Urteil
7 K 640/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0630.7K640.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand: Der am ...........1973 geborene Kläger besitzt die serbische Staatsangehörigkeit. Er stammt aus dem Kosovo. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, die nicht in Deutschland leben. Am 10.07.1994 reiste der Kläger erstmals in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und ausländische Flüchtlinge mit Bescheid vom 06.10.1994 ab. Obwohl der Kläger am 17.12.1998 die deutsche Staatsangehörige F. I. geheiratet hatte, verließ er ohne zuvor in Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen zu sein am 13.12.2003 das Bundesgebiet. Am 03.10.2004 reiste der Kläger im Wege der Familienzusammenführung mit einem ordnungsgemäßen Visum in das Bundesgebiet ein. Sodann erhielt er eine zuletzt auf den 29.11.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis.. Im August 2008 trennten sich die Eheleute. Mit Urteil vom 12.11.2009 verurteilte das Amtsgericht P. den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner Tochter N. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung. In den Gründen der Entscheidung heißt es: "Der jetzt 36 Jahre alte Angeklagte wurde am ...........1973 im Kosovo geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger, lebt von seiner zweiten Ehefrau getrennt und hat zwei Kinder, welche beide im Kosovo leben. Die inzwischen 17 Jahre alte Tochter N. hatte zwar zunächst in Deutschland bei ihm gelebt, sich jedoch nach dem hier zur Verurteilung anstehenden Vorfall einer Betreuerin offenbart und in die Obhut des Jugendamtes begeben. Von dort wurde sie durch den Angeklagten nach Novi Sad in Serbien gebracht, da der Angeklagte behauptet hatte, dass der Großvater gestorben sei. Seitdem ist der behördliche Kontakt zur Tochter abgebrochen." Am 24.11.2009 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Zu der vom Beklagten geäußerten Absicht der Ausweisung erklärte der Kläger, dass er seit über 15 Jahren im Bundesgebiet lebe und hier bleiben wolle. Im Übrigen habe er die Tat nicht begangen. Gleichwohl wies ihn der Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2010 mit unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet aus und lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger ab. Ferner forderte er den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. Am 11.03.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Am 13.04.2010 erklärte er, dass er das Bundesgebiet am 17.04.2010 freiwillig auf dem Landwege verlassen werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19.01.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Strafakten der Staatsanwaltschaft P. zum Aktenzeichen 208 Js 21489/09. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist - jedenfalls - unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Ausweisungsentscheidung des Beklagten ist in dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des (Tatsachen-)Gerichts nicht zu beanstanden. Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nur BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2/08 -, m.w.N., NVwZ 2009, 727 f. Rechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers ist wie vom Beklagten im angefochtenen Bescheid auch angeführt in Folge der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht P. vom 12.11.2009 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, er habe die der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Tat nicht begangen, lässt die Kammer dahinstehen, inwieweit insoweit eine Bindungswirkung für die Ausländerbehörde und ihr nachfolgend das Verwaltungsgericht an die Feststellungen des Strafgerichts besteht, vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17.01.2007 - 18 A 1465/05 - und vom 17.07.2008 - 18 A 1145/07 -, denn der Kläger hat die Tat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht P. ausweislich des beigezogenen Sitzungsprotokolls selbst eingeräumt. Unter diesen Umständen hätte der Kläger wenigstens erklären müssen, warum sein damaliges Geständnis unrichtig gewesen sein sollte. Besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genießt der Kläger nicht. Mit Blick auf die insoweit einzig ernsthaft in Betracht kommende Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG fehlt es an dem insoweit erforderlichen Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner deutschen Ehefrau, denn die Eheleute leben offensichtlich schon seit August 2008 voneinander getrennt. Vgl. zu den Voraussetzungen einer ausländerrechtlich schützenswerten ehe- lichen Lebensgemeinschaft Kammerurteil vom 09.06.2010 - 7 K 2365/09 -, m. w. N. Gegen die dem Beklagten danach eröffnete und von ihm im angefochtenen Bescheid auch getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz nichts zu erinnern. Der Beklagte hat alle relevanten Gesichtspunkte (vgl. u.a. § 55 Abs. 3 AufenthG) in seine Ermessenserwägungen eingestellt und diese Gesichtspunkte zutreffend bewertet. Dabei wäre im Übrigen gegen eine erst im gerichtlichen Verfahren erfolgende Konkretisierung und Ergänzung der Ermessenserwägungen als solche nichts zu erinnern. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2/08 -, a.a.O. Insbesondere hat der Beklagte bei seiner Entscheidung die Vorgaben des Art. 8 EMRK beachtet. Ungeachtet der Frage, ob die Ausweisung des Klägers sowohl unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens als auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, genügte ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK jedenfalls dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung des Klägers ist wie ausgeführt auf die einschlägigen Bestimmungen des AufenthG gestützt und sie verfolgt mit dem bezweckten Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein legitimes Ziel. Die Ausweisung ist darüber hinaus - wie weiter erforderlich - in einer demokratischen Gesellschaft für das Erreichen dieses Ziels notwendig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) führt in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 06.12.2007 - 69735/01 - (Chair), InfAuslR 2008, 111f., aus, dass die EMRK nicht das Recht eines Ausländers garantiert, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich darin aufzuhalten, und dass ein Staat entsprechend seinen Vertragsverpflichtungen berechtigt ist, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu kontrollieren. Gemäß ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrecht zu halten, hätten die Vertragsstaaten das Recht, Ausländer auszuweisen. Eine Ausweisung sei dann gerechtfertigt, wenn sie sich als gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Ausländers, insbesondere seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung andererseits darstelle. In die Abwägung seien dabei insbesondere einzustellen die Art und Schwere des den Ausweisungsanlass bildenden Verhaltens des Ausländers, die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die seit des den Ausweisungsanlass bildenden Verhaltens verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die Staatsangehörigkeit von der Ausweisung evtl. betroffener Personen, die familiäre Situation des Ausländers, insbesondere diejenige etwaiger Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und dem Bestimmungsland. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ausweisung des Klägers verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die den Ausweisungsanlass bildende Straftat wiegt allein schon wegen der Art ihrer Begehung und der Folgen für das Tatopfer, die eigene Tochter, schwer. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der wenn auch zunächst geständige Kläger das Unrecht seiner Tat einsieht. Zudem verfügt der Kläger über keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet und auch seine hier erbrachten Integrationsleistungen sind vergleichsweise gering. Ferner hält sich der Kläger erst seit dem Jahre 2004 wieder im Bundesgebiet auf. Schließlich hat er die prägenden Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht, er spricht offensichtlich die dortige Sprache und er hat sich dort erst in den Jahren 2003/2004 längerfristig aufgehalten. Unter diesen Umständen ist ihm eine Integration in die Verhältnisse seines Heimatlandes ohne weiteres möglich und zumutbar. Die vom Beklagten weiter verfügte Abschiebungsandrohung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Zu Recht hat der Beklagte auch das Begehren des Klägers auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger steht grundsätzlich schon die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Soweit § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein Abweichen davon zulässt, fehlt es schon an der Erfüllung des Tatbestandes dieser Regelung, denn die Ausreise des Klägers ist nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Wie ausgeführt führt insbesondere nicht Art. 8 Abs. 1 EMRK auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.