern. Nach der Grundschule wechselte der Angeklagte zur C. hauptschule. Immer wieder kam es aufgrund seines äußerst problematischen Sozialverhaltens zu Klassenkonferenzen. Oft wurden die Termine durch die Eltern nicht wahrgenommen. Den Eltern sei die schwierige Situation ihres Sohnes kaum nahezubringen. Schließlich musste F. auf die Schule B. T. wechseln, Förderschule mit dem Schwerpunkt Erziehung. Einen Schulabschluss erlangte der Angeklagte nicht. Vielmehr bereiten ihm Lesen und Schreiben ganz erhebliche Schwierigkeiten. Die Familie ist dem Jugendamt seit 1999 bekannt. Damals bestand der erhebliche Verdacht, dass die Mutter des Angeklagten ihre Kinder beim Stehlen unterstützt und somit massiv ihre Fürsorgepflicht verletzt habe. Es gelang zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht, die Familie von der Notwendigkeit der Jugendhilfemaßnahmen zu überzeugen. Lediglich im Mai 2004 konnte der Angeklagte zur Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit bewegt werden, die jedoch bereits im Juli 2004 an mangelnder Mitwirkung scheiterte. Erst unter dem Druck eines für ihn anstehenden Strafverfahrens Anfang 2004 willigten die Eltern in eine ambulante Betreuung für F. und seinen Bruder B. im Rahmen der Jugendhilfe ein. Einer für Ende 2004 angedachten stationären Unterbringung verweigerten sich die Eltern, so dass der Angeklagte schließlich im Sommer 2005 per Gerichtsbeschluss geschlossen untergebracht werden musste. Den Aufenthalt in der geschlossenen Einrichtung empfand der Angeklagte als furchtbar. Nach einiger Zeit erarbeitete er sich jedoch den Wechsel in die offene Einrichtung und von dort aus stimmte er freiwillig einem Psychiatrieaufenthalt zu, um seine Drogenproblematik zu bearbeiten. Zudem wurde die psychiatrische Behandlung für erforderlich gehalten, da der Angeklagte in der Einrichtung durch einen heftigen Waschzwang auffiel. Dieser Waschzwang ist auch bei dem jetzigen JVA-Aufenthalt wieder deutlich hervorgetreten. Der Angeklagte stand zu diesem Zeitpunkt bereits unter Bewährung, die widerrufen wurde, als der Angeklagte aus der psychiatrischen Einrichtung entwich. Er wurde für eineinhalb Jahre inhaftiert und nach seiner Haftentlassung Ende 2007 lebte er wieder bei seinen Eltern. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bereits mehrfach in Erscheinung getreten: Am 06.01.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht C. wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen und Hausfriedensbruchs zu einem Dauerarrest von drei Wochen und Sozialstunden, sowie einer richterlichen Weisung. Am 09.06.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht C. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl in sechs Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahl in drei Fällen, versuchtem Diebstahl, geringwertiger Leistungserschleichung in acht Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung am 19.10.2007 erledigt war. Am 31.10.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht D. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und belegte ihn mit Sozialstunden. Am 21.08.2006 wurde ein Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 47 JGG vom Amtsgericht C. eingestellt. Am 14.10.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht C. ... wegen Sachbeschädigung, Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen und unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einem Freizeitarrest und einer Geldbuße von 800 EUR." Zu der vom Beklagten beabsichtigten Ausweisung führte der Kläger unter dem 17.11.2009 aus, dass er mittlerweile clean sei. In den letzten drei Monaten sei er in der JVA mehrfach getestet worden. Alle Ergebnisse seien negativ gewesen. Damit gehörten Drogen seiner Vergangenheit an. In der JVA führe er sich positiv. In der Vergangenheit sei er bei der Firma I1. Hoch und Tiefbau monatelang erwerbstätig gewesen. Wegen eines Arbeitsunfalles habe er dort jedoch nicht weiter arbeiten können. Es sei zutreffend, dass er keinen Verlängerungsantrag gestellt habe. Dies sei jedoch durch seine Inhaftierung begründet gewesen. Ausdrücklich stelle er heute einen solchen Verlängerungsantrag. Sämtliche Familienmitglieder lebten in Deutschland. Er spreche zudem kein serbokroatisch. Mit Bescheid vom 30.11.2009 lehnte der Beklagte den Aufenthaltserlaubnisantrag des Klägers ab, wies ihn mit unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an. Am 03.01.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ausweisungsermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Der Beklagte verkenne seine Erkrankung, einen extrem ausgebildeten Waschzwang. Er benötige jemanden, der sich gemeinsam mit ihm um die Aufnahme in eine entsprechende Therapieeinrichtung bemühe. Für den Erfolg einer solchen Therapie sei es zwingend erforderlich, dass er von seiner Familie unterstützt werde. In seinem Heimatland gebe es keine entsprechenden Therapieeinrichtungen. Von seiner Drogensucht sei er mittlerweile losgekommen. Erfreulicherweise habe sich zwischenzeitlich auch die Einstellung seines Vaters verändert. Dieser habe erkannt, dass er durch seinen dominanten und teilweise gewalttätigen Erziehungsstil zu einem erheblichen Maß zu der Entwicklung seines Sohnes beigetragen habe. Mittlerweile sei der Vater deutlich bestrebt, ihn zu unterstützen. Er habe keinen ausreichenden Bezug zu seinem Herkunftsland. Er sei im Bundesgebiet sozialisiert worden. Er sei hier aufgewachsen. Die Sprache des Landes seiner Staatsangehörigkeit verstehe er zwar, er spreche sie aber nicht. Zudem stehe seine Ausweisung nicht mit Art. 8 EMRK in Einklang. Sein Lebensunterhalt sei im Bundesgebiet durch die Familie gesichert. Er stamme zudem aus dem Sandzah, ferner drohe ihm in Serbien der Wehrdienst. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2009 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass der Kläger seit 2004 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Nachdem der Kläger in den Jahren 2006/2007 bereits eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verbüßt habe, sei er bereits ein Jahr später erneut straffällig geworden. Der Kläger erfülle damit eindeutig die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG. Bei dem behaupteten Waschzwang handele es sich um eine psychische Störung, die Betroffene in ihrer Lebensqualität einschränke. Bislang seien jedoch keinerlei ärztliche Atteste zum Nachweis der behaupteten Zwangsstörung sowie zu deren Auswirkungen und Schwere vorgelegt worden. Jedenfalls führe die behauptete Zwangserkrankung weder zu einer Rechtswidrigkeit der Ausweisung noch zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts C. im Urteil vom 08.04.2009 sei beim Kläger angesichts der Vielzahl der Vorverurteilungen und der hohen Rückfallgeschwindigkeit vom Vorliegen schädlicher Neigungen auszugehen. Eine positive Sozialprognose könne nicht gestellt werden. Der Kläger verfüge des Weiteren weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Eine erfolgreiche Integration in wirtschaftlicher Hinsicht sei insofern nicht ersichtlich. Daran vermöge auch eine Bescheinigung über eine Erwerbstätigkeit bei der Firma N. -BAU nichts zu ändern. Mit Schreiben vom 25.02.2010 bestätigte das N1. in O. , dass der Kläger dort in der Zeit vom 01.06.2005 bis zum 27.04.2006 gelebt habe. Während dieser Zeit habe sich der Kläger wegen seines Waschzwanges in psychologischer Behandlung befunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Rechtsgrundlage der Ausweisungsentscheidung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach ist unter anderem auszuweisen, wer wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren rechtskräftig zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diesen sog. Ist-Ausweisungstatbestand erfüllt der Kläger mit seinen Verurteilungen durch das Amtsgericht C. vom 09.06.2005 - Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - und vom 08.04.2009 - Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genießt der Kläger mangels Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nicht. Die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis ist infolge des Eintritts ihrer Befristung mit dem 09.01.2009 erloschen. Einen Fiktionswirkungen im Sinne des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG auslösenden Verlängerungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 19.04.2010 - 18 B 195/10 - und vom 24.07.2009 - 18 B 1661/08. Im Übrigen hätte der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wie noch auszuführen sein wird. Die Ausweisungsentscheidung genügt den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Vgl. zur Notwendigkeit der einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen der sog. Ist-Ausweisung OVG NRW, Beschluss vom 26.05.2009 - 18 E 1230/08 -. Es ist unbestritten, dass die Ausweisung des Klägers jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des von der Norm geschützten allgemeinen Privatlebens in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK genügt jedoch dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung des Klägers ist wie ausgeführt auf die einschlägigen Bestimmungen des AufenthG gestützt und sie verfolgt mit dem bezweckten Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein legitimes Ziel. Die Ausweisung ist darüber hinaus - wie weiter erforderlich - in einer demokratischen Gesellschaft für das Erreichen dieses Ziels notwendig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) führt in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 06.12.2007 - 69735/01 - (Chair), InfAuslR 2008, 111f., vom 08.01.2009 - 10606/07 - (Grant), InfAuslR 2010, 89 f., und vom 24.11.2009 - 182/08 - (Omojudi), InfAuslR 2010, 178 f., aus, dass die EMRK nicht das Recht eines Ausländers garantiert, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich darin aufzuhalten, und dass ein Staat entsprechend seinen Vertragsverpflichtungen berechtigt ist, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu kontrollieren. Gemäß ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrecht zu halten, hätten die Vertragsstaaten das Recht, Ausländer auszuweisen. Eine Ausweisung sei dann gerechtfertigt, wenn sie sich als gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Ausländers, insbesondere seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung andererseits darstelle. In die Abwägung seien dabei insbesondere einzustellen die Art und Schwere des den Ausweisungsanlass bildenden Verhaltens des Ausländers, die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die seit des den Ausweisungsanlass bildenden Verhaltens verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die Staatsangehörigkeit von der Ausweisung evtl. betroffener Personen, die familiäre Situation des Ausländers, insbesondere diejenige etwaiger Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und dem Bestimmungsland. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ausweisung des volljährigen Klägers verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Allerdings hält sich der Kläger seit seiner Kindheit im Bundesgebiet auf. Einen gesicherten Aufenthaltsstatus hat er aber schon seit Januar 2009 nicht mehr. Trotz seines langjährigen Aufenthalts hat er hier weder einen Schul- noch einen Berufsabschluss erworben. Auch an einer tragfähigen wirtschaftlichen Integration mangelt es. Hinzu kommt, dass der Kläger seit Jahren und regelmäßig straffällig geworden ist, wobei die Taten keineswegs sämtlich als Beschaffungstaten qualifiziert werden können. Der Kläger hat sich zudem Vorverurteilungen und Ermahnungen sowie Haftstrafen nicht zur Warnung dienen lassen. All das spricht ganz eindeutig gegen eine Integration in die hiesigen Verhältnisse. Ferner weisen die verübten Taten auch nach der Wertung des Strafgerichts ein hohes Maß an krimineller Energie und Gefährlichkeit auf. Von daher spricht alles dafür, dass der Kläger auch künftig Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird. Daran änderte nichts, wenn der Kläger nunmehr tatsächlich "clean" sein sollte, denn wie ausgeführt handelte es sich bei den Straftaten des Klägers keineswegs sämtlich um solche, die auf eine Drogenabhängigkeit zurückgeführt werden können. Die vom Kläger verübten Straftaten lassen sich auch nicht mit Blick auf sein Lebensalter entschuldigen. Sie zeigen vielmehr, dass der Kläger offensichtlich nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich in die hiesige Rechts- und Gesellschaftsordnung einzugliedern. Die Integrationsleistungen des Klägers im Bundesgebiet sind nach alledem nur gering. Ihnen steht die Möglichkeit der Integration in die Verhältnisse seines Heimatlandes gegenüber. Dabei unterstellt die Kammer, dass der Kläger die serbokroatische Sprache nicht sprechen kann. Nach seinen Angaben versteht er sie aber, weil seine Eltern diese Sprache benutzten. Dann aber ist nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht in der Lage sein sollte, diese Sprache in einem überschaubaren Zeitraum vollständig zu erlernen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in seinem Heimatland von Gefahren insbesondere im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG bedroht wäre. Dies gilt auch in Ansehung seiner Erkrankung. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen zur Lage in Serbien ist nicht zu ersehen, dass die vom Kläger beklagte psychische Erkrankung in Serbien nicht behandelt werden könnte, oder der Kläger keinen Zugang zum dortigen Gesundheitssystem haben könnte. Nach alledem und vor dem Hintergrund der bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr machen schließlich auch die familiären Beziehungen des Klägers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist volljährig. Dass er auf die Hilfeleistungen seiner Verwandten zwingend angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Insbesondere ist eine solche zwingende Angewiesenheit nicht ärztlich attestiert. Der im Heimatland eventuell drohende Wehrdienst stellt keine entscheidungserhebliche Besonderheit dar. Zu Recht hat der Beklagte auch das Aufenthaltserlaubnisbegehren des Klägers abgelehnt. Mit Blick auf die einzig ernsthaft in Betracht kommende Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG mangelt es jedenfalls an der erforderlichen Unmöglichkeit der Ausreise. Auch mit Blick auf die Regelungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die Ausreise des Klägers - wie ausgeführt - nicht rechtlich unmöglich. Die weiter verfügte Abschiebungsandrohung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.